Die Revision ist im Sinne des Eventualantrags berechtigt. Im Gegensatz zu der in der Revision vertretenen Ansicht hat sich das Berufungsgericht mit der Tatsachenrüge betreffend die Leidenszustände der Klägerin und die Vereinbarkeit der Anforderungen in möglichen Verweisungsberufen mit dem ihr verbliebenen Leistungskalkül ausreichend auseinandergesetzt und unter Verneinung einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens auch begründet, warum es die erstgerichtlichen Feststellungen für zutreffend hält. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die insoweit behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Berechtigung kommt der Mängelrüge aber dort zu, wo das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf Offenkundigkeit ergänzende Tatsachenfeststellungen zur Zahl von Arbeitsplätzen in möglichen Verweisungsberufen ohne Erörterung mit den Parteien getroffen hat. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Feststellungen der Tatsacheninstanzen auch dann nicht überprüfbar, wenn die Feststellungen unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden (RIS-Justiz RS0040046; SSV-NF 6/105, 14/7 mwN; zuletzt etwa 10 ObS 346/00f und 10 ObS 414/01g). Es wurde aber bereits ausgesprochen, dass es dem Berufungsgericht nicht zusteht, allein mit dem Hinweis auf Allgemeinkundigkeit von Feststellungen abzugehen, die das Erstgericht aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat (10 ObS 346/00f; 10 ObS 362/99d; 1 Ob 185/98g mwN). Da die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist (Rechberger in Rechberger, ZPO2, § 269 Rz 4), muss das Berufungsgericht das von ihm beabsichtigte Abweichen von erstinstanzlichen Feststellungen mit den Parteien erörtern (SZ 55/116) und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten (10 ObS 263/01a = RIS-Justiz RS0040046 [T9] = RIS-Justiz RS0040219 [T6]). Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht nicht von erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen, sondern hat fehlende, aus seiner Sicht unproblematische Feststellungen ergänzt. Die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht offenkundige Tatsachen auch ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrunde legen kann, wurde vom Obersten Gerichtshof zumindest für den Fall "unzweifelhafter offenkundiger Tatsachen" bejaht (SSV-NF 6/87; RIS-Justiz RS0040219 [T4]) Soweit diese Voraussetzung nicht vorlag, wurde verlangt, dass ein solches Vorgehen mit den Parteien zu erörtern ist (RIS-Justiz RS0040219 [T3]). Dies entspricht auch den Erfordernissen, die Art 6 EMRK an ein faires Verfahren stellt (vgl zuletzt etwa EGMR 20. 12. 2001 über die Beschw Nr 32.899/96 im Fall Buchberger gegen Österreich, ÖJZ 2002, 395).Die Revision ist im Sinne des Eventualantrags berechtigt. Im Gegensatz zu der in der Revision vertretenen Ansicht hat sich das Berufungsgericht mit der Tatsachenrüge betreffend die Leidenszustände der Klägerin und die Vereinbarkeit der Anforderungen in möglichen Verweisungsberufen mit dem ihr verbliebenen Leistungskalkül ausreichend auseinandergesetzt und unter Verneinung einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens auch begründet, warum es die erstgerichtlichen Feststellungen für zutreffend hält. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die insoweit behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Berechtigung kommt der Mängelrüge aber dort zu, wo das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf Offenkundigkeit ergänzende Tatsachenfeststellungen zur Zahl von Arbeitsplätzen in möglichen Verweisungsberufen ohne Erörterung mit den Parteien getroffen hat. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Feststellungen der Tatsacheninstanzen auch dann nicht überprüfbar, wenn die Feststellungen unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO getroffen wurden (RIS-Justiz RS0040046; SSV-NF 6/105, 14/7 mwN; zuletzt etwa 10 ObS 346/00f und 10 ObS 414/01g). Es wurde aber bereits ausgesprochen, dass es dem Berufungsgericht nicht zusteht, allein mit dem Hinweis auf Allgemeinkundigkeit von Feststellungen abzugehen, die das Erstgericht aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat (10 ObS 346/00f; 10 ObS 362/99d; 1 Ob 185/98g mwN). Da die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist (Rechberger in Rechberger, ZPO2, Paragraph 269, Rz 4), muss das Berufungsgericht das von ihm beabsichtigte Abweichen von erstinstanzlichen Feststellungen mit den Parteien erörtern (SZ 55/116) und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten (10 ObS 263/01a = RIS-Justiz RS0040046 [T9] = RIS-Justiz RS0040219 [T6]). Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht nicht von erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen, sondern hat fehlende, aus seiner Sicht unproblematische Feststellungen ergänzt. Die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht offenkundige Tatsachen auch ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrunde legen kann, wurde vom Obersten Gerichtshof zumindest für den Fall "unzweifelhafter offenkundiger Tatsachen" bejaht (SSV-NF 6/87; RIS-Justiz RS0040219 [T4]) Soweit diese Voraussetzung nicht vorlag, wurde verlangt, dass ein solches Vorgehen mit den Parteien zu erörtern ist (RIS-Justiz RS0040219 [T3]). Dies entspricht auch den Erfordernissen, die Artikel 6, EMRK an ein faires Verfahren stellt vergleiche zuletzt etwa EGMR 20. 12. 2001 über die Beschw Nr 32.899/96 im Fall Buchberger gegen Österreich, ÖJZ 2002, 395).
Bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, kann es sich zwar um offenkundige Tatsachen handeln, vor allem im Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle. Die Anforderungen sind jedoch nicht so unzweifelhaft, dass sie der Entscheidung ohne Erörterung mit den Parteien zugrunde gelegt werden könnten (anders noch RIS-Justiz RS0040219 [T5]). Gleiches gilt für die hier relevante Frage der Anzahl von Arbeitsplätzen in möglichen Verweisungsberufen (anders noch SSV-NF 10/69).
In diesem Sinn ist es im konkreten Fall erforderlich, mit den Parteien - gegebenenfalls unter Hinweis auf bereits vorhandene Entscheidungen in vergleichbaren Fällen, die die Offenkundigkeit begründen können - zu erörtern, ob in den von den Vorinstanzen angeführten möglichen Verweisungsberufen eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt vorhanden ist. Als ausreichende Anzahl wurden in der bisherigen Judikatur mindestens hundert gewertet (SSV-NF 7/37).
Da somit eine wesentliche Frage vom Berufungsgericht nicht mit den Parteien erörtert wurde, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ob eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen in den Verweisungsberufen vorhanden ist. Insoweit erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig, weshalb der Revision Folge zu geben war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.