Nach § 510 Abs 1 Satz 2 ZPO hat das Revisionsgericht die Streitsache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wenn es dessen Urteil ua nach § 477 Abs 1 Z 5 leg cit als nichtig aufzuheben zu erklären findet und infolgedessen eine neue Verhandlung zur Erledigung der Sache notwendig erachtet. Findet das Revisionsgericht das Urteil oder Verfahren wegen einer schon in erster Instanz unterlaufenen, von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit aufzuheben, so hat die Zurückweisung der Sache nach § 510 Abs 2 ZPO an die erste Instanz zu erfolgen (§ 478 Abs 2 leg cit).Nach Paragraph 510, Absatz eins, Satz 2 ZPO hat das Revisionsgericht die Streitsache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wenn es dessen Urteil ua nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, leg cit als nichtig aufzuheben zu erklären findet und infolgedessen eine neue Verhandlung zur Erledigung der Sache notwendig erachtet. Findet das Revisionsgericht das Urteil oder Verfahren wegen einer schon in erster Instanz unterlaufenen, von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit aufzuheben, so hat die Zurückweisung der Sache nach Paragraph 510, Absatz 2, ZPO an die erste Instanz zu erfolgen (Paragraph 478, Absatz 2, leg cit).
Nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozeßführung nicht nachträglich ordnungs"mäßig" genehmigt wurde. Eine nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung (Z 5) liegt nach Abs 2 leg cit insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten ist.Nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozeßführung nicht nachträglich ordnungs"mäßig" genehmigt wurde. Eine nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung (Ziffer 5,) liegt nach Absatz 2, leg cit insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten ist.
Nach § 154 Abs 1 ABGB ist jeder (eheliche) Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. In zivilgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 154 a Abs 1 leg cit nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach § 176 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.Nach Paragraph 154, Absatz eins, ABGB ist jeder (eheliche) Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. In zivilgerichtlichen Verfahren ist gemäß Paragraph 154, a Absatz eins, leg cit nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach Paragraph 176, diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.
Da im vorliegenden Fall die erste Verfahrenshandlung, nämlich die Einbringung der Klage, vom Vater gesetzt wurde, wäre dieser nach § 154a Abs 1 ABGB an sich als alleiniger gesetzlicher Vertreter der Klägerin anzusehen. Nach § 271 ABGB muß das Gericht jedoch "in Geschäften, welche zwischen Eltern und einem minderjährigen Kinde ... vorfallen, angegangen werden", für den Minderjährigen einen besonderen Kurator zu ernennen. "Geschäfte" iS dieser Gesetzesstelle sind zB ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Rechtsverhältnisse, Rechtsstreite und behördliche Verfahren; der Begriff ist so weit zu fassen, wie Kollision im materiellen Sinn droht (RZ 1966, 163; Pichler in Rummel, ABGB2 I §§ 271, 272 Rz 3). Eine solche Kollision droht, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwidersprich besteht. Dieser kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzterer geneigt sein könnte, diese Interessen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn (Pichler in Rummel aaO Rz 1, 2). Wird vom gesetzlichen Vertreter trotz Kollision ein Verfahren (namens des Kindes) geführt, sind seine Prozeßhandlungen mit Nichtigkeit behaftet (SZ 52/124 = EvBl 1980/43; Pichler in Rummel aaO Rz 8).Da im vorliegenden Fall die erste Verfahrenshandlung, nämlich die Einbringung der Klage, vom Vater gesetzt wurde, wäre dieser nach Paragraph 154 a, Absatz eins, ABGB an sich als alleiniger gesetzlicher Vertreter der Klägerin anzusehen. Nach Paragraph 271, ABGB muß das Gericht jedoch "in Geschäften, welche zwischen Eltern und einem minderjährigen Kinde ... vorfallen, angegangen werden", für den Minderjährigen einen besonderen Kurator zu ernennen. "Geschäfte" iS dieser Gesetzesstelle sind zB ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Rechtsverhältnisse, Rechtsstreite und behördliche Verfahren; der Begriff ist so weit zu fassen, wie Kollision im materiellen Sinn droht (RZ 1966, 163; Pichler in Rummel, ABGB2 römisch eins Paragraphen 271, 272, Rz 3). Eine solche Kollision droht, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwidersprich besteht. Dieser kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzterer geneigt sein könnte, diese Interessen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn (Pichler in Rummel aaO Rz 1, 2). Wird vom gesetzlichen Vertreter trotz Kollision ein Verfahren (namens des Kindes) geführt, sind seine Prozeßhandlungen mit Nichtigkeit behaftet (SZ 52/124 = EvBl 1980/43; Pichler in Rummel aaO Rz 8).
Im vorliegenden Fall besteht ein Widerspruch zwischen den Interessen der Klägerin einerseits und den Interessen insbesondere ihres Vaters anderseits. Ist der Unfall vom 17.4.1993 kein Arbeitsunfall, dann kann die Klägerin von ihrem Vater Schadenersatz nach den §§ 1295 ff ABGB fordern, insbesondere auch Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung. Sind die am 17.4.1993 erlittenen Gesundheitsstörungen der Klägerin hingegen Folgen eines Arbeitsunfalls, dann ist ihr mangels vorsätzlicher Verursachung (weder ihre Mutter als "Dienstgeberin") noch ihr Vater als "Aufseher im Betrieb" zum Ersatz des infolge des Arbeitsunfalles entstandenen Schadens verpflichtet (§ 333 Abs 1 und Abs 4 ASVG). Für den Fall, daß der Vater den Arbeitsunfall auch nicht durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hätte, hätte er den Trägern der Sozialversicherung die nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen nicht zu ersetzen (§ 334 Abs 1 ASVG). Selbst wenn er den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hätte, könnte der Träger der Sozialversicherung auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters dies begründeten (Abs 5 leg cit).Im vorliegenden Fall besteht ein Widerspruch zwischen den Interessen der Klägerin einerseits und den Interessen insbesondere ihres Vaters anderseits. Ist der Unfall vom 17.4.1993 kein Arbeitsunfall, dann kann die Klägerin von ihrem Vater Schadenersatz nach den Paragraphen 1295, ff ABGB fordern, insbesondere auch Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung. Sind die am 17.4.1993 erlittenen Gesundheitsstörungen der Klägerin hingegen Folgen eines Arbeitsunfalls, dann ist ihr mangels vorsätzlicher Verursachung (weder ihre Mutter als "Dienstgeberin") noch ihr Vater als "Aufseher im Betrieb" zum Ersatz des infolge des Arbeitsunfalles entstandenen Schadens verpflichtet (Paragraph 333, Absatz eins und Absatz 4, ASVG). Für den Fall, daß der Vater den Arbeitsunfall auch nicht durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hätte, hätte er den Trägern der Sozialversicherung die nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen nicht zu ersetzen (Paragraph 334, Absatz eins, ASVG). Selbst wenn er den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hätte, könnte der Träger der Sozialversicherung auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters dies begründeten (Absatz 5, leg cit).
Wegen dieser Interessenkollision zwischen der Klägerin und ihrem Vater erscheint dieser an der gesetzlichen Vertretung der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit verhindert.
Der Mangel der gesetzlichen Vertretung ist, wie sich auch aus § 6 Abs 1 ZPO ergibt, in jeder Lage des Rechtsstreites, also auch noch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu berücksichtigen. Da dieser Mangel beseitigt werden kann, hat das Revisionsgericht nach Abs 2 Satz 1 leg cit die hiezu erforderlichen, aus dem Spruch ersichtlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablaufe der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt (Fasching, ZPR2 Rz 353; Fucik in Rechberger, ZPO § 6 Rz 1 und 3).Der Mangel der gesetzlichen Vertretung ist, wie sich auch aus Paragraph 6, Absatz eins, ZPO ergibt, in jeder Lage des Rechtsstreites, also auch noch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu berücksichtigen. Da dieser Mangel beseitigt werden kann, hat das Revisionsgericht nach Absatz 2, Satz 1 leg cit die hiezu erforderlichen, aus dem Spruch ersichtlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablaufe der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt (Fasching, ZPR2 Rz 353; Fucik in Rechberger, ZPO Paragraph 6, Rz 1 und 3).