Die Revision ist nicht berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass das Berufungsgericht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen von Ersatzzeiten gemäß § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG zu Recht verneint hat, macht jedoch (wie bereits die Berufung) geltend, bei richtiger Beweiswürdigung bzw ordnungsgemäß durchgeführtem Verfahren wäre "möglicherweise" (!) festgestellt worden, dass "der Kläger in besagtem Zeitraum beim Sozialversicherungsträger angemeldet war und die Beiträge auch entrichtet wurden, er somit weit mehr als 12 Monate an Betragszeiten vorweisen kann", womit das Erfordernis des Art 18 des Abkommens erfüllt wäre (Seite 4 der Revision).Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass das Berufungsgericht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG zu Recht verneint hat, macht jedoch (wie bereits die Berufung) geltend, bei richtiger Beweiswürdigung bzw ordnungsgemäß durchgeführtem Verfahren wäre "möglicherweise" (!) festgestellt worden, dass "der Kläger in besagtem Zeitraum beim Sozialversicherungsträger angemeldet war und die Beiträge auch entrichtet wurden, er somit weit mehr als 12 Monate an Betragszeiten vorweisen kann", womit das Erfordernis des Artikel 18, des Abkommens erfüllt wäre (Seite 4 der Revision).
Dazu wiederholt der Revisionswerber die - jeweils bereits in der Berufung (erfolglos) vorgetragenen - Einwände gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung und die aus der Unterlassung seiner Vernehmung als Partei (im Rechtshilfeweg) abgeleitete Verfahrensrüge. Er vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht (weil es die Möglichkeit der Erwirkung von Ersatzzeiten als nicht gegeben erachtete) mit der [übrigen] Mängel-, Tatsachen- und Beweisrüge nicht befasst und keine "Feststellungen" über die Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw die unrichtige Beweiswürdigung getroffen; dadurch habe es in "rechtswidriger Weise" die Feststellung unterlassen, dass der Kläger über die erforderlichen Beitragszeiten oder Ersatzzeiten verfüge bzw dass er in der Zeit vom 17. 8. 1943 bis 31. 3. 1945 am Hof des Landwirtes H***** in B*****, beschäftigt gewesen sei; deshalb leide das Berufungsverfahren an einem Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zum Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Verfahrens- bzw Tatsachen- und Beweisrüge zur Frage, ob der Kläger "in besagtem Zeitraum beim Sozialversicherungsträger angemeldet war und die Beiträge auch entrichtet wurden, er somit weit mehr als 12 Monate an Betragszeiten vorweisen kann", nicht behandelt, ist vorerst festzuhalten, dass der Kläger eine derartige Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren (zu Recht) gar nicht aufgestellt hat; dafür haben sich nämlich - wie bereits die Revisionsbeantwortung aufzeigt - keinerlei Anhaltspunkte (die ein allfälliges [weiteres vgl ON 4] amtswegiges Vorgehen der Vorinstanzen hätten geboten erscheinen lassen können) ergeben. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger keine derartige Feststellung begehrt, sondern nur ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass bei einer pflichtgemäßen und vollständigen Beweiserhebung (= Durchführung seiner Parteienvernehmung) "die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch bewiesen worden wären". Da er jedoch selbst vorgebracht hat, dass ihm nicht bekannt sei, ob er von dem Arbeitgeber versichert wurde (ON 1), bzw dass er aus ihm nicht bekannten Gründen [offenbar] nicht angemeldet worden sei (ON 7 und AS 16), ist nicht nachvollziehbar, welche in diesem Zusammenhang relevanten Beweisergebnisse aus seiner Parteienvernehmung hätten gewonnen werden können.Dazu wiederholt der Revisionswerber die - jeweils bereits in der Berufung (erfolglos) vorgetragenen - Einwände gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung und die aus der Unterlassung seiner Vernehmung als Partei (im Rechtshilfeweg) abgeleitete Verfahrensrüge. Er vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht (weil es die Möglichkeit der Erwirkung von Ersatzzeiten als nicht gegeben erachtete) mit der [übrigen] Mängel-, Tatsachen- und Beweisrüge nicht befasst und keine "Feststellungen" über die Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw die unrichtige Beweiswürdigung getroffen; dadurch habe es in "rechtswidriger Weise" die Feststellung unterlassen, dass der Kläger über die erforderlichen Beitragszeiten oder Ersatzzeiten verfüge bzw dass er in der Zeit vom 17. 8. 1943 bis 31. 3. 1945 am Hof des Landwirtes H***** in B*****, beschäftigt gewesen sei; deshalb leide das Berufungsverfahren an einem Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zum Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Verfahrens- bzw Tatsachen- und Beweisrüge zur Frage, ob der Kläger "in besagtem Zeitraum beim Sozialversicherungsträger angemeldet war und die Beiträge auch entrichtet wurden, er somit weit mehr als 12 Monate an Betragszeiten vorweisen kann", nicht behandelt, ist vorerst festzuhalten, dass der Kläger eine derartige Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren (zu Recht) gar nicht aufgestellt hat; dafür haben sich nämlich - wie bereits die Revisionsbeantwortung aufzeigt - keinerlei Anhaltspunkte (die ein allfälliges [weiteres vergleiche ON 4] amtswegiges Vorgehen der Vorinstanzen hätten geboten erscheinen lassen können) ergeben. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger keine derartige Feststellung begehrt, sondern nur ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass bei einer pflichtgemäßen und vollständigen Beweiserhebung (= Durchführung seiner Parteienvernehmung) "die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch bewiesen worden wären". Da er jedoch selbst vorgebracht hat, dass ihm nicht bekannt sei, ob er von dem Arbeitgeber versichert wurde (ON 1), bzw dass er aus ihm nicht bekannten Gründen [offenbar] nicht angemeldet worden sei (ON 7 und AS 16), ist nicht nachvollziehbar, welche in diesem Zusammenhang relevanten Beweisergebnisse aus seiner Parteienvernehmung hätten gewonnen werden können.
Der - auch in der Revision wiederholten - Beweisrüge zu der vom Erstgericht getroffenen, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum beim Sozialversicherungsträger nicht angemeldet war und für ihn auch keine Beiträge abgeführt wurden, fehlt aber schon deshalb die Grundlage, weil diese Tatsache nach den Prozessbehauptungen der Parteien ohnehin unstrittig ist und daher keines Beweises bedurfte (Rechberger in Rechberger² Rz 25 f vor § 266 ZPO); hat der Kläger doch Gegenteiliges selbst im Rechtsmittelverfahren nicht einmal behauptet, sondern lediglich Vermutungen über allfällige Ergebnisse seiner noch durchzuführenden Vernehmung als Partei angestellt, die - wie bereits ausgeführt - nicht nachvollziehbar sind.Der - auch in der Revision wiederholten - Beweisrüge zu der vom Erstgericht getroffenen, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum beim Sozialversicherungsträger nicht angemeldet war und für ihn auch keine Beiträge abgeführt wurden, fehlt aber schon deshalb die Grundlage, weil diese Tatsache nach den Prozessbehauptungen der Parteien ohnehin unstrittig ist und daher keines Beweises bedurfte (Rechberger in Rechberger² Rz 25 f vor Paragraph 266, ZPO); hat der Kläger doch Gegenteiliges selbst im Rechtsmittelverfahren nicht einmal behauptet, sondern lediglich Vermutungen über allfällige Ergebnisse seiner noch durchzuführenden Vernehmung als Partei angestellt, die - wie bereits ausgeführt - nicht nachvollziehbar sind.
Demgemäß ist aber selbst in der Unterlassung einer (ausdrücklichen) Behandlung der diesbezüglichen Rügen in der Berufung keine relevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (vgl dazu Kodek in Rechberger² Rz 3 viertletzter Abs zu § 503 ZPO) zu erblicken. Gleiches gilt für die bekämpfte Negativfeststellung zu der (offen gebliebenen) aber nicht entscheidungswesentlichen Frage, ob der in Österreich bei der Sozialversicherung jedenfalls nicht angemeldete Kläger, für den auch keine Beiträge abgeführt wurden, in der fraglichen Zeit tatsächlich in Österreich gearbeitet hat; entspricht es doch der Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass in der Zeit vom 1. 1. 1939 bis 31. 3. 1952 Beitragszeiten - auch solche der Pflichtversicherung - grundsätzlich nur durch Beitragsentrichtung erworben werden konnten (SSV-NF 9/20; 9/37), welche aus dem bloßen Nachweis der versicherungspflichtigen Beschäftigung (selbst wenn er sich aus einem Arbeitsbuch ergeben würde) für sich allein noch nicht erschlossen werden kann (SSV-NF 9/20 mwN).Demgemäß ist aber selbst in der Unterlassung einer (ausdrücklichen) Behandlung der diesbezüglichen Rügen in der Berufung keine relevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung vergleiche dazu Kodek in Rechberger² Rz 3 viertletzter Abs zu Paragraph 503, ZPO) zu erblicken. Gleiches gilt für die bekämpfte Negativfeststellung zu der (offen gebliebenen) aber nicht entscheidungswesentlichen Frage, ob der in Österreich bei der Sozialversicherung jedenfalls nicht angemeldete Kläger, für den auch keine Beiträge abgeführt wurden, in der fraglichen Zeit tatsächlich in Österreich gearbeitet hat; entspricht es doch der Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass in der Zeit vom 1. 1. 1939 bis 31. 3. 1952 Beitragszeiten - auch solche der Pflichtversicherung - grundsätzlich nur durch Beitragsentrichtung erworben werden konnten (SSV-NF 9/20; 9/37), welche aus dem bloßen Nachweis der versicherungspflichtigen Beschäftigung (selbst wenn er sich aus einem Arbeitsbuch ergeben würde) für sich allein noch nicht erschlossen werden kann (SSV-NF 9/20 mwN).
Was aber die in der Revision angesprochene Frage der Beweislast für die behaupteten Beitragszeiten betrifft, erscheint folgende Klarstellung geboten:
Richtig ist, dass die Verletzung von Beweislastregeln, soweit sie dem materiellen Recht angehören, stets eine revisible unrichtige rechtliche Beurteilung darstellt (Rechberger in Rechberger² Rz 12 vor § 266 ZPO). Die Beweislastverteilung kommt freilich erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden konnte (RIS-Justiz RS0039875), das Beweisverfahren also ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist (RIS-Justiz RS0039872). Die Frage der Beweislast stellt sich aber dann nicht mehr, wenn die Tatsacheninstanzen - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen haben (RIS-Justiz RS0039939 [T23 und T27]). Der Oberste Gerichtshof hat nämlich nicht (auch) zu überprüfen, ob die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung aus den einzelnen Verfahrensergebnissen richtig oder fehlerhaft ist (Kodek in Rechberger² Rz 3 aE zu § 503 ZPO; zuletzt: 10 ObS 303/02k; 10 ObS 385/02v).Richtig ist, dass die Verletzung von Beweislastregeln, soweit sie dem materiellen Recht angehören, stets eine revisible unrichtige rechtliche Beurteilung darstellt (Rechberger in Rechberger² Rz 12 vor Paragraph 266, ZPO). Die Beweislastverteilung kommt freilich erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden konnte (RIS-Justiz RS0039875), das Beweisverfahren also ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist (RIS-Justiz RS0039872). Die Frage der Beweislast stellt sich aber dann nicht mehr, wenn die Tatsacheninstanzen - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen haben (RIS-Justiz RS0039939 [T23 und T27]). Der Oberste Gerichtshof hat nämlich nicht (auch) zu überprüfen, ob die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung aus den einzelnen Verfahrensergebnissen richtig oder fehlerhaft ist (Kodek in Rechberger² Rz 3 aE zu Paragraph 503, ZPO; zuletzt: 10 ObS 303/02k; 10 ObS 385/02v).
Den Überlegungen der Revision zur Beweislastverteilung ist daher nur zuzugestehen, dass ein diesbezüglicher Fehler als error in iudicando, also unrichtige rechtliche Beurteilung, revisibel (RIS-Justiz RS0039939) wäre; die Frage ob einer beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist (oder nicht) ist hingegen eine solche der Beweiswürdigung (MGA JN-ZPO15 E 78 zu § 503 ZPO) und im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0112242; 7 Ob 269/02p mwN). Bei Vorliegen entsprechender (positiver) Sachverhaltsfeststellungen bedarf es nicht des Rückgriffs auf die Anwendung von Beweislastregeln, weil es dann ja keine Rolle mehr spielt, wen die Beweislast trifft, wenn die zu beweisende Tatsache (oder das Gegenteil dieser Tatsache) ohnehin feststeht (RIS-Justiz RS0039939 [T23]; RS0039875 [T1] bis [T4]; RS0039872 [T1] und [T2]; 3 Ob 242/99f; 8 ObA 59/00k; 7 Ob 134/01h; 7 Ob 111/02b; 10 ObS 303/02k; 10 ObS 385/02v; zuletzt: 10 ObS 109/03g). Im Übrigen ist - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Sonderbestimmung des § 87 Abs 4 ASGG - auch in Sozialrechtssachen von der Geltung der allgemeinen Grundsätze für die Beweislastverteilung auszugehen (SZ 60/231 = SSV-NF 1/48 uva; RIS-Justiz RS0086050). Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten daher die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind. (10 ObS 21/01p, 10 ObS 67/02d, 10 ObS 343/02t; 10 ObS 391/02a).Den Überlegungen der Revision zur Beweislastverteilung ist daher nur zuzugestehen, dass ein diesbezüglicher Fehler als error in iudicando, also unrichtige rechtliche Beurteilung, revisibel (RIS-Justiz RS0039939) wäre; die Frage ob einer beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist (oder nicht) ist hingegen eine solche der Beweiswürdigung (MGA JN-ZPO15 E 78 zu Paragraph 503, ZPO) und im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0112242; 7 Ob 269/02p mwN). Bei Vorliegen entsprechender (positiver) Sachverhaltsfeststellungen bedarf es nicht des Rückgriffs auf die Anwendung von Beweislastregeln, weil es dann ja keine Rolle mehr spielt, wen die Beweislast trifft, wenn die zu beweisende Tatsache (oder das Gegenteil dieser Tatsache) ohnehin feststeht (RIS-Justiz RS0039939 [T23]; RS0039875 [T1] bis [T4]; RS0039872 [T1] und [T2]; 3 Ob 242/99f; 8 ObA 59/00k; 7 Ob 134/01h; 7 Ob 111/02b; 10 ObS 303/02k; 10 ObS 385/02v; zuletzt: 10 ObS 109/03g). Im Übrigen ist - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Sonderbestimmung des Paragraph 87, Absatz 4, ASGG - auch in Sozialrechtssachen von der Geltung der allgemeinen Grundsätze für die Beweislastverteilung auszugehen (SZ 60/231 = SSV-NF 1/48 uva; RIS-Justiz RS0086050). Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten daher die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind. (10 ObS 21/01p, 10 ObS 67/02d, 10 ObS 343/02t; 10 ObS 391/02a).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.