Zu I.) 1.): Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Mai 1983, GZ 6 a Vr 3434/82-575, wurde u.a. gemäß § 28 Abs 1 FinStrG auf Haftung der Fa. L*** GesmbH für die Geldstrafe und den Wertersatz, welche über ihr Organ Peter T*** verhängt, bzw. diesem auferlegt worden waren, erkannt. Gegen diesen Ausspruch meldete der durch Vollmacht vom 19. April 1983 ausgewiesene Vertreter der Haftungsbeteiligten, Rechtsanwalt Dr. O*** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 99/LIII), führte diese Rechtsmittel jedoch nach Zustellung einer Urteilsausfertigung nicht aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in § 281 Abs 1 Z 1 - 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO, die Berufung hinwieder mangels ausdrücklicher Erklärung, durch welche Punkte des Erkenntnisses die Beschwerdeführerin sich beschwert findet, gemäß § 294 Abs 4 StPO iVm § 296 Abs 2 StPO zurückzuweisen.Zu römisch eins.) 1.): Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Mai 1983, GZ 6 a römisch fünf r 3434/82-575, wurde u.a. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG auf Haftung der Fa. L*** GesmbH für die Geldstrafe und den Wertersatz, welche über ihr Organ Peter T*** verhängt, bzw. diesem auferlegt worden waren, erkannt. Gegen diesen Ausspruch meldete der durch Vollmacht vom 19. April 1983 ausgewiesene Vertreter der Haftungsbeteiligten, Rechtsanwalt Dr. O*** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 99/LIII), führte diese Rechtsmittel jedoch nach Zustellung einer Urteilsausfertigung nicht aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, - 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, die Berufung hinwieder mangels ausdrücklicher Erklärung, durch welche Punkte des Erkenntnisses die Beschwerdeführerin sich beschwert findet, gemäß Paragraph 294, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO zurückzuweisen.
Zu I.) 2.): Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1984, GZ 6 a Vr 3434/82-604, wurde u.a. gemäß § 28 Abs 1 FinStrG auf Haftung der Fa. L*** GesmbH für die Geldstrafen und den Wertersatz, welche über ihre Organe Adolf M*** und Peter T*** verhängt bzw. diesen auferlegt worden waren, erkannt. Am 18. Dezember 1984 langte beim Landesgericht für Strafsachen Wien in einem gemeinsamen Schriftsatz eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung "punkto Schuld" und "punkto Strafe" des Angeklagten Peter T*** als auch der Fa. L*** GesmbH, "beide vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Otto P***" gegen die beiden oben genannten Urteile vom 6. Mai 1983 und vom 11. Mai 1984 ein. Eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. P*** durch die Fa. L*** GesmbH ist nicht aktenkundig.Zu römisch eins.) 2.): Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1984, GZ 6 a römisch fünf r 3434/82-604, wurde u.a. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG auf Haftung der Fa. L*** GesmbH für die Geldstrafen und den Wertersatz, welche über ihre Organe Adolf M*** und Peter T*** verhängt bzw. diesen auferlegt worden waren, erkannt. Am 18. Dezember 1984 langte beim Landesgericht für Strafsachen Wien in einem gemeinsamen Schriftsatz eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung "punkto Schuld" und "punkto Strafe" des Angeklagten Peter T*** als auch der Fa. L*** GesmbH, "beide vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Otto P***" gegen die beiden oben genannten Urteile vom 6. Mai 1983 und vom 11. Mai 1984 ein. Eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. P*** durch die Fa. L*** GesmbH ist nicht aktenkundig.
Dieser war daher mangels nachgewiesener Bevollmächtigung nicht berechtigt, für die Fa. L*** GesmbH irgendwelche Rechtsmittel zu ergreifen. Sofern er dies - wie oben dargestellt - tat, waren sie gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO sowie gemäß § 294 Abs 4 StPO iVm § 296 Abs 2 StPO zurückzuweisen.Dieser war daher mangels nachgewiesener Bevollmächtigung nicht berechtigt, für die Fa. L*** GesmbH irgendwelche Rechtsmittel zu ergreifen. Sofern er dies - wie oben dargestellt - tat, waren sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO sowie gemäß Paragraph 294, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO zurückzuweisen.
Die vom Angeklagten Peter T*** erhobene "Berufung punkto Schuld" war gleichfalls zurückzuweisen, da ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte dem österreichischen Strafprozeßrecht fremd ist (§ 283 Abs 1 StPO).Die vom Angeklagten Peter T*** erhobene "Berufung punkto Schuld" war gleichfalls zurückzuweisen, da ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte dem österreichischen Strafprozeßrecht fremd ist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
Zu II.): Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Zu I.) 2.) a) hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen, da eine Kostenersatzpflicht der Haftungsbeteiligten bei der oben dargestellten Fallgestaltung weder aus der Bestimmung des § 390 a StPO noch aus jener des § 241 FinStrG abzuleiten und eine Kostenersatzpflicht des nicht legitimierten Verteidigers (§§ 285 a Z 1 und 294 Abs 4, jeweils zweiter Fall, StPO) im Gesetz nicht vorgesehen ist.Zu römisch zwei.): Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Zu römisch eins.) 2.) a) hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen, da eine Kostenersatzpflicht der Haftungsbeteiligten bei der oben dargestellten Fallgestaltung weder aus der Bestimmung des Paragraph 390, a StPO noch aus jener des Paragraph 241, FinStrG abzuleiten und eine Kostenersatzpflicht des nicht legitimierten Verteidigers (Paragraphen 285, a Ziffer eins und 294 Absatz 4,, jeweils zweiter Fall, StPO) im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Über die das Urteil vom 6. Mai 1983 betreffenden Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Peter T*** und Simon D*** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes als Finanzstrafbehörde hinsichtlich der Angeklagten Josef K*** und T*** alswie über die das Urteil vom 11. Mai 1984 betreffenden Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten K***, T*** und Adolf M*** sowie der Haftungsbeteiligten und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes als Finanzstrafbehörde hinsichtlich der Angeklagten K***, T*** und
M*** - hinsichtlich T*** sowie der Haftungsbeteiligten nur insoweit deren Rechtsmittel nicht bereits durch den gegenständlichen Beschluß erledigt wurden - wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.