Dieser Begründung kann nur beigepflichtet werden. Denn es ist für das Strafverfahren tatsächlich ohne Bedeutung, ob die Untersuchungsrichterin in einem anderen Verfahren ein Resümeeprotokoll verfaßt hat oder nicht. Daß aber im vorliegenden Fall eine unrichtige Protokollierung erfolgte, wird in dieser Form gar nicht behauptet und könnte durch die Verlesung des genannten Aktes auch nicht bewiesen werden.
Durch die Ablehnung der genannten Beweisanträge wurden somit keine Grundsätze eines das Wesen der Verteidigung sichernden Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet.
Die Begründung des Schuldspruchs, Walter B habe im ersten Halbjahr 1976 Josef A durch die Zusage und Gewährung eines zinsenlosen Darlehens in der Höhe von 300.000 S zu dem unter Punkt I 2 des Urteilssatzes beschriebenen Mißbrauch der Amtsgewalt bestimmt (Urteilsfaktum II 1), sei, so führt der Beschwerdeführer zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. zunächst aus, mangelhaft, denn es habe sich mit den Abhebungen (am 13.Juni 1976 40.000 S, am 13.September 1976 50.000 S und 100.000 S) vom Sparbuch der Raiffeisenkasse Wien, das am 16.April 1976 mit einem Einlagestand von 300.000 S eröffnet wurde, nicht auseinandergesetzt. Ein Begründungsmangel haftet dem Urteil insoweit jedoch nicht an. Das Schöffengericht hat die Feststellung, daß der Beschwerdeführer A mit der Zusage eines unverzinslichen Darlehens in der Höhe von 300.000 S zum Amtsmißbrauch verleitete, und daß dieses Darlehen am 14. Juni 1976 A bar zugezählt wurde (Urteil, Bd. XXV S. 64), vor allem auf die Aussagen C (Bd. I S. 185 ququ, S. 185 ququ verso, S. 185 ccc verso, 185 ddd und Bd. XXIV S. 158, 159 u. 380) und die eigene Verantwortung B im Vorverfahren (Bd. I S. 183/44) und die Kassaauszahlung vom 14.Juni 1976 über 300.000 S (Bd. X) gestützt (Urteil, Bd. XXV S. 73, 81, auch 83 u. 86).Die Begründung des Schuldspruchs, Walter B habe im ersten Halbjahr 1976 Josef A durch die Zusage und Gewährung eines zinsenlosen Darlehens in der Höhe von 300.000 S zu dem unter Punkt römisch eins 2 des Urteilssatzes beschriebenen Mißbrauch der Amtsgewalt bestimmt (Urteilsfaktum römisch zwei 1), sei, so führt der Beschwerdeführer zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. zunächst aus, mangelhaft, denn es habe sich mit den Abhebungen (am 13.Juni 1976 40.000 S, am 13.September 1976 50.000 S und 100.000 S) vom Sparbuch der Raiffeisenkasse Wien, das am 16.April 1976 mit einem Einlagestand von 300.000 S eröffnet wurde, nicht auseinandergesetzt. Ein Begründungsmangel haftet dem Urteil insoweit jedoch nicht an. Das Schöffengericht hat die Feststellung, daß der Beschwerdeführer A mit der Zusage eines unverzinslichen Darlehens in der Höhe von 300.000 S zum Amtsmißbrauch verleitete, und daß dieses Darlehen am 14. Juni 1976 A bar zugezählt wurde (Urteil, Bd. römisch 25 S. 64), vor allem auf die Aussagen C (Bd. römisch eins S. 185 ququ, S. 185 ququ verso, S. 185 ccc verso, 185 ddd und Bd. römisch 24 S. 158, 159 u. 380) und die eigene Verantwortung B im Vorverfahren (Bd. römisch eins S. 183/44) und die Kassaauszahlung vom 14.Juni 1976 über 300.000 S (Bd. römisch zehn) gestützt (Urteil, Bd. römisch 25 S. 73, 81, auch 83 u. 86).
Da das Sparbuch bzw. die Einlage auf diesem Sparbuch entgegen dem ursprünglichen Plan des Beschwerdeführers nicht für dieses Darlehen verwendet wurde, war das Schöffengericht nicht verpflichtet, sich mit dem weiteren Schicksal des Sparbuches und der Darstellung C näher auseinanderzusetzen, er habe im September 1976 das erwähnte Sparbuch mit einem restlichen Einlagestand von 110.000 S vom Beschwerdeführer übernommen.
Mit dem Beschwerdevorbringen, die Aussage C, er habe von B für die Anschaffung einer Wohnung ein Darlehen von 60.000 S erhalten, obwohl er selbst angeblich über viel Geld verfügte, ebenso wie seine Behauptung, C habe Geld auf ein Sparbuch des Angeklagten B erlegt, weil dieser eine günstigere Verzinsung erzielen konnte, sei unglaubwürdig, versucht der Angeklagte lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Das Schöffengericht hat sich vielmehr sehr eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen C im Vorverfahren und der Bedeutung seiner Abweichung von dieser Aussage in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt ((Urteil, Bd. XXV S. 81 f. hinsichtlich der 'grauen' Zinsen S. 82 f.). Das Gericht hat sich auch mit der Verantwortung A in der Hauptverhandlung, aus der abgeleitet werden könnte, daß am 14.Juni 1976 die Abwicklung aller - vom Gericht festgestellten - Geschäfte aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre (Bd. XXIV S. 639), befaßt und - in übereinstimmung mit der Lebenserfahrung - dargelegt, daß die Geldabhebung durch B, die Darlehensübergabe an A, die Eröffnung der Anlagebücher durch Maria T bei der U in Wien und die Unterfertigung des Kaufvertrages am selben Tag in Mank bei Benützung eines Personenwagens möglich war (Urteil, Bd. XXV S. 83, 84). Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung - entscheidende Tatsachen betreffend -Mit dem Beschwerdevorbringen, die Aussage C, er habe von B für die Anschaffung einer Wohnung ein Darlehen von 60.000 S erhalten, obwohl er selbst angeblich über viel Geld verfügte, ebenso wie seine Behauptung, C habe Geld auf ein Sparbuch des Angeklagten B erlegt, weil dieser eine günstigere Verzinsung erzielen konnte, sei unglaubwürdig, versucht der Angeklagte lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Das Schöffengericht hat sich vielmehr sehr eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen C im Vorverfahren und der Bedeutung seiner Abweichung von dieser Aussage in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt ((Urteil, Bd. römisch 25 S. 81 f. hinsichtlich der 'grauen' Zinsen S. 82 f.). Das Gericht hat sich auch mit der Verantwortung A in der Hauptverhandlung, aus der abgeleitet werden könnte, daß am 14.Juni 1976 die Abwicklung aller - vom Gericht festgestellten - Geschäfte aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre (Bd. römisch 24 S. 639), befaßt und - in übereinstimmung mit der Lebenserfahrung - dargelegt, daß die Geldabhebung durch B, die Darlehensübergabe an A, die Eröffnung der Anlagebücher durch Maria T bei der U in Wien und die Unterfertigung des Kaufvertrages am selben Tag in Mank bei Benützung eines Personenwagens möglich war (Urteil, Bd. römisch 25 S. 83, 84). Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung - entscheidende Tatsachen betreffend -
liegt somit nicht vor.
Das Erstgericht, so führt der Beschwerdeführer weiter aus, habe auch
seine Feststellungen zu Urteilsfaktum II 4seine Feststellungen zu Urteilsfaktum römisch zwei 4
- richtig II 3, wie sich aus dem Inhalt des Beschwerdevorbringens, das den Schmuggel von Goldbarren aus der Schweiz betrifft, ergibt - unvollständig begründet. Denn es habe sich mit seiner Verantwortung, der Schmuggel von Goldbarren aus der Schweiz sei im Gegensatz zum Schmuggel von Golddukaten vom kaufmännischen Standpunkt aus sinnlos, weil in der Schweiz Golddukaten mit einer geringeren Umsatzsteuer belastet und auch die Prägegebühren niedriger seien, nicht auseinandergesetzt.- richtig römisch zwei 3, wie sich aus dem Inhalt des Beschwerdevorbringens, das den Schmuggel von Goldbarren aus der Schweiz betrifft, ergibt - unvollständig begründet. Denn es habe sich mit seiner Verantwortung, der Schmuggel von Goldbarren aus der Schweiz sei im Gegensatz zum Schmuggel von Golddukaten vom kaufmännischen Standpunkt aus sinnlos, weil in der Schweiz Golddukaten mit einer geringeren Umsatzsteuer belastet und auch die Prägegebühren niedriger seien, nicht auseinandergesetzt.
Auch dieser gerügte Mangel haftet dem Urteil nicht an. Das Erstgericht hat sich vielmehr ausführlich auch mit dieser Verantwortung des Angeklagten B befaßt und ausgeführt, daß im fraglichen Zeitraum Goldbarren in der Schweiz beim Verkauf durch Banken nicht mit Warenumsatzsteuer belastet waren, während beim Verkauf von Golddukaten vom Käufer eine Warenumsatzsteuer von 5,6 % zu entrichten war. Die an und für sich mögliche Rückerstattung dieser Warenumsatzsteuer nach der Ausfuhr aus der Schweiz sei aber für den Angeklagten B nicht in Frage gekommen. Denn eine solche Rückerstattung erfordert eine Bestätigung der Ausfuhr durch das Schweizerische Grenzzollamt, die aber mit der Gefahr der Aufdeckung durch eine Benachrichtigung der benachbarten österreichischen Zollorgane verbunden war (Urteil, Bd. XXV S. 45).Auch dieser gerügte Mangel haftet dem Urteil nicht an. Das Erstgericht hat sich vielmehr ausführlich auch mit dieser Verantwortung des Angeklagten B befaßt und ausgeführt, daß im fraglichen Zeitraum Goldbarren in der Schweiz beim Verkauf durch Banken nicht mit Warenumsatzsteuer belastet waren, während beim Verkauf von Golddukaten vom Käufer eine Warenumsatzsteuer von 5,6 % zu entrichten war. Die an und für sich mögliche Rückerstattung dieser Warenumsatzsteuer nach der Ausfuhr aus der Schweiz sei aber für den Angeklagten B nicht in Frage gekommen. Denn eine solche Rückerstattung erfordert eine Bestätigung der Ausfuhr durch das Schweizerische Grenzzollamt, die aber mit der Gefahr der Aufdeckung durch eine Benachrichtigung der benachbarten österreichischen Zollorgane verbunden war (Urteil, Bd. römisch 25 S. 45).
Die von diesem Beschwerdeführer geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründe haften somit dem Urteil nicht an.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A:
A bekämpft das Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 4, 5, 9 lit. a und 11 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.A bekämpft das Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 11 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Durch die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung eines (Buch-) Sachverständigen zur Frage, ob sich die von ihm bei der Betriebsprüfung der Firma E vorgenommenen Prüfungshandlungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsprüfung bewegten, und darüber, daß aus den von ihm (A) aus Anlaß der Betriebsprüfung zu treffenden Feststellungen keine Schlüsse auf die vom Mitangeklagten B allenfalls getätigten Hinterziehungshandlungen zu ziehen waren (Bd. XXIV S. 605, 606), so führt der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge aus, hafte dem Verfahren der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.Durch die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung eines (Buch-) Sachverständigen zur Frage, ob sich die von ihm bei der Betriebsprüfung der Firma E vorgenommenen Prüfungshandlungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsprüfung bewegten, und darüber, daß aus den von ihm (A) aus Anlaß der Betriebsprüfung zu treffenden Feststellungen keine Schlüsse auf die vom Mitangeklagten B allenfalls getätigten Hinterziehungshandlungen zu ziehen waren (Bd. römisch 24 S. 605, 606), so führt der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge aus, hafte dem Verfahren der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
an. Die Durchführung dieses Beweises hätte nämlich nach Meinung des Beschwerdeführers ergeben, daß er die Prüfung korrekt abwickelte und Umstände zum Nachteil B aufdeckte, die diesen verpflichtet hätten, erhebliche Steuernachzahlungen zu leisten; erst ein solches Gutachten hätte somit Rückschlüsse zugelassen, ob der Angeklagte A tatsächlich mit Schädigungsvorsatz handelte. Durch die Abweisung des Beweisantrages mit der Begründung, daß Schädigungsvorsatz ohnehin vorlag, seien Verteidigungsrechte verletzt worden.
Hiezu muß zunächst festgehalten werden, daß das Erstgericht den Beweisantrag nicht mit der in der Beschwerde angeführten Begründung abgewiesen hat. Die Abweisung erfolgte vielmehr aus der Erwägung, daß die auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen durch das Gutachten eines Buchsachverständigen nicht in Frage gestellt werden könnten (Bd. XXIV S. 711, 712, Urteil, Bd. XXV S. 111, 112). Dieser Begründung muß beigepflichtet werden. Das Schöffengericht hat seine Feststellung, daß A - aus Freundschaft und später wegen der Zusage und Gewährung eines zinsenlosen Darlehens - wahrheitswidrige Berichte verfaßte und B veranlaßte, die zu vernehmenden Personen - die er schon in Richtung auf die beabsichtigte Vertuschung des wahren Sachverhaltes ausgewählt hatte - auf ihre Vernehmung (zur Erzielung von das Vorliegen von Vermittlungsgeschäften stützenden Aussagen) vorzubereiten (Urteil, Bd. XXV S. 63) und schriftliche Kaufverträge nach Anbringung eines Stampiglienaufdruckes 'als Vermittler' den Verkäufern von Dukaten zuzustellen, keineswegs auf die Buchhaltung der Firma E gestützt - die in dieser Richtung keine Anhaltspunkte bot -, sondern auf die Aussage zahlreicher Zeugen, und insbesonders auch auf die Verantwortung des Angeklagten C im Zusammenhalt mit den verlesenen Urkunden (Urteil, Bd. XXV S. 71 ff.). Eine Buchprüfung war unter diesen Umständen aber kein für die Beurteilung des Verschuldens (Vorsatzes) des Beschwerdeführers geeignetes Beweismittel. Daß A bei der Betriebsprüfung auch Mängel aufdeckte, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt und dahin gewürdigt, daß zur Vortäuschung einer objektiven und eingehenden Betriebsprüfung die Aufdeckung kleiner, im Verhältnis zum Umfang der Finanzvergehen nicht ins Gewicht fallender Fehler erforderlich war (Urteil, Bd. XXV S. 80). Die Rechtsfrage aber, ob die - vom Erstgericht festgestellten - abgeschlossenen Geschäfte als Umsatzoder als Vermittlungsgeschäfte zu beurteilen sind, war vom Gericht zu lösen, ohne daß es hiezu des Gutachtens eines Buchsachverständigen bedurfte. Im übrigen wird auf die Ausführungen in dieser Entscheidung zu dem vom Angeklagten B geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. verwiesen.Hiezu muß zunächst festgehalten werden, daß das Erstgericht den Beweisantrag nicht mit der in der Beschwerde angeführten Begründung abgewiesen hat. Die Abweisung erfolgte vielmehr aus der Erwägung, daß die auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen durch das Gutachten eines Buchsachverständigen nicht in Frage gestellt werden könnten (Bd. römisch 24 S. 711, 712, Urteil, Bd. römisch 25 S. 111, 112). Dieser Begründung muß beigepflichtet werden. Das Schöffengericht hat seine Feststellung, daß A - aus Freundschaft und später wegen der Zusage und Gewährung eines zinsenlosen Darlehens - wahrheitswidrige Berichte verfaßte und B veranlaßte, die zu vernehmenden Personen - die er schon in Richtung auf die beabsichtigte Vertuschung des wahren Sachverhaltes ausgewählt hatte - auf ihre Vernehmung (zur Erzielung von das Vorliegen von Vermittlungsgeschäften stützenden Aussagen) vorzubereiten (Urteil, Bd. römisch 25 S. 63) und schriftliche Kaufverträge nach Anbringung eines Stampiglienaufdruckes 'als Vermittler' den Verkäufern von Dukaten zuzustellen, keineswegs auf die Buchhaltung der Firma E gestützt - die in dieser Richtung keine Anhaltspunkte bot -, sondern auf die Aussage zahlreicher Zeugen, und insbesonders auch auf die Verantwortung des Angeklagten C im Zusammenhalt mit den verlesenen Urkunden (Urteil, Bd. römisch 25 S. 71 ff.). Eine Buchprüfung war unter diesen Umständen aber kein für die Beurteilung des Verschuldens (Vorsatzes) des Beschwerdeführers geeignetes Beweismittel. Daß A bei der Betriebsprüfung auch Mängel aufdeckte, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt und dahin gewürdigt, daß zur Vortäuschung einer objektiven und eingehenden Betriebsprüfung die Aufdeckung kleiner, im Verhältnis zum Umfang der Finanzvergehen nicht ins Gewicht fallender Fehler erforderlich war (Urteil, Bd. römisch 25 S. 80). Die Rechtsfrage aber, ob die - vom Erstgericht festgestellten - abgeschlossenen Geschäfte als Umsatzoder als Vermittlungsgeschäfte zu beurteilen sind, war vom Gericht zu lösen, ohne daß es hiezu des Gutachtens eines Buchsachverständigen bedurfte. Im übrigen wird auf die Ausführungen in dieser Entscheidung zu dem vom Angeklagten B geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. verwiesen.
Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. rügt der Angeklagte A zunächst, daß das Erstgericht seine Feststellungen im wesentlichen auf die Aussagen C und teilweise auch B im Vorverfahren stützt, die es als glaubwürdig bezeichne, ohne zu begründen, warum es diesen Aussagen folge, obwohl sie Verdrehungen, übertreibungen und fantastische Kombinationen enthalten. Diesen Aussagen könne schon deswegen nicht gefolgt werden, weil C und B einer Untersuchungsrichterin gegenübergestanden seien, die ihnen an Intellekt, persönlicher Ausstrahlungskraft und Taktik turmhoch überlegen und bereit gewesen sei, jede ihren Verdacht stützende Aussage aufzunehmen. C habe im Vorverfahren, ohne sich um den Wahrheitsgehalt seiner Aussage zu sorgen, einfach darauf losgeredet, in der nicht unberechtigten Erwartung, so am besten wegzukommen. Auch habe das Erstgericht nicht ausgesprochen, ob es der Darstellung C im Vorverfahren über die zahlreichen Einladungen A durch B zum Essen Glauben schenkt (Bd. I S. 185 kk verso u. 185 ll), oder seiner Darstellung in der Hauptverhandlung (Bd. XXIV S. 213). Der gerügte Mangel haftet dem Urteil nicht an, denn es setzt sich sehr eingehend mit dem Wahrheitsgehalt der Aussage C im Vorverfahren und der Bedeutung des teilweisen Widerrufs dieser Aussage in der Hauptverhandlung auseinander (Urteil, Bd. XXV S. 32 bis 36, 71 bis 73, 81, 86 bis 89, 104 u. 109 bis 111). Ebenso hat das Erstgericht den Wahrheitsgehalt der Verantwortung B eingehend gewürdigt (Urteil, Bd. XXV S. 27 ff., 48 ff., 70 ff., 89 u. 90) und sich mit der Verantwortung dieser Angeklagten befaßt, ihre Angaben in der Voruntersuchung seien nur unter Druck zustandegekommen (Urteil, Bd. XXV S. 33 unten bis S. 36, 81 bis 83 u. hinsichtlich A S. 86). Im übrigen hat C auch im Vorverfahren gar nicht behauptet, daß er mehr als einmal die Besuche A in der Wohnung B persönlich beobachtet hat, sodaß kein Widerspruch zwischen der Aussage C und der Zeugin Maria F in der Hauptverhandlung bestand, mit dem sich das Gericht auseinandersetzen mußte.Mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. rügt der Angeklagte A zunächst, daß das Erstgericht seine Feststellungen im wesentlichen auf die Aussagen C und teilweise auch B im Vorverfahren stützt, die es als glaubwürdig bezeichne, ohne zu begründen, warum es diesen Aussagen folge, obwohl sie Verdrehungen, übertreibungen und fantastische Kombinationen enthalten. Diesen Aussagen könne schon deswegen nicht gefolgt werden, weil C und B einer Untersuchungsrichterin gegenübergestanden seien, die ihnen an Intellekt, persönlicher Ausstrahlungskraft und Taktik turmhoch überlegen und bereit gewesen sei, jede ihren Verdacht stützende Aussage aufzunehmen. C habe im Vorverfahren, ohne sich um den Wahrheitsgehalt seiner Aussage zu sorgen, einfach darauf losgeredet, in der nicht unberechtigten Erwartung, so am besten wegzukommen. Auch habe das Erstgericht nicht ausgesprochen, ob es der Darstellung C im Vorverfahren über die zahlreichen Einladungen A durch B zum Essen Glauben schenkt (Bd. römisch eins S. 185 kk verso u. 185 ll), oder seiner Darstellung in der Hauptverhandlung (Bd. römisch 24 S. 213). Der gerügte Mangel haftet dem Urteil nicht an, denn es setzt sich sehr eingehend mit dem Wahrheitsgehalt der Aussage C im Vorverfahren und der Bedeutung des teilweisen Widerrufs dieser Aussage in der Hauptverhandlung auseinander (Urteil, Bd. römisch 25 S. 32 bis 36, 71 bis 73, 81, 86 bis 89, 104 u. 109 bis 111). Ebenso hat das Erstgericht den Wahrheitsgehalt der Verantwortung B eingehend gewürdigt (Urteil, Bd. römisch 25 S. 27 ff., 48 ff., 70 ff., 89 u. 90) und sich mit der Verantwortung dieser Angeklagten befaßt, ihre Angaben in der Voruntersuchung seien nur unter Druck zustandegekommen (Urteil, Bd. römisch 25 S. 33 unten bis S. 36, 81 bis 83 u. hinsichtlich A S. 86). Im übrigen hat C auch im Vorverfahren gar nicht behauptet, daß er mehr als einmal die Besuche A in der Wohnung B persönlich beobachtet hat, sodaß kein Widerspruch zwischen der Aussage C und der Zeugin Maria F in der Hauptverhandlung bestand, mit dem sich das Gericht auseinandersetzen mußte.
Denn Maria F, die in der Woche nur drei Tage im Geschäft bzw. in der danebenliegenden Wohnung in der Wickenburggasse und zwei Tage in der Villa B am Schreiberweg arbeitete, hat ebenfalls bestätigt, daß A zumindest einige Male bei B gegessen hat (Bd. XXIV S. 544). Der Beschwerde kann zugestimmt werden, daß Auskünfte A, welche formellen Voraussetzungen B einhalten müsse, damit die Steuerbehörde Vermittlungsgeschäfte auch als solche anerkenne und auch der Rat, eine Stampiglie mit dem Wortlaut 'als Vermittler' anzuschaffen, isoliert betrachtet, noch keinen Nachweis für die Schlechthat keineswegs seine Feststellungen, wonach A wußte, daß es sich um Umsatzgeschäfte handelte, allein auf diese Umstände gestützt, sie vielmehr nur als Glieder einer Indizienkette zur Begründung herangezogen (Urteil, Bd. XXV S. 71 f.) und im übrigen im Zusammenhalt (§ 258 Abs. 2 StPO.) angenommen, daß A keineswegs nur rechtliche Auskünfte erteilt, sondern B beraten hat, wie die wahre Natur der Geschäfte verschleiert werden kann, und zwar unter anderem mit dem Vorschlag, auch bei den bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Geschäften die verwendeten Vertragsformulare 'Verkaufsauftrag' und 'Kaufvertrag' mit dem Stampiglienaufdruck 'als Vermittler' zu versehen (Urteil, Bd. XXV S. 59 bis 61).Denn Maria F, die in der Woche nur drei Tage im Geschäft bzw. in der danebenliegenden Wohnung in der Wickenburggasse und zwei Tage in der Villa B am Schreiberweg arbeitete, hat ebenfalls bestätigt, daß A zumindest einige Male bei B gegessen hat (Bd. römisch 24 S. 544). Der Beschwerde kann zugestimmt werden, daß Auskünfte A, welche formellen Voraussetzungen B einhalten müsse, damit die Steuerbehörde Vermittlungsgeschäfte auch als solche anerkenne und auch der Rat, eine Stampiglie mit dem Wortlaut 'als Vermittler' anzuschaffen, isoliert betrachtet, noch keinen Nachweis für die Schlechthat keineswegs seine Feststellungen, wonach A wußte, daß es sich um Umsatzgeschäfte handelte, allein auf diese Umstände gestützt, sie vielmehr nur als Glieder einer Indizienkette zur Begründung herangezogen (Urteil, Bd. römisch 25 S. 71 f.) und im übrigen im Zusammenhalt (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) angenommen, daß A keineswegs nur rechtliche Auskünfte erteilt, sondern B beraten hat, wie die wahre Natur der Geschäfte verschleiert werden kann, und zwar unter anderem mit dem Vorschlag, auch bei den bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Geschäften die verwendeten Vertragsformulare 'Verkaufsauftrag' und 'Kaufvertrag' mit dem Stampiglienaufdruck 'als Vermittler' zu versehen (Urteil, Bd. römisch 25 S. 59 bis 61).
Die Aussage C im Vorverfahren (Bd. I S. 185 o verso), B habe im Zuge der Betriebsprüfung A gegenüber die Behauptung aufgestellt, er arbeite mit der - offenbar fingierten - Firma 'AD' zusammen, sei, nach Meinung des Beschwerdeführers, ein Indiz dafür, daß A gutgläubig war. Das Erstgericht habe aber dieses Verfahrensergebnis mit Stillschweigen übergangen.Die Aussage C im Vorverfahren (Bd. römisch eins S. 185 o verso), B habe im Zuge der Betriebsprüfung A gegenüber die Behauptung aufgestellt, er arbeite mit der - offenbar fingierten - Firma 'AD' zusammen, sei, nach Meinung des Beschwerdeführers, ein Indiz dafür, daß A gutgläubig war. Das Erstgericht habe aber dieses Verfahrensergebnis mit Stillschweigen übergangen.
Die gerügte Unvollständigkeit liegt aber nicht vor. Das Schöffengericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß B gegenüber A diese Firma niemals erwähnte (Urteil, Bd. XXV S. 49). Mit der Aussage C, B habe ihm erzählt, daß er mit A über seine Zusammenarbeit mit der Firma 'AD' gesprochen habe, mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, da C ausdrücklich hinzugesetzt hat, bei einem solchen Gespräch nicht anwesend gewesen zu sein und die diesbezügliche Mitteilung B auch gar nicht geglaubt zu haben (Bd. I S. 185 ll verso).Die gerügte Unvollständigkeit liegt aber nicht vor. Das Schöffengericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß B gegenüber A diese Firma niemals erwähnte (Urteil, Bd. römisch 25 S. 49). Mit der Aussage C, B habe ihm erzählt, daß er mit A über seine Zusammenarbeit mit der Firma 'AD' gesprochen habe, mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, da C ausdrücklich hinzugesetzt hat, bei einem solchen Gespräch nicht anwesend gewesen zu sein und die diesbezügliche Mitteilung B auch gar nicht geglaubt zu haben (Bd. römisch eins S. 185 ll verso).
Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe zur Begründung seiner Annahme, A habe den Zwischenbericht vom 29.Jänner 1976 (Bd. XXIII S. 97 ff. in Beilage 1) bewußt wahrheitswidrig verfaßt, auf den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen (in welchem die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Vermittlungsgeschäften genannten sind), jedoch den Inhalt des Erlasses nicht festgestellt, steht im Widerspruch zur Aktenlage. Denn das Erstgericht hat sich auf den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 23.Oktober 1975Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe zur Begründung seiner Annahme, A habe den Zwischenbericht vom 29.Jänner 1976 (Bd. römisch 23 S. 97 ff. in Beilage 1) bewußt wahrheitswidrig verfaßt, auf den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen (in welchem die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Vermittlungsgeschäften genannten sind), jedoch den Inhalt des Erlasses nicht festgestellt, steht im Widerspruch zur Aktenlage. Denn das Erstgericht hat sich auf den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 23.Oktober 1975
(Bd. XXIII S. 93 in Beilage 1) und die dort geforderten tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vermittlungsgeschäftes bezogen und den Inhalt dieses Erlasses ebenso festgestellt (Urteil, Bd. XXV S. 55), wie den Inhalt des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 5.April 1976 (Bd. XXIII S. 166 ff. in Beilage 1), Urteil, Bd. XXV S. 62).(Bd. römisch 23 S. 93 in Beilage 1) und die dort geforderten tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vermittlungsgeschäftes bezogen und den Inhalt dieses Erlasses ebenso festgestellt (Urteil, Bd. römisch 25 S. 55), wie den Inhalt des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 5.April 1976 (Bd. römisch 23 S. 166 ff. in Beilage 1), Urteil, Bd. römisch 25 S. 62).
Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. rügt, das Erstgericht habe sich mit der rechtlichen Natur der Umsatzsteuer nicht auseinandergesetzt, ist zu erwidern, daß die Mängelrüge nur Begründungsmängel in tatsächlicher Richtung zum Gegenstand haben kann. Die rechtliche Beurteilung der abgeschlossenen Geschäfte als Verkauf oder Vermittlung wird im Rahmen der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe behandelt werden.Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. rügt, das Erstgericht habe sich mit der rechtlichen Natur der Umsatzsteuer nicht auseinandergesetzt, ist zu erwidern, daß die Mängelrüge nur Begründungsmängel in tatsächlicher Richtung zum Gegenstand haben kann. Die rechtliche Beurteilung der abgeschlossenen Geschäfte als Verkauf oder Vermittlung wird im Rahmen der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe behandelt werden.
Mit den in der Beschwerde angestellten Erwägungen, aus wirtschaftlicher Sicht sei für B nur ein vermittlungsweiser Verkauf in Frage gekommen, weshalb A annehmen konnte, daß B tatsächlich keine Umsatzgeschäfte abgeschlossen habe, versucht der Beschwerdeführer nachzuweisen, daß auch eine andere Würdigung der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise möglich wäre. Einen Begründungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) vermag er aber nicht aufzuzeigen, denn das Erstgericht hat seine Feststellung, A habe wahrheitswidrig an das Bundesministerium für Finanzen berichtet, eingehend und in übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung begründet (Urteil, Bd. XXV S. 71 bis 80). Das Erstgericht wertete den Rat A, Kopien der schriftlichen Kaufverträge, die mit den Käufern von Dukaten abgeschlossen wurden, den Verkäufern zuzustellen, als Versuch, im nachhinein getätigte Umsatzgeschäfte zu tarnen. Da es seine Beweiswürdigung eingehend und frei von Denkfehlern begründet hat, haftet auch in diesem Fall dem Urteil kein Mangel an (Urteil, Bd. XXV S. 63, 78, 79). Die Beurteilung dieses Vorganges in rechtlicher Hinsicht bleibt der über die geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe zu treffenden Entscheidung vorbehalten.Mit den in der Beschwerde angestellten Erwägungen, aus wirtschaftlicher Sicht sei für B nur ein vermittlungsweiser Verkauf in Frage gekommen, weshalb A annehmen konnte, daß B tatsächlich keine Umsatzgeschäfte abgeschlossen habe, versucht der Beschwerdeführer nachzuweisen, daß auch eine andere Würdigung der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise möglich wäre. Einen Begründungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) vermag er aber nicht aufzuzeigen, denn das Erstgericht hat seine Feststellung, A habe wahrheitswidrig an das Bundesministerium für Finanzen berichtet, eingehend und in übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung begründet (Urteil, Bd. römisch 25 S. 71 bis 80). Das Erstgericht wertete den Rat A, Kopien der schriftlichen Kaufverträge, die mit den Käufern von Dukaten abgeschlossen wurden, den Verkäufern zuzustellen, als Versuch, im nachhinein getätigte Umsatzgeschäfte zu tarnen. Da es seine Beweiswürdigung eingehend und frei von Denkfehlern begründet hat, haftet auch in diesem Fall dem Urteil kein Mangel an (Urteil, Bd. römisch 25 S. 63, 78, 79). Die Beurteilung dieses Vorganges in rechtlicher Hinsicht bleibt der über die geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe zu treffenden Entscheidung vorbehalten.
Da das Erstgericht festgestellt und schlüssig begründet hat, daß bereits der erste Betriebsprüfungsbericht A bewußt unrichtig abgegeben wurde, war die Aussage des Zeugen Walter S, daß A, wenn er einmal eine Meinung gefaßt hatte, großes Beharrungsvermögen zeigte, das manchmal in Sturheit ausartete (Urteil, Bd. XXIV S. 575, 576), nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Wenn sich daher das Erstgericht mit dieser Aussage nicht auseinandersetzte, liegt eine Unvollständigkeit im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht vor.Da das Erstgericht festgestellt und schlüssig begründet hat, daß bereits der erste Betriebsprüfungsbericht A bewußt unrichtig abgegeben wurde, war die Aussage des Zeugen Walter S, daß A, wenn er einmal eine Meinung gefaßt hatte, großes Beharrungsvermögen zeigte, das manchmal in Sturheit ausartete (Urteil, Bd. römisch 24 S. 575, 576), nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Wenn sich daher das Erstgericht mit dieser Aussage nicht auseinandersetzte, liegt eine Unvollständigkeit im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht vor.
Bei der Urteilsannahme, daß das zinsenlose (gemeint unverzinsliche) Darlehen in der Höhe von 300.000 S A als Gegenleistung für den Amtsmißbrauch gegeben wurde, handelt es sich nicht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, um eine unbegründete Behauptung. Das Erstgericht hat vielmehr die Indizien, die für eine Bestechung sprechen, eingehend geprüft und seine Feststellungen (Urteil, Bd. XXV S. 60, 61, 64) mit der 'raffinierten Art' wie B seine Kontakte zu A aufzubauen begann, daß im kritischen Zeitpunkt der Betriebsprüfung zuerst ein Sparbuch, das nach der von B dem C gemachten Mitteilung für A bestimmt war, eröffnet wurde (16.April 1976), und daß schließlich am 14.Juni 1976, am Tag des Liegenschaftskaufes durch A der Betrag an diesen Angeklagten bar ausgezahlt wurde, ausreichend begründet (Urteil, Bd. XXV S. 72, 73 u. 80). Von einem den Gesetzen logischen Denkens widersprechenden Zirkelschluß kann keine Rede sein. Das Gericht hat - systematisch einwandfrei - im Urteil zuerst Feststellungen getroffen (Urteil, Bd. XXV S. 60 f.) und sie dann im Rahmen der Beweiswürdigung mängelfrei begründet (Urteil, Bd. XXV S. 72 f.).Bei der Urteilsannahme, daß das zinsenlose (gemeint unverzinsliche) Darlehen in der Höhe von 300.000 S A als Gegenleistung für den Amtsmißbrauch gegeben wurde, handelt es sich nicht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, um eine unbegründete Behauptung. Das Erstgericht hat vielmehr die Indizien, die für eine Bestechung sprechen, eingehend geprüft und seine Feststellungen (Urteil, Bd. römisch 25 S. 60, 61, 64) mit der 'raffinierten Art' wie B seine Kontakte zu A aufzubauen begann, daß im kritischen Zeitpunkt der Betriebsprüfung zuerst ein Sparbuch, das nach der von B dem C gemachten Mitteilung für A bestimmt war, eröffnet wurde (16.April 1976), und daß schließlich am 14.Juni 1976, am Tag des Liegenschaftskaufes durch A der Betrag an diesen Angeklagten bar ausgezahlt wurde, ausreichend begründet (Urteil, Bd. römisch 25 S. 72, 73 u. 80). Von einem den Gesetzen logischen Denkens widersprechenden Zirkelschluß kann keine Rede sein. Das Gericht hat - systematisch einwandfrei - im Urteil zuerst Feststellungen getroffen (Urteil, Bd. römisch 25 S. 60 f.) und sie dann im Rahmen der Beweiswürdigung mängelfrei begründet (Urteil, Bd. römisch 25 S. 72 f.).
Wenn das Schöffengericht der Aussage C, daß B geizig war, und daß er klagte, von A als Melkkuh mißbraucht worden zu sein (Bd. I S. 185 ccc verso, Bd. XXIV S. 379, 380), folgte (Urteil, Bd. XXV S. 87), handelt es sich um einen Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einer überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzogen ist. Ebenso wendet sich der Versuch, das Geständnis B - das mit der Darstellung C übereinstimmt (Bd. I S. 185 ququ verso) - im Vorverfahren, er habe A den Darlehensbetrag von 300.000 S am 14.Juni 1976 in bar übergeben (Bd. I S. 183/44), mit dem Hinweis auf kriminologische Erkenntnisse als unrichtig darzustellen, gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Ein Begründungsmangel liegt keineswegs vor, denn das Gericht hat den Wahrheitsgehalt der Angaben B und C - wie bereits erörtert - eingehend gewürdigt (Urteil, Bd. XXV S. 32 bis 36, u. 81).Wenn das Schöffengericht der Aussage C, daß B geizig war, und daß er klagte, von A als Melkkuh mißbraucht worden zu sein (Bd. römisch eins S. 185 ccc verso, Bd. römisch 24 S. 379, 380), folgte (Urteil, Bd. römisch 25 S. 87), handelt es sich um einen Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einer überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzogen ist. Ebenso wendet sich der Versuch, das Geständnis B - das mit der Darstellung C übereinstimmt (Bd. römisch eins S. 185 ququ verso) - im Vorverfahren, er habe A den Darlehensbetrag von 300.000 S am 14.Juni 1976 in bar übergeben (Bd. römisch eins S. 183/44), mit dem Hinweis auf kriminologische Erkenntnisse als unrichtig darzustellen, gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Ein Begründungsmangel liegt keineswegs vor, denn das Gericht hat den Wahrheitsgehalt der Angaben B und C - wie bereits erörtert - eingehend gewürdigt (Urteil, Bd. römisch 25 S. 32 bis 36, u. 81).
Das Schöffengericht hat Käufer und Verkäufer von Dukaten als Zeugen vernommen und einen persönlichen Eindruck über ihre Glaubwürdigkeit erhalten. Es ist auf Grund dieser Aussagen und der Verantwortung C zur überzeugung gekommen, daß tatsächlich Umsatzgeschäfte abgeschlossen wurden, die bereits erwähnten Formulare nur zur Tarnung dieser Geschäfte - als Vermittlungsgeschäfte - den Finanzbehörden gegenüber verwendet wurden, die Auswahl der im Zuge der Betriebsprüfung zu vernehmenden Zeugen durch A im Hinblick auf diesen Verschleierungsversuch erfolgte, und zumindest ein Teil der Zeugen auf Weisung A von B und C über den Inhalt der von ihnen abzulegenden - unwahren - Aussagen informiert wurden. Diese Beweiswürdigung wurde auch ausreichend begründet (Urteil, Bd. XXV S. 74 bis 80). Wenn der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die - angebliche -Das Schöffengericht hat Käufer und Verkäufer von Dukaten als Zeugen vernommen und einen persönlichen Eindruck über ihre Glaubwürdigkeit erhalten. Es ist auf Grund dieser Aussagen und der Verantwortung C zur überzeugung gekommen, daß tatsächlich Umsatzgeschäfte abgeschlossen wurden, die bereits erwähnten Formulare nur zur Tarnung dieser Geschäfte - als Vermittlungsgeschäfte - den Finanzbehörden gegenüber verwendet wurden, die Auswahl der im Zuge der Betriebsprüfung zu vernehmenden Zeugen durch A im Hinblick auf diesen Verschleierungsversuch erfolgte, und zumindest ein Teil der Zeugen auf Weisung A von B und C über den Inhalt der von ihnen abzulegenden - unwahren - Aussagen informiert wurden. Diese Beweiswürdigung wurde auch ausreichend begründet (Urteil, Bd. römisch 25 S. 74 bis 80). Wenn der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die - angebliche -
Abneigung B gegen jede Art von Schriftverkehr zu der Schlußfolgerung kommt, daß A B nur bei der Erbringung eines formellen Nachweises, daß tatsächlich Vermittlungsgeschäfte abgeschlossen wurden, helfen wollte, sodaß ihm jeder Schädigungsvorsatz fehlte, zeigt er lediglich eine mögliche Auslegung der gegen ihn sprechenden Beweisergebnisse auf, ohne darzutun, daß die vom Erstgericht getroffene Beweiswürdigung den Denkgesetzen widerspreche. Mit dem Hinweis, daß B A derart mißtraute, daß er ihm eine Geschäftsverbindung mit der Firma 'AD' vortäuschte, was gegen die Annahme einer Mitwisserschaft A spreche, übergeht der Beschwerdeführer, daß das Schöffengericht - wie bereits dargetan - ausdrücklich feststellte, daß B A gegenüber niemals diese Firma erwähnte (Urteil, Bd. XXV S. 49).Abneigung B gegen jede Art von Schriftverkehr zu der Schlußfolgerung kommt, daß A B nur bei der Erbringung eines formellen Nachweises, daß tatsächlich Vermittlungsgeschäfte abgeschlossen wurden, helfen wollte, sodaß ihm jeder Schädigungsvorsatz fehlte, zeigt er lediglich eine mögliche Auslegung der gegen ihn sprechenden Beweisergebnisse auf, ohne darzutun, daß die vom Erstgericht getroffene Beweiswürdigung den Denkgesetzen widerspreche. Mit dem Hinweis, daß B A derart mißtraute, daß er ihm eine Geschäftsverbindung mit der Firma 'AD' vortäuschte, was gegen die Annahme einer Mitwisserschaft A spreche, übergeht der Beschwerdeführer, daß das Schöffengericht - wie bereits dargetan - ausdrücklich feststellte, daß B A gegenüber niemals diese Firma erwähnte (Urteil, Bd. römisch 25 S. 49).
Daß A den Hauskauf verschwieg, läßt sicher verschiedene Deutungen zu. Die vom Erstgericht aus diesem Glied einer Indizienkette gezogene Schlußfolgerung, A habe zu verschleiern versucht, daß er von B ein Darlehen erhalten hat, entspricht jedoch der Logik. Wie schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B ausgeführt, hat sich das Schöffengericht auch mit den Vorgängen am 14.Juni 1976 ausreichend auseinandergesetzt. Beweisanträge in der Richtung, daß die Abhebung von 300.000 S am Nachmittag des 14.Juni 1976 vorgenommen, der Kaufvertrag in Mank hingegen bereits um 11,30 Uhr dieses Tages unterfertigt wurde, sind nicht gestellt worden. Die Abhebung von 300.000 S durch B, die Darlehensübergabe an A, die Eröffnung der Einlagebücher durch Maria T bei der Österreichischen U in Wien 21, und die Unterfertigung des Kaufvertrages in Mank waren, wie das Erstgericht in übereinstimmung mit der Lebenserfahrung feststellt (Urteil, Bd. XXV S. 64, 65, 83, 84), an einem Tag bei Benützung eines PKWs.Daß A den Hauskauf verschwieg, läßt sicher verschiedene Deutungen zu. Die vom Erstgericht aus diesem Glied einer Indizienkette gezogene Schlußfolgerung, A habe zu verschleiern versucht, daß er von B ein Darlehen erhalten hat, entspricht jedoch der Logik. Wie schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B ausgeführt, hat sich das Schöffengericht auch mit den Vorgängen am 14.Juni 1976 ausreichend auseinandergesetzt. Beweisanträge in der Richtung, daß die Abhebung von 300.000 S am Nachmittag des 14.Juni 1976 vorgenommen, der Kaufvertrag in Mank hingegen bereits um 11,30 Uhr dieses Tages unterfertigt wurde, sind nicht gestellt worden. Die Abhebung von 300.000 S durch B, die Darlehensübergabe an A, die Eröffnung der Einlagebücher durch Maria T bei der Österreichischen U in Wien 21, und die Unterfertigung des Kaufvertrages in Mank waren, wie das Erstgericht in übereinstimmung mit der Lebenserfahrung feststellt (Urteil, Bd. römisch 25 S. 64, 65, 83, 84), an einem Tag bei Benützung eines PKWs.
möglich.
Das Schöffengericht geht auch keineswegs davon aus, wie der Beschwerdeführer aktenwidrig behauptet, daß A die Aufbringung des Kaufpreises für die Liegenschaft ohne Zuhilfenahme eines Darlehens dargetan hat. Das Gegenteil wurde vielmehr als erwiesen angenommen (Urteil, Bd. XXV S. 81 bis 87). Auch die Formulierung im Urteil auf Seite 85 des XXV. Bandes 'Denn abgesehen davon, daß selbst ein urkundlicher Nachweis des Besitzes eines Geldbetrages von 500.000 S oder auch mehr zum 14.6.l976 noch nicht zwingend beweisen könnte, daß A das Darlehen in der Höhe von 300.000 S von Walter B nicht erhalten hat, ...' widerspricht keineswegs diesen eindeutigen Feststellungen des Schöffengerichtes.Das Schöffengericht geht auch keineswegs davon aus, wie der Beschwerdeführer aktenwidrig behauptet, daß A die Aufbringung des Kaufpreises für die Liegenschaft ohne Zuhilfenahme eines Darlehens dargetan hat. Das Gegenteil wurde vielmehr als erwiesen angenommen (Urteil, Bd. römisch 25 S. 81 bis 87). Auch die Formulierung im Urteil auf Seite 85 des römisch 25 . Bandes 'Denn abgesehen davon, daß selbst ein urkundlicher Nachweis des Besitzes eines Geldbetrages von 500.000 S oder auch mehr zum 14.6.l976 noch nicht zwingend beweisen könnte, daß A das Darlehen in der Höhe von 300.000 S von Walter B nicht erhalten hat, ...' widerspricht keineswegs diesen eindeutigen Feststellungen des Schöffengerichtes.
Als unvollständig rügt der Beschwerdeführer auch die Urteilsbegründung zum Faktum I 1 - übergabe der (Ablichtungen der) Protokolle über Erhebungen, die vom Bundesministerium für Finanzen gegen den Amtsleiter des Hauptmünzamtes WHR. Dipl.Ing. Friedrich D gemäß § 112 DP. gepflogen wurden, durch den Beschwerdeführer an den Angeklagten Walter B - als unvollständig.Als unvollständig rügt der Beschwerdeführer auch die Urteilsbegründung zum Faktum römisch eins 1 - übergabe der (Ablichtungen der) Protokolle über Erhebungen, die vom Bundesministerium für Finanzen gegen den Amtsleiter des Hauptmünzamtes WHR. Dipl.Ing. Friedrich D gemäß Paragraph 112, DP. gepflogen wurden, durch den Beschwerdeführer an den Angeklagten Walter B - als unvollständig.
Aber auch zu diesem Faktum hat das Erstgericht seine Feststellungen ausführlich und mängelfrei begründet (Urteil, Bd. XXV S. 66, 67 u. 87 bis 90). Mit der angeblichen Abneigung B gegen alles Schriftliche mußte sich das Schöffengericht nicht näher befassen, da eine solche Abneigung - die ja, wie sich aus der Aktenlage ergibt, keineswegs soweit ging, daß B jeden Schriftverkehr ablehnte - kein Indiz dafür darstellt, daß B von A keine Ablichtungen von Protokollen erhalten hat. Mit der Verantwortung A, er habe gar keine Zeit (und Möglichkeit) gehabt, Ablichtungen herzustellen und sie dem Angeklagten B zu übergeben, hat sich das Schöffengericht eingehend auseinandergesetzt und ist unter Würdigung aller Beweisergebnisse zu dem Schluß gekommen, daß A die von ihm besorgten Ablichtungen der Protokolle B überlassen hat (Urteil, Bd. XXV S. 88, 89). Zusammenfassend ist zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu sagen, daß er letztlich nur unter Herausgreifung einzelner Beweismittel darzulegen versucht, daß auch eine andere als die vom Erstgericht getroffene Beurteilung möglich oder sogar wahrscheinlich wäre. Das Schöffengericht hat aber unter Heranziehung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens die gegen den Angeklagten sprechenden Indizien dahin gewertet, daß dieser Angeklagte zunächst auf Grund seines Freundschaftsverhältnisses zu B und später auf Grund von Bestechungen sein Amt mißbraucht hat. Es hat die zahlreichen, gegen und für A sprechenden Indizien sehr eingehend und in schlüssiger Weise gewürdigt (Urteil, Bd. XXV S. 51 bis 90). Das Schöffengericht ist somit seiner Begründungspflicht nachgekommen; es war aber nicht verpflichtet, alle nur möglichen Schlußfolgerungen aus den vorliegenden Beweisergebnissen zu erörtern und jede nur denkbare anderweitige Auslegung von Beweisergebnissen vorwegzunehmen (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.).Aber auch zu diesem Faktum hat das Erstgericht seine Feststellungen ausführlich und mängelfrei begründet (Urteil, Bd. römisch 25 S. 66, 67 u. 87 bis 90). Mit der angeblichen Abneigung B gegen alles Schriftliche mußte sich das Schöffengericht nicht näher befassen, da eine solche Abneigung - die ja, wie sich aus der Aktenlage ergibt, keineswegs soweit ging, daß B jeden Schriftverkehr ablehnte - kein Indiz dafür darstellt, daß B von A keine Ablichtungen von Protokollen erhalten hat. Mit der Verantwortung A, er habe gar keine Zeit (und Möglichkeit) gehabt, Ablichtungen herzustellen und sie dem Angeklagten B zu übergeben, hat sich das Schöffengericht eingehend auseinandergesetzt und ist unter Würdigung aller Beweisergebnisse zu dem Schluß gekommen, daß A die von ihm besorgten Ablichtungen der Protokolle B überlassen hat (Urteil, Bd. römisch 25 S. 88, 89). Zusammenfassend ist zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu sagen, daß er letztlich nur unter Herausgreifung einzelner Beweismittel darzulegen versucht, daß auch eine andere als die vom Erstgericht getroffene Beurteilung möglich oder sogar wahrscheinlich wäre. Das Schöffengericht hat aber unter Heranziehung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens die gegen den Angeklagten sprechenden Indizien dahin gewertet, daß dieser Angeklagte zunächst auf Grund seines Freundschaftsverhältnisses zu B und später auf Grund von Bestechungen sein Amt mißbraucht hat. Es hat die zahlreichen, gegen und für A sprechenden Indizien sehr eingehend und in schlüssiger Weise gewürdigt (Urteil, Bd. römisch 25 S. 51 bis 90). Das Schöffengericht ist somit seiner Begründungspflicht nachgekommen; es war aber nicht verpflichtet, alle nur möglichen Schlußfolgerungen aus den vorliegenden Beweisergebnissen zu erörtern und jede nur denkbare anderweitige Auslegung von Beweisergebnissen vorwegzunehmen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.).
Die geltend gemachten Begründungsmängel haften dem Urteil somit
nicht an.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Günther C:
Dieser Angeklagte bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch (Urteilsfaktum III) mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der ferner geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. richtet sich gegen die Wertersatzstrafe. über diesen Nichtigkeitsgrund wird mit gesondertem Erkenntnis entschieden werden.Dieser Angeklagte bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch (Urteilsfaktum römisch drei) mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der ferner geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. richtet sich gegen die Wertersatzstrafe. über diesen Nichtigkeitsgrund wird mit gesondertem Erkenntnis entschieden werden.
Das Urteil sei unvollständig und unzureichend begründet, so führt er den erstgenannten Nichtigkeitsgrund aus, weil sich das Erstgericht nicht eingehend mit seiner Persönlichkeit und der vorgelegten fachärztlichen Bestätigung des Univ.Prof. Dr. Erwin W (vom 4. November 1977, Beilage C zum Hauptverhandlungsprotokoll, ON. 261,
11. Verhandlungstag) auseinandergesetzt habe. Aus dieser Bestätigung und der in diese Richtung weisenden Verantwortung des Beschwerdeführers gehe hervor, daß er das Persönlichkeitsbild eines klassischen Neurotikers aufweise. Nur aus diesem Grund habe er die Fragen des Untersuchungsrichters mit 'ja' beantwortet. Seine Verantwortung in der Voruntersuchung, auf die sich das Urteil bei Begründung des Schuldspruches in Richtung subjektive Tatseite stützt, sei somit keine taugliche Beweisgrundlage.
Der geltend gemachte Begründungsmangel haftet dem Urteil jedoch nicht an.
Das Beweisverfahren hat keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben, die auch in der Beschwerde gar nicht behauptet wird. Eine neurotische Veranlagung des Angeklagten aber ist kein Umstand, der für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgebend ist. Entscheidende Tatsachen im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. sind aber nur solche, die auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines abgelegten Geständnisses obliegt der freien Würdigung des Gerichtes. Das Schöffengericht hat sich dieser Aufgabe gewissenhaft unterzogen und auch seine Beweiswürdigung und zwar auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Bestätigung (Urteil, Bd. XXV S. 17), ausführlich begründet und dargelegt, warum es den Angaben C im Vorverfahren trotz einer gewissen neurotischen Veranlagung Glauben schenkt (Urteil, Bd. XXV S. 35, 36). Für eine Psychiatrierung des Angeklagten bestand nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens kein Anlaß, abgesehen davon, daß ein solcher Antrag gar nicht gestellt wurde.Das Beweisverfahren hat keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben, die auch in der Beschwerde gar nicht behauptet wird. Eine neurotische Veranlagung des Angeklagten aber ist kein Umstand, der für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgebend ist. Entscheidende Tatsachen im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. sind aber nur solche, die auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines abgelegten Geständnisses obliegt der freien Würdigung des Gerichtes. Das Schöffengericht hat sich dieser Aufgabe gewissenhaft unterzogen und auch seine Beweiswürdigung und zwar auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Bestätigung (Urteil, Bd. römisch 25 S. 17), ausführlich begründet und dargelegt, warum es den Angaben C im Vorverfahren trotz einer gewissen neurotischen Veranlagung Glauben schenkt (Urteil, Bd. römisch 25 S. 35, 36). Für eine Psychiatrierung des Angeklagten bestand nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens kein Anlaß, abgesehen davon, daß ein solcher Antrag gar nicht gestellt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer aber die Beweiskraft seiner vor der Untersuchungsrichterin, OLGR. Dr. Q gemachten Angaben und die vom Erstgericht vorgenommene Wertung der Aussage dieser Zeugin zu bekämpfen versucht, wendet er sich im Ergebnis lediglich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. Friedrich D:
Dieser Angeklagte bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch (Urteilsfakten IV 1 und IV 2) mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 5, 8, 9 lit. a StPO. und den Strafausspruch (neben dem Rechtsmittel der Berufung) mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieser Angeklagte bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch (Urteilsfakten römisch vier 1 und römisch vier 2) mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 8, 9, Litera a, StPO. und den Strafausspruch (neben dem Rechtsmittel der Berufung) mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Begründung des Schuldspruches wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. (Urteilsfaktum IV 1) wird als mangelhaft mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. angefochten. Die Feststellung, so führt der Beschwerdeführer diesen Nichtigkeitsgrund zunächst aus, D habe bereits im Sommer 1975, vor der ersten Schmuggelfahrt B, von diesem erfahren, daß er beabsichtige, aus der Schweiz Goldbarren nach Österreich zu schmuggeln, und er habe bei allen Goldeinlieferungen B im Hauptmünzamt gewußt, daß es sich um geschmuggeltes Gold handelte, sei unvollständig und unzureichend begründet. Das Schöffengericht habe sich auf verschiedene Indizien gestützt - auf das auffallende Naheverhältnis des Angeklagten D zu B, auf seine Anordnung, die von B im Hauptmünzamt eingelieferten Feingoldbarren als Bruchgold unter Anführung von fingierten Kundennamen einzutragen, auf die unrichtigen monatlichen Meldungen an das Bundesministerium für Finanzen, auf die C mitgeteilte angebliche Notwendigkeit, die einzelnen Einlieferungen wegen der Größe der Schmelztiegel mit 23 kg zu begrenzen und auf sein Verhalten nach der Meldung des Werner L und den vorgebrachten Bedenken des Dipl.Ing. N - , die jedoch die gezogenen Schlüsse nicht rechtfertigten.Die Begründung des Schuldspruches wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. (Urteilsfaktum römisch vier 1) wird als mangelhaft mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. angefochten. Die Feststellung, so führt der Beschwerdeführer diesen Nichtigkeitsgrund zunächst aus, D habe bereits im Sommer 1975, vor der ersten Schmuggelfahrt B, von diesem erfahren, daß er beabsichtige, aus der Schweiz Goldbarren nach Österreich zu schmuggeln, und er habe bei allen Goldeinlieferungen B im Hauptmünzamt gewußt, daß es sich um geschmuggeltes Gold handelte, sei unvollständig und unzureichend begründet. Das Schöffengericht habe sich auf verschiedene Indizien gestützt - auf das auffallende Naheverhältnis des Angeklagten D zu B, auf seine Anordnung, die von B im Hauptmünzamt eingelieferten Feingoldbarren als Bruchgold unter Anführung von fingierten Kundennamen einzutragen, auf die unrichtigen monatlichen Meldungen an das Bundesministerium für Finanzen, auf die C mitgeteilte angebliche Notwendigkeit, die einzelnen Einlieferungen wegen der Größe der Schmelztiegel mit 23 kg zu begrenzen und auf sein Verhalten nach der Meldung des Werner L und den vorgebrachten Bedenken des Dipl.Ing. N - , die jedoch die gezogenen Schlüsse nicht rechtfertigten.
Die Feststellung, daß D in einem Naheverhältnis zu B stand, ja daß er mit ihm befreundet war (Urteil, Bd. XXV S. 94, 106), stützt sich auf die Verantwortung der Angeklagten B (Bd. I S. 183/19, Bd. XXIV S. 241), D (Bd. I S. 451, Bd. XXIV S. 410 f.) und C (Bd. I S. 185 gg, Bd. XXIV S. 167), die angegeben haben, daß D seit Jahren Gast im Hause B war, daß er häufig zum Essen eingeladen war, mit B Waldläufe und Spaziergänge unternahm und dessen Sauna und Bad benützte. Der Schluß aus diesen Beweisergebnissen, daß ein auffälliges Naheverhältnis, eine Freundschaft zwischen den beiden Männern bestand, entspricht den Lebenserfahrungen, auch wenn sie nicht das 'Du-Wort' verwendeten. Daß die mit der übernahme der Goldbarren im Hauptmünzamt befaßten Personen wußten, daß C bzw. Maria F bei der Einlieferung von Goldbarren, die unter verschiedenen angeblichen Käufernamen eingetragen wurden, im Auftrag der Firma E bzw. B handelten, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt (Urteil, Bd. XXV S. 94 ff.), ebenso daß auf Weisung des Zeugen Dr. X nach dem Bericht L vom 10.September 1976 im Hauptjournal die Berichtigung des Namens des überbringers der letzten Feingoldlieferung auf den Namen B und die Hinzufügung des Bleistiftvermerks 'Fa. E' bei den übrigen - nachträglich eruierten - Lieferungen dieser Firma erfolgte (Urteil, Bd. XXV S. 101). Nicht entscheidungswesentlich ist, ob in einem Fall (Hans Y, Eintragung im Journal C 10 i vom 9.Jänner 1976, siehe Bd. III - ON. 59 - ) die Eintragung 'E' von Anfang an vorhanden war, was der Zeuge Dr. X vermutete, oder nicht. Im übrigen hat auch dieser Zeuge ausdrücklich bekundet, daß im Journal C 10 i, auch wenn Gewerbeberechtigte auf den Namen des Kunden Gold einbrachten, immer die Identität des Einlieferers - im Gegensatz zu den inkriminierten Fällen, in denen der Einlieferer erst rekonstruiert werden mußte, und die Eintragung erst nach Aufkommen von Verdachtsmomenten erfolgte - festgehalten wurde (Bd. XXIV S. 555). Nicht entscheidungswesentlich ist, daß D zwar die ausdrückliche Anordnung gegeben hat, bei den Goldlieferungen B den Namen des (angeblichen) Kunden anzuführen, daß er aber nicht ausdrücklich verboten hat, die Firma E dazuzuschreiben, da ja auf Grund dieser Weisung der Name der Firma - von einer nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - tatsächlich nicht aufschien.Die Feststellung, daß D in einem Naheverhältnis zu B stand, ja daß er mit ihm befreundet war (Urteil, Bd. römisch 25 S. 94, 106), stützt sich auf die Verantwortung der Angeklagten B (Bd. römisch eins S. 183/19, Bd. römisch 24 S. 241), D (Bd. römisch eins S. 451, Bd. römisch 24 S. 410 f.) und C (Bd. römisch eins S. 185 gg, Bd. römisch 24 S. 167), die angegeben haben, daß D seit Jahren Gast im Hause B war, daß er häufig zum Essen eingeladen war, mit B Waldläufe und Spaziergänge unternahm und dessen Sauna und Bad benützte. Der Schluß aus diesen Beweisergebnissen, daß ein auffälliges Naheverhältnis, eine Freundschaft zwischen den beiden Männern bestand, entspricht den Lebenserfahrungen, auch wenn sie nicht das 'Du-Wort' verwendeten. Daß die mit der übernahme der Goldbarren im Hauptmünzamt befaßten Personen wußten, daß C bzw. Maria F bei der Einlieferung von Goldbarren, die unter verschiedenen angeblichen Käufernamen eingetragen wurden, im Auftrag der Firma E bzw. B handelten, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt (Urteil, Bd. römisch 25 S. 94 ff.), ebenso daß auf Weisung des Zeugen Dr. römisch zehn nach dem Bericht L vom 10.September 1976 im Hauptjournal die Berichtigung des Namens des überbringers der letzten Feingoldlieferung auf den Namen B und die Hinzufügung des Bleistiftvermerks 'Fa. E' bei den übrigen - nachträglich eruierten - Lieferungen dieser Firma erfolgte (Urteil, Bd. römisch 25 S. 101). Nicht entscheidungswesentlich ist, ob in einem Fall (Hans Y, Eintragung im Journal C 10 i vom 9.Jänner 1976, siehe Bd. römisch drei - ON. 59 - ) die Eintragung 'E' von Anfang an vorhanden war, was der Zeuge Dr. römisch zehn vermutete, oder nicht. Im übrigen hat auch dieser Zeuge ausdrücklich bekundet, daß im Journal C 10 i, auch wenn Gewerbeberechtigte auf den Namen des Kunden Gold einbrachten, immer die Identität des Einlieferers - im Gegensatz zu den inkriminierten Fällen, in denen der Einlieferer erst rekonstruiert werden mußte, und die Eintragung erst nach Aufkommen von Verdachtsmomenten erfolgte - festgehalten wurde (Bd. römisch 24 S. 555). Nicht entscheidungswesentlich ist, daß D zwar die ausdrückliche Anordnung gegeben hat, bei den Goldlieferungen B den Namen des (angeblichen) Kunden anzuführen, daß er aber nicht ausdrücklich verboten hat, die Firma E dazuzuschreiben, da ja auf Grund dieser Weisung der Name der Firma - von einer nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - tatsächlich nicht aufschien.
Ebenso ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob auch die Gebühren für die Legierung des (von B) eingelieferten Goldes in den Büchern des Österreichischen Hauptmünzamtes aufschienen (Zeuge Dipl.Ing. Dr. X, Bd. XXIV S. 552 f.). Auch wenn aus diesen Eintragungen - bei einer genauen fachkundigen überprüfung - der Nachweis möglich gewesen wäre, daß nicht Gold mit dem Feingehalt 986/tausendstel geliefert wurde - wie im Journal unrichtig eingetragen -Ebenso ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob auch die Gebühren für die Legierung des (von B) eingelieferten Goldes in den Büchern des Österreichischen Hauptmünzamtes aufschienen (Zeuge Dipl.Ing. Dr. römisch zehn, Bd. römisch 24 S. 552 f.). Auch wenn aus diesen Eintragungen - bei einer genauen fachkundigen überprüfung - der Nachweis möglich gewesen wäre, daß nicht Gold mit dem Feingehalt 986/tausendstel geliefert wurde - wie im Journal unrichtig eingetragen -
sondern Feingold (Feingehalt 999,9/tausendstel), wird dadurch die Urteilsannahme, daß durch die unrichtige Eintragung - und die damit im Zusammenhang stehenden unrichtigen Meldungen - das Bundesministerium für Finanzen getäuscht wurde, nicht widerlegt. Es liegt somit auch kein Begründungsmangel vor, wenn sich das Schöffengericht mit diesem Teil der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. Dr. X nicht näher befaßte.sondern Feingold (Feingehalt 999,9/tausendstel), wird dadurch die Urteilsannahme, daß durch die unrichtige Eintragung - und die damit im Zusammenhang stehenden unrichtigen Meldungen - das Bundesministerium für Finanzen getäuscht wurde, nicht widerlegt. Es liegt somit auch kein Begründungsmangel vor, wenn sich das Schöffengericht mit diesem Teil der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. Dr. römisch zehn nicht näher befaßte.
Die Frage, ob sich der unbescholtene Angeklagte auch in dienstlicher Hinsicht immer (abgesehen von den unter Anklage gestellten Taten) einwandfrei verhalten hat, ist nur für die Strafbemessung, nicht aber für die Schuldfrage von Bedeutung.
Da das Schöffengericht dem Angeklagten D gar nicht zur Last legt, daß er wußte, daß B mit dem Schmuggel von Goldbarren nicht nur die Einfuhrumsatzsteuer einsparen wollte, sondern auch Steuerhinterziehungen in größerem Ausmaß bezweckte, bedurfte es in dieser Richtung keiner näheren Ausführungen. Daß aber B davon ausging, ohne Mitwirkung von Beamten (des Leiters) des Hauptmünzamtes den Umtausch von Feingold in Golddukaten nicht durchführen zu können, ohne daß seine Verfehlungen dem Bundesministerium für Finanzen bzw. der Österreichischen Nationalbank auffallen mußten, hat das Erstgericht festgestellt und ausführlich begründet (Urteil, Bd. XXV S. 93, 94).Da das Schöffengericht dem Angeklagten D gar nicht zur Last legt, daß er wußte, daß B mit dem Schmuggel von Goldbarren nicht nur die Einfuhrumsatzsteuer einsparen wollte, sondern auch Steuerhinterziehungen in größerem Ausmaß bezweckte, bedurfte es in dieser Richtung keiner näheren Ausführungen. Daß aber B davon ausging, ohne Mitwirkung von Beamten (des Leiters) des Hauptmünzamtes den Umtausch von Feingold in Golddukaten nicht durchführen zu können, ohne daß seine Verfehlungen dem Bundesministerium für Finanzen bzw. der Österreichischen Nationalbank auffallen mußten, hat das Erstgericht festgestellt und ausführlich begründet (Urteil, Bd. römisch 25 S. 93, 94).
Das Schöffengericht kam zu folgenden Feststellungen:
D stand zu B in einem auffälligen Naheverhältnis; er gab den Auftrag, die von der Fa. E bzw. B gelieferten Feingoldbarren im Bruchgoldjournal als legiertes Gold einzutragen; er erklärte hiebei wahrheitswidrig, daß das Bundesministerium für Finanzen von dieser Erledigungsart wisse und sie billige; er gab ferner den Auftrag, die genannten Einlieferungen unter verschiedenen falschen Namen einzutragen; er teilte C den Tatsachen zuwider mit, daß aus technischen Gründen die Notwendigkeit bestehe, die einzelnen Lieferungen mit 23 kg zu begrenzen;
ihm waren die regelmäßigen Lieferungen B bekannt;
er veranlaßte und unterfertigte bewußt unrichtige Meldungen an das Bundesministerium für Finanzen und er wies Werner L schroff ab, als dieser Beamte über seine Erhebungsergebnisse und seinen Verdacht, B schmuggle in größerem Umfang, berichtete. Die aus diesen Beweisergebnissen gezogene Schlußfolgerung, daß D seit 1975 von der Schmugglertätigkeit B wußte, widerspricht nicht den Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung.
Daß nach Ansicht des Beschwerdeführers auch andere Schlüsse möglich wären, macht die Begründung noch nicht unzureichend im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Soweit der Angeklagte im Rahmen der formellen Nichtigkeitsgründe, aber auch unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. dem Schöffengericht vorwirft, die Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 3/71 vom 16.Juni 1971 unrichtig ausgelegt zu haben, wird auf diese Rechtsrüge bei Beurteilung der materiellen Nichtigkeitsgründe eingegangen werden.Soweit der Angeklagte im Rahmen der formellen Nichtigkeitsgründe, aber auch unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. dem Schöffengericht vorwirft, die Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 3/71 vom 16.Juni 1971 unrichtig ausgelegt zu haben, wird auf diese Rechtsrüge bei Beurteilung der materiellen Nichtigkeitsgründe eingegangen werden.
Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. liegt nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Da das Erstgericht die Kundmachung DE 3/71 der Österreichischen Nationalbank richtig und in ihren wesentlichen Teilen vollständig wiedergegeben hat (Urteil, Bd. XXV S. 90, 91), liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor. Die Österreichische Nationalbank hat mit Schreiben vom 19.Oktober 1976Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. liegt nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Da das Erstgericht die Kundmachung DE 3/71 der Österreichischen Nationalbank richtig und in ihren wesentlichen Teilen vollständig wiedergegeben hat (Urteil, Bd. römisch 25 S. 90, 91), liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor. Die Österreichische Nationalbank hat mit Schreiben vom 19.Oktober 1976
(Bd. I S. 11) mitgeteilt, daß die Firma E & Co. zu den in der Kundmachung DE 3/71 genannten inländischen Gewerbetreibenden gehört und daher, falls sie die Goldbarren von einem anderen ermächtigten inländischen Gewerbetreibenden für sich selbst erwarb, keine seperate devisenbehördliche Ermächtigung benötigt hätte. Von einem solchen Sachverhalt ist aber das Schöffengericht nicht ausgegangen. Das Gericht mußte sich daher mit dieser Mitteilung der Österreichischen Nationalbank - die im wesentlichen nur die bestehende Rechtslage wiedergibt und interpretiert - nicht weiter auseinandersetzen. Falls aber die Firma E, so wird in der genannten Mitteilung ferner ausgeführt, die Goldbarren von einem Devisenausländer erwarb, wäre der Ankauf bewilligungspflichtig gewesen. Eine gesonderte Bewilligung oder Ermächtigung wurde aber von der Österreichischen Nationalbank nicht erteilt (Bd. I S. 12). In den Jahren 1971 (nach der genannten Liberalisierungskundmachung der Österreichischen Nationalbank) bis 1975 importierten nach den Feststellungen des Erstgerichtes nur wenige Firmen, und zwar ausschließlich ausländische Firmen, inländische Kreditunternehmungen und die vier österreichischen Scheideanstalten, Feingold nach Österreich. Ein Zwischenhandel konnte sich nicht entwickeln, da ihm keine reelle Funktion zugekommen wäre (Urteil, Bd. XXV S. 90 bis 92). Im Journal C 10 i wurden in dieser Zeit keine nennenswerten Goldmengen eingetragen. Der aus diesen Tatsachen gezogene Schluß, daß die Einlieferung von Feingoldbarren (ausländischer Herkunft) in größeren Mengen - ob auch schon ein Barren ausreicht, kann als nicht entscheidend dahingestellt bleiben, weil es sich vorliegend um sehr große Mengen handelt - von einem einzigen inländischen Händler (der Fa. E & Co.) den Beamten des Hauptmünzamtes, den Zollorganen bei der jährlichen zollamtlichen Kontrolle und dem Bundesministerium für Finanzen auffallen und damit auch der Österreichischen Nationalbank bekannt werden mußte, wurde somit frei von Denkfehlern begründet. Es kommt dabei entscheidend auch nicht darauf an, ob Beamte des Österreichischen Hauptmünzamtes überhaupt Feingold von Firmen, die nicht Banken und Scheideanstalten sind, annehmen durften, da jedenfalls die Lieferung von Gold in größeren Mengen Verdacht erregen mußte. Es ist daher auch der weitere Schluß des Erstgerichtes logisch, daß B zur Verhinderung der sonst geradezu sicheren Aufdeckung des Schmuggels auf entsprechende Mithilfe und geeignete Deckungshandlungen von Beamten - des Leiters - des Österreichischen Hauptmünzamtes angewiesen war (Urteil, Bd. XXV S. 93).(Bd. römisch eins S. 11) mitgeteilt, daß die Firma E & Co. zu den in der Kundmachung DE 3/71 genannten inländischen Gewerbetreibenden gehört und daher, falls sie die Goldbarren von einem anderen ermächtigten inländischen Gewerbetreibenden für sich selbst erwarb, keine seperate devisenbehördliche Ermächtigung benötigt hätte. Von einem solchen Sachverhalt ist aber das Schöffengericht nicht ausgegangen. Das Gericht mußte sich daher mit dieser Mitteilung der Österreichischen Nationalbank - die im wesentlichen nur die bestehende Rechtslage wiedergibt und interpretiert - nicht weiter auseinandersetzen. Falls aber die Firma E, so wird in der genannten Mitteilung ferner ausgeführt, die Goldbarren von einem Devisenausländer erwarb, wäre der Ankauf bewilligungspflichtig gewesen. Eine gesonderte Bewilligung oder Ermächtigung wurde aber von der Österreichischen Nationalbank nicht erteilt (Bd. römisch eins S. 12). In den Jahren 1971 (nach der genannten Liberalisierungskundmachung der Österreichischen Nationalbank) bis 1975 importierten nach den Feststellungen des Erstgerichtes nur wenige Firmen, und zwar ausschließlich ausländische Firmen, inländische Kreditunternehmungen und die vier österreichischen Scheideanstalten, Feingold nach Österreich. Ein Zwischenhandel konnte sich nicht entwickeln, da ihm keine reelle Funktion zugekommen wäre (Urteil, Bd. römisch 25 S. 90 bis 92). Im Journal C 10 i wurden in dieser Zeit keine nennenswerten Goldmengen eingetragen. Der aus diesen Tatsachen gezogene Schluß, daß die Einlieferung von Feingoldbarren (ausländischer Herkunft) in größeren Mengen - ob auch schon ein Barren ausreicht, kann als nicht entscheidend dahingestellt bleiben, weil es sich vorliegend um sehr große Mengen handelt - von einem einzigen inländischen Händler (der Fa. E & Co.) den Beamten des Hauptmünzamtes, den Zollorganen bei der jährlichen zollamtlichen Kontrolle und dem Bundesministerium für Finanzen auffallen und damit auch der Österreichischen Nationalbank bekannt werden mußte, wurde somit frei von Denkfehlern begründet. Es kommt dabei entscheidend auch nicht darauf an, ob Beamte des Österreichischen Hauptmünzamtes überhaupt Feingold von Firmen, die nicht Banken und Scheideanstalten sind, annehmen durften, da jedenfalls die Lieferung von Gold in größeren Mengen Verdacht erregen mußte. Es ist daher auch der weitere Schluß des Erstgerichtes logisch, daß B zur Verhinderung der sonst geradezu sicheren Aufdeckung des Schmuggels auf entsprechende Mithilfe und geeignete Deckungshandlungen von Beamten - des Leiters - des Österreichischen Hauptmünzamtes angewiesen war (Urteil, Bd. römisch 25 S. 93).
Das Erstgericht hat seine Feststellungen über die beim Österreichischen Hauptmünzamt bei der übernahme von Fein- und Bruchgold eingehaltene Vorgangsweise auf die vorliegenden Urkunden (Journale, Berichte), im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. Z gestützt (Urteil, Bd. XXV S. 92). Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß das Bestehen spezieller schriftlicher Richtlinien für das Österreichische Hauptmünzamt nicht als erwiesen angenommen wurde, ohne daß es einer ausdrücklichen negativen Feststellung bedurfte. Daß aber die Beamten des Hauptmünzamtes entsprechend der Dienstpragmatik (§ 21) verpflichtet waren, die bestehenden generellen Normen - insbesonders das Devisengesetz und die Kundmachungen der Österreichischen Nationalbank - zu beachten und unrichtige Beurkundungen zu unterlassen, wird noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auszuführen sein.Das Erstgericht hat seine Feststellungen über die beim Österreichischen Hauptmünzamt bei der übernahme von Fein- und Bruchgold eingehaltene Vorgangsweise auf die vorliegenden Urkunden (Journale, Berichte), im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. Z gestützt (Urteil, Bd. römisch 25 S. 92). Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß das Bestehen spezieller schriftlicher Richtlinien für das Österreichische Hauptmünzamt nicht als erwiesen angenommen wurde, ohne daß es einer ausdrücklichen negativen Feststellung bedurfte. Daß aber die Beamten des Hauptmünzamtes entsprechend der Dienstpragmatik (Paragraph 21,) verpflichtet waren, die bestehenden generellen Normen - insbesonders das Devisengesetz und die Kundmachungen der Österreichischen Nationalbank - zu beachten und unrichtige Beurkundungen zu unterlassen, wird noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auszuführen sein.
Mit der Aussage der Zeugen Dipl.Ing. Dr. X und Dipl.Ing. AA - die unter anderem angegeben haben, daß Dipl.Ing. Z die Kundmachung DE 3/71 der Österreichischen Nationalbank nicht zur Anwendung gebracht hätte - hat sich das Erstgericht befaßt, jedoch diesen Zeugen nicht geglaubt (Urteil, Bd. XXV S. 107). Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, auch J habe bekundet, daß diese Kundmachung unter Dipl.Ing. Z keine Anwendung gefunden hätte, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt (Zeuge Franz J Bd. XXIV S. 501 f.). Aus der oben wiedergegebenen Definition des Begriffes der Aktenwidrigkeit ergibt sich, daß die Feststellung des Schöffengerichtes, die Journale des Hauptmünzamtes sind der devisenrechtlichen Situation angepaßt, nicht aktenwidrig sein kann, da insoweit nicht der Inhalt einer Urkunde wiedergegeben, vielmehr ihr Inhalt einem Vergleich mit der rechtlichen Situation unterzogen wird. Ebenso kann die Würdigung der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. Dr. X nicht mit Erfolg aus dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit angefochten werden.Mit der Aussage der Zeugen Dipl.Ing. Dr. römisch zehn und Dipl.Ing. AA - die unter anderem angegeben haben, daß Dipl.Ing. Z die Kundmachung DE 3/71 der Österreichischen Nationalbank nicht zur Anwendung gebracht hätte - hat sich das Erstgericht befaßt, jedoch diesen Zeugen nicht geglaubt (Urteil, Bd. römisch 25 S. 107). Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, auch J habe bekundet, daß diese Kundmachung unter Dipl.Ing. Z keine Anwendung gefunden hätte, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt (Zeuge Franz J Bd. römisch 24 S. 501 f.). Aus der oben wiedergegebenen Definition des Begriffes der Aktenwidrigkeit ergibt sich, daß die Feststellung des Schöffengerichtes, die Journale des Hauptmünzamtes sind der devisenrechtlichen Situation angepaßt, nicht aktenwidrig sein kann, da insoweit nicht der Inhalt einer Urkunde wiedergegeben, vielmehr ihr Inhalt einem Vergleich mit der rechtlichen Situation unterzogen wird. Ebenso kann die Würdigung der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. Dr. römisch zehn nicht mit Erfolg aus dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit angefochten werden.
Aus welcher Erwägung die Monatsrechnung für Dukatenverkäufe für Juli 1975 - gemeint die Berichtigung der Meldung des Hauptmünzamtes an das Bundesministerium für Finanzen über die Stückzahl der im Monat Juli 1975 abgerechneten Goldmünzen (Beilage C zu ON. 261, 8. Verhandlungstag) -, in der die Goldeinlieferung durch B unter 'Inland (Devisengold)' angeführt wurde, über Veranlassung des Zeugen Regierungsrat M im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen berichtigt und die betreffende Goldmenge als 'Inland(Bruchgold)' ausgewiesen wurde, ist für die Beurteilung des vorliegenden Straffalles ohne Bedeutung, da diese Berichtigung zwar nach Anzeigeerstattung, aber zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Umfang der Verfehlungen des Angeklagten D auch nicht annähernd bekannt und der Zeuge M - dem das Schöffengericht Glauben schenkte (Urteil, Bd. XXV S. 104) - der Meinung war, daß die ursprüngliche Meldung auf Grund des Irrtums einer Beamtin (AB) unrichtig erfolgte (Bd. XXIV S. 472, 700).Aus welcher Erwägung die Monatsrechnung für Dukatenverkäufe für Juli 1975 - gemeint die Berichtigung der Meldung des Hauptmünzamtes an das Bundesministerium für Finanzen über die Stückzahl der im Monat Juli 1975 abgerechneten Goldmünzen (Beilage C zu ON. 261, 8. Verhandlungstag) -, in der die Goldeinlieferung durch B unter 'Inland (Devisengold)' angeführt wurde, über Veranlassung des Zeugen Regierungsrat M im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen berichtigt und die betreffende Goldmenge als 'Inland(Bruchgold)' ausgewiesen wurde, ist für die Beurteilung des vorliegenden Straffalles ohne Bedeutung, da diese Berichtigung zwar nach Anzeigeerstattung, aber zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Umfang der Verfehlungen des Angeklagten D auch nicht annähernd bekannt und der Zeuge M - dem das Schöffengericht Glauben schenkte (Urteil, Bd. römisch 25 S. 104) - der Meinung war, daß die ursprüngliche Meldung auf Grund des Irrtums einer Beamtin Ausschussbericht unrichtig erfolgte (Bd. römisch 24 S. 472, 700).
Eine Unvollständigkeit bei Feststellung entscheidender Tatsachen liegt somit nicht vor.
Wenn das Schöffengericht die erste - später widerrufene und durch die Zeugenaussage J nach Ansicht des Gerichtes (Urteil, Bd. XXV S. 105) widerlegte Angabe des Dipl.Ing. D, von der Firma E seien Goldbarren der österreichischen Scheideanstalt AC eingeliefert worden, als weiteres Indiz dafür wertet, daß dieser Angeklagte wußte, daß B Gold auf dem Schmuggelweg nach Österreich brachte (Urteil, Bd. XXV S. 109), hat es einen Akt der Beweiswürdigung vorgenommen, der mit Mängelrüge nicht bekämpft werden kann. Eine Aktenwidrigkeit, wie der Beschwerdeführer behauptet, liegt keinesfalls vor.Wenn das Schöffengericht die erste - später widerrufene und durch die Zeugenaussage J nach Ansicht des Gerichtes (Urteil, Bd. römisch 25 S. 105) widerlegte Angabe des Dipl.Ing. D, von der Firma E seien Goldbarren der österreichischen Scheideanstalt AC eingeliefert worden, als weiteres Indiz dafür wertet, daß dieser Angeklagte wußte, daß B Gold auf dem Schmuggelweg nach Österreich brachte (Urteil, Bd. römisch 25 S. 109), hat es einen Akt der Beweiswürdigung vorgenommen, der mit Mängelrüge nicht bekämpft werden kann. Eine Aktenwidrigkeit, wie der Beschwerdeführer behauptet, liegt keinesfalls vor.
Der Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beurkundung (IV 2 des Urteilsspruches) wird als unvollständig und mangelhaft begründet bekämpft, weil die Berichtigung der Meldung vom Juli 1975 nicht gewürdigt worden sei. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich aber bei diesem Vorgang um für die Entscheidung der Schuld des Angeklagten nicht maßgebliche Umstände, sodaß das Gericht Feststellungen hiezu unterlassen durfte, ohne daß es seine Begründungspflicht verletzt hat.Der Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beurkundung (römisch vier 2 des Urteilsspruches) wird als unvollständig und mangelhaft begründet bekämpft, weil die Berichtigung der Meldung vom Juli 1975 nicht gewürdigt worden sei. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich aber bei diesem Vorgang um für die Entscheidung der Schuld des Angeklagten nicht maßgebliche Umstände, sodaß das Gericht Feststellungen hiezu unterlassen durfte, ohne daß es seine Begründungspflicht verletzt hat.
Hinsichtlich der Qualifikation der mehrfach erwähnten monatlichen Meldungen als öffentliche Urkunden rügt der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht Umstände nicht festgestellt habe, die für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlich sind, macht also Feststellungsmängel, somit einen materiellen Nichtigkeitsgrund, über den gesondert entschieden wird, geltend.
Das Gericht habe, so führt der Beschwerdeführer seine auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 8 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde aus, die Anklage überschritten. In der Anklage werde lediglich ausgeführt, D habe in monatlichen Berichten des Hauptmünzamtes an das Bundesministerium für Finanzen und die Österreichische Nationalbank Barrengold ausländischer Provenienz als inländisches Bruchgold bezeichnet, ohne daß ihm eine falsche Beurkundung im Amt angelastet werde (Anklageschrift, ON. 212, Bd. XVI). Der Schuldspruch erfolgte hingegen auch wegen § 311 StGB., weil er in öffentlichen Urkunden, nämlich in den monatlichen Meldungen (Aufstellungen), dadurch, daß er die von Walter B eingelieferten Feingoldbarren wahrheitswidrig als legiertes Gold (Bruchgold) bestätigte, Tatsachen fälschlich beurkundet habe (Urteil, Bd. XXV S. 7).Das Gericht habe, so führt der Beschwerdeführer seine auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde aus, die Anklage überschritten. In der Anklage werde lediglich ausgeführt, D habe in monatlichen Berichten des Hauptmünzamtes an das Bundesministerium für Finanzen und die Österreichische Nationalbank Barrengold ausländischer Provenienz als inländisches Bruchgold bezeichnet, ohne daß ihm eine falsche Beurkundung im Amt angelastet werde (Anklageschrift, ON. 212, Bd. römisch sechzehn). Der Schuldspruch erfolgte hingegen auch wegen Paragraph 311, StGB., weil er in öffentlichen Urkunden, nämlich in den monatlichen Meldungen (Aufstellungen), dadurch, daß er die von Walter B eingelieferten Feingoldbarren wahrheitswidrig als legiertes Gold (Bruchgold) bestätigte, Tatsachen fälschlich beurkundet habe (Urteil, Bd. römisch 25 S. 7).
Auch dieser Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor. Das Gericht ist bei der Urteilsfällung nur an den in der Anklage individualisierten Sachverhalt, nicht aber an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger gebunden. Er hat das Ereignis, das von der Anklage betroffen wird, nach allen Richtungen und in allen seinen erfolgskausalen Umständen zu durchforschen und sodann im Urteil die Frage zu beantworten, ob sich der Angeklagte durch seine Beteiligung an diesem Vorfall einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, und welches Gesetz darauf anzuwenden ist (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidungen unter Nr. 56 f. zu § 262 und 267 StPO.). Das Hinausgreifen über den durch den Wortlaut der Anklage(begründung) umrissenen Tatsachenkreis stellt für sich allein keine Anklageüberschreitung im Sinne der § 262, 267 StPO. dar (SSt. 44/16, ÖJZ-LSK. 1977/118 u.a.).Auch dieser Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor. Das Gericht ist bei der Urteilsfällung nur an den in der Anklage individualisierten Sachverhalt, nicht aber an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger gebunden. Er hat das Ereignis, das von der Anklage betroffen wird, nach allen Richtungen und in allen seinen erfolgskausalen Umständen zu durchforschen und sodann im Urteil die Frage zu beantworten, ob sich der Angeklagte durch seine Beteiligung an diesem Vorfall einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, und welches Gesetz darauf anzuwenden ist (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidungen unter Nr. 56 f. zu Paragraph 262 und 267 StPO.). Das Hinausgreifen über den durch den Wortlaut der Anklage(begründung) umrissenen Tatsachenkreis stellt für sich allein keine Anklageüberschreitung im Sinne der Paragraph 262, 267, StPO. dar (SSt. 44/16, ÖJZ-LSK. 1977/118 u.a.).
Das Gericht hat somit durch die - von der Anklage abweichende - rechtliche Beurteilung dieses - inhaltlich durch Punkt IV der Anklageschrift ON. 212 (S. 184) erfaßten - Verhaltens als das Vergehen der falschen Beurkundung eines Beamten nach dem § 311 StGB. die Anklage nicht überschritten.Das Gericht hat somit durch die - von der Anklage abweichende - rechtliche Beurteilung dieses - inhaltlich durch Punkt römisch vier der Anklageschrift ON. 212 (S. 184) erfaßten - Verhaltens als das Vergehen der falschen Beurkundung eines Beamten nach dem Paragraph 311, StGB. die Anklage nicht überschritten.
Mit den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z. 5Mit den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
und 8 StPO. rügt der Beschwerdeführer ferner die Verletzung der Vorschrift des § 262 StPO., denn er sei zu dem geänderten rechtlichen Standpunkt (der unter Anklage gestellte Sachverhalt verwirkliche auch den Tatbestand des § 311und 8 StPO. rügt der Beschwerdeführer ferner die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 262, StPO., denn er sei zu dem geänderten rechtlichen Standpunkt (der unter Anklage gestellte Sachverhalt verwirkliche auch den Tatbestand des Paragraph 311
StGB.), nicht gehört worden.
Die Verletzung der Vorschrift des § 262 StPO. ist jedoch an sichDie Verletzung der Vorschrift des Paragraph 262, StPO. ist jedoch an sich
nicht mit Nichtigkeit bedroht (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidungen unter Nr. 95 zu § 262 und 267 StPO., ÖJZ-LSK. 1977/340, 1978/222). Auch hatte der Angeklagte ausreichende Gelegenheit, zu dem ihm angelasteten Sachverhalt in jeder Richtung Stellung zu nehmen.nicht mit Nichtigkeit bedroht (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidungen unter Nr. 95 zu Paragraph 262 und 267 StPO., ÖJZ-LSK. 1977/340, 1978/222). Auch hatte der Angeklagte ausreichende Gelegenheit, zu dem ihm angelasteten Sachverhalt in jeder Richtung Stellung zu nehmen.
Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit gewahrt. Daß aber keine überschreitung der Anklage vorliegt, wurde bereits ausgeführt.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde der vier Angeklagten auf formelle Nichtigkeitsgründe gestützt ist, war sie somit gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. bereits in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde der vier Angeklagten auf formelle Nichtigkeitsgründe gestützt ist, war sie somit gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. bereits in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
über die geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe und über die Berufungen aller Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.