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Entscheidung 12 Os 30/87×

Entscheidung 12 Os 30/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os30/87

Entscheidungsdatum

11.06.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert A*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.April 1986, GZ 1 a römisch fünf r 3676/84-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis werden zurückgewiesen.

Über die Berufung gegen den Strafausspruch wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wude Herbert A*** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien in der Zeit zwischen Anfang 1982 und 16.Mai 1983 in mehrfachen Angriffen ein Gut, das ihm anvertraut worden ist und dessen Wert 100.000 S übersteigt, nämlich Fotomaterial (bzw dessen Gegenwert) im Wert von mindestens 400.000 S, das ihm von der Firma Johann H*** zum Verkauf übergeben worden war, dadurch sich mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet, daß er diese Waren bzw deren Verkaufserlös für eigene Zwecke verbrauchte.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt er die Abweisung seiner Beweisanträge auf Einsichtnahme "in das Exekutionsregister beim Exekutionsgericht Wien" zum Beweis dafür, daß sich die Firma H*** in den Jahren 1981/82 und 1983 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat und daher sehr wohl Interesse daran hatte, einen Fehlbestand festzustellen (S 358), sowie auf Einvernahme einer Reihe von (im Antrag namentlich genannter) Zeugen zum Beweis dafür, daß diesen Kunden (jener Filiale der Firma H***, in welcher der Angeklagte tätig war) sowohl mit als auch für den Fall, daß ihnen keine Kundenkarte ausgehändigt wurde, Prozente bis zu 10 % gewährt wurden (S 358 ff).

Rechtliche Beurteilung

Durch die Abweisung (S 360) dieser Beweisanträge wurden indes - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Der Antrag auf Einsichtnahme "in das Exekutionsregister" zielte seinem Wortlaut nach darauf ab, darzutun, daß die Inhaber der Firma H*** im Hinblick auf wirtschaftliche Schwierigkeiten ein Interesse daran gehabt haben, einen Fehlbestand (in der Gebarung der vom Angeklagten betreuten Filiale) festzustellen. Von diesem (für die Relevanz der Verfahrensrüge allein maßgebenden; vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 41 zu Paragraph 281, Ziffer 4,) Beweisthema ausgehend ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die begehrte Beweisaufnahme für die Beurteilung des gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurfs, Waren bzw Verkaufserlöse veruntreut zu haben, von Bedeutung sein sollte; können doch aus dem unter Beweis zu stellenden Interesse an der Aufklärung eines Fehlbestandes an sich keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, auf welche Weise der Fehlbestand entstanden ist und daß er - wie die Beschwerde nunmehr vermeint - dem Angeklagten zu Unrecht angelastet wird. Es wäre daher schon bei der Antragstellung in erster Instanz erforderlich gewesen, begründet darzutun, was aus der begehrten Einsichtnahme für die Lösung der Schuldfrage, im besonderen zur Entlastung des Angeklagten, zu gewinnen ist und warum erwartet werden kann, daß die Durchführung dieses Beweises das damit (nach dem nunmehrigen, indes verspäteten Vorbringen in der Beschwerde) angestrebte Ergebnis haben werde (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Da dies nicht geschehen ist, kann sich der Angeklagte durch die Abweisung des Antrags nicht beschwert erachten.

Die beantragte Einvernahme von (weiteren) Zeugen hinwieder konnte deshalb ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten unterbleiben, weil das Gericht das, was damit unter Beweis gestellt werden sollte, nämlich daß der Angeklagte den Kunden tatsächlich die von ihm angegebenen Rabatte gewährt hat, ohnedies als erwiesen angenommen und dies bei der Ermittlung des zu verantwortenden Schadens entsprechend berücksichtigt hat (S 381/382). Wurde aber die zu beweisende Tatsache vom Gericht ohnehin (zugunsten des Beschwerdeführers) als erwiesen angesehen, so begründet die Nichtaufnahme hiezu begehrter Beweise keine Nichtigkeit gemäß der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (SSt 42/50 uam). Die Verfahrensrüge versagt daher zur Gänze.

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) reklamiert der Beschwerdeführer zunächst eine Undeutlichkeit des Ausspruchs des Gerichts über entscheidende Tatsachen, weil die Feststellung, der Angeklagte habe "in zahlreichen, nicht mehr nachvollziehbaren Angriffen Waren, vor allem Filmmaterial ... oder den von den Kunden anläßlich des Verkaufs von Waren entgegengenommenen Kaufpreis" an sich gebracht (S 370/371), nicht erkennen lasse, welcher Tat ihn das Gericht eigentlich schuldig erkannt hat; eine derartige Feststellung müsse schon deswegen unzulässig sein, weil ihm solcherart keine konkrete, nach Zeit, Ort und Art umschriebene Tat, gegen die er sich verteidigen könne, vorgeworfen werde.

Eine Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (iS der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) liegt jedoch nur vor, wenn aus den Konstatierungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlungen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichts vorgenommen und mit welchem Vorsatz er sie gesetzt hat oder überhaupt, wenn nicht zu erkennen ist, was das Urteil feststellen wollte (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 42 zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Davon kann indes vorliegend nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils keine Rede sein. Soweit aber das bezügliche Beschwerdevorbringen der Sache nach als Rüge aus der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (wegen Verletzung der Vorschrift des Paragraph 260, StPO) verstanden werden könnte, so haftet auch dieser Nichtigkeitsgrund dem Urteil nicht an, zumal die Tat im Urteilsspruch hinreichend individualisiert ist, deren erschöpfende Beschreibung im Urteilssatz vom Gesetz nicht verlangt wird, eine Anführung der einzelnen veruntreuten Sachen nicht geboten ist (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 38 zu Paragraph 260,) und bei Gleichartigkeit der deliktischen Angriffe eine Spezialisierung nach einzelnen Deliktsobjekten nicht erforderlich und auch zu einer hinreichenden Individualisierung der Taten nicht vorgeschrieben ist (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 40 b zu Paragraph 260,). In welchem Zeitraum und an welchem Ort an welchen der Art nach bezeichneten Gegenständen die wiederholten Angriffe gesetzt wurden, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Urteilsspruch, womit auch aus der Sicht einer zweckdienlichen Verteidigung des Angeklagten für diesen nicht zweifelhaft sein konnte, was ihm zur Last gelegt wird vergleiche hiezu auch Mayerhofer-Rieder aaO ENr 32, 46 zu Paragraph 260,).

Was den (weitwendigen) Vorwurf der Unvollständigkeit des Urteils betrifft, so übersieht die Beschwerde, daß das Gericht die Entscheidungsgründe gemäß der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO in gedrängter Darstellung abzufassen hatte und daher nicht verpflichtet war, im Urteil alle Verfahrensergebnisse schlechthin und ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung für die - unter Würdigung aller abgeführten Beweise in ihrer Gesamtheit - zu fällende Entscheidung zu erörtern; ebensowenig war es verhalten, sich dabei von vornherein mit allen dagegen möglichen, nachträglich ins Treffen geführten Einwänden zu befassen (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 78, 104, 105 zu Paragraph 270,). Genug daran, daß in den Urteilsgründen mit voller Bestimmtheit angegeben ist, welche Tatsachen das Gericht auf Grund welcher Verfahrensergebnisse als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen hat. Diesem Gebot wird das angefochtene Urteil aber durchaus gerecht. Daß es sich nicht mit allen von der Beschwerde herausgegriffenen Passagen der Aussagen der Zeugen H*** jun und sen detailliert auseinandergesetzt hat, vermag demgegenüber einen formalen Begründungsmangel nicht zu verwirklichen. Mit der Verantwortung des Angeklagten, er sei deshalb angezeigt worden, um mögliche Anschuldigungen der Steuerbehörde zu entkräften (in welchem Zusammenhang die Beschwerde offenbar auf eine Passage in den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 16.Mai 1984 S 161 abstellt), hat sich das Gericht der Sache nach ohnedies befaßt (S 373). Soweit die Beschwerde reklamiert, es sei unklar geblieben, wieviele Personen einen Schlüssel zum Lager der Filiale und zu den dort verwahrten Belegen hatten, ob auch die Gattinnen der Zeugen H*** jun und sen einen Schlüssel zur Filiale hatten und wer aller Zugriff zu den in der Zentrale aufbewahrten Lieferscheinen usw hatte, auf Grund welcher "das Gericht, die Sachverständigen und die Zeugen H*** die Veruntreuung durch den Angeklagten vermuten", macht sie keine Unvollständigkeit der Urteilsgründe, sondern eine Unvollständigkeit der Erhebungen geltend, die aus dem Grund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu rügen ist, wofür es aber an einer entsprechenden Antragstellung in erster Instanz fehlt vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr 82 ff zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen steht die Annahme, daß eine große Zahl von Personen Großkunden für Filme und Ausarbeitungen gewesen sei, der weiteren Annahme, wonach ein sehr erheblicher Teil der Kunden beim Kauf derartiger Waren keine Rechnung begehrt haben, keineswegs denkgesetznotwendig entgegen. Von einem inneren Widerspruch vergleiche hiezu Mayerhofer-Rieder aaO ENr 101 ff zu Paragraph 281, Ziffer 5,) kann somit keine Rede sein. Soweit sich der Beschwerdeführer aber gegen die bezüglichen Schlußfolgerungen des Gerichts wendet, bekämpft er der Sache nach lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung; ein formaler Begründungsmangel wird damit nicht aufgezeigt.

Das gilt in gleichem Maße auch für die (abermals weitwendigen) Ausführungen der Beschwerde, mit welchen darzutun versucht wird, daß das Gericht für den Schuldspruch keine oder nur unzureichende Gründe angegeben habe, und die - zusammengefaßt betrachtet - darauf hinauslaufen, die Beweiskraft der Bekundungen der Zeugen Johann H*** und Dr.Michael H*** in Zweifel zu ziehen und den gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen DDr.Josef G*** jeglichen Beweiswert abzusprechen. Das Gericht hat in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) den genannten Zeugen Glauben geschenkt und das Gutachten des Sachverständigen als schlüssig und widerspruchsfrei angesehen, und auf Grund dieser (im Urteil hinreichend begründeten) Würdigung der in Rede stehenden Beweismittel die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet. Dabei hat es keineswegs eine, wie die Beschwerde meint, unzulässige "Beweislastumkehr" zu Lasten des Angeklagten vorgenommen, sodaß alle bezüglichen Beschwerdehinweise auf arbeitsrechtliche Lehrmeinungen fehl gehen. Ob ein Sachverständigengutachten ausreichend und verläßlich, mithin entsprechend beweiskräftig ist, obliegt als Akt freier Beweiswürdigung allein der Beurteilung der Tatrichter, deren diesbezüglich gewonnene Überzeugung im schöffengerichtlichen Verfahren daher unbekämpfbar ist vergleiche 9 Os 4/69, 13 Os 19/80 uam). Angebliche Mängel oder Widersprüche des Gutachtens, wie sie die Beschwerde reklamiert, können grundsätzlich nur im Wege der Paragraphen 125, 126, StPO beseitigt werden (10 Os 72/83); es wäre dem Angeklagten freigestanden, sie im Verfahren erster Instanz unter diesem Gesichtspunkt geltend zu machen, indem der Sachverständige ergänzend befragt bzw gegebenenfalls die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen begehrt wird. All dies ist indes nicht geschehen. Soweit die Beschwerde im gegebenen Zusammenhang immer wieder darauf verweist, daß die vom Sachverständigen verwerteten Geschäftsunterlagen der Firma H*** gefälscht bzw nachträglich zu Lasten des Angeklagten verändert worden sein könnten, ergeht sie sich in hypothetische Spekulationen ohne realer Deckung in den Verfahrensergebnissen. Im übrigen müssen die vom erkennenden Gericht aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlußfolgerungen keineswegs denkgesetzlich die einzig möglichen sein (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 22 zu Paragraph 258,); daß aus den aufgenommenen Beweisen allenfalls auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und sich das Gericht bei deren Würdigung für die für den Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, stellt keinen formalen Begründungsmangel dar (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 145, 147 zu Paragraph 281, Ziffer 5,).

Demnach erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - als teils offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO), weshalb sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. In der Rechtsmittelschrift hat der Angeklagte auch eine Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis (mit welchem er schuldig erkannt worden ist, dem Privatbeteiligten Johann H*** einen Betrag von 400.000 S zu bezahlen) ausgeführt. Innerhalb der dreitägigen Anmeldefrist wurde jedoch ausdrücklich nur Berufung wegen Strafe angemeldet (S 380). Damit hat er aber konkludent auf die Ergreifung einer Berufung wegen privatrechtlicher Ansprüche verzichtet (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 3 a zu Paragraph 294,), sodaß die nunmehr ausgeführte diesbezügliche Berufung (gleichfalls) zurückzuweisen war (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).

Zur Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Strafberufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E11654

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00030.87.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19870611_OGH0002_0120OS00030_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091000 Rechtssatz 20.11.1975Strafrecht
Unbesonnenheit ist ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre.
RS0091147 Rechtssatz 11.01.1977Strafrecht
Bei der Unterschlagung ist die (diesem Tatbild immanente) verlockende Gelegenheit nicht mildernd.
RS0091651 Rechtssatz 01.12.1981Strafrecht
Nur einem Wohlverhalten eines Täters während einer Zeit, in der er sich frei von Strafverfolgung glauben konnte, kommt Bedeutung zu.
RS0097360 Rechtssatz 29.06.1983Strafrecht
Angebliche Mängel oder Widersprüche des Gutachtens können nur im Wege der §§ 125, 126 StPO beseitigt werden. Hingegen geht es nicht an, im Verfahren erster Instanz nicht geäußerte Bedenken gegen das Sachverständigengutachten im Rahmen einer Mängelrüge gelte …
RS0097433 Rechtssatz 29.12.1970Strafrecht
Ob das Gutachten eines Sachverständigen ausreichend und verlässlich ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
RS0098304 Rechtssatz 28.02.1980Strafrecht
Die Beurteilung der Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens ist ein Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung und damit im schöffengerichtlichen Verfahren unbekämpfbar.
RS0098445 Rechtssatz 20.08.1981Strafrecht
Daß die vom Gericht aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gezogenen Schlußfolgerungen denkgesetzlich die einzig möglichen wären, wird vom Gesetz nicht gefordert (Mayerhofer-Rieder, Nr 22 zu § 258 StPO).
RS0098607 Rechtssatz 22.02.1956Strafrecht
Diese Gesetzesstelle verlangt nicht, dass die Tat im Urteilssatz erschöpfend beschrieben wird; diese Gesetzesstelle fordert nur, dass die Tat durch konkrete Umstände soweit umschrieben wird, dass sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann; Individu …
RS0098659 Rechtssatz 12.10.1971Strafrecht
Fällt dem Angeklagten eine gleichartige Verbrechensmenge zur Last und sind die deliktischen Angriffe im Urteilstenor nach Zeit, Ort und Gegenstand im Sinne des § 260 Z 1 StPO individualisiert, bedarf es keiner näheren zahlenmäßigen Bestimmung der Einzeltate …
RS0098844 Rechtssatz 28.11.1978Strafrecht
Keine Spezialisierung der Deliktsobjekte, wenn dies wegen der Gleichartigkeit der deliktischen Angriffe nicht erforderlich und zur Tatindividualisierung auch nicht geboten ist.
RS0099135 Rechtssatz 18.11.1971Strafrecht
Wurde die zu beweisende Tatsache vom Erstgericht ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen, so liegt in der Nichtdurchführung beantragter Beweise nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO (WK-StPO § 281 Rz 342).
RS0099189 Rechtssatz 18.11.1966Strafrecht
Um in Sinne des § 281 Z 4 StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel angeben, sondern auch die Umstände, die erwarten lassen, dass seine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde (WK-StP …
RS0099425 Rechtssatz 26.01.1971Strafrecht
Undeutlich ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen dann, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlung der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und in welcher Absicht er sie gesetzt hat oder …
RS0099438 Rechtssatz 23.03.1959Strafrecht
Ein Angeklagter kann als Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Feststellungen des Erstgerichtes für ihn auch günstigere Schlußfolgerungen zugelassen hätten. Ebensowenig vermag die Staatsanwaltschaft mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des …
RS0099589 Rechtssatz 11.03.1970Strafrecht
Eine Unvollständigkeit im Sinne des § 281 Z 5 StPO, kann nur in einer unvollständigen Würdigung der vorliegenden Beweise, nicht hingegen in einer unvollständigen Ausschöpfung möglicher Beweisquellen gelegen sein (ZBl 1936/47).
RS0099618 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
RS0099709 Rechtssatz 26.01.1971Strafrecht
Mit sich im Widerspruch ist ein solcher Ausspruch, wenn das Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzes logischen Denkens einander ausschließen und nicht nebeneinander bestehen können, wobei vorausgesetzt ist, dass der beh …
RS0099949 Rechtssatz 17.02.1977Strafrecht
Die Anmeldung der "Strafberufung" umfaßt nicht auch die Anmeldung der Berufung wegen des Anspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, die daher in der Anmeldung gesondert angeführt werden muß.
RS0106295 Rechtssatz 30.05.1974Strafrecht
Das Gericht ist weder verbunden, jeden einzelnen, von einem Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch in der Lage und verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde d …