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Entscheidung 10 ObS 5/95×

Entscheidung 10 ObS 5/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS5/95

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Dr.Dietmar Strimitzer und Theodor Kubak in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. Karin F*****, Schülerin, ***** vertreten durch den ehelichen Vater Johann F*****, ÖBB-Bediensteter, ebendort, vertreten durch Dr.Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, wegen Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.September 1994, GZ 7 Rs 73/94-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24.März 1994, GZ 22 Cgs 248/93p-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt 22 Cgs 248/93p des Landesgerichtes Leoben und die diesem angeschlossenen Akten 3 U 132/93 des Bezirksgerichtes Judenburg und 1990 230984 der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Landesstelle Steiermark) werden dem

Bezirksgericht Judenburg,

bei dem hinsichtlich der am 23.9.1984 geborenen Karin F***** zu P 160/93 ein Pflegschaftsakt anhängig ist, mit der Anregung übermittelt, für den Fall, daß sich die Eltern der Pflegebefohlenen nicht auf die Mutter als in diesem zivilgerichtlichen Verfahren allein zur Vertretung berechtigten Elternteil einigen sollten (Paragraph 154, a Absatz eins, 2.Halbsatz 1. Fall ABGB), die Mutter oder einen Dritten als alleinigen Vertreter zu bestimmen (2. Fall des zit Halbsatzes). Der nunmehrige Vertreter möge befragt werden, ob er die bisherige Prozeßführung durch den Vater genehmigt. Die übersendeten Akten mögen dem Obersten Gerichtshof unter Anschluß der erwähnten Erklärung der Eltern, allenfalls einer mit der Rechtskraftbestätigung versehenen Ausfertigung des Beschlusses über die Bestimmung eines alleinigen Vertreters und der allfälligen Genehmigung der Prozeßführung durch den neuen Vertreter zurückgestellt werden.

Text

Begründung:

Die am 23.9.1984 geborene und daher noch unmündige Klägerin erlitt am 17.4.1993 im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer ehelichen Mutter einen Unfall. Sie geriet im Zuge von Arbeiten, die ihr im genannten Betrieb mithelfender ehelicher Vater durchführte, in die Antriebswelle eines Miststeuers. Dadurch wurden ihr die Haare größtenteils abgerissen, sie erlitt Verletzungen am Schädel, am Brustkorb, am linken Ober- und Unterarm, Ausrißamputationen am 2. und 3. (linken) Finger und starke Quetschungen am 4. und 5. (linken) Finger. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 12.7.1993, 3 U 132/93-6 wurde der Vater wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er die schwere Körperverletzung durch Unterlassen der entsprechenden Aufsicht beim Hantieren mit einem laufenden Miststreuer schuldhaft herbeigeführt hat.

Mit dem Bescheid vom 10.11.1993, der dem Vater als gesetzlichem Vertreter der Klägerin zugestellt wurde, lehnte es die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab, das Ereignis vom 17.4.1993 als Arbeitsunfall nach den Paragraphen 175 f, f, ASVG anzuerkennen.

Die dagegen fristgerecht erhobene Klage richtete sich ursprünglich auf "Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall" und Unfallrente; in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24.3.1994 wurde sie aber auf Feststellung eingeschränkt. Die Einbringung dieser Klage wurde mit Beschluß des Bezirksgerichts Judenburg vom 28.12.1993, P 160/93-5 pflegschaftsbehördlich genehmigt.

Im Verfahren erster und zweiter Instanz wurde der Vater der Klägerin durch qualifizierte Personen der Kammer für Land- und Forstwirtschaft vertreten. Der Vater und die Mutter, die den landwirtschaftlichen Betrieb, in dem sich der Unfall der Klägerin ereignete, führt, wurden vom Erstgericht - jedenfalls der Vater entgegen Paragraph 373, Absatz eins, ZPO - als Zeugen vernommen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen deshalb ab, weil es der zum Unfall führenden Tätigkeit der Klägerin keine wirtschaftliche Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb zumaß.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.

In der durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt verfaßten Revision macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 510, Absatz eins, Satz 2 ZPO hat das Revisionsgericht die Streitsache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wenn es dessen Urteil ua nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, leg cit als nichtig aufzuheben zu erklären findet und infolgedessen eine neue Verhandlung zur Erledigung der Sache notwendig erachtet. Findet das Revisionsgericht das Urteil oder Verfahren wegen einer schon in erster Instanz unterlaufenen, von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit aufzuheben, so hat die Zurückweisung der Sache nach Paragraph 510, Absatz 2, ZPO an die erste Instanz zu erfolgen (Paragraph 478, Absatz 2, leg cit).

Nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozeßführung nicht nachträglich ordnungs"mäßig" genehmigt wurde. Eine nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung (Ziffer 5,) liegt nach Absatz 2, leg cit insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten ist.

Nach Paragraph 154, Absatz eins, ABGB ist jeder (eheliche) Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. In zivilgerichtlichen Verfahren ist gemäß Paragraph 154, a Absatz eins, leg cit nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach Paragraph 176, diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.

Da im vorliegenden Fall die erste Verfahrenshandlung, nämlich die Einbringung der Klage, vom Vater gesetzt wurde, wäre dieser nach Paragraph 154 a, Absatz eins, ABGB an sich als alleiniger gesetzlicher Vertreter der Klägerin anzusehen. Nach Paragraph 271, ABGB muß das Gericht jedoch "in Geschäften, welche zwischen Eltern und einem minderjährigen Kinde ... vorfallen, angegangen werden", für den Minderjährigen einen besonderen Kurator zu ernennen. "Geschäfte" iS dieser Gesetzesstelle sind zB ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Rechtsverhältnisse, Rechtsstreite und behördliche Verfahren; der Begriff ist so weit zu fassen, wie Kollision im materiellen Sinn droht (RZ 1966, 163; Pichler in Rummel, ABGB2 römisch eins Paragraphen 271, 272, Rz 3). Eine solche Kollision droht, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwidersprich besteht. Dieser kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzterer geneigt sein könnte, diese Interessen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn (Pichler in Rummel aaO Rz 1, 2). Wird vom gesetzlichen Vertreter trotz Kollision ein Verfahren (namens des Kindes) geführt, sind seine Prozeßhandlungen mit Nichtigkeit behaftet (SZ 52/124 = EvBl 1980/43; Pichler in Rummel aaO Rz 8).

Im vorliegenden Fall besteht ein Widerspruch zwischen den Interessen der Klägerin einerseits und den Interessen insbesondere ihres Vaters anderseits. Ist der Unfall vom 17.4.1993 kein Arbeitsunfall, dann kann die Klägerin von ihrem Vater Schadenersatz nach den Paragraphen 1295, ff ABGB fordern, insbesondere auch Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung. Sind die am 17.4.1993 erlittenen Gesundheitsstörungen der Klägerin hingegen Folgen eines Arbeitsunfalls, dann ist ihr mangels vorsätzlicher Verursachung (weder ihre Mutter als "Dienstgeberin") noch ihr Vater als "Aufseher im Betrieb" zum Ersatz des infolge des Arbeitsunfalles entstandenen Schadens verpflichtet (Paragraph 333, Absatz eins und Absatz 4, ASVG). Für den Fall, daß der Vater den Arbeitsunfall auch nicht durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hätte, hätte er den Trägern der Sozialversicherung die nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen nicht zu ersetzen (Paragraph 334, Absatz eins, ASVG). Selbst wenn er den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hätte, könnte der Träger der Sozialversicherung auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters dies begründeten (Absatz 5, leg cit).

Wegen dieser Interessenkollision zwischen der Klägerin und ihrem Vater erscheint dieser an der gesetzlichen Vertretung der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit verhindert.

Der Mangel der gesetzlichen Vertretung ist, wie sich auch aus Paragraph 6, Absatz eins, ZPO ergibt, in jeder Lage des Rechtsstreites, also auch noch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu berücksichtigen. Da dieser Mangel beseitigt werden kann, hat das Revisionsgericht nach Absatz 2, Satz 1 leg cit die hiezu erforderlichen, aus dem Spruch ersichtlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablaufe der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt (Fasching, ZPR2 Rz 353; Fucik in Rechberger, ZPO Paragraph 6, Rz 1 und 3).

Anmerkung

E43873 10C00055

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00005.95.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19950131_OGH0002_010OBS00005_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0049158 Rechtssatz 15.04.1959Zivilrecht
Zum Begriff "Geschäfte" im § 271 ABGB.
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Maßgebend ist, ob ein objektiver Tatbestand gegeben ist, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewussten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm vertretenen Minderjährigen zuwiderlaufen könnten (EvBl 1962/231), sodass das dem Pflegschaftsgeric …
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