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Entscheidung 12 Os 16/26h×

Entscheidung 12 Os 16/26h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os16/26h

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. November 2025, GZ 41 Hv 91/25p-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2]         Danach hat er am 23. August 2025 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war (Paragraph 11, StGB), nämlich einer undifferenzierten, prozesshaft verlaufenden Schizophrenie,

(römisch eins) Beamte, und zwar * E* und * R* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, konkret an seiner Identitätsfeststellung samt Aufklärung des einsatzbegründenden Sachverhalts zu hindern versucht, indem er eine etwa ein Meter lange Metallstange in drohender Gebärde in Richtung der Beamten hielt, im Zuge des Zugriffs der Beamten massive Gegenwehr setzte und versuchte, mehrmals mit den Füßen in Richtung E* zu treten, seine Hände aus dem Griff von R* zu lösen und zu einem Schlag in Richtung R* auszuholen, und

(römisch zwei) durch die zu römisch eins geschilderte Tat an den Genannten, sohin an Beamten, eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten

a) begangen, und zwar an E*, die dadurch Verletzungen im Bereich des linken und rechten Unterarms in Form von Kratzern mit etwa drei Zentimeter Länge, eine leichte Rötung und Schwellung im Bereich des linken Knies sowie ein etwa fünf Zentimeter großes Hämatom über dem Knie erlitt, und

2) zu begehen versucht, und zwar an R*, der keine Verletzungen erlitt,

und somit Taten begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, 15, StGB (römisch zwei) jeweils mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.

[4]         Zur erfolgversprechenden Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag oder ein nach Art von Anträgen substanziierter Widerspruch stets unabdingbare Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099112, RS0099250 und RS0099244; zum Ganzen eingehend Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302, 306, 311, 313, 320 f).

[5]         Auf kein solches Prozessgeschehen bezieht sich die Rüge, indem sie bloß moniert, der Erwachsenenvertreter des Betroffenen sei nicht zur Hauptverhandlung geladen worden vergleiche dazu auch 11 Os 35/24t [11 Os 36/24i, 37/24m]).

[6]         Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurden beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen die Angaben des Betroffenen nicht übergangen (US 7). Indem die Mängelrüge die diesbezüglichen erstgerichtlichen Erwägungen ausblendet, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).

[7]         Das darüber hinausgehende Vorbringen lässt keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen. Vielmehr wendet sich die Rüge mit eigenen Erwägungen zur (aus Beschwerdesicht bloß rudimentären) Befundaufnahme des psychiatrischen Sachverständigen und zu dessen Gutachtensqualität nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 434 f, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; zu prozessförmiger Geltendmachung von Mängeln an Befund und Gutachten sowie mangelnder Fachkunde von Sachverständigen siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0126626 [insb T1] und RS0117263 [insb T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351 ff).

[8]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9]         Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E147042

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00016.26H.0324.000

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260324_OGH0002_0120OS00016_26H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099112 Rechtssatz 28.07.1994Strafrecht
Eine Verfahrensrüge hat auch nach der Neufassung des § 281 Abs 1 Z 4 StPO durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist. …
RS0099244 Rechtssatz 15.09.1959Strafrecht
Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 StPO ist ua ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer kann jedoch auch den von einem anderen (zB vom Staatsanwalt) gestellten Antr …
RS0099250 Rechtssatz 18.12.1968Strafrecht
Voraussetzung der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des Abs 1 des § 281 StPO ist, dass über einen in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne dieses Antrages mit Zwischenerkenntnis entschieden worden …
RS0117263 Rechtssatz 10.12.2002Strafrecht
Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in §§ 125 f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. Das dem Gericht durch § 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Be …
RS0126626 Rechtssatz 23.12.2010Strafrecht
Eine auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendung gegen diesen ist nach Erstattung von Befund und Gutachten zufolge der Spezialregelung des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nicht mehr zulässig. Da spätestens mit der Abgabe des schriftliche …