Die Revision ist zulässig und, weil das Berufungsgericht von der Rsp des Obersten Gerichtshofes abwich, auch berechtigt.
Der Revisionswerber macht geltend, die Vorinstanzen hätten das Vorliegen des Kriteriums „eine Tätigkeit" iSd § 255 Abs 4 ASVG (trotz zutreffender Wiedergabe der einschlägigen Judikatur) zu Unrecht verneint. Selbst wenn der Kläger - wie nach der Beurteilung des Berufungsgerichts - eine nicht überwiegend ausgeübte Tätigkeit bei einem Dienstgeber verrichtet habe und sodann eine teilweise idente Tätigkeit bei einem anderen (nachfolgenden) Dienstgeber, würde der gegenständliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich des § 255 Abs 4 ASVG fallen. Gerade dies sei nämlich vom Gesetzgeber zur Vermeidung von Härtefällen durch die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit intendiert gewesen. Andernfalls hätte er sich - wie der Oberste Gerichtshof bereits festgestellt habe - einer anderen Formulierung wie etwa „dieselbe Tätigkeit" etc bedient.Der Revisionswerber macht geltend, die Vorinstanzen hätten das Vorliegen des Kriteriums „eine Tätigkeit" iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG (trotz zutreffender Wiedergabe der einschlägigen Judikatur) zu Unrecht verneint. Selbst wenn der Kläger - wie nach der Beurteilung des Berufungsgerichts - eine nicht überwiegend ausgeübte Tätigkeit bei einem Dienstgeber verrichtet habe und sodann eine teilweise idente Tätigkeit bei einem anderen (nachfolgenden) Dienstgeber, würde der gegenständliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG fallen. Gerade dies sei nämlich vom Gesetzgeber zur Vermeidung von Härtefällen durch die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit intendiert gewesen. Andernfalls hätte er sich - wie der Oberste Gerichtshof bereits festgestellt habe - einer anderen Formulierung wie etwa „dieselbe Tätigkeit" etc bedient.
Außerdem hätten die beiden nach den Feststellungen ausgeübten Tätigkeiten des Klägers - unter Bedachtnahme auf wesentliche Tätigkeitselemente (10 ObS 280/03d) - zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden müssen, weil der Kläger jeweils Geldzählmaschinen zu bedienen sowie Hebe- und Tragearbeiten zu erbringen hatte. Im Lichte der bisherigen höchstgerichtlichen Rsp wäre daher jedenfalls auch eine „nicht überwiegend ausgeübte Tätigkeit" bei einem Dienstgeber mit einer identen Tätigkeit bei einem anderen Dienstgeber „nicht allzu streng" und somit im Rahmen des § 255 Abs 4 ASVG zu beurteilen gewesen.Außerdem hätten die beiden nach den Feststellungen ausgeübten Tätigkeiten des Klägers - unter Bedachtnahme auf wesentliche Tätigkeitselemente (10 ObS 280/03d) - zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden müssen, weil der Kläger jeweils Geldzählmaschinen zu bedienen sowie Hebe- und Tragearbeiten zu erbringen hatte. Im Lichte der bisherigen höchstgerichtlichen Rsp wäre daher jedenfalls auch eine „nicht überwiegend ausgeübte Tätigkeit" bei einem Dienstgeber mit einer identen Tätigkeit bei einem anderen Dienstgeber „nicht allzu streng" und somit im Rahmen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zu beurteilen gewesen.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu:
Nach § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000, BGBl I 2000/43, gilt als invalid der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Voraussetzung für den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG ist somit das - hier allein strittige - Vorliegen einer Tätigkeit, die der Kläger in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat. Bei der Auslegung der Wortfolge „einer Tätigkeit" ist die ausdrücklich erklärte Absicht des Gesetzgebers, mit dieser neuen Bestimmung Härtefälle durch die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu vermeiden, zu berücksichtigen (10 Ob 352/02s mwN), was eine nicht zu strikte Auslegung der Formel „eine Tätigkeit" verlangt (Hinterobermaier, Die Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG; Voraussetzungen und Verweisbarkeit, RdW 2004/134, 164 ff [166] Punkt 2.2 aE).Nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/43, gilt als invalid der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Voraussetzung für den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG ist somit das - hier allein strittige - Vorliegen einer Tätigkeit, die der Kläger in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat. Bei der Auslegung der Wortfolge „einer Tätigkeit" ist die ausdrücklich erklärte Absicht des Gesetzgebers, mit dieser neuen Bestimmung Härtefälle durch die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu vermeiden, zu berücksichtigen (10 Ob 352/02s mwN), was eine nicht zu strikte Auslegung der Formel „eine Tätigkeit" verlangt (Hinterobermaier, Die Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG; Voraussetzungen und Verweisbarkeit, RdW 2004/134, 164 ff [166] Punkt 2.2 aE).
Mit der neuen Regelung des § 255 Abs 4 ASVG soll bei der Anspruchsprüfung auch die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers berücksichtigt werden (vgl dazu die in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31. 5. 2000 mit Stimmenmehrheit angenommene Ausschussfeststellung - AB 187 BlgNR 21. GP 3). Das Abstellen auf konkrete Verrichtungen birgt nämlich die Gefahr, dass Veränderungen in der beruflichen Tätigkeit dazu führen, die „Gleichheit" der Tätigkeit zu verneinen. Die Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung des Versicherten kann daher dazu führen, dass die „Einheitlichkeit" einer Tätigkeit auch dann bejaht wird, wenn die vom Versicherten verrichtete Arbeit durch technische Hilfsmittel leichter und damit die körperliche Beanspruchung reduziert wird. Diese „eine" Tätigkeit kann aber auch dann noch vorliegen, wenn beispielsweise eine Neuverteilung der Arbeitsaufgaben infolge Rationalisierungsmaßnahmen zu einer erhöhten Belastung des Versicherten führt. Da sich nunmehr die Beurteilung der Einheitlichkeit der Tätigkeit auf einen Zeitraum von 10 Jahren erstreckt, dürfen zwangsläufig oder typischerweise eintretende Veränderungen der Arbeitsaufgaben nicht zum Verlust der Begünstigung führen (Schrammel, Der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach dem SVÄG 2000, ecolex 2000, 886 ff [888]; 10 Ob 280/03d = SSV-NF 18/8).Mit der neuen Regelung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG soll bei der Anspruchsprüfung auch die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers berücksichtigt werden vergleiche dazu die in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31. 5. 2000 mit Stimmenmehrheit angenommene Ausschussfeststellung - Ausschussbericht 187, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 3, ). Das Abstellen auf konkrete Verrichtungen birgt nämlich die Gefahr, dass Veränderungen in der beruflichen Tätigkeit dazu führen, die „Gleichheit" der Tätigkeit zu verneinen. Die Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung des Versicherten kann daher dazu führen, dass die „Einheitlichkeit" einer Tätigkeit auch dann bejaht wird, wenn die vom Versicherten verrichtete Arbeit durch technische Hilfsmittel leichter und damit die körperliche Beanspruchung reduziert wird. Diese „eine" Tätigkeit kann aber auch dann noch vorliegen, wenn beispielsweise eine Neuverteilung der Arbeitsaufgaben infolge Rationalisierungsmaßnahmen zu einer erhöhten Belastung des Versicherten führt. Da sich nunmehr die Beurteilung der Einheitlichkeit der Tätigkeit auf einen Zeitraum von 10 Jahren erstreckt, dürfen zwangsläufig oder typischerweise eintretende Veränderungen der Arbeitsaufgaben nicht zum Verlust der Begünstigung führen (Schrammel, Der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach dem SVÄG 2000, ecolex 2000, 886 ff [888]; 10 Ob 280/03d = SSV-NF 18/8).
Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass beim Kriterium „eine Tätigkeit" im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen sind, um nicht von vornherein die Neuregelung nur in Ausnahmsfällen anwendbar werden zu lassen. Der Gesetzgeber spricht zwar nicht mehr von „gleichen oder gleichartigen" Tätigkeiten, sondern ersetzt diese Formel durch die eher neutralen Worte „eine Tätigkeit", weshalb die zu § 253d ASVG hinsichtlich der Anforderungen für das Vorliegen einer „gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann (RIS-Justiz RS0117063; zuletzt: 10 ObS 280/03d mwN). Wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, wurde aber auch schon festgehalten, dass unter dem Begriff der „einen" Tätigkeit nicht eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen ist, sondern auch bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten - unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Tätigkeitselemente (den Kernbereich) - sehr ähnliche Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden können (10 ObS 280/03d mwN).Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass beim Kriterium „eine Tätigkeit" im Sinne des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen sind, um nicht von vornherein die Neuregelung nur in Ausnahmsfällen anwendbar werden zu lassen. Der Gesetzgeber spricht zwar nicht mehr von „gleichen oder gleichartigen" Tätigkeiten, sondern ersetzt diese Formel durch die eher neutralen Worte „eine Tätigkeit", weshalb die zu Paragraph 253 d, ASVG hinsichtlich der Anforderungen für das Vorliegen einer „gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann (RIS-Justiz RS0117063; zuletzt: 10 ObS 280/03d mwN). Wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, wurde aber auch schon festgehalten, dass unter dem Begriff der „einen" Tätigkeit nicht eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen ist, sondern auch bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten - unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Tätigkeitselemente (den Kernbereich) - sehr ähnliche Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden können (10 ObS 280/03d mwN).
So hat der erkennende Senat beispielsweise in der Entscheidung 10 ObS 352/02s (SSV-NF 16/136) eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Baubranche und eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Metallwarenerzeugung im Hinblick auf die im konkreten Fall sehr ähnlichen Tätigkeitsmerkmale als „eine" Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG beurteilt. Nicht entscheidend sei hingegen, dass der damalige Kläger diese Tätigkeiten bei verschiedenen Dienstgebern und in unterschiedlichen Branchen (Baubranche - Metallwarenerzeugung) verrichtet habe (vgl auch 10 ObS 185/02g = SSV-NF 16/100). Wurden von einem Versicherten mehrere verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente (des Kernbereichs) der verrichteten Tätigkeiten von „einer Tätigkeit" gesprochen werden (10 ObS 280/03d = infas 2004, S 34 = SSV-NF 18/8; RIS-Justiz RS0117063 [T2]; zuletzt: 10 ObS 16/05h).So hat der erkennende Senat beispielsweise in der Entscheidung 10 ObS 352/02s (SSV-NF 16/136) eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Baubranche und eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Metallwarenerzeugung im Hinblick auf die im konkreten Fall sehr ähnlichen Tätigkeitsmerkmale als „eine" Tätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG beurteilt. Nicht entscheidend sei hingegen, dass der damalige Kläger diese Tätigkeiten bei verschiedenen Dienstgebern und in unterschiedlichen Branchen (Baubranche - Metallwarenerzeugung) verrichtet habe vergleiche auch 10 ObS 185/02g = SSV-NF 16/100). Wurden von einem Versicherten mehrere verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente (des Kernbereichs) der verrichteten Tätigkeiten von „einer Tätigkeit" gesprochen werden (10 ObS 280/03d = infas 2004, S 34 = SSV-NF 18/8; RIS-Justiz RS0117063 [T2]; zuletzt: 10 ObS 16/05h).
Von einer solchen Übereinstimmung ist im vorliegenden Fall - angesichts der bereits in der Revision hervorgehobenen Feststellungen - auszugehen; spricht doch auch das Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung von einer „identen Tätigkeit" beim anderen Dienstgeber. Die gegenteilige Beurteilung der Vorinstanzen, die sich darauf stützt, dass diese Tätigkeit beim früheren Dienstgeber nicht „überwiegend" ausgeübt worden sei, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil es hier nicht (alleine) darauf ankommt, ob der Kläger bei der Firma P***** „eher mehr gefahren ist und ausgeliefert hat", oder ob er überwiegend bzw „zeitmäßig im Durchschnitt eher gleich" Zähl- und Schlichtmaschinen bedient hat (vgl die vom Berufungsgericht zitierten unterschiedlichen Angaben des Klägers zu diesem Thema [Seite 8 der Berufungsentscheidung]). Entscheidend ist vielmehr, die Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente (des Kernbereichs) der verrichteten Tätigkeiten, die hier in der Bedienung von Geldzählmaschinen und im Transport von Geld zu erblicken ist. Ob letzterer mit oder ohne technische Hilfsmittel, also nur im Rahmen von Hebe- und Tragearbeiten, oder (neben solchen Tätigkeiten) auch mit Hilfe von Kraftfahrzeugen, die der Kläger lenkte, durchgeführt wurde, kann daran nichts ändern.Von einer solchen Übereinstimmung ist im vorliegenden Fall - angesichts der bereits in der Revision hervorgehobenen Feststellungen - auszugehen; spricht doch auch das Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung von einer „identen Tätigkeit" beim anderen Dienstgeber. Die gegenteilige Beurteilung der Vorinstanzen, die sich darauf stützt, dass diese Tätigkeit beim früheren Dienstgeber nicht „überwiegend" ausgeübt worden sei, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil es hier nicht (alleine) darauf ankommt, ob der Kläger bei der Firma P***** „eher mehr gefahren ist und ausgeliefert hat", oder ob er überwiegend bzw „zeitmäßig im Durchschnitt eher gleich" Zähl- und Schlichtmaschinen bedient hat vergleiche die vom Berufungsgericht zitierten unterschiedlichen Angaben des Klägers zu diesem Thema [Seite 8 der Berufungsentscheidung]). Entscheidend ist vielmehr, die Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente (des Kernbereichs) der verrichteten Tätigkeiten, die hier in der Bedienung von Geldzählmaschinen und im Transport von Geld zu erblicken ist. Ob letzterer mit oder ohne technische Hilfsmittel, also nur im Rahmen von Hebe- und Tragearbeiten, oder (neben solchen Tätigkeiten) auch mit Hilfe von Kraftfahrzeugen, die der Kläger lenkte, durchgeführt wurde, kann daran nichts ändern.
Da der Kläger aber nicht mehr in der Lage ist, die beiden bisher ausgeübten (sehr ähnlichen) Tätigkeiten weiter zu verrichten, folgt daraus, dass ihm ein Anspruch auf Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG am Stichtag zusteht; dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung vorliegen, ist nämlich nicht bestritten. Unstrittig ist aber auch der von der beklagten Partei eingewendete Umstand, dass der Kläger seine Erwerbstätigkeit am Stichtag noch nicht aufgegeben hat (ON 2, 9 und 16). Die Pension fällt daher gemäß § 86 Abs 3 Z 2 Satz 3 ASVG erst nach Aufgabe der Beschäftigung an, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen wie im Spruch ersichtlich abzuändern waren (RIS-Justiz RS0116851; 10 ObS 30/02p = SZ 2002/84 = SSV-NF 16/68; zuletzt: 10 ObS 173/03v mwN).Da der Kläger aber nicht mehr in der Lage ist, die beiden bisher ausgeübten (sehr ähnlichen) Tätigkeiten weiter zu verrichten, folgt daraus, dass ihm ein Anspruch auf Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG am Stichtag zusteht; dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung vorliegen, ist nämlich nicht bestritten. Unstrittig ist aber auch der von der beklagten Partei eingewendete Umstand, dass der Kläger seine Erwerbstätigkeit am Stichtag noch nicht aufgegeben hat (ON 2, 9 und 16). Die Pension fällt daher gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, Satz 3 ASVG erst nach Aufgabe der Beschäftigung an, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen wie im Spruch ersichtlich abzuändern waren (RIS-Justiz RS0116851; 10 ObS 30/02p = SZ 2002/84 = SSV-NF 16/68; zuletzt: 10 ObS 173/03v mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG, wobei dem verzeichneten Einheitssatz von 180 % der Revisionskosten die Grundlage fehlt, und die Gebührenfreiheit in § 80 ASGG begründet ist (10 ObS 129/99i).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG, wobei dem verzeichneten Einheitssatz von 180 % der Revisionskosten die Grundlage fehlt, und die Gebührenfreiheit in Paragraph 80, ASGG begründet ist (10 ObS 129/99i).