Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 23. August 2025 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war (§ 11 StGB), nämlich einer undifferenzierten, prozesshaft verlaufenden Schizophrenie, Danach hat er am 23. August 2025 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war (Paragraph 11, StGB), nämlich einer undifferenzierten, prozesshaft verlaufenden Schizophrenie,
(I) Beamte, und zwar * E* und * R* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, konkret an seiner Identitätsfeststellung samt Aufklärung des einsatzbegründenden Sachverhalts zu hindern versucht, indem er eine etwa ein Meter lange Metallstange in drohender Gebärde in Richtung der Beamten hielt, im Zuge des Zugriffs der Beamten massive Gegenwehr setzte und versuchte, mehrmals mit den Füßen in Richtung E* zu treten, seine Hände aus dem Griff von R* zu lösen und zu einem Schlag in Richtung R* auszuholen, und(römisch eins) Beamte, und zwar * E* und * R* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, konkret an seiner Identitätsfeststellung samt Aufklärung des einsatzbegründenden Sachverhalts zu hindern versucht, indem er eine etwa ein Meter lange Metallstange in drohender Gebärde in Richtung der Beamten hielt, im Zuge des Zugriffs der Beamten massive Gegenwehr setzte und versuchte, mehrmals mit den Füßen in Richtung E* zu treten, seine Hände aus dem Griff von R* zu lösen und zu einem Schlag in Richtung R* auszuholen, und
(II) durch die zu I geschilderte Tat an den Genannten, sohin an Beamten, eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten(römisch zwei) durch die zu römisch eins geschilderte Tat an den Genannten, sohin an Beamten, eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten
a) begangen, und zwar an E*, die dadurch Verletzungen im Bereich des linken und rechten Unterarms in Form von Kratzern mit etwa drei Zentimeter Länge, eine leichte Rötung und Schwellung im Bereich des linken Knies sowie ein etwa fünf Zentimeter großes Hämatom über dem Knie erlitt, und
2) zu begehen versucht, und zwar an R*, der keine Verletzungen erlitt,
und somit Taten begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 15 StGB (II) jeweils mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.und somit Taten begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, 15, StGB (römisch zwei) jeweils mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.