Die dagegen aus Z 5, 10 und (richtig:) 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl. Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht stütze die Feststellung, es sei zu befürchten, dass der Betroffene unter dem Einfluss einer wahnhaften Störung in Zukunft Delikte mit schweren Folgen begehen werde, die - unter weniger strukturierten Bedingungen als in der Haft - zu einer noch gravierenderen Delinquenz als jener der Anlasstaten führen werden (US 6), aktenwidrig auf das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. K*****, trifft nicht zu, weil diese Expertise sehr wohl entsprechende Aussagen enthält (S 277 iVm S 199, 215).Die dagegen aus Ziffer 5, 10 und (richtig:) 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl. Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht stütze die Feststellung, es sei zu befürchten, dass der Betroffene unter dem Einfluss einer wahnhaften Störung in Zukunft Delikte mit schweren Folgen begehen werde, die - unter weniger strukturierten Bedingungen als in der Haft - zu einer noch gravierenderen Delinquenz als jener der Anlasstaten führen werden (US 6), aktenwidrig auf das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. K*****, trifft nicht zu, weil diese Expertise sehr wohl entsprechende Aussagen enthält (S 277 in Verbindung mit S 199, 215).
Indem das Erstgericht die - durch kein Beweismittel in Zweifel gesetzten - Konstatierungen zur Gefährlichkeitsprognose mängelfrei auf diese Aussagen sowie - ebenso aktenkonform - auf ein weiteres psychiatrisches Gutachten (S 303 iVm S 53, 95) stützt (US 7), wird es dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO jedenfalls gerecht. Die Subsumtionsrüge (Z 10) wird mit dem Vorbringen zu II des Urteilsspruchs nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil ihr die gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen sind, denen die Tat nach Ansicht des Beschwerdeführers zu unterstellen wäre (SSt 50/32; zuletzt 11 Os 34/04). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Erstgericht die - zutreffende - Rechtsansicht, die diesbezüglichen Tathandlungen wären im Fall der Zurechnungsfähigkeit dem Tatbestand der §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB zu unterstellen, hinreichend zum Ausdruck bringt (US 2, 8) und demnach die - auf einem offensichtlichen Schreibfehler basierende - Fehlbezeichnung als Vergehen der „gefährlichen" Körperverletzung (US 2) unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutungslos ist.Indem das Erstgericht die - durch kein Beweismittel in Zweifel gesetzten - Konstatierungen zur Gefährlichkeitsprognose mängelfrei auf diese Aussagen sowie - ebenso aktenkonform - auf ein weiteres psychiatrisches Gutachten (S 303 in Verbindung mit S 53, 95) stützt (US 7), wird es dem Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO jedenfalls gerecht. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wird mit dem Vorbringen zu römisch zwei des Urteilsspruchs nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil ihr die gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen sind, denen die Tat nach Ansicht des Beschwerdeführers zu unterstellen wäre (SSt 50/32; zuletzt 11 Os 34/04). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Erstgericht die - zutreffende - Rechtsansicht, die diesbezüglichen Tathandlungen wären im Fall der Zurechnungsfähigkeit dem Tatbestand der Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu unterstellen, hinreichend zum Ausdruck bringt (US 2, 8) und demnach die - auf einem offensichtlichen Schreibfehler basierende - Fehlbezeichnung als Vergehen der „gefährlichen" Körperverletzung (US 2) unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutungslos ist.
Auch die Beschwerdebehauptung, die zu I des Urteilstenors beschriebenen Tathandlungen seien (bei Zurechnungsfähigkeit) nicht dem Tatbestand des § 107 Abs 2 StGB, sondern dem des § 107 Abs 1 StGB zu unterstellen, lässt die gesetzeskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen, weil die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht (methodisch vertretbar) aus dem Gesetz abgeleitet, sondern bloß - begründungslos - behauptet wird (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Auch die Beschwerdebehauptung, die zu römisch eins des Urteilstenors beschriebenen Tathandlungen seien (bei Zurechnungsfähigkeit) nicht dem Tatbestand des Paragraph 107, Absatz 2, StGB, sondern dem des Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu unterstellen, lässt die gesetzeskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen, weil die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht (methodisch vertretbar) aus dem Gesetz abgeleitet, sondern bloß - begründungslos - behauptet wird vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Das Argument der Sanktionsrüge (richtig: Z 11), die Verwirklichung des Tatbestands der gefährlichen Drohung komme als Prognosetat iSd § 21 Abs 1 StGB nicht in Betracht, trifft nicht zu. Bei der Beurteilung, ob die vom Gesetz verlangten schweren Folgen vorliegen, sind nämlich nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, also Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (JBl 1998, 667; zuletzt 15 Os 89/05k). Da gerade eine gefährliche Drohung mit dem Tod geeignet ist, beim Opfer die Besorgnis auszulösen, tatsächlich getötet zu werden, stellt sie somit auch eine mögliche Prognosetat nach § 21 Abs 1 StGB dar (12 Os 48/02, SSt 64/30).Das Argument der Sanktionsrüge (richtig: Ziffer 11,), die Verwirklichung des Tatbestands der gefährlichen Drohung komme als Prognosetat iSd Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht in Betracht, trifft nicht zu. Bei der Beurteilung, ob die vom Gesetz verlangten schweren Folgen vorliegen, sind nämlich nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, also Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (JBl 1998, 667; zuletzt 15 Os 89/05k). Da gerade eine gefährliche Drohung mit dem Tod geeignet ist, beim Opfer die Besorgnis auszulösen, tatsächlich getötet zu werden, stellt sie somit auch eine mögliche Prognosetat nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB dar (12 Os 48/02, SSt 64/30).
Mit dem Vorbringen, die Anordnung der Unterbringung sei „unangemessen" und „unverhältnismäßig", wird bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht (vgl 11 Os 97/04, 13 Os 14/05s).Mit dem Vorbringen, die Anordnung der Unterbringung sei „unangemessen" und „unverhältnismäßig", wird bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht vergleiche 11 Os 97/04, 13 Os 14/05s).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).