Die gegen den klageabweislichen Teil des Berufungsurteils gerichtete Revision der Kläger ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die gegen den klageabweislichen Teil des Berufungsurteils gerichtete Revision der Kläger ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
1. Die Bestimmung des hier noch zur Anwendung gelangenden § 15 Abs 1 WAG 1996 schafft eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, welche - außer bei einer Verletzung des § 14 Z 2 und Z 3 WAG - keine Anknüpfung als Schutzgesetz zulässt, aber eine gesetzliche Konkretisierung vorvertraglicher und auch nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält (RIS-Justiz RS0120998).1. Die Bestimmung des hier noch zur Anwendung gelangenden Paragraph 15, Absatz eins, WAG 1996 schafft eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, welche - außer bei einer Verletzung des Paragraph 14, Ziffer 2 und Ziffer 3, WAG - keine Anknüpfung als Schutzgesetz zulässt, aber eine gesetzliche Konkretisierung vorvertraglicher und auch nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält (RIS-Justiz RS0120998).
2. Steht - wie hier - ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen fest, ist nach dem Schutzzweck des Vertrags zu fragen und dabei darauf abzustellen, ob die verletzten Interessen sachlich in der Richtung und im Rahmen der übernommenen Pflichten liegen (Karner in KBB, ABGB3 § 1295 Rz 9). Aus der vom Berufungsgericht bereits wiedergegebenen Rechtsprechung zum Schutzzweck von Verträgen (RIS-Justiz RS0017850) ist hervorzuheben, dass bei Vertragsverletzungen der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zukommt. Für die Reichweite der Verantwortlichkeit ist neben dem Vertragstypus unter anderem die Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit maßgeblich; ebenso die Höhe des Entgelts als Indiz für das Ausmaß des zu tragenden Risikos (RIS-Justiz RS0017850; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1295 Rz 8b). Weiters fällt die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Vertragspartner objektive Erkennbarkeit des Risikos ins Gewicht. Zu berücksichtigen ist, mit welchen Schäden zu rechnen ist, weil der Vertragspartner bei Eingehen der Verpflichtung erst später erkennbare Umstände nicht bedenken kann. Derartige Umstände können ihm daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks des Vertrags zur Last gelegt werden (8 Ob 11/11t; Reischauer in Rummel aaO Rz 8b, 8c). So wurde etwa eine Haftung bei eigenmächtiger Verwendung eines fehlerhaften Bauplans für weitere Bauwerke verneint (4 Ob 521/87, JBl 1987, 720).2. Steht - wie hier - ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen fest, ist nach dem Schutzzweck des Vertrags zu fragen und dabei darauf abzustellen, ob die verletzten Interessen sachlich in der Richtung und im Rahmen der übernommenen Pflichten liegen (Karner in KBB, ABGB3 Paragraph 1295, Rz 9). Aus der vom Berufungsgericht bereits wiedergegebenen Rechtsprechung zum Schutzzweck von Verträgen (RIS-Justiz RS0017850) ist hervorzuheben, dass bei Vertragsverletzungen der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zukommt. Für die Reichweite der Verantwortlichkeit ist neben dem Vertragstypus unter anderem die Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit maßgeblich; ebenso die Höhe des Entgelts als Indiz für das Ausmaß des zu tragenden Risikos (RIS-Justiz RS0017850; Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 1295, Rz 8b). Weiters fällt die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Vertragspartner objektive Erkennbarkeit des Risikos ins Gewicht. Zu berücksichtigen ist, mit welchen Schäden zu rechnen ist, weil der Vertragspartner bei Eingehen der Verpflichtung erst später erkennbare Umstände nicht bedenken kann. Derartige Umstände können ihm daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks des Vertrags zur Last gelegt werden (8 Ob 11/11t; Reischauer in Rummel aaO Rz 8b, 8c). So wurde etwa eine Haftung bei eigenmächtiger Verwendung eines fehlerhaften Bauplans für weitere Bauwerke verneint (4 Ob 521/87, JBl 1987, 720).
Wie weit der Schutzzweck eines singulären Vertrags geht, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0017850 [T12, T16]).
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Haftung der beklagten Partei erstrecke sich lediglich auf die 2005 getroffene Anlageentscheidung, hinsichtlich derer die (fehlerhafte) Beratung erfolgte, nicht aber auf das Risiko des ohne jede weitere Beratung getätigten Ankaufs von weiteren M*****-Wertpapieren im Februar 2007, weicht von diesen Grundsätzen nicht ab. Eine Einschränkung der Haftung ergibt sich schon aus dem Vertragstypus, stellt doch die in § 13 Z 4 WAG 1996 geregelte Pflicht zur Mitteilung der zweckdienlichen Information auf die Erbringung der jeweiligen konkreten Finanzdienstleistung bzw darauf ab, die Grundlagen für die konkret beabsichtigte Anlageentscheidung zu schaffen. Die allgemeine produktbezogene Aufklärungspflicht bezieht sich (lediglich) auf den Auftragserteilungszeitpunkt und umfasst die Information über das zu diesem Zeitpunkt bestehende Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (Fröhlichsthal/Hausmaninger/Knobl/Oppitz/ Zeipelt, Kommentar zum WAG § 13 Rz 33). Das Berufungsgericht sah weiters das Kriterium der Entgeltlichkeit als maßgeblich dafür an, dass der aus dem 2007 getätigten Ankauf resultierende Vermögensschaden außerhalb der Reichweite der Verantwortlichkeit der beklagten Partei liegt. Die Ansicht, die Schadensfolge aus diesem Ankauf sei nicht zuzurechnen, weil die beklagte Partei nur für die Vermittlung des Wertpapierkaufs im Jahr 2005 eine an der Kaufsumme orientierte Provision erhalten habe und weitere Ankäufe von dieser Provision üblicherweise nicht mehr abgedeckt sind, stellt jedenfalls kein - am Zweck des Vertrags orientiertes - unvertretbares Auslegungsergebnis dar. Zudem war der beklagten Partei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv nicht erkennbar, dass sie auch für Vermögensschäden aus Jahre später - von den Klägern ohne jede weitere Beratung - getätigten Kaufentscheidungen desselben Produkts einstehen werde müssen. Dieses Risiko ist ihr deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks des Vertrags zur Last zu legen.3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Haftung der beklagten Partei erstrecke sich lediglich auf die 2005 getroffene Anlageentscheidung, hinsichtlich derer die (fehlerhafte) Beratung erfolgte, nicht aber auf das Risiko des ohne jede weitere Beratung getätigten Ankaufs von weiteren M*****-Wertpapieren im Februar 2007, weicht von diesen Grundsätzen nicht ab. Eine Einschränkung der Haftung ergibt sich schon aus dem Vertragstypus, stellt doch die in Paragraph 13, Ziffer 4, WAG 1996 geregelte Pflicht zur Mitteilung der zweckdienlichen Information auf die Erbringung der jeweiligen konkreten Finanzdienstleistung bzw darauf ab, die Grundlagen für die konkret beabsichtigte Anlageentscheidung zu schaffen. Die allgemeine produktbezogene Aufklärungspflicht bezieht sich (lediglich) auf den Auftragserteilungszeitpunkt und umfasst die Information über das zu diesem Zeitpunkt bestehende Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (Fröhlichsthal/Hausmaninger/Knobl/Oppitz/ Zeipelt, Kommentar zum WAG Paragraph 13, Rz 33). Das Berufungsgericht sah weiters das Kriterium der Entgeltlichkeit als maßgeblich dafür an, dass der aus dem 2007 getätigten Ankauf resultierende Vermögensschaden außerhalb der Reichweite der Verantwortlichkeit der beklagten Partei liegt. Die Ansicht, die Schadensfolge aus diesem Ankauf sei nicht zuzurechnen, weil die beklagte Partei nur für die Vermittlung des Wertpapierkaufs im Jahr 2005 eine an der Kaufsumme orientierte Provision erhalten habe und weitere Ankäufe von dieser Provision üblicherweise nicht mehr abgedeckt sind, stellt jedenfalls kein - am Zweck des Vertrags orientiertes - unvertretbares Auslegungsergebnis dar. Zudem war der beklagten Partei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv nicht erkennbar, dass sie auch für Vermögensschäden aus Jahre später - von den Klägern ohne jede weitere Beratung - getätigten Kaufentscheidungen desselben Produkts einstehen werde müssen. Dieses Risiko ist ihr deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks des Vertrags zur Last zu legen.
Somit liegt in der Ansicht, der vertragliche Schutzzweck erstrecke sich lediglich auf die im Jahr 2005 getroffene Veranlagungsentscheidung, keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung.
4. Auch mit dem weiteren Vorbringen, infolge Übersendung von Verkaufsfoldern sei eine punktuelle Begrenzung der Haftung für die Vermögensverluste aus dem im Juni 2005 abgeschlossenen Wertpapierkauf auszuschließen, zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:
4.1. Nach der bisherigen Rechtsprechung werden durch die Verbreitung fehlerhafter Prospekte die dem Publikum gegenüber bestehenden Informationspflichten verletzt, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen und auf denselben Grundwertungen beruhen (10 Ob 69/11m mwN). Es haben alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen (RIS-Justiz RS0107352). Voraussetzung für eine Prospekthaftung ist schon angesichts ihres schadenersatzrechtlichen Charakters, dass der in Anspruch Genommene die Unrichtigkeit der Prospektangaben kennt oder kennen musste (RIS-Justiz RS0108625). Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus wesentlich, das heißt so beschaffen sein, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabs ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt (RIS-Justiz RS0108624).
4.2. Eine erfolgreiche Berufung auf die Prospekthaftung setzt im vorliegenden Fall somit vor allem Feststellungen zum Inhalt der Verkaufsfolder voraus, insbesondere dazu, ob diese unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben enthalten haben und diese Angaben wesentlich im Sinn der oben dargelegten Rechtsprechung sind; weiters die Feststellung, dass die beklagte Partei durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen -
Vertrauenstatbestand geschaffen hat und sie die Unrichtigkeit der Prospektangaben kannte oder zumindest kennen musste. Derartige Feststellungen hat das Erstgericht ausgehend von seiner Rechtsansicht, die Haftung der beklagten Partei sei schon aufgrund des zu bejahenden Schutzzwecks des Vertrags zu bejahen, nicht getroffen. Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung auf die Prospekthaftung nicht eingegangen. In ihrer Revision wiederholen die Kläger aber nur ihren bereits in erster Instanz vertretenen Standpunkt, die Schadenersatzpflicht der beklagten Partei ergäbe sich auch aus der Prospekthaftung, ohne das Fehlen der oben aufgezeigten Feststellungen zu rügen. Mit diesem ganz allgemein gehaltenen Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Allein die Feststellung, die Kläger seien durch die ihnen zur Verfügung gestellten Werbeunterlagen im Zusammenspiel mit der sorgfaltswidrigen Beratung und der positiven Kursentwicklung zu ihrer zweiten Kaufentscheidung veranlasst worden, stellt keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Bejahung von Prospekthaftungsansprüchen dar.4.2. Eine erfolgreiche Berufung auf die Prospekthaftung setzt im vorliegenden Fall somit vor allem Feststellungen zum Inhalt der Verkaufsfolder voraus, insbesondere dazu, ob diese unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben enthalten haben und diese Angaben wesentlich im Sinn der oben dargelegten Rechtsprechung sind; weiters die Feststellung, dass die beklagte Partei durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen -, Vertrauenstatbestand geschaffen hat und sie die Unrichtigkeit der Prospektangaben kannte oder zumindest kennen musste. Derartige Feststellungen hat das Erstgericht ausgehend von seiner Rechtsansicht, die Haftung der beklagten Partei sei schon aufgrund des zu bejahenden Schutzzwecks des Vertrags zu bejahen, nicht getroffen. Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung auf die Prospekthaftung nicht eingegangen. In ihrer Revision wiederholen die Kläger aber nur ihren bereits in erster Instanz vertretenen Standpunkt, die Schadenersatzpflicht der beklagten Partei ergäbe sich auch aus der Prospekthaftung, ohne das Fehlen der oben aufgezeigten Feststellungen zu rügen. Mit diesem ganz allgemein gehaltenen Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Allein die Feststellung, die Kläger seien durch die ihnen zur Verfügung gestellten Werbeunterlagen im Zusammenspiel mit der sorgfaltswidrigen Beratung und der positiven Kursentwicklung zu ihrer zweiten Kaufentscheidung veranlasst worden, stellt keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Bejahung von Prospekthaftungsansprüchen dar.
5. Die Annahme der Revisionswerber, infolge Übermittlung von Werbeunterlagen wäre das Produkt von der beklagten Partei auch im Februar 2007 empfohlen worden, findet im festgestellten Sachverhalt keine Stütze.
6. Das in der Revision enthaltene Vorbringen, eine weitere, der beklagten Partei zuzurechnende Fehlberatung liege in der Unterlassung der Belehrung darüber, dass sich der Rat nur auf den konkreten Wertpapierkauf beziehe und nicht auf allenfalls folgende Ankäufe desselben Produkts, wurde in erster Instanz in dieser Form nicht erstattet. Es verstößt daher gegen das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0042011, RS0110773, RS0083783).
7. Soweit sich die Revision gegen die Entscheidung der zweiten Instanz im Kostenpunkt richtet, ist sie absolut unzulässig. § 528 Abs 2 Z 3 ZPO schließt die Überprüfung der Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof aus (RIS-Justiz RS0044228).7. Soweit sich die Revision gegen die Entscheidung der zweiten Instanz im Kostenpunkt richtet, ist sie absolut unzulässig. Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO schließt die Überprüfung der Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof aus (RIS-Justiz RS0044228).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41,50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb die diesbezüglichen Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen sind (RIS-Justiz RS0035979 [T16]).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,,50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb die diesbezüglichen Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen sind (RIS-Justiz RS0035979 [T16]).
Der der beklagten Partei unterlaufene Additionsfehler (bei Hinzuzählung der Umsatzsteuer: 892,07 EUR statt richtig 922,07 EUR) konnte, weil dabei von richtigen Ansätzen ausgegangen wurde, ohne Verstoß gegen § 405 ZPO von Amts wegen korrigiert werden (RIS-Justiz RS0113805).Der der beklagten Partei unterlaufene Additionsfehler (bei Hinzuzählung der Umsatzsteuer: 892,07 EUR statt richtig 922,07 EUR) konnte, weil dabei von richtigen Ansätzen ausgegangen wurde, ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO von Amts wegen korrigiert werden (RIS-Justiz RS0113805).