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Entscheidung 10 Os 36/85×

Entscheidung 10 Os 36/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os36/85

Entscheidungsdatum

08.10.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stupka als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef K*** und andere wegen des Finanzvergehens nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die nachstehend bezeichneten Rechtsmittel gegen die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 1983 und vom 11. Mai 1984, GZ 6 a römisch fünf r 3434/82, ONr. 575 und 604, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

I.) Es werden zurückgewiesen:

     1.)       Die von Rechtsanwalt Dr. O*** namens der

               Fa. L*** GesmbH als Haftungsbeteiligte

               angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung

               gegen das Urteil vom 6. Mai 1983;

     2.)       die von Rechtsanwalt Dr. P*** gegen beide

               Urteile in einem Schriftsatz:

               a)        namens der Fa. L*** GesmbH als

                         Haftungsbeteiligte erhobenen

                         Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen

                         wegen der Aussprüche sowohl über die

                         Schuld als auch über die Strafen;

               b)        namens des Angeklagten Peter T***

                         erhobenen Berufungen wegen der

                         Aussprüche über die Schuld.

römisch zwei.) Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Fa. L*** GesmbH (zu römisch eins.) 1.)) und dem Angeklagten Peter T*** (zu römisch eins.) 2.) b)) die (jeweils sie betreffenden) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins.) 1.): Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Mai 1983, GZ 6 a römisch fünf r 3434/82-575, wurde u.a. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG auf Haftung der Fa. L*** GesmbH für die Geldstrafe und den Wertersatz, welche über ihr Organ Peter T*** verhängt, bzw. diesem auferlegt worden waren, erkannt. Gegen diesen Ausspruch meldete der durch Vollmacht vom 19. April 1983 ausgewiesene Vertreter der Haftungsbeteiligten, Rechtsanwalt Dr. O*** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 99/LIII), führte diese Rechtsmittel jedoch nach Zustellung einer Urteilsausfertigung nicht aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, - 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, die Berufung hinwieder mangels ausdrücklicher Erklärung, durch welche Punkte des Erkenntnisses die Beschwerdeführerin sich beschwert findet, gemäß Paragraph 294, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO zurückzuweisen.

Zu römisch eins.) 2.): Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1984, GZ 6 a römisch fünf r 3434/82-604, wurde u.a. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG auf Haftung der Fa. L*** GesmbH für die Geldstrafen und den Wertersatz, welche über ihre Organe Adolf M*** und Peter T*** verhängt bzw. diesen auferlegt worden waren, erkannt. Am 18. Dezember 1984 langte beim Landesgericht für Strafsachen Wien in einem gemeinsamen Schriftsatz eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung "punkto Schuld" und "punkto Strafe" des Angeklagten Peter T*** als auch der Fa. L*** GesmbH, "beide vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Otto P***" gegen die beiden oben genannten Urteile vom 6. Mai 1983 und vom 11. Mai 1984 ein. Eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. P*** durch die Fa. L*** GesmbH ist nicht aktenkundig.

Dieser war daher mangels nachgewiesener Bevollmächtigung nicht berechtigt, für die Fa. L*** GesmbH irgendwelche Rechtsmittel zu ergreifen. Sofern er dies - wie oben dargestellt - tat, waren sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO sowie gemäß Paragraph 294, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO zurückzuweisen.

Die vom Angeklagten Peter T*** erhobene "Berufung punkto Schuld" war gleichfalls zurückzuweisen, da ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte dem österreichischen Strafprozeßrecht fremd ist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

Zu römisch zwei.): Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Zu römisch eins.) 2.) a) hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen, da eine Kostenersatzpflicht der Haftungsbeteiligten bei der oben dargestellten Fallgestaltung weder aus der Bestimmung des Paragraph 390, a StPO noch aus jener des Paragraph 241, FinStrG abzuleiten und eine Kostenersatzpflicht des nicht legitimierten Verteidigers (Paragraphen 285, a Ziffer eins und 294 Absatz 4,, jeweils zweiter Fall, StPO) im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Über die das Urteil vom 6. Mai 1983 betreffenden Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Peter T*** und Simon D*** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes als Finanzstrafbehörde hinsichtlich der Angeklagten Josef K*** und T*** alswie über die das Urteil vom 11. Mai 1984 betreffenden Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten K***, T*** und Adolf M*** sowie der Haftungsbeteiligten und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes als Finanzstrafbehörde hinsichtlich der Angeklagten K***, T*** und

M*** - hinsichtlich T*** sowie der Haftungsbeteiligten nur insoweit deren Rechtsmittel nicht bereits durch den gegenständlichen Beschluß erledigt wurden - wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E07413

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00036.85.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19851008_OGH0002_0100OS00036_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0052102 Rechtssatz 08.11.1985Strafrecht
Idealkurrierendes Zusammentreffen beim Schmuggel einfuhrbewilligungspflichtiger Waren unter Verwendung falscher Urkunden.
RS0052220 Rechtssatz 08.11.1985Strafrecht
Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist nicht maßgebend, ob für die Einfuhrbewilligung (hier) des BMHGI (§ 6 lit a AußHG) oder gemäß § 7 Abs 2 AußHG das Zollamt zuständig ist.
RS0052273 Rechtssatz 08.11.1985Strafrecht
Zum Täterbegriff
RS0054775 Rechtssatz 07.06.1983Strafrecht
Geschäftsführer eines Exportgeschäftes betreibenden Unternehmens haben sich mit den (für die Verfügung über Auslandsguthaben) geltenden devisenrechtlichen Vorschriften bekannt zu machen.
RS0059824 Rechtssatz 08.11.1985Strafrecht
Haftung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn ein Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, das Finanzvergehen hinsichtlich einer Abgabenpflicht in seiner Organfunktion begangen hat.
RS0083902 Rechtssatz 19.01.1968Strafrecht
Mittäter beim Schmuggel kann nur sein, wer zur Stellung verpflichtet ist. Grundsätzlich ist dies nach § 48 Abs 1 ZollG derjenige, der die Ware "in Gewahrsam" hat und damit Verfügungsberechtigter im Sinne des § 51 Abs 1 ZollG ist, gleichgültig, ob er nun den …
RS0086049 Rechtssatz 08.11.1985Strafrecht
§ 21 Abs 3 FinStrG setzt die Rechtskraft des früheren Urteils voraus.
RS0086087 Rechtssatz 30.01.1978Strafrecht
Abs 2 des § 22 FinStrG hindert nicht die gesonderte Ahndung des Delikts der Urkundenfälschung (§ 223 StGB) mit einem Finanzvergehen.
RS0086154 Rechtssatz 08.11.1985Strafrecht
Bringt in einer Finanzstrafsache ein nicht bevollmächtigter Parteienvertreter für einen Haftungsbeteiligten ein Rechtsmittel ein, das wegen mangelnder Bevollmächtigung zurückgewiesen wird, hat der Haftungsbeteiligte die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens …
RS0086247 Rechtssatz 08.11.1985Strafrecht
Zusammenfassung von Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Wertersatzstrafen, die in zwei gesonderten Urteilen über einen Angeklagten verhängt wurden, wenn die Rechtsmittelverfahren vereinigt wurden.
RS0086256 Rechtssatz 08.09.1981Strafrecht
Ein nach Vollendung eines Schmuggels - ohne vorausgegangene Zusage einer Mithilfe - geleisteter Beitrag zur Verwertung des Schmuggelguts ist nicht unter §§ 11 dritter Fall, §35 Abs 1 FinStrG zu subsumieren, sondern als Abgabenhehlerei (§ 37 FinStrG) zu beur …
RS0086571 Rechtssatz 08.11.1985Strafrecht
Ein Geschäftsführer einer GmbH, der in der Absicht handelt, fortgesetzten Schmuggel zum Vorteil dieser Gesellschaft zu begehen, handelt gewerbsmäßig, wenn er selbst an der Gesellschaft beteiligt ist; hingegen reicht allein der Umstand, daß der Ehegatte des …
RS0086962 Rechtssatz 23.10.1979Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit verlangt die Absicht, durch die wiederkehrende Tatbegehung sich selbst fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (mit ausführlichen Stellungnahmen im Akt).
RS0087019 Rechtssatz 18.12.1975Strafrecht
Nach herrschender Judikatur begründet eine unrichtige Subsumtion im allgemeinen auch dann den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten, wenn das angewendete und das anzuwendende Strafgesetz den gleichen Strafsatz vorsehen; di …
RS0090610 Rechtssatz 17.09.1975Strafrecht
Die Anwendung des § 31 StGB setzt die Rechtskraft des früheren Urteils voraus. Ist das frühere Urteil während des Rechtsmittelverfahrens zum späteren Urteil rechtskräftig geworden, so ist vom OGH bei Erledigung der Berufung auf dieses frühere Urteil Rücksic …
RS0096731 Rechtssatz 28.07.1976Strafrecht
Scheidet in der Hauptverhandlung das Erstgericht Fakten aus und vertagt es diesbezüglich die Hauptverhandlung, während es über die restlichen Fakten ein Urteil fällt, und wird dann die Ausfertigung dieses Urteils gemeinsam mit jenem späteren Urteil, womit d …
RS0096761 Rechtssatz 16.03.1978Strafrecht
Verbindung zweier Rechtsmittelverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Gerichtstag beim OGH (in analoger Anwendung der Grundsätze des § 56 StPO) bei Beteiligung mehrerer Täter an einer Straftat (objektive Konnexität), wobei in erster Instan …
RS0097971 Rechtssatz 21.10.1953Strafrecht
Zurückweisung von Fragen durch Vorsitzenden - durch Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes.
RS0098571 Rechtssatz 24.09.1985Strafrecht
Stehen zwei erstinstanzliche Verfahren zueinander in einem subjektiv-objektiven Konnex, ist die Verbindung der Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der in diesen Verfahren ergangenen Urteile möglich (vgl 9 Os 28, 29/76; 12 Os 4/78; 10 Os 76/84).
RS0099250 Rechtssatz 18.12.1968Strafrecht
Voraussetzung der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des Abs 1 des § 281 StPO ist, dass über einen in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne dieses Antrages mit Zwischenerkenntnis entschieden worden …