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Entscheidung 11 Os 43/11z×

Entscheidung 11 Os 43/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os43/11z

Entscheidungsdatum

19.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Markus B***** und Calin G***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. Jänner 2011, GZ 17 Hv 131/09h-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten G***** wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten B***** und G***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den unangefochten gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Alexandru-Mircea Ga***** sowie einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Angeklagten B***** enthält, wurde Markus B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins,, „teils“ Ziffer 2, 130, dritter und vierter Fall StGB (A) und Calin G***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch in der Form der Beitragstäterschaft nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB (B) schuldig erkannt.

Danach haben in Graz in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

A. Markus B***** und Alexandru-Mircea Ga***** als unmittelbare Täter fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert Gewahrsamsträgern der A***** GmbH durch Einbruch in ein Gebäude und durch Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. am 12. Juni 2009 in einem Gesamtwert von 67.178 Euro, indem sie mit einem Pflasterstein die Auslagenscheibe einschlugen und

2. am 10. Juli 2009 in einem Gesamtwert von 47.216 Euro, indem sie mit einem Schraubenzieher eine Türe aufbrachen, die Gitterstäbe eines Fensters mit einem Wagenheber aufzwängten, eine Fensterscheibe mit einem Hammer einschlugen, in das Geschäft einstiegen und dort Glasvitrinen aufbrachen;

B. Calin G***** zu der unter Punkt A. 2. dargestellten strafbaren Handlung dadurch beigetragen, dass er die unmittelbaren Täter B***** und Ga***** mit dem Pkw in die Nähe des Tatorts chauffierte und als Fluchtfahrer fungierte.

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten B***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO und des Angeklagten G***** aus Ziffer 5, 5 a, 10 und 11 leg cit.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:

Der Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) in Anbetracht der „Gegenüberstellung der jeweiligen Aussagen der drei Angeklagten im Verhältnis zueinander“ und der „mehreren Versionen des Tatgeschehens“ durch den Angeklagten Ga***** versagt angesichts der auch darauf eingehenden erstrichterlichen Ausführungen in US 7 bis 10.

Die Wertung der „verstärkten Tatbestandsmäßigkeit“ als erschwerend (US 15) verstieß - dem Rechtsmittelvorbringen (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider - im Hinblick auf die jeweils mehreren Anknüpfungspunkte der verwirklichten Qualifikationen (Paragraph 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB; Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB) sowie die zweifache Herstellung der strafrahmenbestimmenden Qualifikation (Paragraph 128, Absatz 2, StGB und Paragraph 130, zweite Fallgruppe StGB) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. Die „wiederkehrende Begehung der Tat“ wurde nicht als erschwerend gewertet vergleiche überdies Fabrizy, StGB10 Paragraph 70, Rz 2).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****:

Das Bestreiten des Vorliegens der Qualifikation „nach Paragraph 130, StGB“ (Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 10,) ignoriert die Feststellungen gewerbsmäßiger Absicht in US 7. Die damit zusammenhängenden Hinweise auf die Begehung bloß einer Tat und auf das unbelastete Vorleben sind nicht prozessordnungsgemäße Darstellung formeller Urteilsnichtigkeit, sondern beweiswürdigende Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren allerdings gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche zum Vorleben überdies US 5: Verurteilung wegen Paragraphen 12, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, vierter Fall und 15 StGB im Verfahren 12 Hv 116/09s des Landesgerichts für Strafsachen Graz).

Bei wem die Bereicherung eintreten sollte („sich oder einen Dritten“ [US 7]), ist für den Tatbestand des Diebstahls nicht entscheidend, weshalb die diesbezügliche Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) ins Leere geht. Die Tatrichter nahmen jedenfalls an, dass der Angeklagte G***** auch die eigene Bereicherung anstrebte (US 7).

Das Anführen dieses Angeklagten bei den Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich des Werts der Diebsbeute über 50.000 Euro ist ein offensichtlicher und sohin unbeachtlicher Schreibfehler (US 7 in Verbindung mit US 3 und 12: Verwechslung des Drittangeklagten G***** mit dem Zweitangeklagten Ga*****; vergleiche RIS-Justiz RS0107358).

Indem aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände aus den Akten releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zur prozessförmigen Darstellung (11 Os 127/09z ua). Ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten, ermöglicht die Tatsachenrüge genauso wenig (RIS-Justiz RS0119424).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ignoriert mit dem Vorbringen, es fehlten Feststellungen, der Rechtsmittelwerber habe einen Diebstahl durch Einbruch in seinen Vorsatz aufgenommen, die Gesamtheit des Tatsachensubstrats der angefochtenen Entscheidung, aus der dies hervorgeht (US 7, 12; 2).

Keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11, zweiter Fall) zeigt der Nichtigkeitswerber mit der Kritik am besonderen Erschwerungsgrund der „verstärkten Tatbestandsmäßigkeit“ auf (US 15), treffen bei ihm doch nach den tatrichterlichen Annahmen die Voraussetzungen zweier Qualifikationsmerkmale sowohl des Paragraph 129, StGB als auch des Paragraph 130, StGB zusammen. Der Verweis, im Urteil (des Landesgerichts für Strafsachen Graz) vom 14. April 2010, AZ 12 Hv 116/09s, auf das bei der gegenständlichen Strafzumessung Bedacht genommen wurde (Paragraph 40, StGB), sei „die Verwirklichung mehrfacher Tatqualifikationen sowie die Höhe des Betrags der beabsichtigten Beute beim ersten Faktum als erschwerend herangezogen worden“, ist unverständlich (zur Selbständigkeit von Urteilen im Verhältnis des Paragraph 31, StGB vergleiche überdies etwa Fabrizy StGB10 Paragraph 31, Rz 12).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - ebenso wie die vom Angeklagten G***** angemeldete, indes gegen kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 48) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins,; 283 Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97395

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00043.11Z.0519.000

Im RIS seit

07.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20110519_OGH0002_0110OS00043_11Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091183 Rechtssatz 29.04.1983Strafrecht
Die tatsächlich vielfache Wiederholung eines Diebstahls, möge sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein (vgl EvBl 1976/122, ÖJZ-LSK 1978/70), gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewi …
RS0091204 Rechtssatz 26.09.1975Strafrecht
Die Wiederholung der strafbaren Handlungen geht in der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung auf, zumal Gewerbsmäßigkeit Wiederholungsabsicht voraussetzt. Daher ist die Wiederholung diesfalls nicht als gesonderter Erschwerungsumstand im Sinne des § 33 Z …
RS0091375 Rechtssatz 09.03.1995Strafrecht
Eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe nicht außer Betracht bleiben, mag auch d …
RS0099968 Rechtssatz 27.10.1988Strafrecht
Zwar kommt dem Umstand, dass ein gewerbsmäßig handelnder Täter die Tat mehrfach wiederholt hat, nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsgrundes zu; allerdings bildet die Tatwiederholung (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger …
RS0107358 Rechtssatz 26.03.1997Strafrecht
Dass die Urteilsausfertigung zwei Tippfehler zu Jahreszahlen enthält (1993 und 1994 anstelle von 1983 und 1984), kann keinen Begründungsmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO bewirken, ergibt sich doch vor allem aus dem Spruch, in …
RS0114859 Rechtssatz 20.03.2001Strafrecht
Im aktuellen Fall wurde bereits die (höhere) gesetzliche Strafdrohung des § 130 zweiter Strafsatz StGB durch die gewerbsmäßige Begehung von ausschließlich nach § 128 Abs l Z 2 StGB qualifizierten (Opferstockdiebstählen) Diebstählen bestimmt. Die Wertung der …
RS0116020 Rechtssatz 10.01.2002Strafrecht
Die Annahme der "mehrfachen Qualifikation des Diebstahls" als erschwerend könnte einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellen, wenn nur ein mit gewerbsmäßiger Absicht versuchter oder vollendeter schwerer Diebstahl Urte …
RS0119424 Rechtssatz 21.10.2004Strafrecht
Ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten, ermöglicht die Tatsachenrüge nicht.