Gemäß § 45 Abs 3 ASGG hat der Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen (oder über vertragliche Ruhegenüsse) handelt (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG). Beim Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG handelt es sich - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - um kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinn des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG (Kuderna, ASGG2 283 f; Fink, ASGG 114; SSV-NF 2/1, 3/12, 5/77 ua, zuletzt 10 ObS 353/00k mwN). Die in diesem Zusammenhang strittige Frage, ob die Alterspension der Klägerin im Hinblick auf das von der Klägerin in dem von der Rückforderung betroffenen Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als Vollpension oder bloß als Teilpension gebührt, bildet nur eine Vorfrage des Rückforderungsanspruches (vgl SSV-NF 3/12, 3/96, 4/37, 5/86 ua; RIS-Justiz RS0084316).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ASGG hat der Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen (oder über vertragliche Ruhegenüsse) handelt (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG). Beim Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG handelt es sich - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - um kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG (Kuderna, ASGG2 283 f; Fink, ASGG 114; SSV-NF 2/1, 3/12, 5/77 ua, zuletzt 10 ObS 353/00k mwN). Die in diesem Zusammenhang strittige Frage, ob die Alterspension der Klägerin im Hinblick auf das von der Klägerin in dem von der Rückforderung betroffenen Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als Vollpension oder bloß als Teilpension gebührt, bildet nur eine Vorfrage des Rückforderungsanspruches vergleiche SSV-NF 3/12, 3/96, 4/37, 5/86 ua; RIS-Justiz RS0084316).
Ein Streitgegenstand im Sinn des § 46 Abs 3 ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig wäre, liegt daher nicht vor. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 45 Abs 1 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (§ 45 Abs 1 ASGG). Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO zu berichtigen ist (SSV-NF 3/153 ua; zuletzt 10 ObS 353/00k).Ein Streitgegenstand im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässig wäre, liegt daher nicht vor. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (Paragraph 45, Absatz eins, ASGG). Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen ist (SSV-NF 3/153 ua; zuletzt 10 ObS 353/00k).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Revision durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.