Die nominell auf § 281 Abs 1 Z. 5 und "9" StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bekämpft lediglich den Schuldspruch im Faktum II 1 sowie im Faktum I 1 a nur die Annahme der Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB.Die nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und "9" StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bekämpft lediglich den Schuldspruch im Faktum römisch zwei 1 sowie im Faktum römisch eins 1 a nur die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB.
In bezug auf den erstgenannten Tatbestand vermeint der Beschwerdeführer, die Urteilsannahme, der Angeklagte habe mit dem Vorsatz gehandelt, Urkunden zu unterdrücken, sei unzureichend begründet; überdies bestehe zwischen den Entscheidungsgründen und den "aktenkundigen Aussagen" ein erheblicher Widerspruch. Die Beschwerde ist nicht im Recht. Das Erstgericht hat festgestellt: "Gerald H*** hat bezüglich der angeführten Urkunden mit dem Vorsatz gehandelt, zu verhindern, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden" (Punkt 2 des Urteilsspruchs, Seite 165). Diese Feststellung stützte das Gericht auf das im wesentlichen umfassende Geständnis des Angeklagten. Dieser hat vor dem Untersuchungsrichter vorgebracht (S. 63 a), auf der Fahrt von Hornstein nach Wien im Handschuhfach des gestohlenen Wagens den Zulassungsschein, die Kfz-Steuerkarte und die Rundfunkbewilligung entdeckt zu haben; diese Urkunden habe er dort belassen, damit er sie zur Verfügung habe. In der Hauptverhandlung bekannte er sich im Sinn der Anklageschrift schuldig und verantwortete sich dahin, daß er die angeführten Papiere im Auto liegen lassen habe wollen; er habe sie sicher nicht "nehmen" wollen (S. 156).
Aus dieser Verantwortung des Angeklagten durfte das Schöffengericht im Einklang mit den Denkgesetzen den Schluß ziehen, daß der Beschwerdeführer den Vorsatz hatte, durch die Verwahrung der Urkunden im Handschuhfach des entfremdeten Autos zu verhindern, daß der Berechtigte (Franz M***) die Paiere widmungsgemäß gebrauchen werde; ein Gebrauch der Urkunden durch M*** war ja geradezu denkunmöglich, solange sie im Handschuhfach des gestohlenen Kraftwagens verwahrt waren. Wenn der Angeklagte die Papiere "zur Verfügung" haben wollte, hatte er zwangsläufig auch den Vorsatz, daß M*** über sie nicht verfügen könne. Die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite im gerügten Faktum sind daher zutreffend begründet.
Auch die Feststellung, der gestohlene Personenkraftwagen habe zur Tatzeit einen Wert von 120.000 S gehabt, ist mängelfrei begründet. Der Zeuge M*** hat vor der Gendarmerie (S. 125) angegeben, der VW Golf GTI habe vor dem Diebstahl inklusive Radio, Verstärker und Musikboxen einen Wert von 120.000 S gehabt. In der Hauptverhandlung (S. 157) bekundete dieser Zeuge, den Wagen um 135.000 S günstig gekauft zu haben, er sei aber mit einem Betrag von 185.000 S versichert gewesen; zur Tatzeit habe er einen Wert von 100.000 bis 120.000 S gehabt. Sonach findet die bekämpfte Konstatierung des Werts des gestohlenen Autos in der Aussage des Zeugen M***, auf dessen glaubwürdige Aussage das Gericht seine Feststellung stützte (S. 165 unten), Deckung.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr (im Nichtigkeitsverfahren) diese Beweiswürdigung durch Hinweise auf mit der Rechtsmittelschrift in Ablichtung vorgelegte "Eurotax-Listen" in Zweifel ziehen will, so ist ihm dies durch das im § 288 Abs 2 Z. 3 StPO. verankerte Neuerungsverbot verwehrt. Wenn er aber moniert, das Gericht hätte zur Wertermittlung ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist er hiezu mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert. Auch in diesem Umfang erweist sich das Urteil als mängelfrei.Wenn der Beschwerdeführer nunmehr (im Nichtigkeitsverfahren) diese Beweiswürdigung durch Hinweise auf mit der Rechtsmittelschrift in Ablichtung vorgelegte "Eurotax-Listen" in Zweifel ziehen will, so ist ihm dies durch das im Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. verankerte Neuerungsverbot verwehrt. Wenn er aber moniert, das Gericht hätte zur Wertermittlung ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist er hiezu mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert. Auch in diesem Umfang erweist sich das Urteil als mängelfrei.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. zurückzuweisen.
Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO.).Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).