Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:
Der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) in Anbetracht der „Gegenüberstellung der jeweiligen Aussagen der drei Angeklagten im Verhältnis zueinander“ und der „mehreren Versionen des Tatgeschehens“ durch den Angeklagten Ga***** versagt angesichts der auch darauf eingehenden erstrichterlichen Ausführungen in US 7 bis 10.Der Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) in Anbetracht der „Gegenüberstellung der jeweiligen Aussagen der drei Angeklagten im Verhältnis zueinander“ und der „mehreren Versionen des Tatgeschehens“ durch den Angeklagten Ga***** versagt angesichts der auch darauf eingehenden erstrichterlichen Ausführungen in US 7 bis 10.
Die Wertung der „verstärkten Tatbestandsmäßigkeit“ als erschwerend (US 15) verstieß - dem Rechtsmittelvorbringen (Z 11 zweiter Fall) zuwider - im Hinblick auf die jeweils mehreren Anknüpfungspunkte der verwirklichten Qualifikationen (§ 129 Z 1 und Z 2 StGB; § 130 dritter und vierter Fall StGB) sowie die zweifache Herstellung der strafrahmenbestimmenden Qualifikation (§ 128 Abs 2 StGB und § 130 zweite Fallgruppe StGB) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. Die „wiederkehrende Begehung der Tat“ wurde nicht als erschwerend gewertet (vgl überdies Fabrizy, StGB10 § 70 Rz 2).Die Wertung der „verstärkten Tatbestandsmäßigkeit“ als erschwerend (US 15) verstieß - dem Rechtsmittelvorbringen (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider - im Hinblick auf die jeweils mehreren Anknüpfungspunkte der verwirklichten Qualifikationen (Paragraph 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB; Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB) sowie die zweifache Herstellung der strafrahmenbestimmenden Qualifikation (Paragraph 128, Absatz 2, StGB und Paragraph 130, zweite Fallgruppe StGB) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. Die „wiederkehrende Begehung der Tat“ wurde nicht als erschwerend gewertet vergleiche überdies Fabrizy, StGB10 Paragraph 70, Rz 2).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****:
Das Bestreiten des Vorliegens der Qualifikation „nach § 130 StGB“ (Z 5, der Sache nach Z 10) ignoriert die Feststellungen gewerbsmäßiger Absicht in US 7. Die damit zusammenhängenden Hinweise auf die Begehung bloß einer Tat und auf das unbelastete Vorleben sind nicht prozessordnungsgemäße Darstellung formeller Urteilsnichtigkeit, sondern beweiswürdigende Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren allerdings gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl zum Vorleben überdies US 5: Verurteilung wegen §§ 12, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB im Verfahren 12 Hv 116/09s des Landesgerichts für Strafsachen Graz).Das Bestreiten des Vorliegens der Qualifikation „nach Paragraph 130, StGB“ (Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 10,) ignoriert die Feststellungen gewerbsmäßiger Absicht in US 7. Die damit zusammenhängenden Hinweise auf die Begehung bloß einer Tat und auf das unbelastete Vorleben sind nicht prozessordnungsgemäße Darstellung formeller Urteilsnichtigkeit, sondern beweiswürdigende Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren allerdings gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche zum Vorleben überdies US 5: Verurteilung wegen Paragraphen 12, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, vierter Fall und 15 StGB im Verfahren 12 Hv 116/09s des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
Bei wem die Bereicherung eintreten sollte („sich oder einen Dritten“ [US 7]), ist für den Tatbestand des Diebstahls nicht entscheidend, weshalb die diesbezügliche Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) ins Leere geht. Die Tatrichter nahmen jedenfalls an, dass der Angeklagte G***** auch die eigene Bereicherung anstrebte (US 7).Bei wem die Bereicherung eintreten sollte („sich oder einen Dritten“ [US 7]), ist für den Tatbestand des Diebstahls nicht entscheidend, weshalb die diesbezügliche Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) ins Leere geht. Die Tatrichter nahmen jedenfalls an, dass der Angeklagte G***** auch die eigene Bereicherung anstrebte (US 7).
Das Anführen dieses Angeklagten bei den Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich des Werts der Diebsbeute über 50.000 Euro ist ein offensichtlicher und sohin unbeachtlicher Schreibfehler (US 7 iVm US 3 und 12: Verwechslung des Drittangeklagten G***** mit dem Zweitangeklagten Ga*****; vgl RIS-Justiz RS0107358).Das Anführen dieses Angeklagten bei den Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich des Werts der Diebsbeute über 50.000 Euro ist ein offensichtlicher und sohin unbeachtlicher Schreibfehler (US 7 in Verbindung mit US 3 und 12: Verwechslung des Drittangeklagten G***** mit dem Zweitangeklagten Ga*****; vergleiche RIS-Justiz RS0107358).
Indem aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände aus den Akten releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zur prozessförmigen Darstellung (11 Os 127/09z ua). Ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten, ermöglicht die Tatsachenrüge genauso wenig (RIS-Justiz RS0119424).Indem aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände aus den Akten releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zur prozessförmigen Darstellung (11 Os 127/09z ua). Ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten, ermöglicht die Tatsachenrüge genauso wenig (RIS-Justiz RS0119424).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ignoriert mit dem Vorbringen, es fehlten Feststellungen, der Rechtsmittelwerber habe einen Diebstahl durch Einbruch in seinen Vorsatz aufgenommen, die Gesamtheit des Tatsachensubstrats der angefochtenen Entscheidung, aus der dies hervorgeht (US 7, 12; 2).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ignoriert mit dem Vorbringen, es fehlten Feststellungen, der Rechtsmittelwerber habe einen Diebstahl durch Einbruch in seinen Vorsatz aufgenommen, die Gesamtheit des Tatsachensubstrats der angefochtenen Entscheidung, aus der dies hervorgeht (US 7, 12; 2).
Keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11 zweiter Fall) zeigt der Nichtigkeitswerber mit der Kritik am besonderen Erschwerungsgrund der „verstärkten Tatbestandsmäßigkeit“ auf (US 15), treffen bei ihm doch nach den tatrichterlichen Annahmen die Voraussetzungen zweier Qualifikationsmerkmale sowohl des § 129 StGB als auch des § 130 StGB zusammen. Der Verweis, im Urteil (des Landesgerichts für Strafsachen Graz) vom 14. April 2010, AZ 12 Hv 116/09s, auf das bei der gegenständlichen Strafzumessung Bedacht genommen wurde (§ 40 StGB), sei „die Verwirklichung mehrfacher Tatqualifikationen sowie die Höhe des Betrags der beabsichtigten Beute beim ersten Faktum als erschwerend herangezogen worden“, ist unverständlich (zur Selbständigkeit von Urteilen im Verhältnis des § 31 StGB vgl überdies etwa Fabrizy StGB10 § 31 Rz 12).Keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11, zweiter Fall) zeigt der Nichtigkeitswerber mit der Kritik am besonderen Erschwerungsgrund der „verstärkten Tatbestandsmäßigkeit“ auf (US 15), treffen bei ihm doch nach den tatrichterlichen Annahmen die Voraussetzungen zweier Qualifikationsmerkmale sowohl des Paragraph 129, StGB als auch des Paragraph 130, StGB zusammen. Der Verweis, im Urteil (des Landesgerichts für Strafsachen Graz) vom 14. April 2010, AZ 12 Hv 116/09s, auf das bei der gegenständlichen Strafzumessung Bedacht genommen wurde (Paragraph 40, StGB), sei „die Verwirklichung mehrfacher Tatqualifikationen sowie die Höhe des Betrags der beabsichtigten Beute beim ersten Faktum als erschwerend herangezogen worden“, ist unverständlich (zur Selbständigkeit von Urteilen im Verhältnis des Paragraph 31, StGB vergleiche überdies etwa Fabrizy StGB10 Paragraph 31, Rz 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - ebenso wie die vom Angeklagten G***** angemeldete, indes gegen kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 48) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1; 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - ebenso wie die vom Angeklagten G***** angemeldete, indes gegen kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 48) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins,; 283 Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.