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Entscheidung 10 Ob 73/07v×

Entscheidung 10 Ob 73/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob73/07v

Entscheidungsdatum

11.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Janine Maria P*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Hans Georg D*****, unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Mag. Michael Stanzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der unehelichen Vaterschaft und Unterhalt, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2007, GZ 48 R 13/07b-86, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Meidling vom 14. September 2006, GZ 2 C 174/03x-80, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, der klagenden Partei die Gleichschrift der Revisionsschrift der beklagten Partei zuzustellen und die Akten nach Erstattung der Revisionsbeantwortung oder nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist unverzüglich im Wege des Berufungsgerichtes wieder vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil vom 26. 3. 2007 (ON 86) hat das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil in Punkt 2. des Spruches und der Kostenentscheidung abgeändert. Das Urteil wurde dem Vertreter des Beklagten am 19. 4. 2007 zugestellt. Die rechtzeitig am 18. 5. 2007 (Postaufgabe) eingebrachte Revisionsschrift wurde von den Vorinstanzen unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt (hier eingelangt am 10. 7. 2007).

Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde die Revision bislang nicht an die Gegenseite zugestellt. Das Erstgericht hat daher eine Gleichschrift des Revisionsschriftsatzes der klagenden Partei zuzustellen und den Akt nach Ablauf der Frist für die Revisionsbeantwortung im Wege des Berufungsgerichtes wieder vorzulegen.

Textnummer

E97599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00073.07V.0911.000

Im RIS seit

01.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011

Dokumentnummer

JJT_20070911_OGH0002_0100OB00073_07V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0047579 Rechtssatz 25.03.1992Zivilrecht
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RS0047647 Rechtssatz 07.06.1990Zivilrecht
Die Anspannungstheorie kann auch gegen einen abwesenden Unterhaltspflichtigen angewendet werden, sofern es sich nicht um eine erstmalige Bemessung handelt (vgl 1 Ob 556/80 = SZ 53/54). (hier: Die einzige Unterhaltsbemessung fand vor 15 Jahren statt. Keine A …
RS0047686 Rechtssatz 02.05.1990Zivilrecht
Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Ei …
RS0047695 Rechtssatz 09.03.1990Zivilrecht
Die Anspannungstheorie (§ 140 Abs 1 ABGB) und die dazu in SZ 53/54 ausgesprochenen Beiweislastregeln sind im Verfahren gegen den Unterhaltsverpflichteten unbekannten Aufenthalts nicht nur bei der Neufestsetzung des noch zur Zeit seines bekannten Aufenthalts …
RS0102045 Rechtssatz 09.04.1996Zivilrecht
Der Unterhaltsanspruch eines außerehelichen Kindes beruht auf dem Gesetz (§§ 140, 166 ABGB) und entsteht daher mit der Geburt, hängt also nicht von der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ab beziehungsweise davon, ab wann dieser …
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Es bedarf der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können; nicht mit dem Wesen der Anspannung vereinbar ist es, die Kenntnis des Abwesenheitskurators vom Bestehen einer Sorgepflic …