Abgesehen davon, daß nach den Urteilsannahmen die Beischlafshandlungen mit Eva Maria S*** auch noch nach Vollendung des 14. Lebensjahres der Genannten (am 24.Oktober 1989) fortgesetzt wurden, sohin insoweit keine Idealkonkurrenz mit dem Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB in Frage kommt, sondern nur das Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs. 3 StGB, kann dem Einwand, daß eine Idealkonkurrenz zwischen diesen beiden Tatbeständen nicht möglich sei, deshalb nicht gefolgt werden, weil die beiden Strafnormen verschiedene Rechtsgüter schützen: Soll doch durch die Strafsanktion des § 206 StGB (und auch des § 207 StGB) unterbunden werden, daß die normale sittliche Entwicklung noch nicht 14 Jahre alter und daher psychisch noch unreifer Mädchen (und Burschen) durch vorzeitige geschlechtliche Betätigung beeinträchtigt wird, während § 211 StGB den Geschlechtsverkehr zwischen Blutsverwandten welchen Alters auch immer pönalisiert, um der biologischen Gefährdung der Nachkommenschaft und der Gefahr für den Bestand der Familie und das Zusammenleben der Familienmitglieder Rechnung zu tragen (vgl. hiezu Leukauf-Steininger2 RN 2 zu § 206 StGB, Pallin in WK jeweils Rz 1 zu § 206 und § 211 StGB mwN). Die Rechtsprechung hat deshalb die Idealkonkurrenz zwischen den (drei) Tatbeständen des § 211 StGB und demjenigen des § 206 Abs. 1 StGB bisher immer bejaht (EvBl. 1977/165, SSt. 47/12, 10 Os 41/80 nv). Im vorliegenden Fall des Zusammentreffens des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB mit einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und dem Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs. 3 StGB mit einem Strafsatz (nur) bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe kann bei der erforderlichen wertenden Betrachtung auch keine Rede davon sein, daß der gesamte Unrechtsgehalt, der im Mißbrauch minderjähriger Geschwister zum Geschlechtsverkehr liegt, schon mit einer Bestrafung nur wegen des Vergehens der Blutschande abgegolten wäre. Dem Erstgericht ist sohin kein Subsumtionsfehler unterlaufen. Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Wiederholung der einzelnen Tathandlungen, den langen Deliktszeitraum und die Begehung der einzelnen Tathandlungen gegenüber drei Personen sowie die rücksichtslose Vorgangsweise als erschwerend, während als mildernd das Geständnis und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt wurden.Abgesehen davon, daß nach den Urteilsannahmen die Beischlafshandlungen mit Eva Maria S*** auch noch nach Vollendung des 14. Lebensjahres der Genannten (am 24.Oktober 1989) fortgesetzt wurden, sohin insoweit keine Idealkonkurrenz mit dem Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in Frage kommt, sondern nur das Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 3, StGB, kann dem Einwand, daß eine Idealkonkurrenz zwischen diesen beiden Tatbeständen nicht möglich sei, deshalb nicht gefolgt werden, weil die beiden Strafnormen verschiedene Rechtsgüter schützen: Soll doch durch die Strafsanktion des Paragraph 206, StGB (und auch des Paragraph 207, StGB) unterbunden werden, daß die normale sittliche Entwicklung noch nicht 14 Jahre alter und daher psychisch noch unreifer Mädchen (und Burschen) durch vorzeitige geschlechtliche Betätigung beeinträchtigt wird, während Paragraph 211, StGB den Geschlechtsverkehr zwischen Blutsverwandten welchen Alters auch immer pönalisiert, um der biologischen Gefährdung der Nachkommenschaft und der Gefahr für den Bestand der Familie und das Zusammenleben der Familienmitglieder Rechnung zu tragen vergleiche hiezu Leukauf-Steininger2 RN 2 zu Paragraph 206, StGB, Pallin in WK jeweils Rz 1 zu Paragraph 206 und Paragraph 211, StGB mwN). Die Rechtsprechung hat deshalb die Idealkonkurrenz zwischen den (drei) Tatbeständen des Paragraph 211, StGB und demjenigen des Paragraph 206, Absatz eins, StGB bisher immer bejaht (EvBl. 1977/165, SSt. 47/12, 10 Os 41/80 nv). Im vorliegenden Fall des Zusammentreffens des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB mit einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und dem Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 3, StGB mit einem Strafsatz (nur) bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe kann bei der erforderlichen wertenden Betrachtung auch keine Rede davon sein, daß der gesamte Unrechtsgehalt, der im Mißbrauch minderjähriger Geschwister zum Geschlechtsverkehr liegt, schon mit einer Bestrafung nur wegen des Vergehens der Blutschande abgegolten wäre. Dem Erstgericht ist sohin kein Subsumtionsfehler unterlaufen. Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Wiederholung der einzelnen Tathandlungen, den langen Deliktszeitraum und die Begehung der einzelnen Tathandlungen gegenüber drei Personen sowie die rücksichtslose Vorgangsweise als erschwerend, während als mildernd das Geständnis und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt wurden.
Der Strafzumessungsrüge (Z 11) zuwider können aber der lange Deliktszeitraum und die festgestellte Wiederholung der einzelnen Beischlafshandlungen an zwei Geschwistern (S 127, 129 oben) neben dem Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen als Erschwerungsumstände gewertet werden, weil § 33 Z 1 StGB mehrere eigene Erschwerungsumstände (arg: oder) aufzählt, die verschiedene Kriterien einer gesteigerten Schuld (demonstrativ) aufzeigen. Von dieser (von vereinzelt gebliebenen Entscheidungen abgesehen) nunmehr einheitlichen Rechtsprechung (10 Os 104/85, 10 Os 142/85, 9 Os 174/85, 10 Os 96/86 ua) abzugehen, gibt gerade der vorliegende Fall keinen Anlaß.Der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) zuwider können aber der lange Deliktszeitraum und die festgestellte Wiederholung der einzelnen Beischlafshandlungen an zwei Geschwistern (S 127, 129 oben) neben dem Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen als Erschwerungsumstände gewertet werden, weil Paragraph 33, Ziffer eins, StGB mehrere eigene Erschwerungsumstände (arg: oder) aufzählt, die verschiedene Kriterien einer gesteigerten Schuld (demonstrativ) aufzeigen. Von dieser (von vereinzelt gebliebenen Entscheidungen abgesehen) nunmehr einheitlichen Rechtsprechung (10 Os 104/85, 10 Os 142/85, 9 Os 174/85, 10 Os 96/86 ua) abzugehen, gibt gerade der vorliegende Fall keinen Anlaß.
Dem Schöffengericht ist daher auch bei der Bewertung der festgestellten Strafzumessungstatsachen kein Rechtsirrtum unterlaufen, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt zu verwerfen war.
Es kommt aber auch dem Berufungsbegehren, eine schuld- und tatangemessene (geringere) Strafe zu verhängen und die §§ 43, 43 a StGB anzuwenden, keine Berechtigung zu.Es kommt aber auch dem Berufungsbegehren, eine schuld- und tatangemessene (geringere) Strafe zu verhängen und die Paragraphen 43, 43, a StGB anzuwenden, keine Berechtigung zu.
Wenn die Berufung die Tathandlungen auf eine Entwicklungsstörung zurückgeführt haben will, ist sie auf die gutächtlichen Äußerungen des psychiatrischen Sachverständigen zu verweisen, wonach beim Angeklagten keinerlei Symptome einer Entwicklungsverzögerung oder Retardierung festgestellt wurden. Er ging vielmehr im vollen Bewußtsein der Pönalisierung seiner Taten den Weg des geringsten Widerstandes, um seine Geschlechtslust ad hoc jederzeit hemmungslos ausleben zu können. Die Prognose ist diesem Gutachten zufolge nur dann günstig, wenn es zu einer wirksamen Selbstkorrektur kommt (ON 17 und S 120, 121). Dem Jugendschöffengericht kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es meint, daß eine entsprechende Bewußtseinsbildung beim jugendlichen Angeklagten nur durch die Vollziehung einer entsprechend strengen Strafe erreicht werden kann. Die reklamierte Unterstützung dieser Entwicklung durch einen Bewährungshelfer kann im Rahmen der - bei der entsprechenden Führung zu erwartenden - bedingten Entlassung (§§ 46 StGB, 17 JGG) angeordnet werden. Zu einer Korrektur des Strafausspruches selbst besteht jedoch kein Anlaß, dies auch nicht durch Gewährung einer (auch nur teilweisen) bedingten Strafnachsicht.Wenn die Berufung die Tathandlungen auf eine Entwicklungsstörung zurückgeführt haben will, ist sie auf die gutächtlichen Äußerungen des psychiatrischen Sachverständigen zu verweisen, wonach beim Angeklagten keinerlei Symptome einer Entwicklungsverzögerung oder Retardierung festgestellt wurden. Er ging vielmehr im vollen Bewußtsein der Pönalisierung seiner Taten den Weg des geringsten Widerstandes, um seine Geschlechtslust ad hoc jederzeit hemmungslos ausleben zu können. Die Prognose ist diesem Gutachten zufolge nur dann günstig, wenn es zu einer wirksamen Selbstkorrektur kommt (ON 17 und S 120, 121). Dem Jugendschöffengericht kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es meint, daß eine entsprechende Bewußtseinsbildung beim jugendlichen Angeklagten nur durch die Vollziehung einer entsprechend strengen Strafe erreicht werden kann. Die reklamierte Unterstützung dieser Entwicklung durch einen Bewährungshelfer kann im Rahmen der - bei der entsprechenden Führung zu erwartenden - bedingten Entlassung (Paragraphen 46, StGB, 17 JGG) angeordnet werden. Zu einer Korrektur des Strafausspruches selbst besteht jedoch kein Anlaß, dies auch nicht durch Gewährung einer (auch nur teilweisen) bedingten Strafnachsicht.
Es war daher auch der Berufung der Erfolg zu versagen.