[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Angeklagten W* auf Erneuerung des Strafverfahrens, mit welchem er Verletzungen der Garantien des Art 6 MRK behauptet, die er daraus ableitet, dass (a./) die Staatsanwaltschaft trotz ihrer in der Hauptverhandlung erteilten Zustimmung zur Diversion Beschwerde gegen den Beschluss auf Verfahrenseinstellung erhoben habe und (b./) ihm zudem keine Äußerungsmöglichkeit zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Diversionsbeschluss des Erstgerichts gewährt worden sei.Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Angeklagten W* auf Erneuerung des Strafverfahrens, mit welchem er Verletzungen der Garantien des Artikel 6, MRK behauptet, die er daraus ableitet, dass (a./) die Staatsanwaltschaft trotz ihrer in der Hauptverhandlung erteilten Zustimmung zur Diversion Beschwerde gegen den Beschluss auf Verfahrenseinstellung erhoben habe und (b./) ihm zudem keine Äußerungsmöglichkeit zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Diversionsbeschluss des Erstgerichts gewährt worden sei.
[8] Der Antrag ist nicht berechtigt.
[9] Ein nicht auf ein Urteil des EGMR gestützter Erneuerungsantrag ist – nicht anders als eine Beschwerde an diesen Gerichtshof – ein subsidiärer Rechtsbehelf, bei dem alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394).Ein nicht auf ein Urteil des EGMR gestützter Erneuerungsantrag ist – nicht anders als eine Beschwerde an diesen Gerichtshof – ein subsidiärer Rechtsbehelf, bei dem alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394).
[10] Soweit der Erneuerungswerber eine Verletzung der Verfahrensgarantien des Art 6 MRK behauptet, geht er daran vorbei, dass ein diversionelles Vorgehen nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre keine Entscheidung über eine Anklage – somit über Schuld oder Nichtschuld (vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 28) – im Sinn der genannten Bestimmung darstellt (RIS-Justiz RS0128231; Schroll/Kert, WK-StPO § 209 Rz 12; Ratz, Zum Rechtsschutz in Betreff des 11. Hauptstücks der StPO, ÖJZ 2019, 759 ff [762]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.1003; unter dem Aspekt eines Grundrechtsverzichts vgl auch EGMR 29. 4. 2014, Natsvlishvili und Togonidze/Georgien, 9043/05 [Rz 63, 90 ff] der mit rechtsvergleichendem Bezug auf die österreichische Rechtslage [„Austria … {has} procedures presenting elements of plea bargaining leading to the discontinuation of criminal proceedings“] darauf abstellt, ob der Verzicht eindeutig und unmissverständlich ist, es Vorkehrungen gegen Missbrauch gibt, eine hinreichende gerichtliche Prüfung möglich ist und die Vereinbarung nicht öffentlichen Interessen zuwiderläuft; siehe dazu auch Velten, WK-StPO Nach § 1 Rz 67; zT aM die ältere verfassungsrechtliche Lehre: Walter/Zeleny, Die Diversion durch den Staatsanwalt nach §§ 90a ff StPO in verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Sicht, ÖJZ 2001, 449; Pernthaler/Ranacher, Der verfassungswidrige „Ablasshandel“. Eine Untersuchung zur strafrechtlichen Diversion der Zahlung eines Geldbetrags durch den Staatsanwalt, JBl 2002, 282).Soweit der Erneuerungswerber eine Verletzung der Verfahrensgarantien des Artikel 6, MRK behauptet, geht er daran vorbei, dass ein diversionelles Vorgehen nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre keine Entscheidung über eine Anklage – somit über Schuld oder Nichtschuld vergleiche Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 24, Rz 28) – im Sinn der genannten Bestimmung darstellt (RIS-Justiz RS0128231; Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 209, Rz 12; Ratz, Zum Rechtsschutz in Betreff des 11. Hauptstücks der StPO, ÖJZ 2019, 759 ff [762]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.1003; unter dem Aspekt eines Grundrechtsverzichts vergleiche auch EGMR 29. 4. 2014, Natsvlishvili und Togonidze/Georgien, 9043/05 [Rz 63, 90 ff] der mit rechtsvergleichendem Bezug auf die österreichische Rechtslage [„Austria … {has} procedures presenting elements of plea bargaining leading to the discontinuation of criminal proceedings“] darauf abstellt, ob der Verzicht eindeutig und unmissverständlich ist, es Vorkehrungen gegen Missbrauch gibt, eine hinreichende gerichtliche Prüfung möglich ist und die Vereinbarung nicht öffentlichen Interessen zuwiderläuft; siehe dazu auch Velten, WK-StPO Nach Paragraph eins, Rz 67; zT aM die ältere verfassungsrechtliche Lehre: Walter/Zeleny, Die Diversion durch den Staatsanwalt nach Paragraphen 90 a, ff StPO in verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Sicht, ÖJZ 2001, 449; Pernthaler/Ranacher, Der verfassungswidrige „Ablasshandel“. Eine Untersuchung zur strafrechtlichen Diversion der Zahlung eines Geldbetrags durch den Staatsanwalt, JBl 2002, 282).
[11] Doch selbst wenn man für diversionelle Entscheidungen (zumindest partielle) Anwendbarkeit des Art 6 MRK erwägen wollte (vgl die Überlegungen [allerdings] unter dem Aspekt des Art 6 Abs 2 MRK bei Grabenwarter, WK-StPO § 8 Rz 16 mwN), wäre für den Erneuerungswerber nichts gewonnen.Doch selbst wenn man für diversionelle Entscheidungen (zumindest partielle) Anwendbarkeit des Artikel 6, MRK erwägen wollte vergleiche die Überlegungen [allerdings] unter dem Aspekt des Artikel 6, Absatz 2, MRK bei Grabenwarter, WK-StPO Paragraph 8, Rz 16 mwN), wäre für den Erneuerungswerber nichts gewonnen.
[12] Zunächst vermag der Antragsteller mit dem Verweis auf eine (Unfairness bloß behauptende) Kommentarstelle (Venier in Bertel/Venier, StPO2 § 209 Rz 5) nicht darzutun, weshalb allein durch die – für das Gericht in keiner Weise bindende (vgl Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 § 209 Rz 4; 15 Os 42/07a; 15 Os 48/08k) – zustimmende Äußerung der Staatsanwaltschaft nach § 209 Abs 2 StPO trotz eindeutiger (Verfassungs-)Gesetzeslage (Art 90a B-VG) und gesicherter gegenteiliger Judikatur (RIS-Justiz RS0117071, RS0117070; vgl Schroll/Kert, WK-StPO § 209 Rz 8) ein grundrechtlich schützenswertes Vertrauen auf die „Erledigungswirkung der Diversion“ begründet worden sein sollte. Solcherart wäre es im Übrigen sogar möglich, das verfassungsrechtlich abgesicherte Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft durch ihre vorgesetzten Organe (Art 90a B-VG; vgl Lukan in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art 90a B-VG Rz 5; Schroll/Oshidari, WK-StPO Vor §§ 19–24 Rz 26 ff) zu unterlaufen.Zunächst vermag der Antragsteller mit dem Verweis auf eine (Unfairness bloß behauptende) Kommentarstelle (Venier in Bertel/Venier, StPO2 Paragraph 209, Rz 5) nicht darzutun, weshalb allein durch die – für das Gericht in keiner Weise bindende vergleiche Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 Paragraph 209, Rz 4; 15 Os 42/07a; 15 Os 48/08k) – zustimmende Äußerung der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 209, Absatz 2, StPO trotz eindeutiger (Verfassungs-)Gesetzeslage (Artikel 90 a, B-VG) und gesicherter gegenteiliger Judikatur (RIS-Justiz RS0117071, RS0117070; vergleiche Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 209, Rz 8) ein grundrechtlich schützenswertes Vertrauen auf die „Erledigungswirkung der Diversion“ begründet worden sein sollte. Solcherart wäre es im Übrigen sogar möglich, das verfassungsrechtlich abgesicherte Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft durch ihre vorgesetzten Organe (Artikel 90 a, B-VG; vergleiche Lukan in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 90 a, B-VG Rz 5; Schroll/Oshidari, WK-StPO Vor Paragraphen 19 –, 24, Rz 26 ff) zu unterlaufen.
[13] Abgesehen davon können die behaupteten Konventionsgarantien noch im Rahmen der Urteilsanfechtung, also im Sinn des Art 13 MRK wirksam, durchgesetzt werden (vgl RIS-Justiz RS0126370).Abgesehen davon können die behaupteten Konventionsgarantien noch im Rahmen der Urteilsanfechtung, also im Sinn des Artikel 13, MRK wirksam, durchgesetzt werden vergleiche RIS-Justiz RS0126370).
[14] Weil die das diversionelle Vorgehen ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen endgültigen Charakter besitzt, bleibt es dem Angeklagten – ungeachtet der Einseitigkeit des gemäß § 209 Abs 2 StPO geführten Beschwerdeverfahrens (vgl Schroll/Kert, WK-StPO § 209 Rz 12) und der Enttäuschung über die ursprünglich zustimmende Prozesserklärung der Staatsanwaltschaft – unbenommen, im Rechtsmittelverfahren seine Argumente für das Vorliegen der Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung vorzubringen und seinen Standpunkt selbst bei unverändert gebliebener Sachlage im Rechtsmittelverfahren mit Diversionsrüge aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO noch durchzusetzen (11 Os 15/12h; 14 Os 144/18k; Schroll/Kert, WK-StPO § 209 Rz 15/1; zur vergleichbaren Situation bei vor oder in der Hauptverhandlung abgelehnter Ausschließung eines Richters Ratz, WK-StPO § 281 Rz 124).Weil die das diversionelle Vorgehen ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen endgültigen Charakter besitzt, bleibt es dem Angeklagten – ungeachtet der Einseitigkeit des gemäß Paragraph 209, Absatz 2, StPO geführten Beschwerdeverfahrens vergleiche Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 209, Rz 12) und der Enttäuschung über die ursprünglich zustimmende Prozesserklärung der Staatsanwaltschaft – unbenommen, im Rechtsmittelverfahren seine Argumente für das Vorliegen der Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung vorzubringen und seinen Standpunkt selbst bei unverändert gebliebener Sachlage im Rechtsmittelverfahren mit Diversionsrüge aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO noch durchzusetzen (11 Os 15/12h; 14 Os 144/18k; Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 209, Rz 15/1; zur vergleichbaren Situation bei vor oder in der Hauptverhandlung abgelehnter Ausschließung eines Richters Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 124).
[15] Allein die längere Dauer bis zu einem allfälligen Erfolg dieses Vorgehens stellt die Effektivität der zu ergreifenden Rechtsbehelfe im Übrigen nicht in Frage (15 Os 157/12w; RIS-Justiz RS0126370 [T5]).
[16] Zur angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof (Art 89 Abs 2 B-VG) sah sich der Oberste Gerichtshof aus den dargelegten Gründen nicht veranlasst.Zur angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof (Artikel 89, Absatz 2, B-VG) sah sich der Oberste Gerichtshof aus den dargelegten Gründen nicht veranlasst.
[17] Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO zurückzuweisen.Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO zurückzuweisen.