Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die mittlerweile ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausführlich dargelegt (RIS-Justiz RS0122248), dass das Gericht nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG nicht berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen. Der Revisionsrekurswerber beruft sich auf eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für österreichische Unterhaltsvorschüsse im Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 („Wanderarbeitnehmerverordnung"); diese Rechtsprechungsänderung sei einer Änderung der Rechtslage gleichzuhalten (4 Ob 42/05p = RIS-Justiz RS0007171 [T26] mwN).Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausführlich dargelegt (RIS-Justiz RS0122248), dass das Gericht nach dem Konzept des Paragraph 18, Absatz eins, UVG nicht berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen. Der Revisionsrekurswerber beruft sich auf eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für österreichische Unterhaltsvorschüsse im Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 („Wanderarbeitnehmerverordnung"); diese Rechtsprechungsänderung sei einer Änderung der Rechtslage gleichzuhalten (4 Ob 42/05p = RIS-Justiz RS0007171 [T26] mwN).
Eine solche tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung ist jedoch nicht eingetreten.
Von der früheren Rechtsprechung (4 Ob 117/02p = SZ 2002/77; 9 Ob 157/02g ua), wonach der Anspruch eines Kindes auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen nach der Verordnung Nr 1408/71 voraussetzt, dass zumindest ein Elternteil tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer gemäß Art 2 Abs 1 iVm Art 1 lit f Z 1 der Verordnung ist, ist der Oberste Gerichtshof in drei vereinzelt gebliebenen Entscheidungen (4 Ob 4/07b, 6 Ob 121/07y, 1 Ob 267/07g) abgewichen und hat dort die Ansicht vertreten, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse (nur) an die Rechtsstellung des Unterhaltsschuldners anknüpfe, in dessen Haushalt das Kind nicht lebe und der den ihm auferlegten Geldunterhalt als Familienlast nicht tragen könne oder wolle; daher sei für die Beurteilung des Anspruchs nach den Kollisionsregeln der VO 1408/71 (nur) jenes System sozialer Sicherheit maßgebend, in das der Geldunterhaltsschuldner eingebunden sei.Von der früheren Rechtsprechung (4 Ob 117/02p = SZ 2002/77; 9 Ob 157/02g ua), wonach der Anspruch eines Kindes auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen nach der Verordnung Nr 1408/71 voraussetzt, dass zumindest ein Elternteil tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer gemäß Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel eins, Litera f, Ziffer eins, der Verordnung ist, ist der Oberste Gerichtshof in drei vereinzelt gebliebenen Entscheidungen (4 Ob 4/07b, 6 Ob 121/07y, 1 Ob 267/07g) abgewichen und hat dort die Ansicht vertreten, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse (nur) an die Rechtsstellung des Unterhaltsschuldners anknüpfe, in dessen Haushalt das Kind nicht lebe und der den ihm auferlegten Geldunterhalt als Familienlast nicht tragen könne oder wolle; daher sei für die Beurteilung des Anspruchs nach den Kollisionsregeln der VO 1408/71 (nur) jenes System sozialer Sicherheit maßgebend, in das der Geldunterhaltsschuldner eingebunden sei.
In allen seither zu vergleichbaren Konstellationen ergangenen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof diese zuletzt genannte Ansicht nicht aufrechterhalten (RIS-Justiz RS0124515 in ausdrücklicher Abkehr von RIS-Justiz RS0122131) und ist zur früheren Rechtsprechungslinie zurückgekehrt.
Kommt es innerhalb einer an sich durchgehenden Rechtsprechungslinie zu drei abweichenden Entscheidungen, liegt in keiner Richtung eine tiefgreifende Rechtsprechungsänderung vor, die einen Eingriff in die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses zulassen würde. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Bundes nicht zulässig.Kommt es innerhalb einer an sich durchgehenden Rechtsprechungslinie zu drei abweichenden Entscheidungen, liegt in keiner Richtung eine tiefgreifende Rechtsprechungsänderung vor, die einen Eingriff in die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses zulassen würde. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs des Bundes nicht zulässig.