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Entscheidung 10 ObS 215/01t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS215/01t

Entscheidungsdatum

30.07.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien, wegen S 3.240,-- und Aufrechnung, infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Mai 2001, GZ 8 Rs 62/01a-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Dezember 2000, GZ 32 Cgs 242/00w-5, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 2. 8. 2000 rechnete die beklagte Partei gemäß Paragraph 71, Absatz eins, GSVG auf die Pension des Klägers ab 1. 1. 2000 einen Betrag von monatlich S 540,00 (Euro 39,24) zur Deckung der offenen Forderung der Kärntner Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von insgesamt S 2,157.018,11 (Euro 156.756,62) zuzüglich Verzugszinsen auf.

Die klagende Partei begehrt die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr S 3.240,-- an im Zeitraum Juni bis November 2000 abgezogenen Beträgen auszubezahlen und vom Abzug weiterer Beträge abzusehen. Weiters wird die Feststellung begehrt, dass die beklagte Partei nach rechtskräftiger Bestätigung des am 6. 6. 2000 angenommenen Zahlungsplanes und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens am 26. 6. 2000 sowie Bezahlung der Quote nicht berechtigt sei, eine Aufrechnung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG durchzuführen.

Mit Urteil vom 13. 12. 2000 hat das Erstgericht dem Klagebegehren stattgegeben. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer weitgehenden Klagsabweisung ab. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision erachtete es als nicht erforderlich, weil nach dem Bescheidinhalt ein Eingriff in wiederkehrende Leistungen (Pensionszahlungen) in Sozialrechtssachen gegeben sei.

Das Berufungsurteil wurde dem Vertreter des Klägers am 5. Juni 2001 zugestellt. Am 3. Juli 2001 überreichte der Klagevertreter ein mit "außerordentliche Revision" bezeichnetes Rechtsmittel, das vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, dass über eine wiederkehrende Leistung abgesprochen wurde (10 ObS 37/93 = SSV-NF 7/27). Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des als "außerordentliche Revision" bezeichneten Rechtsmittelschriftsatzes an die beklagte Partei zuzustellen und den Akt nach Ablauf der Frist für die Revisionsbeantwortung wieder - im Wege des Berufungsgerichts - vorzulegen haben.

Anmerkung

E62814 10CA2151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00215.01T.0730.000

Dokumentnummer

JJT_20010730_OGH0002_010OBS00215_01T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0064215 Rechtssatz 25.02.1975Zivilrecht
Die Anmeldung einer Forderung im Konkurs hindert nicht, später die Aufrechnung zu verlangen.
RS0064257 Rechtssatz 08.07.1965Zivilrecht
Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger; er braucht sich - gleichgültig, ob er seine Forderung im Konkurs angemeldet hat oder nicht - mit der Quote, die auf ihn im Konkurs entfiele, nicht zu beg …
RS0084114 Rechtssatz 23.05.1989Zivilrecht
Der über die Aufrechnung zu erlassende Bescheid kann gemäß § 2 ASGG durch Klage bei Gericht angefochten werden; die Bemerkung in der RV (zum ASVG 599 BlgNR 7 GP 49), die Rechtmäßigkeit und das Ausmaß der Aufrechnung seien im Verwaltungsrechtsweg (also nicht …
RS0085996 Rechtssatz 04.03.1993Zivilrecht
Hat der Versicherungsträger von Pensionsvorschüssen, Kinderzuschussvorschüssen und Ausgleichszulagenvorschüssen Beitragsrückstände und Kostenanteile abgezogen, so macht der Versicherte, der die Zahlung der einbehaltenen Teile begehrt, eine wiederkehrende Le …
RS0107924 Rechtssatz 28.05.1997Zivilrecht
Auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt die durch § 1 KO verfügte Spaltung des Schuldnervermögens in die Konkursmasse einerseits und in das konkursfreie Vermögen andererseits. Nicht in die Konkursmasse fällt der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens.
RS0110621 Rechtssatz 18.08.1998Zivilrecht
§ 103 Abs 2 ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm. Eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil ist rechtlich zulässig; es bleibt dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate …
RS0110623 Rechtssatz 18.08.1998Zivilrecht
Die in § 103 Abs 2 ASVG gewählte Wendung "der zu erbringenden Geldleistung" ist im Sinne des Nettopensionsbetrages zu verstehen, bis zu dessen Hälfte die Aufrechnung zulässig sein soll.
RS0115428 Rechtssatz 12.06.2001Zivilrecht
Im Falle einer Aufrechnung mit laufenden Leistungen nach § 103 Abs 2 ASVG liegt ein Streit um wiederkehrende Leistungen nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG vor.
RS0115709 Rechtssatz 28.06.2001Zivilrecht
Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 ist eine Aufrechnung auch "trägerübergreifend" (also nicht nur zum Beispiel Pensionsversicherungsträger und Krankenversicherungsträger, sondern auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG us …