Die Rechtsmittel sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und teilweise, im Sinne des im Hinblick auf das Teilurteil hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Zur Frage, welchen Einfluss das Eingehen einer Lebensgemeinschaft auf Unterhaltsansprüche hat, vertritt die seit der Entscheidung SpR 38 neu = SZ 27/134 stRsp die Auffassung, dass das Eingehen einer Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsberechtigten zum Ruhen des Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten auf die Dauer der Lebensgemeinschaft führt, und zwar unabhängig davon, ob der geschiedene Ehegatte seinen Unterhalt ganz, zum Teil oder gar nicht vom Lebensgefährten bezieht. Diese Auffassung wird in der jüngeren Rechtsprechung vor allem damit begründet, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein dürfe als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG erlischt (vgl Stabentheiner in Rummel, ABGB3 II/4 § 75 EheG Rz 2 mwN). An dieser Auffassung hat die Rechtsprechung trotz der im neueren Schrifttum erhobenen Kritik (vgl dazu die Nachweise bei Stabentheiner aaO Rz 2) festgehalten (vgl RIS-Justiz RS0047108 - zuletzt etwa 3 Ob 204/99t). In der Lehre wird demgegenüber teilweise die Auffassung vertreten, dass es für das Ruhen des Unterhaltsanspruches keine explizite Rechtsgrundlage gebe und das Eingehen einer Lebensgemeinschaft generell nur im Rahmen der durch Leistungen des Lebensgefährten verminderten Bedürftigkeit Einfluss auf den Unterhaltsanspruch habe (vgl dazu die bei Stabentheiner aaO Rz 2 angeführten Literaturmeinungen). In diesem Sinne wurde auch in der Rechtsprechung bereits entschieden, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber einem Kind, das eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich danach richtet, inwieweit dem unterhaltsberechtigten Kind tatsächlich Unterhalt von seinem Lebensgefährten zufließt. In diesem Umfang vermindert sich der Anspruch gegenüber den Eltern. Wenngleich die Lebensgemeinschaft anders als die Ehe keinen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteiles davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen (SZ 70/225 = EvBl 1998/54). Im vorliegenden Fall muss zu dieser Frage inhaltlich aber nicht abschließend Stellung genommen werden, da hier vorrangig die Frage des Einflusses einer Lebensgemeinschaft auf den Anspruch auf Ausgleichszulage zu beurteilen ist.Zur Frage, welchen Einfluss das Eingehen einer Lebensgemeinschaft auf Unterhaltsansprüche hat, vertritt die seit der Entscheidung SpR 38 neu = SZ 27/134 stRsp die Auffassung, dass das Eingehen einer Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsberechtigten zum Ruhen des Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten auf die Dauer der Lebensgemeinschaft führt, und zwar unabhängig davon, ob der geschiedene Ehegatte seinen Unterhalt ganz, zum Teil oder gar nicht vom Lebensgefährten bezieht. Diese Auffassung wird in der jüngeren Rechtsprechung vor allem damit begründet, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein dürfe als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 75, EheG erlischt vergleiche , Stabentheiner in Rummel, ABGB3 II/4 Paragraph 75, EheG Rz 2 mwN). An dieser Auffassung hat die Rechtsprechung trotz der im neueren Schrifttum erhobenen Kritik vergleiche dazu die Nachweise bei Stabentheiner aaO Rz 2) festgehalten vergleiche RIS-Justiz RS0047108 - zuletzt etwa 3 Ob 204/99t). In der Lehre wird demgegenüber teilweise die Auffassung vertreten, dass es für das Ruhen des Unterhaltsanspruches keine explizite Rechtsgrundlage gebe und das Eingehen einer Lebensgemeinschaft generell nur im Rahmen der durch Leistungen des Lebensgefährten verminderten Bedürftigkeit Einfluss auf den Unterhaltsanspruch habe vergleiche dazu die bei Stabentheiner aaO Rz 2 angeführten Literaturmeinungen). In diesem Sinne wurde auch in der Rechtsprechung bereits entschieden, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber einem Kind, das eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich danach richtet, inwieweit dem unterhaltsberechtigten Kind tatsächlich Unterhalt von seinem Lebensgefährten zufließt. In diesem Umfang vermindert sich der Anspruch gegenüber den Eltern. Wenngleich die Lebensgemeinschaft anders als die Ehe keinen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteiles davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen (SZ 70/225 = EvBl 1998/54). Im vorliegenden Fall muss zu dieser Frage inhaltlich aber nicht abschließend Stellung genommen werden, da hier vorrangig die Frage des Einflusses einer Lebensgemeinschaft auf den Anspruch auf Ausgleichszulage zu beurteilen ist.
Was den Einfluss einer Lebensgemeinschaft auf die Ausgleichszulage betrifft, hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 10 ObS 244/98z (SSV-NF 12/96 = ZAS 1999/11 [Brodil] = DRdA 1999/20 [Kerschner]) und 10 ObS 301/98g dahingehend Stellung genommen, dass das Ruhen des Unterhaltsanspruches infolge Eingehens einer Lebensgemeinschaft ausgleichszulagenrechtlich für ihre Dauer dem Verzicht auf Unterhaltsansprüche gleichzuhalten sei, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Geschiedene tatsächlich in dieser Lebensgemeinschaft versorgt werde. Eine schuldlos geschiedene Frau, die eine Lebensgemeinschaft eingehe, müsse sich daher trotz Ruhens ihres Unterhaltsanspruches den fiktiven Unterhalt ihres geschiedenen Gatten im Rahmen der Pauschalanrechnung nach § 294 Abs 1 lit b ASVG anrechnen lassen. Dadurch solle verhindert werden, mit Rücksicht auf den Ausgleichszulagenanspruch in Lebensgemeinschaft lebende Pensionisten besser zu stellen als wiederverheiratete Pensionisten. Wenngleich ein Lebensgefährte nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sei, sei doch zu unterstellen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Die durch eine Lebensgemeinschaft tatsächlich eintretende Erleichterung der wirtschaftlichen Lebensführung stelle demnach ein Äquivalent für den ruhenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten dar.Was den Einfluss einer Lebensgemeinschaft auf die Ausgleichszulage betrifft, hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 10 ObS 244/98z (SSV-NF 12/96 = ZAS 1999/11 [Brodil] = DRdA 1999/20 [Kerschner]) und 10 ObS 301/98g dahingehend Stellung genommen, dass das Ruhen des Unterhaltsanspruches infolge Eingehens einer Lebensgemeinschaft ausgleichszulagenrechtlich für ihre Dauer dem Verzicht auf Unterhaltsansprüche gleichzuhalten sei, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Geschiedene tatsächlich in dieser Lebensgemeinschaft versorgt werde. Eine schuldlos geschiedene Frau, die eine Lebensgemeinschaft eingehe, müsse sich daher trotz Ruhens ihres Unterhaltsanspruches den fiktiven Unterhalt ihres geschiedenen Gatten im Rahmen der Pauschalanrechnung nach Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG anrechnen lassen. Dadurch solle verhindert werden, mit Rücksicht auf den Ausgleichszulagenanspruch in Lebensgemeinschaft lebende Pensionisten besser zu stellen als wiederverheiratete Pensionisten. Wenngleich ein Lebensgefährte nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sei, sei doch zu unterstellen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Die durch eine Lebensgemeinschaft tatsächlich eintretende Erleichterung der wirtschaftlichen Lebensführung stelle demnach ein Äquivalent für den ruhenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten dar.
Diesen Ausführungen ist Brodil in seiner Glosse zu ZAS 1999/11, 117 ff auch insoweit entgegengetreten, als nach seiner Auffassung der Gesetzgeber die Lebensgemeinschaft offenkundig nur in wenigen spezifischen Fällen der Ehe gleichstelle und eine solche Gleichstellung im Ausgleichszulagenrecht nicht vorgesehen sei. Dies werde zudem durch den Wortlaut des § 294 ASVG untermauert, der bloß bestehende Unterhaltsansprüche einer Pauschalanrechnung unterwerfe. Sei der Unterhaltsanspruch während der Lebensgemeinschaft aber juristisch gar nicht existent, könne er auch nicht angerechnet werden. Neben diesen Einwänden von Brodil ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof mit seinen Erkenntnissen vom 17. 6. 2000, G 26/00 (= VfSlg 15.819) und vom 27. 2. 2001, G 104/00 (= VfSlg 16.089) die pauschalierte Anrechnung des Unterhaltsanspruches bei nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (§ 294 Abs 1 lit a ASVG) und bei geschiedenen Ehegatten (§ 294 Abs 1 lit b ASVG) für die Berechnung der Ausgleichszulage als verfassungswidrig aufgehoben hat. Infolge Wirksamwerdens der Aufhebung der pauschalierten Anrechnung des Unterhaltsanspruches gegenüber einem geschiedenen Ehegatten mit Kundmachung des Erkenntnisses vom 27. 2. 2001, G 104/00, am 24. 4. 2001, BGBl I 2001/37, ist die aufgehobene Bestimmung auf Sachverhalte, die ab dem 25. 4. 2001 verwirklicht wurden, nicht mehr anzuwenden (SSV-NF 15/118). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist seither bei der Festsetzung der Ausgleichszulage auf Unterhaltsansprüche, die nicht der Pauschalanrechnung des § 294 Abs 1 lit c ASVG (= Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben), unterliegen, nur insoweit Bedacht zu nehmen, als sie auch tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert werden (SZ 2002/118; SSV-NF 16/97 ua). Die in SSV-NF 12/96 noch vertretene Auffassung, der gegen den geschiedenen Ehegatten wegen Eingehens einer Lebensgemeinschaft ruhende Unterhaltsanspruch sei dennoch im Rahmen der Pauschalanrechnung nach § 294 Abs 1 lit b ASVG auf einen Anspruch auf Ausgleichszulage anzurechnen, kann daher jedenfalls seit der mittlerweile erfolgten Aufhebung dieser Pauschalanrechnung durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr fortgeschrieben werden.Diesen Ausführungen ist Brodil in seiner Glosse zu ZAS 1999/11, 117 ff auch insoweit entgegengetreten, als nach seiner Auffassung der Gesetzgeber die Lebensgemeinschaft offenkundig nur in wenigen spezifischen Fällen der Ehe gleichstelle und eine solche Gleichstellung im Ausgleichszulagenrecht nicht vorgesehen sei. Dies werde zudem durch den Wortlaut des Paragraph 294, ASVG untermauert, der bloß bestehende Unterhaltsansprüche einer Pauschalanrechnung unterwerfe. Sei der Unterhaltsanspruch während der Lebensgemeinschaft aber juristisch gar nicht existent, könne er auch nicht angerechnet werden. Neben diesen Einwänden von Brodil ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof mit seinen Erkenntnissen vom 17. 6. 2000, G 26/00 (= VfSlg 15.819) und vom 27. 2. 2001, G 104/00 (= VfSlg 16.089) die pauschalierte Anrechnung des Unterhaltsanspruches bei nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Paragraph 294, Absatz eins, Litera a, ASVG) und bei geschiedenen Ehegatten (Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG) für die Berechnung der Ausgleichszulage als verfassungswidrig aufgehoben hat. Infolge Wirksamwerdens der Aufhebung der pauschalierten Anrechnung des Unterhaltsanspruches gegenüber einem geschiedenen Ehegatten mit Kundmachung des Erkenntnisses vom 27. 2. 2001, G 104/00, am 24. 4. 2001, BGBl römisch eins 2001/37, ist die aufgehobene Bestimmung auf Sachverhalte, die ab dem 25. 4. 2001 verwirklicht wurden, nicht mehr anzuwenden (SSV-NF 15/118). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist seither bei der Festsetzung der Ausgleichszulage auf Unterhaltsansprüche, die nicht der Pauschalanrechnung des Paragraph 294, Absatz eins, Litera c, ASVG (= Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben), unterliegen, nur insoweit Bedacht zu nehmen, als sie auch tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert werden (SZ 2002/118; SSV-NF 16/97 ua). Die in SSV-NF 12/96 noch vertretene Auffassung, der gegen den geschiedenen Ehegatten wegen Eingehens einer Lebensgemeinschaft ruhende Unterhaltsanspruch sei dennoch im Rahmen der Pauschalanrechnung nach Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG auf einen Anspruch auf Ausgleichszulage anzurechnen, kann daher jedenfalls seit der mittlerweile erfolgten Aufhebung dieser Pauschalanrechnung durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr fortgeschrieben werden.
In der Entscheidung 10 ObS 185/01f (JBl 2002, 189), die noch einen Anspruch auf Ausgleichszulage für einen Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Aufhebung der pauschalierten Anrechnung des Unterhaltsanspruches gegenüber einem geschiedenen Ehegatten zum Gegenstand hatte, hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass dem Ausgleichszulagenwerber im Hinblick auf den Versorgungszweck der Ausgleichszulage der Nachweis fehlenden oder zu geringen Einkommens bzw der Uneinbringlichkeit auch bei der Lebensgemeinschaft möglich sein müsse, wobei den antragstellenden Lebensgefährten die Beweislast treffe. Hiefür biete sich die entsprechende Anwendung der Regelung des § 294 Abs 3 Satz 2 ASVG an, wonach die in § 294 Abs 1 ASVG vorgesehene pauschale Zurechnung des Unterhaltsanspruches zum Nettoeinkommen durch eine Zurechnung der tatsächlichen Leistungen ersetzt werde, wenn die Unterhaltsforderung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos oder unzumutbar sei. Es sei daher vor allem zu erheben, wie die Lebensgemeinschaft in wirtschaftlicher Hinsicht ausgestaltet sei und inwieweit der Lebensgefährte der Klägerin zur Bestreitung der gemeinsamen Aufwendungen beitrage.In der Entscheidung 10 ObS 185/01f (JBl 2002, 189), die noch einen Anspruch auf Ausgleichszulage für einen Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Aufhebung der pauschalierten Anrechnung des Unterhaltsanspruches gegenüber einem geschiedenen Ehegatten zum Gegenstand hatte, hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass dem Ausgleichszulagenwerber im Hinblick auf den Versorgungszweck der Ausgleichszulage der Nachweis fehlenden oder zu geringen Einkommens bzw der Uneinbringlichkeit auch bei der Lebensgemeinschaft möglich sein müsse, wobei den antragstellenden Lebensgefährten die Beweislast treffe. Hiefür biete sich die entsprechende Anwendung der Regelung des Paragraph 294, Absatz 3, Satz 2 ASVG an, wonach die in Paragraph 294, Absatz eins, ASVG vorgesehene pauschale Zurechnung des Unterhaltsanspruches zum Nettoeinkommen durch eine Zurechnung der tatsächlichen Leistungen ersetzt werde, wenn die Unterhaltsforderung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos oder unzumutbar sei. Es sei daher vor allem zu erheben, wie die Lebensgemeinschaft in wirtschaftlicher Hinsicht ausgestaltet sei und inwieweit der Lebensgefährte der Klägerin zur Bestreitung der gemeinsamen Aufwendungen beitrage.
Nach der Ansicht von Resch, Rechtsfragen der Ausgleichszulage, DRdA 2000, 370 ff [379], ist die in der Rechtsprechung vorgenommene analoge Anwendung des Ausgleichszulagenrechtes der Ehegatten im Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft nicht unplausibel, da der Ausgleichszulagenwerber mit dem Behaupten der Lebensgemeinschaft bereits eingestehe, dass er mit dem Lebensgefährten in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Freilich müsse eine solche Analogie dann konsequent sein und das ganze System der Ausgleichszulage, insbesondere auch die Anwendung des Familienrichtsatzes, miteinschließen. Damit gehe aber die Analogie bereits sehr weit. Auch Brodil verweist in seiner Glosse zu ZAS 1999/11, 119 darauf, dass bei einer analogen Anwendung des Ausgleichszulagenrechtes für Ehegatten im Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft konsequenterweise auch auf die Einkommensverhältnisse des Lebensgefährten abzustellen sei und die Einkünfte beider Lebensgefährten dem erhöhten Familienrichtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit aa iVm § 292 Abs 2 ASVG zu unterwerfen seien. Eine so komplexe Erstreckung der Rechtsfolgen für „echte" Ehegatten auf Lebensgefährten könne aber wohl nicht durch Analogie, sondern im Kontext mit den bestehenden Sondernormen für Lebensgefährten nur durch gesetzgeberische Anordnung geschehen.Nach der Ansicht von Resch, Rechtsfragen der Ausgleichszulage, DRdA 2000, 370 ff [379], ist die in der Rechtsprechung vorgenommene analoge Anwendung des Ausgleichszulagenrechtes der Ehegatten im Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft nicht unplausibel, da der Ausgleichszulagenwerber mit dem Behaupten der Lebensgemeinschaft bereits eingestehe, dass er mit dem Lebensgefährten in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Freilich müsse eine solche Analogie dann konsequent sein und das ganze System der Ausgleichszulage, insbesondere auch die Anwendung des Familienrichtsatzes, miteinschließen. Damit gehe aber die Analogie bereits sehr weit. Auch Brodil verweist in seiner Glosse zu ZAS 1999/11, 119 darauf, dass bei einer analogen Anwendung des Ausgleichszulagenrechtes für Ehegatten im Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft konsequenterweise auch auf die Einkommensverhältnisse des Lebensgefährten abzustellen sei und die Einkünfte beider Lebensgefährten dem erhöhten Familienrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ASVG zu unterwerfen seien. Eine so komplexe Erstreckung der Rechtsfolgen für „echte" Ehegatten auf Lebensgefährten könne aber wohl nicht durch Analogie, sondern im Kontext mit den bestehenden Sondernormen für Lebensgefährten nur durch gesetzgeberische Anordnung geschehen.
Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Im Bereich des ASVG wurde durch die 29. ASVG-Nov (BGBl 1973/31) ein eigener „Familienrichtsatz" für Ehepaare, die im gemeinsamen Haushalt leben, geschaffen (§ 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG). Seine Schaffung stand im Zusammenhang mit der ebenfalls neuen Bestimmung des § 292 Abs 2 ASVG, wonach das Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zur Gänze dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten hinzuzurechnen ist. Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, werden somit vom Gesetzgeber auch im Ausgleichszulagenrecht als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt (SSV-NF 15/59 mwN).Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Im Bereich des ASVG wurde durch die 29. ASVG-Nov (BGBl 1973/31) ein eigener „Familienrichtsatz" für Ehepaare, die im gemeinsamen Haushalt leben, geschaffen (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG). Seine Schaffung stand im Zusammenhang mit der ebenfalls neuen Bestimmung des Paragraph 292, Absatz 2, ASVG, wonach das Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zur Gänze dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten hinzuzurechnen ist. Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, werden somit vom Gesetzgeber auch im Ausgleichszulagenrecht als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt (SSV-NF 15/59 mwN).
Der Gesetzgeber hat bei der Prüfung eines allfälligen Anspruches auf Notstandshilfe neben der Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten auch eine Berücksichtigung des vom Lebensgefährten des Arbeitslosen erzielten Einkommens unter Maßgabe bestimmter Freigrenzen vorgesehen (vgl § 36 Abs 2 und 3 AlVG; § 6 NotstandshilfeVO idF BGBl II 2001/490). Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei der Ausgleichszulage darauf verzichtet, das Einkommen des Lebensgefährten anzurechnen, und somit eine Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei der Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage nicht vorgesehen (vgl auch Stabentheiner, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft - ein Überblick, NZ 1995, 49 ff [54 FN 57] mwN). Im Ausgleichszulagenrecht fehlt es daher nach Auffassung des erkennenden Senates an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dem Ausgleichszulagenwerber das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nach der Art einer zwischen Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, bestehenden engen Wirtschaftsgemeinschaft zuzurechnen. Die Klägerin besäße als Lebensgefährtin auch keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen gegenüber ihrem Lebensgefährten. In Betracht kommt im Falle einer Lebensgemeinschaft daher nur die Berücksichtigung im Einzelnen festgestellter, bedarfmindernder Zuwendungen des Lebensgefährten (vgl dazu auch die Rechtsprechung des VwGH zum Sozialhilferecht - E. vom 20. 9. 2000, Zl 98/03/0079 mwN ua).Der Gesetzgeber hat bei der Prüfung eines allfälligen Anspruches auf Notstandshilfe neben der Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten auch eine Berücksichtigung des vom Lebensgefährten des Arbeitslosen erzielten Einkommens unter Maßgabe bestimmter Freigrenzen vorgesehen vergleiche Paragraph 36, Absatz 2 und 3 AlVG; Paragraph 6, NotstandshilfeVO in der Fassung BGBl römisch zwei 2001/490). Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei der Ausgleichszulage darauf verzichtet, das Einkommen des Lebensgefährten anzurechnen, und somit eine Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei der Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage nicht vorgesehen vergleiche auch Stabentheiner, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft - ein Überblick, NZ 1995, 49 ff [54 FN 57] mwN). Im Ausgleichszulagenrecht fehlt es daher nach Auffassung des erkennenden Senates an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dem Ausgleichszulagenwerber das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nach der Art einer zwischen Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, bestehenden engen Wirtschaftsgemeinschaft zuzurechnen. Die Klägerin besäße als Lebensgefährtin auch keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen gegenüber ihrem Lebensgefährten. In Betracht kommt im Falle einer Lebensgemeinschaft daher nur die Berücksichtigung im Einzelnen festgestellter, bedarfmindernder Zuwendungen des Lebensgefährten vergleiche dazu auch die Rechtsprechung des VwGH zum Sozialhilferecht - E. vom 20. 9. 2000, Zl 98/03/0079 mwN ua).
In diesem Sinne hat der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 196/03a vom 16. 9. 2003 (RdW 2004/224) allgemein darauf hingewiesen, dass es sich auch bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)charakter handelt, und deshalb sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten in Geld- oder Geldeswert im Sinn des § 292 Abs 1 bis 3 ASVG, die nicht im Abs 4 dieser Gesetzesstelle aufgezählt sind, bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zukommen. Im konkreten Fall war daher die der damaligen Klägerin im Rahmen ihrer Lebensgemeinschaft regelmäßig gewährte freie Station (freies Quartier und freie Verpflegung) als Sachbezug mit Versorgungscharakter mit dem im § 292 Abs 3 ASVG hiefür für maßgeblich erklärten Bewertungssatz zu berücksichtigen. Dies ist auch sachgerecht, da sich derjenige, der über eine solche freie Station verfügt, den dafür notwendigen Geldaufwand erspart, und eine solche Person bei Vernachlässigung dieses Sachbezuges im Gesamteinkommen daher wirtschaftlich besser gestellt wäre als eine andere Person, die über einen solchen Sachbezug nicht verfügt. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass auch in der Lehre in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten wird, dass tatsächliche „Unterhaltsleistungen" eines Lebensgefährten nach § 292 ASVG auf die Ausgleichszulage anzurechnen sind, wobei allfällige Sachbezüge nach dem zweiten Satz in Abs 3 dieser Bestimmung zu bewerten sind (Pfeil, Der praktische Fall: Ausgleichszulagenanspruch und Auslandsaufenthalt, DRdA 1998, 214 ff [215]; vgl überdies in diesem Sinne auch SZ 70/225 betreffend den Unterhaltsanspruch eines Kindes, das eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sowie die bei Stabentheiner aaO Rummel, ABGB3 § 75 EheG Rz 2 zitierten Lehrmeinungen betreffend den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten, der eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist).In diesem Sinne hat der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 196/03a vom 16. 9. 2003 (RdW 2004/224) allgemein darauf hingewiesen, dass es sich auch bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)charakter handelt, und deshalb sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten in Geld- oder Geldeswert im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins bis 3 ASVG, die nicht im Absatz 4, dieser Gesetzesstelle aufgezählt sind, bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zukommen. Im konkreten Fall war daher die der damaligen Klägerin im Rahmen ihrer Lebensgemeinschaft regelmäßig gewährte freie Station (freies Quartier und freie Verpflegung) als Sachbezug mit Versorgungscharakter mit dem im Paragraph 292, Absatz 3, ASVG hiefür für maßgeblich erklärten Bewertungssatz zu berücksichtigen. Dies ist auch sachgerecht, da sich derjenige, der über eine solche freie Station verfügt, den dafür notwendigen Geldaufwand erspart, und eine solche Person bei Vernachlässigung dieses Sachbezuges im Gesamteinkommen daher wirtschaftlich besser gestellt wäre als eine andere Person, die über einen solchen Sachbezug nicht verfügt. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass auch in der Lehre in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten wird, dass tatsächliche „Unterhaltsleistungen" eines Lebensgefährten nach Paragraph 292, ASVG auf die Ausgleichszulage anzurechnen sind, wobei allfällige Sachbezüge nach dem zweiten Satz in Absatz 3, dieser Bestimmung zu bewerten sind (Pfeil, Der praktische Fall: Ausgleichszulagenanspruch und Auslandsaufenthalt, DRdA 1998, 214 ff [215]; vergleiche überdies in diesem Sinne auch SZ 70/225 betreffend den Unterhaltsanspruch eines Kindes, das eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sowie die bei Stabentheiner aaO Rummel, ABGB3 Paragraph 75, EheG Rz 2 zitierten Lehrmeinungen betreffend den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten, der eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Für die Beurteilung des Anspruches der Klägerin auf Ausgleichszulage ist daher maßgebend, inwieweit sie im strittigen Zeitraum vom 1. 9. 2001 bis 31. 12. 2001 ihren Unterhaltsbedarf mindernde Zuwendungen von ihrem Lebensgefährten erhalten hat. Diese Frage wird mit den Parteien im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern sein. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kommt der Sachbezug eines freien Wohnrechtes in Betracht, da die Klägerin im Haus ihres Lebensgefährten über eine unentgeltliche Wohngelegenheit verfügt. Damit erspart sie sich den dafür notwendigen Geldaufwand. Die Klägerin wäre daher bei Vernachlässigung des Wohnrechtes im Gesamteinkommen besser gestellt als eine andere Person, die über eine solche Wohngelegenheit nicht verfügt (vgl SSV-NF 6/141; 3/23; 3/36 ua). Nach § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge, soweit nicht Abs 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit näher angeführten Modifikationen. Das Verfahren ist somit auch im Hinblick auf den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage für den strittigen Zeitraum vom 1. 9. 2001 bis 31. 12. 2001 noch nicht spruchreif. Erst nach der endgültigen Feststellung der Höhe eines Anspruches der Klägerin auf Ausgleichszulage für diesen Zeitraum wird auch die Frage einer Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich eines allfälligen Überbezuges der Klägerin für diesen Zeitraum beurteilt werden können.Im vorliegenden Fall ist unbestritten davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Für die Beurteilung des Anspruches der Klägerin auf Ausgleichszulage ist daher maßgebend, inwieweit sie im strittigen Zeitraum vom 1. 9. 2001 bis 31. 12. 2001 ihren Unterhaltsbedarf mindernde Zuwendungen von ihrem Lebensgefährten erhalten hat. Diese Frage wird mit den Parteien im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern sein. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kommt der Sachbezug eines freien Wohnrechtes in Betracht, da die Klägerin im Haus ihres Lebensgefährten über eine unentgeltliche Wohngelegenheit verfügt. Damit erspart sie sich den dafür notwendigen Geldaufwand. Die Klägerin wäre daher bei Vernachlässigung des Wohnrechtes im Gesamteinkommen besser gestellt als eine andere Person, die über eine solche Wohngelegenheit nicht verfügt vergleiche SSV-NF 6/141; 3/23; 3/36 ua). Nach Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit näher angeführten Modifikationen. Das Verfahren ist somit auch im Hinblick auf den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage für den strittigen Zeitraum vom 1. 9. 2001 bis 31. 12. 2001 noch nicht spruchreif. Erst nach der endgültigen Feststellung der Höhe eines Anspruches der Klägerin auf Ausgleichszulage für diesen Zeitraum wird auch die Frage einer Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich eines allfälligen Überbezuges der Klägerin für diesen Zeitraum beurteilt werden können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.