Begründung:
Der Erstkläger ist der Vater, die Zweitklägerin ist die Mutter, der Dritt- und der Viertkläger sind die Brüder des am 6. 4. 2002 verstorbenen Marco B*****. Vor dessen Tod lebten dieser und alle Kläger im gemeinsamen Haushalt in ständiger Lebensgemeinschaft in Belgrad. Marco B***** hatte zu seinen Eltern und Brüdern eine enge Familienbeziehung und unternahm mit den Brüdern häufig gemeinsame Freizeitaktivitäten. Marco B***** arbeitete im Betrieb des Erstklägers und sah seinen kleinen Bruder, den Drittkläger, beinahe täglich, unternahm mit ihm Freizeitaktivitäten und spielte mit ihm Fußball. Der Viertkläger, der um zwei Jahre jünger als Marco B***** war, hatte bis zu dessen Tod ständig viel gemeinsam mit dem Bruder unternommen, hat mit ihm Sport betrieben und ist mit ihm ausgegangen. Wenn sich der Viertkläger nicht im Ausland befand, sah er seinen Bruder täglich. Der Viertkläger studierte von 1999 bis 2002 im Ausland, davon zwei Jahre in Italien und ein halbes Jahr in Paris. Durch den Auslandsaufenthalt änderte sich nichts an der intensiven Beziehung des Viertklägers zu Marco B*****. Alle Kläger hatten eine enge Gefühlsbeziehung zu Marco B*****.
Der Beklagte hat Anfang April 2002 in Kroatien auf der Insel C***** auf einer Motoryacht vom Typ Fairline Phantom 42 einen Benzingenerator der Marke Elektrolux Traveller 2500 H eingebaut, der mit einer Luftkühlung versehen ist und nach den Einbau- und Bedienungsvorschriften des Herstellers zum Einbau auf Caravans, Wohnmobilien und Spezialfahrzeugen nur von Fachpersonal mit Genehmigung verwendet werden darf. Der Beklagte hat das Benzinaggregat, das zur Verwendung im Freien bestimmt ist, in der Yacht installiert, wozu es ungeeignet und wo es höchst gefährlich ist. Die Verwendung eines derartigen Benzingenerators entspricht nicht dem Stand der Technik. Abgasleitungen sind dem Stand der Technik entsprechend immer ins Freie zu führen. Die Einschaltung eines Lüfters gleichzeitig mit dem Aggregat bzw die Kopplung, dass Lüfter und Aggregat nur gleichzeitig laufen können, ändert nichts an der Ungeeignetheit des Aggregates für den Einbau an Bord wegen möglicher Störfälle beim Lüften. Selbst beim Betrieb des Lüfters können Vergiftungen an Bord befindlicher Personen nicht ausgeschlossen werden.
Die Abgase des Benzinaggregates gelangten aufgrund des Einbaues direkt in den Motorraum, wo sie-insbesondere wenn die Lüfter dort nicht eingeschaltet wurden - angestaut wurden.
Der Erstkläger fuhr mit seinem Sohn Marco B*****, dem Skipper Milan K***** und Milutin B***** mit der Yacht, auf der der Beklagte den Generator eingebaut hatte, am 5. 4. 2002 von C***** in Richtung Süden und ankerte am 6. 4. 2002 in S*****, Bezirk Dubrovnik, Republik Kroatien. Die vier Genannten suchten zum Abendessen ein Lokal auf. Marco B***** ging gegen 21:45 Uhr vor den anderen auf das Boot zurück. Als die anderen gegen 22:05Uhr auf das Boot zurückkehrten, nahmen sie starken Kohlenmonoxydgeruch (vermutlich gemeint: Abgasgeruch) wahr und fanden Marco B***** schwer atmend und zusammengesackt liegend auf. Trotz ärztlicher Hilfe verstarb Marco B***** einige Zeit später an den Folgen der Einatmung von Kohlenmonoxyd.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Marco B***** Abgasgeruch wahrgenommen hat, als er sich auf dem Schiff zum Schlafen niederlegte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er sich der Gefahr von Verletzungen ausgesetzt und seinen Tod in Kauf genommen hätte.
Das im Eigentum eines österreichischen Leasinggebers stehende Schiff fuhr unter österreichischer Flagge.
Der Beklagte hat dadurch, dass er es unterließ, beim Einbau des Benzinmotors für eine fachgerechte Ableitung der entstehenden Abgase zu sorgen und insbesondere keine Kopplung der vorhandenen Ventilatoren mit dem Generator vorgenommen hat, fahrlässig den Tod des Marco B***** herbeigeführt. Den Klägern wurde im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht V***** mit Urteil vom 14. 9. 2006 als Privatbeteiligte ein Teilschmerzengeld von insgesamt 1.000 EUR zuerkannt.
Die Kläger leiden auch heute noch unter Trauer, wenn sie an den Verstorbenen denken, und haben durch dessen Tod seelische Schmerzen erlitten.
Ausgehend von einem angemessen Betrag von je 30.000 EUR für die Eltern und von je 12.000 EUR begehren die Kläger unter Abzug des bereits zugesprochenen Teilschmerzengeldbetrags von (aufgeteilt) 250 EUR aus dem Titel Trauerschmerzengeld je 29.750 EUR (Erst- und Zweitkläger) bzw je 9.950 EUR (Dritt- und Viertkläger) samt 4 % Zinsen ab dem Klagstag. Der Schadenersatzanspruch sei nach dem Ort des den Schaden verursachenden Verhaltens, somit nach kroatischem Recht, zu beurteilen.
Der Beklagte wandte ein, dass den Klägern nur ein (vertraglicher) Schadenersatzanspruch gegen seinen Auftraggeber zustehe. Da die Kläger serbische Staatsbürger seien und das geleaste Boot nur von Kroatien nach Serbien und Montenegro überstellt werden hätte sollen, sei im Fall außervertraglicher Haftung das Recht von Serbien und Montenegro anzuwenden, das eine Haftung des Beklagten ausschließe. Jedenfalls treffe ihn kein Verschulden; gegebenenfalls müssten sich die Kläger ein Mitverschulden zurechnen lassen. Der Skipper Milan K***** hätte dafür sorgen müssen, dass der Generator nur zusammen mit allen vier Blowern betrieben werde; im Fall dennoch auftretender Geruchsbelästigung wäre der Generator sofort abzustellen gewesen. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei jedenfalls überhöht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang im Ausmaß von je 29.750 EUR (Erstkläger und Zweitklägerin) bzw je 9.950 EUR (Dritt- und Viertkläger) samt 4 % Zinsen je seit 7. 6. 2004 (= Klagstag) statt.
Seiner rechtlichen Beurteilung legte es zugrunde, dass außervertragliche Schadenersatzansprüche gemäß § 48 IPRG nach dem Recht jenes Staats zu beurteilen seien, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden sei. Da der Motor in Kroatien eingebaut und auch der Tod des Marco B***** dort eingetreten sei, verweise das österreichische IPR auf das kroatische Recht. Aufgrund eines (auch erörterten) Sachverständigengutachtens von Tomislav B***** gelangte es zu folgender kollisionsrechtlichen Beurteilung: § 28 kroIPR-G enthalte den Grundsatz der lex loci delicti commissi. Nach der Spezialnorm des Art 999 Abs 1 Z 3 kroSeeGB würden die rechtlichen Folgen von Ereignissen auf einem Schiff, auf die das Recht des Orts, in welchem sich das Ereignis zugetragen habe, anzuwenden sei, im Zweifel nach dem Recht der staatlichen Zugehörigkeit des Schiffes beurteilt. Da diese Bestimmung somit auf österreichisches Recht zurückverweise, sei nach § 5 Abs 2 IPRG österreichisches Recht anzuwenden.Seiner rechtlichen Beurteilung legte es zugrunde, dass außervertragliche Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 48, IPRG nach dem Recht jenes Staats zu beurteilen seien, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden sei. Da der Motor in Kroatien eingebaut und auch der Tod des Marco B***** dort eingetreten sei, verweise das österreichische IPR auf das kroatische Recht. Aufgrund eines (auch erörterten) Sachverständigengutachtens von Tomislav B***** gelangte es zu folgender kollisionsrechtlichen Beurteilung: Paragraph 28, kroIPR-G enthalte den Grundsatz der lex loci delicti commissi. Nach der Spezialnorm des Artikel 999, Absatz eins, Ziffer 3, kroSeeGB würden die rechtlichen Folgen von Ereignissen auf einem Schiff, auf die das Recht des Orts, in welchem sich das Ereignis zugetragen habe, anzuwenden sei, im Zweifel nach dem Recht der staatlichen Zugehörigkeit des Schiffes beurteilt. Da diese Bestimmung somit auf österreichisches Recht zurückverweise, sei nach Paragraph 5, Absatz 2, IPRG österreichisches Recht anzuwenden.
Nach österreichischem Recht stehe nahen Angehörigen (Eltern, Geschwister) bei grober Fahrlässigkeit des Schädigers Trauerschmerzengeld zu, auch wenn die Todesnachricht zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert geführt habe. Ein Zuspruch setze das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft voraus, die bei im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Familienangehörigen typischerweise vorliege. Ohne Haushaltsgemeinschaft - etwa im Fall erwachsener, an verschiedenen Orten lebender Geschwister, die nur gelegentlich zusammenträfen - reiche das familiäre Naheverhältnis nicht aus. Dann habe der Geschädigte das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener einer Kernfamilie annähernd entspreche, zu beweisen.
Nach den Feststellungen hätten der Erstkläger, die Zweitklägerin und der Drittkläger mit Marco B***** in einem Haushalt (in gemeinsamer Großfamilie) gelebt; es habe eine enge familiäre Beziehung bestanden. Aber auch der fast gleichaltrige Viertkläger habe ein inniges Verhältnis zum Verstorbenen gehabt. Trotz seines (studienbedingt nur vorübergehenden) Auslandsaufenthalts habe der Viertkläger ein Verhältnis wie innerhalb der Kernfamilie erhalten, sodass ihm der Beweis eines familiären Naheverhältnisses mit intensiver Gefühlsgemeinschaft gelungen sei.
Grobe Fahrlässigkeit seitens des Beklagten liege vor. Er habe einen Motor, der selbst nach der Bedienungsanleitung nur zum Einbau im Freien geeignet sei, in ein Boot, also einen geschlossenen Raum, eingebaut. Sämtliche Vorschriften forderten für den Einbau von luftgekühlten Maschinen eine Ableitung der Abgase ins Freie. Eine Anweisung des Beklagten an den Skipper, bei Abgasgeruch den Motor nicht in Betrieb zu nehmen, könne ihn nicht entschuldigen. Selbst wenn er den Generator mit der Lüftung gekoppelt hätte, entspräche der Einbau nicht dem Stand der Technik und wäre höchst gefährlich.
Die von den Klägern geltend gemachten Trauerschmerzengeldbeträge seien angemessen und entsprächen der OGH-Judikatur.
Ein Mitverschulden des Verstorbenen oder des Erstklägers liege nicht vor. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Verstorbene Abgasgeruch wahrgenommen hätte. Kohlenmonoxid sei geruchlos. Dass der Beklagte dem Skipper mitgeteilt hätte, den Generator vor Änderungen durch den Beklagten nicht in Betrieb zu nehmen, stelle keinen Mitverschuldensvorwurf dar, weil der Beklagte nicht behauptet habe, dass der Verstorbene oder der Erstkläger den Generator im Wissen über diese Aufforderung eingeschaltet hätten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es dem Erstkläger und der Zweitklägerin je 16.750 EUR und dem Dritt- und dem Viertkläger je 7.750 EUR sA zusprach. Es verneinte eine (primäre) Mangelhaftigkeit des Verfahrens, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und folgte der Rechtsansicht des Erstgerichts zur kollisionsrechtlichen Beurteilung (Anwendung österreichischen Sachrechts) und zum Anspruch auf Trauerschmerzengeld dem Grunde nach. Den Mitverschuldenseinwand sah es als unberechtigt (zum Teil auch als zu wenig substanziiert) an. Die angemessene Höhe des Trauerschmerzengeldes liege aber nur bei je 17.000 EUR (Eltern) bzw je 8.000 EUR (Brüder); davon seien je 250 EUR infolge des Zuspruchs im Strafverfahren abzuziehen.
Die Revision sei zulässig, da die Judikatur im Bereich des Trauerschmerzengeldes noch nicht ausreichend gefestigt erscheine.