Begründung:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz vom 22. 9. 2006, GZ 63 C 24/06a-22, wurde das Begehren der klagenden Partei auf Vermittlungsprovision in Höhe von EUR 4.440 s.A. abgewiesen. Aufgrund eines entsprechenden Antrags in der Berufung der klagenden Partei ordnete der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz am 7. 12. 2006 eine Berufungsverhandlung für 20. 12. 2006 an. Die Ladung wurde den Klagevertretern am 13. 12. 2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19. 12. 2006, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz per Fax am 19. 12. 2006 um 15.26 Uhr eingelangt, beantragte die klagende Partei die Abberaumung der Berufungsverhandlung und lehnte den - namentlich genannten - Vorsitzenden des Rechtsmittelsenates sowie die - namentlich noch nicht bekannten - weiteren Senatsmitglieder als befangen ab. Der Antrag auf Ablehnung der drei Senatsmitglieder werde mit gesonderter Post an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ergehen. Anlässlich der dennoch abgehaltenen Berufungsverhandlung ist für die klagende Partei niemand erschienen. Mit Urteil vom 20. 12. 2006 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben. Das Berufungsurteil wurde am 21. 12. 2006 der Geschäftsstelle zur Abfertigung übergeben, am gleichen Tag ausgefertigt und am 27. 12. 2006 abgefertigt. Die Zustellung an die Klagevertreter erfolgte am 9. 1. 2007; ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO wurde nicht gestellt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz vom 22. 9. 2006, GZ 63 C 24/06a-22, wurde das Begehren der klagenden Partei auf Vermittlungsprovision in Höhe von EUR 4.440 s.A. abgewiesen. Aufgrund eines entsprechenden Antrags in der Berufung der klagenden Partei ordnete der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz am 7. 12. 2006 eine Berufungsverhandlung für 20. 12. 2006 an. Die Ladung wurde den Klagevertretern am 13. 12. 2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19. 12. 2006, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz per Fax am 19. 12. 2006 um 15.26 Uhr eingelangt, beantragte die klagende Partei die Abberaumung der Berufungsverhandlung und lehnte den - namentlich genannten - Vorsitzenden des Rechtsmittelsenates sowie die - namentlich noch nicht bekannten - weiteren Senatsmitglieder als befangen ab. Der Antrag auf Ablehnung der drei Senatsmitglieder werde mit gesonderter Post an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ergehen. Anlässlich der dennoch abgehaltenen Berufungsverhandlung ist für die klagende Partei niemand erschienen. Mit Urteil vom 20. 12. 2006 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben. Das Berufungsurteil wurde am 21. 12. 2006 der Geschäftsstelle zur Abfertigung übergeben, am gleichen Tag ausgefertigt und am 27. 12. 2006 abgefertigt. Die Zustellung an die Klagevertreter erfolgte am 9. 1. 2007; ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO wurde nicht gestellt.
Mit Schriftsatz vom 22. 12. 2006 lehnte die klagende Partei die drei - nunmehr namentlich genannten - Senatsmitglieder als befangen ab. Die drei Richter führten in ihrer Stellungnahme aus, sich nicht befangen zu fühlen.
Mit Beschluss vom 22. Jänner 2007 wies der gemäß § 23 JN zuständige Senat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz den Ablehnungsantrag, ohne auf die geltend gemachten Ablehnungsgründe einzugehen, als verfristet zurück. Nach dem Wortlaut des Schriftsatzes vom 19. 12. 2006 enthalte dieser nur die Ankündigung der Ablehnung, nicht aber die Ablehnung der Senatsmitglieder selbst. Der tatsächliche Ablehnungsantrag vom 22. 12. 2006 sei verspätet, weil die klagende Partei zumutbarerweise die Berufungsverhandlung (gegebenenfalls durch einen Substituten) besuchen und in dieser das Ablehnungsrecht ausüben hätte können und müssen, schon um die Fällung einer Entscheidung zu verhindern.Mit Beschluss vom 22. Jänner 2007 wies der gemäß Paragraph 23, JN zuständige Senat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz den Ablehnungsantrag, ohne auf die geltend gemachten Ablehnungsgründe einzugehen, als verfristet zurück. Nach dem Wortlaut des Schriftsatzes vom 19. 12. 2006 enthalte dieser nur die Ankündigung der Ablehnung, nicht aber die Ablehnung der Senatsmitglieder selbst. Der tatsächliche Ablehnungsantrag vom 22. 12. 2006 sei verspätet, weil die klagende Partei zumutbarerweise die Berufungsverhandlung (gegebenenfalls durch einen Substituten) besuchen und in dieser das Ablehnungsrecht ausüben hätte können und müssen, schon um die Fällung einer Entscheidung zu verhindern.
Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht wies den Rekurs der klagenden Partei als unzulässig zurück. Zwar könne das Unbesuchtbleiben der Berufungsverhandlung nicht als Einlassung vor dem abgelehnten Richter und/oder als Verschweigen bzw als schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Ablehnungsrechts verstanden werden, weshalb auch der Ablehnungsantrag vom 22. 12. 2006 noch nicht als verfristet anzusehen sei und daher inhaltlich zu prüfen gewesen wäre. Allerdings sei nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens eine Ablehnung nicht mehr zulässig. Da die klagende Partei keinen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO gestellt habe, sei der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO als geheilt anzusehen (10 Ob 52/06d). Damit sei die klagende Partei nicht mehr beschwert, weshalb der Rekurs zurückzuweisen sei.Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht wies den Rekurs der klagenden Partei als unzulässig zurück. Zwar könne das Unbesuchtbleiben der Berufungsverhandlung nicht als Einlassung vor dem abgelehnten Richter und/oder als Verschweigen bzw als schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Ablehnungsrechts verstanden werden, weshalb auch der Ablehnungsantrag vom 22. 12. 2006 noch nicht als verfristet anzusehen sei und daher inhaltlich zu prüfen gewesen wäre. Allerdings sei nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens eine Ablehnung nicht mehr zulässig. Da die klagende Partei keinen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt habe, sei der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO als geheilt anzusehen (10 Ob 52/06d). Damit sei die klagende Partei nicht mehr beschwert, weshalb der Rekurs zurückzuweisen sei.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, da zu den über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Fragen, ob in Fällen wie dem gegenständlichen von einer Verschweigung des Ablehnungsantrags auszugehen sei und ob es zur Aufrechterhaltung der Beschwer der (zusätzlichen) Erhebung eines Rechtsmittels bedürfe oder ob der Ablehnungsantrag allein eine Unterbrechung des Fristenlaufes bewirke, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.