A. Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch II 2 (wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB) und im Strafausspruch aufgehoben und unter Neufassung des Urteilsspruchs in den Fakten I und II gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst erkannt:A. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch zwei 2 (wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und im Strafausspruch aufgehoben und unter Neufassung des Urteilsspruchs in den Fakten römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Gerald H*** ist schuldig, er hat
I. fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch eins. fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 23.Jänner 1987 in Hornstein
a) dem Franz M*** einen Personenkraftwagen VW Golf GTI im Wert von 120.000 S;
b) dem Alfred W*** eine Autobatterie im Wert von 1.000 S und 15 Packungen Zigaretten im Wert von 450 S, wobei er ein Fenster eindrückte und in das Gasthaus des Genannten kletterte, sohin durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude;
2. in Wien dem Franz M***
am 11.Februar 1987 Benzin im Wert von 360 S;
am 14.Februar 1987 Benzin im Wert von 316,40 S;
3. am 24.Jänner 1987 in Wien dem Dr.Hans Peter G*** die Kennzeichentafeln W 675.647 unbekannten Werts;
II. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich am 23.Jänner 1987 in Hornstein den Zulassungsschein, die Kfz-Steuerkarte und die Rundfunkbewilligung des Franz M***.römisch zwei. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich am 23.Jänner 1987 in Hornstein den Zulassungsschein, die Kfz-Steuerkarte und die Rundfunkbewilligung des Franz M***.
Gerald H*** hat hiedurch
zu I das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2 und 129 Z. 1 StGB,zu römisch eins das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz 2 und 129 Ziffer eins, StGB,
zu II das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowiezu römisch zwei das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie
zum unberührt gebliebenen Schuldspruch III das Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 StGBzum unberührt gebliebenen Schuldspruch römisch drei das Vergehen der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB
begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 128 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 (vierzehn) Monaten verurteilt.begangen und wird hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 (vierzehn) Monaten verurteilt.
Der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung und das Erkenntnis über die privatrechtlichen Ansprüche werden aus dem Ersturteil übernommen.
B. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf die Neubemessung der Strafe verwiesen.
C. Gemäß §§ 389, 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Last.C. Gemäß Paragraphen 389, 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Last.