Gemäß § 45 Abs 3 ASGG hat ein solcher Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen (oder über vertragliche Ruhegenüsse) handelt (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG). Das hier zu beurteilende Klagebegehren auf Kostenerstattung von S 7.392 sA für die Verwendung bestimmter Medikamente betrifft aber keine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen (vgl RIS-Justiz RS0085773 [T5] zuletzt: 10 ObS 294/00h).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ASGG hat ein solcher Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen (oder über vertragliche Ruhegenüsse) handelt (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG). Das hier zu beurteilende Klagebegehren auf Kostenerstattung von S 7.392 sA für die Verwendung bestimmter Medikamente betrifft aber keine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen vergleiche RIS-Justiz RS0085773 [T5] zuletzt: 10 ObS 294/00h).
Ein Streitgegenstand iSd § 46 Abs 3 ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs 1 leg cit zulässig wäre, liegt daher nicht vor. Die Unterlassung des damit gemäß § 45 Abs 1 und 3 ASGG zwingend erforderlichen Ausspruches ist nach stRsp als offenbare Unrichtigkeit, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss, zu behandeln (RIS-Justiz RS0085678).Ein Streitgegenstand iSd Paragraph 46, Absatz 3, ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, leg cit zulässig wäre, liegt daher nicht vor. Die Unterlassung des damit gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 3 ASGG zwingend erforderlichen Ausspruches ist nach stRsp als offenbare Unrichtigkeit, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muss, zu behandeln (RIS-Justiz RS0085678).
Sollte das Berufungsgericht zum Ausspruch gelangen, dass die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig sei, wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Revision iSd § 506 Abs 1 Z 5 ZPO iVm § 45 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG durch die Anführung der Gründe, weshalb, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet werde, zu ergänzen (10 ObS 191/99g). Im Hinblick auf den fehlenden Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG gehen die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin nämlich derzeit ins Leere (10 ObS 353/00k).Sollte das Berufungsgericht zum Ausspruch gelangen, dass die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zulässig sei, wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Revision iSd Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Halbsatz ASGG durch die Anführung der Gründe, weshalb, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet werde, zu ergänzen (10 ObS 191/99g). Im Hinblick auf den fehlenden Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG gehen die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin nämlich derzeit ins Leere (10 ObS 353/00k).