Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 49/87×

Entscheidung 12 Os 49/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os49/87 (12Os50/87)

Entscheidungsdatum

13.08.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.August 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer in der Strafsache gegen Muzafer T*** und Yusuf Ö*** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Yusuf Ö*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19.Februar 1987, GZ 20 römisch fünf r 1716/86-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Yusuf Ö*** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG als Beitragstäter (Paragraph 12, StGB) (Punkt B des Urteilssatzes), des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG (Punkt C römisch zwei) und des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG (Punkt E) schuldig erkannt. Darnach hat er vom 4.Oktober bis 7. November 1986 in Hohenems und Götzis zur Tat des Muzafer T*** (Einfuhr und Inverkehrsetzen von 982,5 Gramm Heroin) dadurch beigetragen, daß er das Heroin lagerte und am 7.November 1986 dem Muzafer T*** 250 Gramm zum Verkauf übergab, wobei er ihm gleichzeitig zur Verkaufsfahrt seinen PKW der Marke BMW mit dem Kennzeichen römisch fünf 144.678 zur Verfügung stellte (zu B); unbefugt Faustfeuerwaffen samt Munition besessen bzw. geführt, und zwar von Anfang Oktober bis 7.November 1986 in Götzis eine Pistole samt vier Patronen für Muzafer T*** aufbewahrt, von Oktober 1986 bis 7. November 1986 in Götzis für Satilmis S*** eine Pistole der Marke Vzor mit 37 Stück Munition aufbewahrt (Punkt C römisch zwei) und in der Zeit vom 4.Oktober bis 7.November 1986 in Hohenems und Götzis vorsätzlich 982,5 Gramm Heroin, hinsichtlich dessen ein Schmuggel begangen worden war, gelagert und versteckt, mithin an sich gebracht (Punkt E).

Den Schuldspruch nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG und den Strafausspruch nach Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Mitangeklagte Muzafer T*** dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er aus der Türkei ein Kilogramm Heroin mitgebracht habe und ihn ersucht, dieses aufzubewahren. Der Angeklagte übernahm das Suchtgift und versteckte es auf dem Dachboden seines Wohnhauses. Die Feststellung, daß der Angeklagte davon gewußt hat, daß er Heroin übernimmt und aufbewahrt, gründete das Gericht auf seine geständigen Angaben vor den Beamten der Kriminalabteilung und vor dem Untersuchungsrichter. Auf Grund dieser Beweismittel konnte das Gericht zur Schlußfolgerung gelangen, daß dem Beschwerdeführer auch klar war, dieses Suchtgift sei aus der Türkei illegal eingeführt worden und damit auch der Schmuggel gelungen. Denn im Hinblick auf den gerichtsnotorischen Mangel einer (selbst illegalen) Erzeugung von Heroin in Österreich ist die Annahme, daß dieses Suchtgift nur im Weg des Schmuggels nach Österreich gelangt sein könnte, denkrichtig und lebensnah vergleiche 13 Os 35/81).

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) letztere Konstatierung der Sache nach als unzureichend begründet bezeichnet und behauptet, es lasse sich aus den Beschwerdeergebnissen nicht entnehmen, daß der Angeklagte von dem Mittäter über die Art und Umstände der Einfuhr des Heroins ins Inland informiert worden sei, wird im Ergebnis nur die Beweiswürdigung bekämpft.

Das Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 11,), das Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, welcher Verkürzungsbetrag der Geldstrafe nach Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG zugrunde gelegt wurde, stellt nicht auf die hiefür maßgeblichen Urteilskonstatierungen ab.

War Vortat der Abgabenhehlerei - wie hier - ein Schmuggel, dann entspricht dem strafbestimmenden Wertbetrag des Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag (12 Os 149/80; Fellner, FinStrG Paragraph 53, RN 17), der nach den hiefür maßgeblichen Vorschriften des Abgaberechts vom Strafgericht selbständig als Vorfrage (Paragraph 5, Absatz eins, StPO) zu ermitteln ist vergleiche SSt. 53/27); eine Festsetzung des strafbestimmenden Wertbetrags durch abgabenbehördlichen Bescheid ist im Gesetz nicht vorgesehen (Fellner, Paragraph 53, RN 17). Dieser strafbestimmende Wertbetrag setzt sich im vorliegenden Fall zusammen aus dem Zoll, der Einfuhrumsatzsteuer und dem Außenhandelsförderungsbeitrag (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinStrG Paragraph 35,, Anmerkung 15 und 16).

Die Berechnung des Gewichtszolls (9.ZolltarifGNov, Bundesgesetzblatt 669 aus 1976,) - dieser beträgt vorliegend 100.000 S je kg, daher im Hinblick auf die geschmuggelte Heroinmenge 98.300 S - ergibt sich aus dem Gesetz. Die Grundlagen für die Berechnung der anderen Abgaben sind den Urteilskonstatierungen aber zu entnehmen:

Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist nach Paragraph 5, Absatz 2, UStG primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches im gegenständlichen Falle gemäß Paragraph 5, Absatz 5, UStG 1972 um den Zoll zu berichtigen ist (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Paragraph 35,, ENr. 99). Dieses Entgelt ist im angefochtenen Urteil mit 80.000 Schweizer Franken ausdrücklich festgestellt worden vergleiche S 305 und 307), was die Beschwerde gänzlich übergeht. Solcherart negiert sie aber auch, daß sich daraus die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (640.000 S bei einem Umrechnungskurs von einem Schweizer Franken zu acht Schillingen zuzüglich des oben angeführten Zollbetrages) und damit sowohl die 20 %ige Einfuhrumsatzsteuer (147.660 S) als auch der Außenhandelsförderungsbeitrag (2.215 S) ergibt und die vom Erstgericht ausgemessene Geldstrafe von 200.000 S demnach im zweifachen Verkürzungsbetrag (Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG) ihre Deckung findet. Die Rüge entbehrt somit der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. Über die Berufungen des Angeklagten Ö*** sowie der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten und des Angeklagten T*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu dem sich der Oberste Gerichtshof auch die Ergreifung einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Ansehung beider Angeklagten vorbehält.

Anmerkung

E12462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00049.87.0813.000

Dokumentnummer

JJT_19870813_OGH0002_0120OS00049_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0052081 Rechtssatz 10.12.1981Strafrecht
Kokain steht (im Gegensatz zu Haschisch) nach § 10 Abs 1 Z2 SGV im erlaubten Verkehr, sodaß bei illegaler Einfuhr neben dem Zoll jedenfalls auch noch die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag hinterzogen wurden. Bemessungsgrundlage für d …
RS0086423 Rechtssatz 27.09.1979Strafrecht
Die Tatsache der Nichtstellung eines importierten Suchtgiftes ist notorisch, weil eine Stellung die Beschlagnahme zur Folge gehabt hätte.
RS0086534 Rechtssatz 25.06.1981Strafrecht
Handelt es sich bei der Vortat um einen Schmuggel, so ist unter dem "Verkürzungsbetrag" im Sinne des § 37 Abs 2 FinStrG nichts anderes zu verstehen als der auf die (verhehlte) Ware entfallende Abgabenbetrag (vgl § 35 Abs 4 FinStrG).
RS0086630 Rechtssatz 12.05.1982Strafrecht
Der auf die (geschmuggelte) Ware entfallende Abgabenbetrag ist auch dann nach den hiefür maßgeblichen Vorschriften des Abgabenrechts zu ermitteln, wenn das Strafgericht darüber selbständig als Vorfrage zu entscheiden hat.
RS0086649 Rechtssatz 18.05.1982Strafrecht
Bei Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages in Ansehung geschmuggelten Suchtgiftes, das ausschließlich Gegenstand kriminellen Handels ist, ist seit 01.01.1981 (Inkrafttreten des WertzollG BGBl 1980/221) auch Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderu …
RS0086909 Rechtssatz 18.06.1975Strafrecht
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Schmuggel gewerbsmäßig begangen wird, kommt es darauf an, ob sich der Täter durch wiederholten Schmuggel - und nicht etwa nur durch wiederholte Verwertungshandlungen nach einmaligem Schmuggel - eine laufende Einnahme versch …