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Entscheidung 11 Os 34/25x×

Entscheidung 11 Os 34/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os34/25x

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eißler als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 5, 129 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 12 dritter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. November 2024, GZ 48 Hv 95/24v-143.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * B* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * B* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 5, 129 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 12 dritter Fall und 15 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Hiefür wurde er unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 39, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 130, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des * B* gegen den ihn betreffenden Strafausspruch.

[4] Die allein gegen die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB gerichtete Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn sie beschränkt sich auf die bloße Rechtsbehauptung des Fehlens der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen, ohne sich an den Urteilsannahmen zu den in Ungarn erfolgten rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen (Einbruchs-)Diebstählen und der Verbüßung der jeweils verhängten Freiheitsstrafen (US 7; zu ausländischen Verurteilungen in diesem Zusammenhang siehe Flora in WK2 StGB Paragraph 39, Rz 12) zu orientieren (RIS-Justiz RS0099810).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * B* war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[6] Die Entscheidung über die Berufung des Genannten kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

[8] Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich eines Mitangeklagten entscheidet der Oberste Gerichtshof gesondert in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (Paragraph 285 d, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E144648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00034.25X.0603.000

Im RIS seit

18.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250603_OGH0002_0110OS00034_25X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung