Gründe:
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil (ON 23) wurde Günter L***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßig begangenen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I. 1.) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (I. 2.) schuldig erkannt.Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil (ON 23) wurde Günter L***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßig begangenen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins. 1.) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins. 2.) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. (zu ergänzen: im Jänner 2004) im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Linz vorsätzlichrömisch eins. (zu ergänzen: im Jänner 2004) im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Linz vorsätzlich
1. eingangsabgabenpflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich zumindest 395.600 Stück Filterzigaretten der Sorten „Ernte 23", „Milde Sorte", „Memphis Classic", „Memphis Blue", „Memphis Blue Light" und „Marlboro" mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 66.996,32 Euro (davon Zoll 17.071,49 Euro, Tabaksteuer 33.819,60 Euro und Einfuhrumsatzsteuer 16.105,23 Euro) hinsichtlich welcher durch namentlich nicht bekannte Personen anlässlich der Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Finanzvergehen des Schmuggels „und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols" begangen worden waren, an sich gebracht und in der Absicht weiterverkauft, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
2. in Tateinheit hiezu Gegenstände des Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis in Höhe von 59.340 Euro, hinsichtlich welcher von namentlich nicht bekannten Personen in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, an sich gebracht und weiterverkauft. Vom weiteren Anklagevorwurf, er habe im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Linz vorsätzlich
1. eingangsabgabepflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich zumindest 314.020 Stück Filterzigaretten der Sorten „Ernte 23", „Milde Sorte", „Memphis Classic", „Memphis Blue", „Memphis Blue Light" und „Marlboro" mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 52.914,08 Euro (davon Zoll 12.664,69 Euro, Tabaksteuer 27.765,82 Euro und Einfuhrumsatzsteuer 12.483,57 Euro), hinsichtlich welcher durch namentlich nicht bekannte Personen anlässlich der Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Finanzvergehen des Schmuggels „und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols" begangen worden waren, gekauft und in der Absicht weiterverkauft, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
2. in Tateinheit hiezu Gegenstände des Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis von 48.326,60 Euro, hinsichtlich welcher von namentlich nicht bekannten Personen in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, an sich gebracht und weiterverkauft wurde er „gemäß § 259 Z 3 StPO" freigesprochen.2. in Tateinheit hiezu Gegenstände des Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis von 48.326,60 Euro, hinsichtlich welcher von namentlich nicht bekannten Personen in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, an sich gebracht und weiterverkauft wurde er „gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO" freigesprochen.
In Stattgebung gegen den Freispruch ergriffener Nichtigkeitsbeschwerden wurde das angefochtene Urteil im Freispruch sowie im Sanktionsausspruch - ausgenommen betreffend Wertersatzstrafe und Verfall - aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Aufhebung erfolgte, weil die Tatrichter das Beweissubstrat lediglich auf den Anklagevorwurf einer eigennützigen, nicht aber hinsichtlich des von der Anklage mit umfassten Vorwurfs einer fremdnützigen (Abgaben-)Hehlerei geprüft hatten, obwohl das Zurverfügungstellen von Autos für Fahrten und für den Verkauf geschmuggelten Zigaretten sowie die Nutzungsberechtigung einer Lagerhalle für die Zwischenlagerung solcher Waren ein Unterstützen iSd § 37 Abs 1 lit b FinStrG sein kann (13 Os 22/05t, S 5 unten). Zu einem Vorgang nach § 290 Abs 1 StPO hinsichtlich des Schuldspruches wegen Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG fand der Oberste Gerichtshof trotz verfehlter Subsumtion keinen Grund, weil die Strafdrohung für das Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG, welches rechtsrichtig anzulasten gewesen wäre, mit derjenigen für § 46 Abs 1 lit a FinStrG ident ist (vgl 11 Os 74/05z = EvBl 2006/23).In Stattgebung gegen den Freispruch ergriffener Nichtigkeitsbeschwerden wurde das angefochtene Urteil im Freispruch sowie im Sanktionsausspruch - ausgenommen betreffend Wertersatzstrafe und Verfall - aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Aufhebung erfolgte, weil die Tatrichter das Beweissubstrat lediglich auf den Anklagevorwurf einer eigennützigen, nicht aber hinsichtlich des von der Anklage mit umfassten Vorwurfs einer fremdnützigen (Abgaben-)Hehlerei geprüft hatten, obwohl das Zurverfügungstellen von Autos für Fahrten und für den Verkauf geschmuggelten Zigaretten sowie die Nutzungsberechtigung einer Lagerhalle für die Zwischenlagerung solcher Waren ein Unterstützen iSd Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG sein kann (13 Os 22/05t, S 5 unten). Zu einem Vorgang nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO hinsichtlich des Schuldspruches wegen Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG fand der Oberste Gerichtshof trotz verfehlter Subsumtion keinen Grund, weil die Strafdrohung für das Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG, welches rechtsrichtig anzulasten gewesen wäre, mit derjenigen für Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG ident ist vergleiche 11 Os 74/05z = EvBl 2006/23).
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde Günter L***** der Finanzvergehen (1.) der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG und (2.) der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit b FinStrG schuldig erkannt.Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde Günter L***** der Finanzvergehen (1.) der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG und (2.) der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera b, FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Linz „vor dem 12. Februar 2004" vorsätzlich
1. namentlich nicht bekannte Personen, welche durch Verbringung von 314.020 Stück Filterzigaretten der Sorten „Ernte 23", „Milde Sorte", „Memphis Classic", „Memphis Blue", „Memphis Blue Light" und „Marlboro" mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 52.914,08 Euro (davon Zoll 12.664,69 Euro, Tabaksteuer 27.765,82 Euro und Einfuhrumsatzsteuer 12.483,57 Euro) in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols begangen hatten, nach der Tat dabei unterstützt, diese Sachen, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln, indem er ihnen einen Klein-LKW zum Transport des Schmuggelgutes zur Verfügung stellte und
2. „in Tateinheit hiezu die unbekannt gebliebenen Täter, welche wie oben beschrieben somit Zeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, verheimlicht oder verhandelt hatte, dabei unterstützt, diese Sachen hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln, indem er ihnen den oben beschriebenen Klein-LKW zur Verfügung stellt."