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Entscheidung 12 Os 46/26w×

Entscheidung 12 Os 46/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Amtsdelikte/Korruption, Grundrechte

Geschäftszahl

12Os46/26w

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * W* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 Hv 34/25i des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit Anklageschrift vom 14. Mai 2025 (ON 255) legte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption * M* und * B* jeweils ein als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (A./I./) und ein als Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (B./I./ bzw B./II./) sowie * W* ein als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 12, zweiter Fall, Paragraph 302, Absatz eins, StGB (A./II./) beurteiltes Verhalten zur Last.

[2]        Eingangs der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2025 erklärten die Angeklagten, die Verantwortung für das ihnen angelastete Verhalten zu übernehmen (ON 332a S 6 f).

[3]        Daraufhin unterbreitete das Erstgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, die sich schließlich zustimmend äußerte (ON 332a S 9), den drei Angeklagten das in der Mitteilung gemäß Paragraph 200, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO enthaltene Anbot auf Verfahrenseinstellung (ON 332a S 9 f). Infolge Zustimmung der Angeklagten wurde die Hauptverhandlung vertagt. Sämtliche Zahlungen wurden sodann binnen der gesetzten Frist geleistet (ON 333 f).

[4]        Mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 (ON 342) stellte die Vorsitzende das Strafverfahren gegen * M*, B* und W* jeweils gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO ein.

[5]        Auf Weisung (Paragraph 29, Absatz eins, StAG) der Oberstaatsanwaltschaft Wien (ON 344) erhob die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Beschwerde gegen den (nur der Staatsanwaltschaft zugestellten [ON 1.159]) Beschluss des Landesgerichts Linz vom 22. Oktober 2025 (ON 342), mit dem das Verfahren diversionell erledigt worden war (ON 343).

[6]        In Stattgebung dieser Beschwerde hob das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht den angefochtenen Beschluss mit Beschluss vom 25. November 2025, AZ 9 Bs 231/25x (ON 347 der Hv-Akten), auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf.

Rechtliche Beurteilung

[7]        Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Angeklagten W* auf Erneuerung des Strafverfahrens, mit welchem er Verletzungen der Garantien des Artikel 6, MRK behauptet, die er daraus ableitet, dass (a./) die Staatsanwaltschaft trotz ihrer in der Hauptverhandlung erteilten Zustimmung zur Diversion Beschwerde gegen den Beschluss auf Verfahrenseinstellung erhoben habe und (b./) ihm zudem keine Äußerungsmöglichkeit zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Diversionsbeschluss des Erstgerichts gewährt worden sei.

[8]        Der Antrag ist nicht berechtigt.

[9]        Ein nicht auf ein Urteil des EGMR gestützter Erneuerungsantrag ist – nicht anders als eine Beschwerde an diesen Gerichtshof – ein subsidiärer Rechtsbehelf, bei dem alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394).

[10]      Soweit der Erneuerungswerber eine Verletzung der Verfahrensgarantien des Artikel 6, MRK behauptet, geht er daran vorbei, dass ein diversionelles Vorgehen nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre keine Entscheidung über eine Anklage – somit über Schuld oder Nichtschuld vergleiche Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 24, Rz 28) – im Sinn der genannten Bestimmung darstellt (RIS-Justiz RS0128231; Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 209, Rz 12; Ratz, Zum Rechtsschutz in Betreff des 11. Hauptstücks der StPO, ÖJZ 2019, 759 ff [762]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.1003; unter dem Aspekt eines Grundrechtsverzichts vergleiche auch EGMR 29. 4. 2014, Natsvlishvili und Togonidze/Georgien, 9043/05 [Rz 63, 90 ff] der mit rechtsvergleichendem Bezug auf die österreichische Rechtslage [„Austria … {has} procedures presenting elements of plea bargaining leading to the discontinuation of criminal proceedings“] darauf abstellt, ob der Verzicht eindeutig und unmissverständlich ist, es Vorkehrungen gegen Missbrauch gibt, eine hinreichende gerichtliche Prüfung möglich ist und die Vereinbarung nicht öffentlichen Interessen zuwiderläuft; siehe dazu auch Velten, WK-StPO Nach Paragraph eins, Rz 67; zT aM die ältere verfassungsrechtliche Lehre: Walter/Zeleny, Die Diversion durch den Staatsanwalt nach Paragraphen 90 a, ff StPO in verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Sicht, ÖJZ 2001, 449; Pernthaler/Ranacher, Der verfassungswidrige „Ablasshandel“. Eine Untersuchung zur strafrechtlichen Diversion der Zahlung eines Geldbetrags durch den Staatsanwalt, JBl 2002, 282).

[11]      Doch selbst wenn man für diversionelle Entscheidungen (zumindest partielle) Anwendbarkeit des Artikel 6, MRK erwägen wollte vergleiche die Überlegungen [allerdings] unter dem Aspekt des Artikel 6, Absatz 2, MRK bei Grabenwarter, WK-StPO Paragraph 8, Rz 16 mwN), wäre für den Erneuerungswerber nichts gewonnen.

[12]      Zunächst vermag der Antragsteller mit dem Verweis auf eine (Unfairness bloß behauptende) Kommentarstelle (Venier in Bertel/Venier, StPO2 Paragraph 209, Rz 5) nicht darzutun, weshalb allein durch die – für das Gericht in keiner Weise bindende vergleiche Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 Paragraph 209, Rz 4; 15 Os 42/07a; 15 Os 48/08k) – zustimmende Äußerung der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 209, Absatz 2, StPO trotz eindeutiger (Verfassungs-)Gesetzeslage (Artikel 90 a, B-VG) und gesicherter gegenteiliger Judikatur (RIS-Justiz RS0117071, RS0117070; vergleiche Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 209, Rz 8) ein grundrechtlich schützenswertes Vertrauen auf die „Erledigungswirkung der Diversion“ begründet worden sein sollte. Solcherart wäre es im Übrigen sogar möglich, das verfassungsrechtlich abgesicherte Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft durch ihre vorgesetzten Organe (Artikel 90 a, B-VG; vergleiche Lukan in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 90 a, B-VG Rz 5; Schroll/Oshidari, WK-StPO Vor Paragraphen 19 –, 24, Rz 26 ff) zu unterlaufen.

[13]      Abgesehen davon können die behaupteten Konventionsgarantien noch im Rahmen der Urteilsanfechtung, also im Sinn des Artikel 13, MRK wirksam, durchgesetzt werden vergleiche RIS-Justiz RS0126370).

[14]      Weil die das diversionelle Vorgehen ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen endgültigen Charakter besitzt, bleibt es dem Angeklagten – ungeachtet der Einseitigkeit des gemäß Paragraph 209, Absatz 2, StPO geführten Beschwerdeverfahrens vergleiche Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 209, Rz 12) und der Enttäuschung über die ursprünglich zustimmende Prozesserklärung der Staatsanwaltschaft – unbenommen, im Rechtsmittelverfahren seine Argumente für das Vorliegen der Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung vorzubringen und seinen Standpunkt selbst bei unverändert gebliebener Sachlage im Rechtsmittelverfahren mit Diversionsrüge aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO noch durchzusetzen (11 Os 15/12h; 14 Os 144/18k; Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 209, Rz 15/1; zur vergleichbaren Situation bei vor oder in der Hauptverhandlung abgelehnter Ausschließung eines Richters Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 124).

[15]      Allein die längere Dauer bis zu einem allfälligen Erfolg dieses Vorgehens stellt die Effektivität der zu ergreifenden Rechtsbehelfe im Übrigen nicht in Frage (15 Os 157/12w; RIS-Justiz RS0126370 [T5]).

[16]      Zur angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof (Artikel 89, Absatz 2, B-VG) sah sich der Oberste Gerichtshof aus den dargelegten Gründen nicht veranlasst.

[17]      Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO zurückzuweisen.

Textnummer

E148041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00046.26W.0701.000

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260701_OGH0002_0120OS00046_26W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung