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Entscheidung 13 Os 136/92×

Entscheidung 13 Os 136/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os136/92(13Os137/92)

Entscheidungsdatum

11.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas H***** wegen des Verbrechens der Beteiligung gemäß dem Paragraph 12, StGB an dem Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Thomas H***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 21. Oktober 1992, GZ 11 d römisch fünf r 698/92-26, sowie über die Beschwerde des Thomas H***** gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschluß gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, es werden das angefochtene Urteil, das im übrigen (Schuldspruch wegen der Vergehen der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB, Punkte II/2 und III/1 sowie 2 des Urteilssatzes) unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt I/1 (wegen des Verbrechens der Beteiligung gemäß dem Paragraph 12, StGB an dem Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG) und II/1 (wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB) sowie im Schuldspruch zu Punkt I/2 (wegen des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG) und im Strafausspruch, demgemäß aber auch der (mit-)angefochtene Beschluß gemäß dem Paragraph 494, a StPO aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.September 1966 geborene, zuletzt beschäftigungslose Thomas H***** des Verbrechens der Beteiligung gemäß dem Paragraph 12, StGB an dem Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG (Punkt I/1 des Urteilssatzes), der Vergehen nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG (Punkt I/2), der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB (Punkt II/1), der vorsätzlichen Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt II/2) und des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15 und 127 StGB (Punkt III/1 und 2) schuldig erkannt.

Darnach hat er

römisch eins.) in Angern/March

1.) im November 1991 seinen abgesondert verfolgten Bruder Horst H***** dadurch, daß er ihm den Suchtgifthändler Refik H***** namhaft machte, ihm dessen Adresse in Budapest mitteilte und aufforderte, nach Ungarn zu fahren, von Refik H***** Suchtgift zu erwerben und dieses nach Österreich zu bringen, dazu bestimmt, im November 1991 in Nickelsdorf den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, und zwar rund 40 Gramm Heroin in einem nicht näher feststellbaren, jedoch 1,5 Gramm übersteigenden Reingehalt, von Ungarn nach Österreich einzuführen, und

2.) in der Zeit zwischen November 1991 und einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich insgesamt 30 Gramm Heroin, von seinem gesondert verfolgten Bruder Horst H***** erworben, besessen und einen Teil davon Martina J***** überlassen;

römisch zwei.) am 30.November 1991 in Angern/March

1.) versucht, seinen Stiefvater Kurt K***** durch die Aufforderung, er solle zur Seite gehen, sonst würde er auch ihm "eine anschieben", nachdem er bereits seinen Bruder Horst H***** durch einen Faustschlag verletzt hatte, somit durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zur Freigabe des Weges, zu nötigen;

2.) Horst H***** durch einen Faustschlag gegen den Oberkiefer, wodurch eine Prothese ausgeschlagen wurde und Horst H***** eine blutende Verletzung im Oberkiefer erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt;

römisch drei.) in Wien versucht, fremde bewegliche Sachen nachgenannten Handelshäusern dadurch, daß er die Sachen jeweils unter seiner Jacke verbarg und an der Kasse, ohne zu zahlen, vorbeiging, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1.) am 12.Februar 1992 ein Eau de Toilette im Wert von 338,90 S und ein Dusch-Gel im Wert von 119 S der Firma D***** und

2.) am 16.März 1992 eine Packung Nußstangen im Wert von 18,10 S und eine Packung Schokolade im Wert von 7,50 S der Firma B*****.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch zu Punkt I/1 und II/1 des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, a, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und den Strafausspruch mit Berufung. Den gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Beschluß auf Widerruf der zu 20 U 669/90 des Strafbezirksgerichtes Wien ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht ficht er mit Beschwerde an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes zum Schuldspruch nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG (Faktum I/1) gab der Angeklagte seinem abgesondert verfolgten Bruder Horst H***** - damit dieser Heroin besorgen könne - die Adresse des "H*****" in Budapest bekannt und teilte ihm mit, daß er von diesem Heroin auf Kommission beziehen könne. Er selbst konnte nicht nach Ungarn fahren, weil er keinen Paß hatte (S 175 und 178).

Mit Recht macht die Beschwerde unter dem Grund der Ziffer 10, einen Feststellungsmangel geltend. Der Vorsatz des Täters muß sich auf alle Tatbildmerkmale des Paragraph 12, Absatz eins, SGG beziehen, demnach auch darauf, daß die Tat in Beziehung auf eine große Menge Suchtgift begangen wird (10 Os 12/86). In der Entscheidung fehlt aber jeder Hinweis dafür, daß der Erwerb einer großen Menge im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG durch Horst H***** in Budapest auch vom zumindest bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßt war.

Gemäß dem Paragraph 289, StPO war auch der Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG aufzuheben. Aus der Subsidiaritätsklausel im Paragraph 16, Absatz eins, SGG folgt, daß eine Beurteilung des Erwerbes und Besitzes von Suchtgift als Vergehen nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG neben dem Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, SGG ausgeschlossen ist, wenn das betreffende, vom Täter erworbene und in seinem Besitz gewesene Rauschgift zu dem schon vom Schuldspruch nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG erfaßten gehörte (13 Os 129/88 ua). Bei der Annahme der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 12, Absatz eins, SGG - wie in der Anklageschrift ON 17 geschildert - durch den Beschwerdeführer wäre damit der Erwerb und Besitz des vom Angeklagten letzten Endes selbst verbrauchten Heroins insoweit, als dies mit dessen Einfuhr laut Punkt I/1 verbunden war, für den daran anschließenden Zeitraum bis zum letztlichen Eigenverbrauch infolge Konsumtion als "vorbestrafte Nachtat" schon durch die Verurteilung nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG strafrechtlich abgegolten vergleiche LSK 1978/257, 16 Os 1/91 ua). Andererseits ergeben sich hinsichtlich des Überlassens einer Suchtgiftmenge an Martina J***** aus dem Urteil keine Anhaltspunkte über die Größe dieses Anteils.

Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit Recht einen Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) zum Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB (Punkt II/1 des Urteilssatzes) auf.

Welchen Sinn und welche Tragweite eine Äußerung hat, ist eine Tatsachenfeststellung; ob die Drohung geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, ist hingegen rechtliche Beurteilung vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.3, Paragraph 74, RN 23). Das Erstgericht konstatierte in diesem Zusammenhang nur, daß der Angeklagte seinen Stiefvater Kurt K***** aufforderte, zur Seite zu gehen, sonst werde er auch ihm "eine anschieben" (US 176). Der Sinngehalt und die Tragweite dieser Äußerung ist aber nicht ohne weiteres erfaßbar; damit wäre das Erstgericht aber gehalten gewesen, diese Kriterien näher zu erläutern.

Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO insoweit über die Nichtigkeitsbeschwerde wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.

Mit der Aufhebung des erstgerichtlichen Strafausspruches ist aber auch dem bekämpften Widerrufsbeschluß die Grundlage entzogen, sodaß er, um die vom Gesetzgeber mit der Schaffung der Bestimmungen der Paragraphen 494, a und 494 b StPO in der Fassung des StRÄG 1987 angestrebte "Gesamtregelung" der Straffrage in erster Instanz zu ermöglichen, mitaufzuheben war.

Mit seiner Berufung und der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E34415

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00136.9207.0211.0

Dokumentnummer

JJT_19930211_OGH0002_0130OS00136_9200007_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087762 Rechtssatz 22.09.1988Strafrecht
Aus der Subsidiaritätsklausel im § 16 Abs 1 SGG folgt, daß eine Beurteilung des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift als Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG neben dem Verbrechenstatbestand des § 12 Abs 1 SGG ausgeschlossen ist, wenn das betreffende, vom Täter erworb …
RS0087817 Rechtssatz 25.01.1991Strafrecht
Der verpönte Besitz eines Suchtgiftes ist insoweit, als er mit dessen Einfuhr verbunden war, zufolge der in § 16 Abs 1 SGG enthaltenen Subsidiaritätsklausel und für den daran anschließenden Zeitraum (bis zum letztlichen Eigenverbrauch) infolge Konsumation ( …
RS0088496 Rechtssatz 11.02.1986Strafrecht
Der Vorsatz des Täters muß sich auf alle Tatbildmerkmale des § 12 Abs 1 SGG beziehen, demnach auch darauf, daß die Tat in Beziehung auf eine große Menge Suchtgiftes begangen wird; er muß also die Eignung der Suchtgiftmenge, in großem Ausmaß eine Gefahr für …
RS0092448 Rechtssatz 22.10.1981Strafrecht
Die Rechtsfrage der Eignung gemäß § 74 Z 5 StGB und die Tatfrage der Absicht gemäß § 107 Abs 1 StGB ("um") sind streng zu unterscheiden.
RS0092588 Rechtssatz 13.09.1966Strafrecht
Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine solche tatsächlicher Natur, welche von mehreren nach dem Sprachgebrauch, nach den Gewohnheiten und nach dem Bildungsgrad des Sprechenden sowie nach den Begleitumständen in Betracht kommende Bedeutun …
RS0100194 Rechtssatz 28.06.1988Strafrecht
Mit dem Schuldspruch sind auch darauf gegründete Widerrufsbeschlüsse aufzuheben.