Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Janine Maria P*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Hans Georg D*****, unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Mag. Michael Stanzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der unehelichen Vaterschaft und Unterhalt, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2007, GZ 48 R 13/07b-86, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Meidling vom 14. September 2006, GZ 2 C 174/03x-80, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, der klagenden Partei die Gleichschrift der Revisionsschrift der beklagten Partei zuzustellen und die Akten nach Erstattung der Revisionsbeantwortung oder nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist unverzüglich im Wege des Berufungsgerichtes wieder vorzulegen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil vom 26. 3. 2007 (ON 86) hat das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil in Punkt 2. des Spruches und der Kostenentscheidung abgeändert. Das Urteil wurde dem Vertreter des Beklagten am 19. 4. 2007 zugestellt. Die rechtzeitig am 18. 5. 2007 (Postaufgabe) eingebrachte Revisionsschrift wurde von den Vorinstanzen unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt (hier eingelangt am 10. 7. 2007).
Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde die Revision bislang nicht an die Gegenseite zugestellt. Das Erstgericht hat daher eine Gleichschrift des Revisionsschriftsatzes der klagenden Partei zuzustellen und den Akt nach Ablauf der Frist für die Revisionsbeantwortung im Wege des Berufungsgerichtes wieder vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00073.07V.0911.000
Dokumentnummer
JJT_20070911_OGH0002_0100OB00073_07V0000_000