Nach den Urteilsfeststellungen hat der Mitangeklagte Muzafer T*** dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er aus der Türkei ein Kilogramm Heroin mitgebracht habe und ihn ersucht, dieses aufzubewahren. Der Angeklagte übernahm das Suchtgift und versteckte es auf dem Dachboden seines Wohnhauses. Die Feststellung, daß der Angeklagte davon gewußt hat, daß er Heroin übernimmt und aufbewahrt, gründete das Gericht auf seine geständigen Angaben vor den Beamten der Kriminalabteilung und vor dem Untersuchungsrichter. Auf Grund dieser Beweismittel konnte das Gericht zur Schlußfolgerung gelangen, daß dem Beschwerdeführer auch klar war, dieses Suchtgift sei aus der Türkei illegal eingeführt worden und damit auch der Schmuggel gelungen. Denn im Hinblick auf den gerichtsnotorischen Mangel einer (selbst illegalen) Erzeugung von Heroin in Österreich ist die Annahme, daß dieses Suchtgift nur im Weg des Schmuggels nach Österreich gelangt sein könnte, denkrichtig und lebensnah (vgl. 13 Os 35/81).Nach den Urteilsfeststellungen hat der Mitangeklagte Muzafer T*** dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er aus der Türkei ein Kilogramm Heroin mitgebracht habe und ihn ersucht, dieses aufzubewahren. Der Angeklagte übernahm das Suchtgift und versteckte es auf dem Dachboden seines Wohnhauses. Die Feststellung, daß der Angeklagte davon gewußt hat, daß er Heroin übernimmt und aufbewahrt, gründete das Gericht auf seine geständigen Angaben vor den Beamten der Kriminalabteilung und vor dem Untersuchungsrichter. Auf Grund dieser Beweismittel konnte das Gericht zur Schlußfolgerung gelangen, daß dem Beschwerdeführer auch klar war, dieses Suchtgift sei aus der Türkei illegal eingeführt worden und damit auch der Schmuggel gelungen. Denn im Hinblick auf den gerichtsnotorischen Mangel einer (selbst illegalen) Erzeugung von Heroin in Österreich ist die Annahme, daß dieses Suchtgift nur im Weg des Schmuggels nach Österreich gelangt sein könnte, denkrichtig und lebensnah vergleiche 13 Os 35/81).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) letztere Konstatierung der Sache nach als unzureichend begründet bezeichnet und behauptet, es lasse sich aus den Beschwerdeergebnissen nicht entnehmen, daß der Angeklagte von dem Mittäter über die Art und Umstände der Einfuhr des Heroins ins Inland informiert worden sei, wird im Ergebnis nur die Beweiswürdigung bekämpft.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) letztere Konstatierung der Sache nach als unzureichend begründet bezeichnet und behauptet, es lasse sich aus den Beschwerdeergebnissen nicht entnehmen, daß der Angeklagte von dem Mittäter über die Art und Umstände der Einfuhr des Heroins ins Inland informiert worden sei, wird im Ergebnis nur die Beweiswürdigung bekämpft.
Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 11), das Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, welcher Verkürzungsbetrag der Geldstrafe nach § 37 Abs 2 FinStrG zugrunde gelegt wurde, stellt nicht auf die hiefür maßgeblichen Urteilskonstatierungen ab.Das Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 11,), das Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, welcher Verkürzungsbetrag der Geldstrafe nach Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG zugrunde gelegt wurde, stellt nicht auf die hiefür maßgeblichen Urteilskonstatierungen ab.
War Vortat der Abgabenhehlerei - wie hier - ein Schmuggel, dann entspricht dem strafbestimmenden Wertbetrag des § 37 Abs 2 FinStrG der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag (12 Os 149/80; Fellner, FinStrG § 53 RN 17), der nach den hiefür maßgeblichen Vorschriften des Abgaberechts vom Strafgericht selbständig als Vorfrage (§ 5 Abs 1 StPO) zu ermitteln ist (vgl. SSt. 53/27); eine Festsetzung des strafbestimmenden Wertbetrags durch abgabenbehördlichen Bescheid ist im Gesetz nicht vorgesehen (Fellner, § 53 RN 17). Dieser strafbestimmende Wertbetrag setzt sich im vorliegenden Fall zusammen aus dem Zoll, der Einfuhrumsatzsteuer und dem Außenhandelsförderungsbeitrag (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinStrG § 35, Anm. 15 und 16).War Vortat der Abgabenhehlerei - wie hier - ein Schmuggel, dann entspricht dem strafbestimmenden Wertbetrag des Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag (12 Os 149/80; Fellner, FinStrG Paragraph 53, RN 17), der nach den hiefür maßgeblichen Vorschriften des Abgaberechts vom Strafgericht selbständig als Vorfrage (Paragraph 5, Absatz eins, StPO) zu ermitteln ist vergleiche SSt. 53/27); eine Festsetzung des strafbestimmenden Wertbetrags durch abgabenbehördlichen Bescheid ist im Gesetz nicht vorgesehen (Fellner, Paragraph 53, RN 17). Dieser strafbestimmende Wertbetrag setzt sich im vorliegenden Fall zusammen aus dem Zoll, der Einfuhrumsatzsteuer und dem Außenhandelsförderungsbeitrag (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinStrG Paragraph 35,, Anmerkung 15 und 16).
Die Berechnung des Gewichtszolls (9.ZolltarifGNov, BGBl. 669/1976) - dieser beträgt vorliegend 100.000 S je kg, daher im Hinblick auf die geschmuggelte Heroinmenge 98.300 S - ergibt sich aus dem Gesetz. Die Grundlagen für die Berechnung der anderen Abgaben sind den Urteilskonstatierungen aber zu entnehmen:Die Berechnung des Gewichtszolls (9.ZolltarifGNov, Bundesgesetzblatt 669 aus 1976,) - dieser beträgt vorliegend 100.000 S je kg, daher im Hinblick auf die geschmuggelte Heroinmenge 98.300 S - ergibt sich aus dem Gesetz. Die Grundlagen für die Berechnung der anderen Abgaben sind den Urteilskonstatierungen aber zu entnehmen:
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist nach § 5 Abs 2 UStG primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches im gegenständlichen Falle gemäß § 5 Abs 5 UStG 1972 um den Zoll zu berichtigen ist (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, § 35, ENr. 99). Dieses Entgelt ist im angefochtenen Urteil mit 80.000 Schweizer Franken ausdrücklich festgestellt worden (vgl. S 305 und 307), was die Beschwerde gänzlich übergeht. Solcherart negiert sie aber auch, daß sich daraus die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (640.000 S bei einem Umrechnungskurs von einem Schweizer Franken zu acht Schillingen zuzüglich des oben angeführten Zollbetrages) und damit sowohl die 20 %ige Einfuhrumsatzsteuer (147.660 S) als auch der Außenhandelsförderungsbeitrag (2.215 S) ergibt und die vom Erstgericht ausgemessene Geldstrafe von 200.000 S demnach im zweifachen Verkürzungsbetrag (§ 37 Abs 2 FinStrG) ihre Deckung findet. Die Rüge entbehrt somit der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist nach Paragraph 5, Absatz 2, UStG primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches im gegenständlichen Falle gemäß Paragraph 5, Absatz 5, UStG 1972 um den Zoll zu berichtigen ist (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Paragraph 35,, ENr. 99). Dieses Entgelt ist im angefochtenen Urteil mit 80.000 Schweizer Franken ausdrücklich festgestellt worden vergleiche S 305 und 307), was die Beschwerde gänzlich übergeht. Solcherart negiert sie aber auch, daß sich daraus die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (640.000 S bei einem Umrechnungskurs von einem Schweizer Franken zu acht Schillingen zuzüglich des oben angeführten Zollbetrages) und damit sowohl die 20 %ige Einfuhrumsatzsteuer (147.660 S) als auch der Außenhandelsförderungsbeitrag (2.215 S) ergibt und die vom Erstgericht ausgemessene Geldstrafe von 200.000 S demnach im zweifachen Verkürzungsbetrag (Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG) ihre Deckung findet. Die Rüge entbehrt somit der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Über die Berufungen des Angeklagten Ö*** sowie der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten und des Angeklagten T*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu dem sich der Oberste Gerichtshof auch die Ergreifung einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO in Ansehung beider Angeklagten vorbehält.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. Über die Berufungen des Angeklagten Ö*** sowie der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten und des Angeklagten T*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu dem sich der Oberste Gerichtshof auch die Ergreifung einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Ansehung beider Angeklagten vorbehält.