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Entscheidung 10 ObS 63/94×

Entscheidung 10 ObS 63/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS63/94

Entscheidungsdatum

04.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Prof.Christine S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger, Dr.Christine Kolbitsch, Dr.Heinrich Vana und Dr.Karl Zerner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten gewesen durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ruhens der Alterspension infolge Rekursen beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Dezember 1993, GZ 32 Rs 51/93-19, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Juli 1991, GZ 16 Cgs 35/91-8, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das derzeit beim Obersten Gerichtshof als Rekursgericht anhängige Verfahren ist seit 1.Mai 1994 unterbrochen.

Die Akten werden den Vorinstanzen zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 160, Absatz eins, ZPO tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der (einzige prozeßbevollmächtigte) Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen.

Durch eine Auskunft des Kammeramtes der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8.9.1994 wurde dem erkennenden Senat bekannt, daß der im Rekursverfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung für die Beklagte eingeschrittene Dr.Alfred K***** mit Ablauf des 30.4.1994 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und am 5.8.1994 gestorben ist. Durch die Verzichtsleistung ist seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Litera d, RAO seit 1.5.1994 erloschen (Fasching, Komm römisch zwei 782 Anmerkung 2); der emeritierte Rechtsanwalt wurde unfähig, die Vertretung der Beklagten im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, in dem die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG, Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 520, Absatz eins, ZPO), fortzuführen. Hätte der genannte Rechtanwalt nicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, wäre der Unterbrechungsgrund erst durch seinen Tod am 5.8.1994 eingetreten.

Die Unterbrechung dauert an, bis von der Beklagten ein anderer Rechtsanwalt bestellt und von diesem seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner (durch Schriftsatz) angezeigt wird (Paragraph 160, Absatz eins, ZPO) oder das Verfahren nach Absatz 2, leg cit als aufgenommen anzusehen ist.

Durch die Unterbrechung wird ua die Entscheidung über die vorher erhobenen Rechtsmittel (arg e contr aus Paragraph 163, Absatz 3, ZPO; nunmehr stRsp [zB 18.1.1989, 3 Ob 192/88 mwN gegen Fasching, Komm römisch zwei 784; ders, ZPR2 Rz 598; 29.11.1989, 3 Ob 562/89; 18.1.1990, 6 Ob 743/89]), gehindert. Die nicht mehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei könnte ihr Rechtsmittel nicht mehr zurücknehmen. Ihr könnte aber auch eine während der Unterbrechung ergangene Rechtsmittelentscheidung nicht zugestellt werden.

Die zur Aufnahme des Verfahrens erforderlichen Prozeßschritte sind nach Paragraph 160, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 165, Absatz eins, ZPO beim Obersten Gerichtshof zu stellen, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war. Dann werden die Vorinstanzen um Wiedervorlage der vorläufig zurückgestellten Akten ersucht werden.

Anmerkung

E37359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00063.94.1004.000

Dokumentnummer

JJT_19941004_OGH0002_010OBS00063_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036894 Rechtssatz 08.03.1966Zivilrecht
Rückstellung der Akten durch den Obersten Gerichtshof an das Berufungsgericht, weil ein Parteienvertreter vor dem Einlagen des Rekurses gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß verstorben ist.
RS0053562 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes (vgl VfSlg 8277/1978, 9748/1983) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens oder Feststellungs …
RS0083641 Rechtssatz 15.12.1987Zivilrecht
Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG. Für den Rückforderungsanspruch gemäß § 107 ASVG muss der Sozialversicherungsträger nur beweisen, d …
RS0083778 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Die Tätigkeit eines Mehrheitsaktionärs als Aufsichtsrat dieser Aktiengesellschaft war keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des seinerzeitigen § 94 ASVG, sondern eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus …
RS0084265 Rechtssatz 10.01.1989Zivilrecht
Ein gemäß § 2 Abs 1 GSVG oder § 2 Abs 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherter ist selbständig erwerbstätig im Sinn des § 253 b ASVG. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Maß er bei der Führung des Gewerbebetriebes mitgewirkt hat.
RS0084273 Rechtssatz 26.01.1988Zivilrecht
Die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit, auf Grund der ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen wird, bewirkt den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension. Hiebei handelt es sich wegen des möglichen Wiederauflebens der Pension um ei …
RS0107517 Rechtssatz 04.06.1997Zivilrecht
Der Begriff "Erwerbseinkommen" wurde als Überbegriff für Einkünfte verwendet, bei denen ein Tätigkeitwerden vorausgesetzt wird, wie bei Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit aus Gewerbebetrieb oder nichtselbständiger Arbeit …
RS0107518 Rechtssatz 04.06.1997Zivilrecht
Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit waren Erwerbseinkommen im Sinne des § 94 ASVG.
RS0107519 Rechtssatz 04.06.1997Zivilrecht
Bei der gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 94 ASVG mußte es sich nicht um eine der Pflichtversicherung unterliegende Tätigkeit handeln.