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Entscheidung 10 ObS 27/01w×

Entscheidung 10 ObS 27/01w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS27/01w

Entscheidungsdatum

20.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar E. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Heinz Nagelreiter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Aloisia R*****, vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Gerhard Benda, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädterstraße 80, 1081 Wien, wegen S 7.392 sA, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 2000, GZ 7 Rs 202/00f-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Juli 2000, GZ 32 Cgs 30/98w-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 23. November 2000, GZ 7 Rs 202/00f-42, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 15. Jänner 1998 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin, ihr für die Präparate Lactrase und Laluk-Kautabletten Kostenersatz zu gewähren, gemäß Paragraphen 62, Absatz 2 und 64 Absatz eins, B-KUVG mit der Begründung ab, diese Präparate überschritten das im Rahmen der Krankenbehandlung geforderte Maß des Notwendigen.

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin - neben einem bereits rechtskräftig zurückgewiesenen Feststellungsbegehren - die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin S 7.474 samt 4 % Zinsen ab 16. 12. 1999 zu bezahlen (ON 24 und 37).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ASGG hat ein solcher Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen (oder über vertragliche Ruhegenüsse) handelt (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG). Das hier zu beurteilende Klagebegehren auf Kostenerstattung von S 7.392 sA für die Verwendung bestimmter Medikamente betrifft aber keine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen vergleiche RIS-Justiz RS0085773 [T5] zuletzt: 10 ObS 294/00h).

Ein Streitgegenstand iSd Paragraph 46, Absatz 3, ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, leg cit zulässig wäre, liegt daher nicht vor. Die Unterlassung des damit gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 3 ASGG zwingend erforderlichen Ausspruches ist nach stRsp als offenbare Unrichtigkeit, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muss, zu behandeln (RIS-Justiz RS0085678).

Sollte das Berufungsgericht zum Ausspruch gelangen, dass die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zulässig sei, wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Revision iSd Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Halbsatz ASGG durch die Anführung der Gründe, weshalb, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet werde, zu ergänzen (10 ObS 191/99g). Im Hinblick auf den fehlenden Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG gehen die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin nämlich derzeit ins Leere (10 ObS 353/00k).

Anmerkung

E60988 10C00271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00027.01W.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20010220_OGH0002_010OBS00027_01W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Es muss gefordert werden, dass zur Behebung eines regelwidrigen Zustandes zunächst eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst versucht wird, dies zumindest dann, wenn diese dem Wirtschaftlichk …
RS0085773 Rechtssatz 05.12.1989Zivilrecht
Eine Sozialrechtssache über einen Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Anstaltspflege betrifft keine wiederkehrende Leistung.
RS0102470 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Die Kosten einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode - hier Ukrain) sind zu ersetzen, wenn zunächst eine - kostengünstigere - zumutbare Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln versucht wurde und die …
RS0104903 Rechtssatz 09.04.1996Zivilrecht
Wenn eine herkömmliche Behandlungsmethode erfolgreich und ohne (unzumutbare) Nebenwirkungen angewendet werden konnte (oder kann), besteht kein Anlass zur Übernahme der Kosten von Außenseitermethoden. In einem solchen Fall ist es auch nicht wesentlich, wie h …
RS0112196 Rechtssatz 29.06.1999Zivilrecht
Dem Patienten ist zwar grundsätzlich freie Arztwahl aber nicht auch freie Therapiewahl gesichert. In den Fällen, in denen sowohl wirksame allgemein anerkannte als auch wirksame Außenseitermethoden zur Verfügung stehen, dürfen letztere nicht zu Lasten der ge …