Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben, ohne Einwendungen gegen die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu erheben.
Die außerordentliche Revision ist zulässig. Die Entscheidung, ob dem Kläger insgesamt ein Schmerzengeld von 1,100.000 S oder von 1,400.000 S gebührt, hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit aus folgenden Gründen erhebliche Bedeutung zukommt: Das Berufungsgericht hat sich nämlich von der ua in den E 6 Ob 535, 1558/92, 8 Ob 581/92 und 2 Ob 66/92 = ZVR 1993/150 zum Ausdruck gebrachten übereinstimmenden Rechtsmeinung dreier Senate des Obersten Gerichtshofes distanziert, die in der letztgenannten E bereits als herrschende Rsp bezeichnet wird. Danach erleidet jemand, dem (durch eine Verletzung am Körper) die Erlebnisfähigkeit genommen wurde, einen schadenersatzrechtlich zumindest ebenso bedeutenden Nachteil an seiner Person wie durch eine Störung seines Wohlbefindens durch "Schmerz". Es sei daher keinesfalls gerechtfertigt, wegen der dem Verletzten entzogenen Lust-Schmerz-Erlebnisfähigkeit eine der Schwere des Eingriffes in seine Persönlichkeitsstruktur angemessene Entschädigung zu mindern.
Die Revision ist auch berechtigt.
Unter dem "jemandem an seiner Person zugefügten Nachteil" iS des § 1293 ABGB ist nach heutiger Auffassung nicht bloß eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit einer Person zu verstehen, sondern auch eine Beeinträchtigung der Entfaltungsmöglichkeit der ihr eigenen geistigen und emotionalen Anlagen als Teil ihrer Persönlichkeit. Daher ist ein Eingriff in die Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten der diese Persönlichkeit ausmachenden Potenzen schadenersatzrechtlich wie eine Körperverletzung zu behandeln. Ein haftungsbegründendes Verhalten, das im schadenersatzrechtlichen Sinn nachteilig auf die Persönlichkeitsstruktur eines Menschen einwirkt, begründet deshalb auch einen Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens durch "ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld" nach § 1325Unter dem "jemandem an seiner Person zugefügten Nachteil" iS des Paragraph 1293, ABGB ist nach heutiger Auffassung nicht bloß eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit einer Person zu verstehen, sondern auch eine Beeinträchtigung der Entfaltungsmöglichkeit der ihr eigenen geistigen und emotionalen Anlagen als Teil ihrer Persönlichkeit. Daher ist ein Eingriff in die Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten der diese Persönlichkeit ausmachenden Potenzen schadenersatzrechtlich wie eine Körperverletzung zu behandeln. Ein haftungsbegründendes Verhalten, das im schadenersatzrechtlichen Sinn nachteilig auf die Persönlichkeitsstruktur eines Menschen einwirkt, begründet deshalb auch einen Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens durch "ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld" nach Paragraph 1325
ABGB.
Der erkennende Senat schließt sich der in den E 23.4.1992, 6 Ob 535/92, 31.8.1992, 8 Ob 581/92, 25.11.1992, 2 Ob 60/92, 14.1.1993, 2 Ob 66/92 = ZVR 1993/150 und 9.9.1993, 8 Ob 607/93 vertretenen Rechtsansicht an, daß eine haftungsbegründende Einwirkung auf die Persönlichkeitsstruktur, die die Person außerstande setzt, Schmerz und Leid, aber auch Wohlbefinden und Freude zu empfinden, und sie damit elementarster menschlicher Empfindungen beraubt, für den darin gelegenen immateriellen Nachteil als solchen entschädiungspflichtig macht. Jemand, dem die Erlebnisfähigkeit genommen wird, erleidet einen schadenersatzrechtlich zumindest ebenso bedeutenden "Nachteil an seiner Person" = Schaden iS des § 1293 ABGB wie durch eine Störung seines Wohlbefindens durch "Schmerz". Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist es daher nicht gerechtfertigt, ein der Schwere des Eingriffes in die Persönlichkeitsstruktur des Klägers "angemessenes Schmerzengeld" wegen der entzogenen Lust-Schmerz-Erlebnisfähigkeit auch nur zu mindern.Der erkennende Senat schließt sich der in den E 23.4.1992, 6 Ob 535/92, 31.8.1992, 8 Ob 581/92, 25.11.1992, 2 Ob 60/92, 14.1.1993, 2 Ob 66/92 = ZVR 1993/150 und 9.9.1993, 8 Ob 607/93 vertretenen Rechtsansicht an, daß eine haftungsbegründende Einwirkung auf die Persönlichkeitsstruktur, die die Person außerstande setzt, Schmerz und Leid, aber auch Wohlbefinden und Freude zu empfinden, und sie damit elementarster menschlicher Empfindungen beraubt, für den darin gelegenen immateriellen Nachteil als solchen entschädiungspflichtig macht. Jemand, dem die Erlebnisfähigkeit genommen wird, erleidet einen schadenersatzrechtlich zumindest ebenso bedeutenden "Nachteil an seiner Person" = Schaden iS des Paragraph 1293, ABGB wie durch eine Störung seines Wohlbefindens durch "Schmerz". Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist es daher nicht gerechtfertigt, ein der Schwere des Eingriffes in die Persönlichkeitsstruktur des Klägers "angemessenes Schmerzengeld" wegen der entzogenen Lust-Schmerz-Erlebnisfähigkeit auch nur zu mindern.
Der Kläger ist infolge des vom Beklagten verschuldeten Unfalls körperlich und geistig schwerstens beeinträchtigt. Er mußte nicht nur einen Atem- und Herzstillstand in der Dauer von etwa vier Minuten erleiden, sondern befand sich fast drei Monate in Intensivpflegestationen und wiederholt in längerer stationärer Behandlung. Dabei kam es wegen der schwersten Kontrakturen auch zu operativen Eingriffen, im Rahmen der notwendigen Physikotherapie auch zu Oberschenkelbrüchen. Hüften, Knie und Füße sind kontaktiert, die Gelenke der oberen Extremität(en) teilkontraktiert; es bestehen ein hochgradiges spastisches Defektbild und ein apallisches Syndrom, ein Zustand absoluter Hilflosigkeit ohne Fähigkeit zu verbaler Kontaktaufnahme und willkürlichen Bewegungen. Aus dem bereits zit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 8.1.1993 ergibt sich weiters, daß dem Kläger mehrmals täglich Schleim aus der Luftröhre abgesaugt werden muß, um ein ausreichendes Atmen zu gewährleisten. er muß gefüttert und gewickelt werden. Berücksichtigt man, daß dieser (nicht wesentlich besserungsfähige) Zustand bereits seit Mai 1986 besteht, dann erscheint den erhobenen Umständen ein Schmerzengeld von 1,400.000 S angemessen. Im einem zu 2 Ob 60/92 entschiedenen ähnlichen, aber nicht ganz so schweren Fall wurde ein Schmerzengeld von 1,300.000 S zuerkannt. Beim damaligen Kläger besteht nämlich eine bescheidene Verständigungsmöglichkeit mit der ihn pflegenden Mutter, Sprachverständnis ist in weiten Teilen vorhanden, er pflegt fernzusehen und kann auch einfache Rechenoperationen durchführen. In dem ebenfalls ähnlichen, aber etwas schwereren zu 2 Ob 66/92 entschiedenen Fall wurde der zur Unfallszeit knapp ein Monat alten damaligen Klägerin sogar ein Schmerzengeld von 1,500.000 S zugebilligt.
Da der Kläger vom angemessenen Schmerzengeld bereits 1,100.000 S erhalten hat, schuldet ihm der Beklagte noch 300.000 S.
Das erstgerichtliche Urteil ist daher wiederherzustellen.
Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.