Nach dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 160 Abs 1 ZPO tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der (einzige prozeßbevollmächtigte) Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen.Nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 160, Absatz eins, ZPO tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der (einzige prozeßbevollmächtigte) Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen.
Durch eine Auskunft des Kammeramtes der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8.9.1994 wurde dem erkennenden Senat bekannt, daß der im Rekursverfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung für die Beklagte eingeschrittene Dr.Alfred K***** mit Ablauf des 30.4.1994 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und am 5.8.1994 gestorben ist. Durch die Verzichtsleistung ist seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 lit d RAO seit 1.5.1994 erloschen (Fasching, Komm II 782 Anm 2); der emeritierte Rechtsanwalt wurde unfähig, die Vertretung der Beklagten im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, in dem die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist (§ 39 Abs 2 Z 2 ASGG, § 2 Abs 1 ASGG iVm § 520 Abs 1 ZPO), fortzuführen. Hätte der genannte Rechtanwalt nicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, wäre der Unterbrechungsgrund erst durch seinen Tod am 5.8.1994 eingetreten.Durch eine Auskunft des Kammeramtes der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8.9.1994 wurde dem erkennenden Senat bekannt, daß der im Rekursverfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung für die Beklagte eingeschrittene Dr.Alfred K***** mit Ablauf des 30.4.1994 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und am 5.8.1994 gestorben ist. Durch die Verzichtsleistung ist seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Litera d, RAO seit 1.5.1994 erloschen (Fasching, Komm römisch zwei 782 Anmerkung 2); der emeritierte Rechtsanwalt wurde unfähig, die Vertretung der Beklagten im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, in dem die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG, Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 520, Absatz eins, ZPO), fortzuführen. Hätte der genannte Rechtanwalt nicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, wäre der Unterbrechungsgrund erst durch seinen Tod am 5.8.1994 eingetreten.
Die Unterbrechung dauert an, bis von der Beklagten ein anderer Rechtsanwalt bestellt und von diesem seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner (durch Schriftsatz) angezeigt wird (§ 160 Abs 1 ZPO) oder das Verfahren nach Abs 2 leg cit als aufgenommen anzusehen ist.Die Unterbrechung dauert an, bis von der Beklagten ein anderer Rechtsanwalt bestellt und von diesem seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner (durch Schriftsatz) angezeigt wird (Paragraph 160, Absatz eins, ZPO) oder das Verfahren nach Absatz 2, leg cit als aufgenommen anzusehen ist.
Durch die Unterbrechung wird ua die Entscheidung über die vorher erhobenen Rechtsmittel (arg e contr aus § 163 Abs 3 ZPO; nunmehr stRsp [zB 18.1.1989, 3 Ob 192/88 mwN gegen Fasching, Komm II 784; ders, ZPR2 Rz 598; 29.11.1989, 3 Ob 562/89; 18.1.1990, 6 Ob 743/89]), gehindert. Die nicht mehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei könnte ihr Rechtsmittel nicht mehr zurücknehmen. Ihr könnte aber auch eine während der Unterbrechung ergangene Rechtsmittelentscheidung nicht zugestellt werden.Durch die Unterbrechung wird ua die Entscheidung über die vorher erhobenen Rechtsmittel (arg e contr aus Paragraph 163, Absatz 3, ZPO; nunmehr stRsp [zB 18.1.1989, 3 Ob 192/88 mwN gegen Fasching, Komm römisch zwei 784; ders, ZPR2 Rz 598; 29.11.1989, 3 Ob 562/89; 18.1.1990, 6 Ob 743/89]), gehindert. Die nicht mehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei könnte ihr Rechtsmittel nicht mehr zurücknehmen. Ihr könnte aber auch eine während der Unterbrechung ergangene Rechtsmittelentscheidung nicht zugestellt werden.
Die zur Aufnahme des Verfahrens erforderlichen Prozeßschritte sind nach § 160 Abs 1 und 2 iVm § 165 Abs 1 ZPO beim Obersten Gerichtshof zu stellen, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war. Dann werden die Vorinstanzen um Wiedervorlage der vorläufig zurückgestellten Akten ersucht werden.Die zur Aufnahme des Verfahrens erforderlichen Prozeßschritte sind nach Paragraph 160, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 165, Absatz eins, ZPO beim Obersten Gerichtshof zu stellen, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war. Dann werden die Vorinstanzen um Wiedervorlage der vorläufig zurückgestellten Akten ersucht werden.