Den Schuldspruch zu Punkt I/1 und II/1 des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 a, 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und den Strafausspruch mit Berufung. Den gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO gefaßten Beschluß auf Widerruf der zu 20 U 669/90 des Strafbezirksgerichtes Wien ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht ficht er mit Beschwerde an.Den Schuldspruch zu Punkt I/1 und II/1 des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, a, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und den Strafausspruch mit Berufung. Den gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Beschluß auf Widerruf der zu 20 U 669/90 des Strafbezirksgerichtes Wien ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht ficht er mit Beschwerde an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes zum Schuldspruch nach dem § 12 Abs. 1 SGG (Faktum I/1) gab der Angeklagte seinem abgesondert verfolgten Bruder Horst H***** - damit dieser Heroin besorgen könne - die Adresse des "H*****" in Budapest bekannt und teilte ihm mit, daß er von diesem Heroin auf Kommission beziehen könne. Er selbst konnte nicht nach Ungarn fahren, weil er keinen Paß hatte (S 175 und 178).Nach den Feststellungen des Erstgerichtes zum Schuldspruch nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG (Faktum I/1) gab der Angeklagte seinem abgesondert verfolgten Bruder Horst H***** - damit dieser Heroin besorgen könne - die Adresse des "H*****" in Budapest bekannt und teilte ihm mit, daß er von diesem Heroin auf Kommission beziehen könne. Er selbst konnte nicht nach Ungarn fahren, weil er keinen Paß hatte (S 175 und 178).
Mit Recht macht die Beschwerde unter dem Grund der Z 10 einen Feststellungsmangel geltend. Der Vorsatz des Täters muß sich auf alle Tatbildmerkmale des § 12 Abs. 1 SGG beziehen, demnach auch darauf, daß die Tat in Beziehung auf eine große Menge Suchtgift begangen wird (10 Os 12/86). In der Entscheidung fehlt aber jeder Hinweis dafür, daß der Erwerb einer großen Menge im Sinne des § 12 Abs. 1 SGG durch Horst H***** in Budapest auch vom zumindest bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßt war.Mit Recht macht die Beschwerde unter dem Grund der Ziffer 10, einen Feststellungsmangel geltend. Der Vorsatz des Täters muß sich auf alle Tatbildmerkmale des Paragraph 12, Absatz eins, SGG beziehen, demnach auch darauf, daß die Tat in Beziehung auf eine große Menge Suchtgift begangen wird (10 Os 12/86). In der Entscheidung fehlt aber jeder Hinweis dafür, daß der Erwerb einer großen Menge im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG durch Horst H***** in Budapest auch vom zumindest bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßt war.
Gemäß dem § 289 StPO war auch der Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG aufzuheben. Aus der Subsidiaritätsklausel im § 16 Abs. 1 SGG folgt, daß eine Beurteilung des Erwerbes und Besitzes von Suchtgift als Vergehen nach dem § 16 Abs. 1 SGG neben dem Tatbestand des § 12 Abs. 1 SGG ausgeschlossen ist, wenn das betreffende, vom Täter erworbene und in seinem Besitz gewesene Rauschgift zu dem schon vom Schuldspruch nach dem § 12 Abs. 1 SGG erfaßten gehörte (13 Os 129/88 ua). Bei der Annahme der Verwirklichung des Tatbestandes des § 12 Abs. 1 SGG - wie in der Anklageschrift ON 17 geschildert - durch den Beschwerdeführer wäre damit der Erwerb und Besitz des vom Angeklagten letzten Endes selbst verbrauchten Heroins insoweit, als dies mit dessen Einfuhr laut Punkt I/1 verbunden war, für den daran anschließenden Zeitraum bis zum letztlichen Eigenverbrauch infolge Konsumtion als "vorbestrafte Nachtat" schon durch die Verurteilung nach dem § 12 Abs. 1 SGG strafrechtlich abgegolten (vgl. LSK 1978/257, 16 Os 1/91 ua). Andererseits ergeben sich hinsichtlich des Überlassens einer Suchtgiftmenge an Martina J***** aus dem Urteil keine Anhaltspunkte über die Größe dieses Anteils.Gemäß dem Paragraph 289, StPO war auch der Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG aufzuheben. Aus der Subsidiaritätsklausel im Paragraph 16, Absatz eins, SGG folgt, daß eine Beurteilung des Erwerbes und Besitzes von Suchtgift als Vergehen nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG neben dem Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, SGG ausgeschlossen ist, wenn das betreffende, vom Täter erworbene und in seinem Besitz gewesene Rauschgift zu dem schon vom Schuldspruch nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG erfaßten gehörte (13 Os 129/88 ua). Bei der Annahme der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 12, Absatz eins, SGG - wie in der Anklageschrift ON 17 geschildert - durch den Beschwerdeführer wäre damit der Erwerb und Besitz des vom Angeklagten letzten Endes selbst verbrauchten Heroins insoweit, als dies mit dessen Einfuhr laut Punkt I/1 verbunden war, für den daran anschließenden Zeitraum bis zum letztlichen Eigenverbrauch infolge Konsumtion als "vorbestrafte Nachtat" schon durch die Verurteilung nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG strafrechtlich abgegolten vergleiche LSK 1978/257, 16 Os 1/91 ua). Andererseits ergeben sich hinsichtlich des Überlassens einer Suchtgiftmenge an Martina J***** aus dem Urteil keine Anhaltspunkte über die Größe dieses Anteils.
Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit Recht einen Feststellungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) zum Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB (Punkt II/1 des Urteilssatzes) auf.Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit Recht einen Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) zum Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB (Punkt II/1 des Urteilssatzes) auf.
Welchen Sinn und welche Tragweite eine Äußerung hat, ist eine Tatsachenfeststellung; ob die Drohung geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, ist hingegen rechtliche Beurteilung (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.3, § 74 RN 23). Das Erstgericht konstatierte in diesem Zusammenhang nur, daß der Angeklagte seinen Stiefvater Kurt K***** aufforderte, zur Seite zu gehen, sonst werde er auch ihm "eine anschieben" (US 176). Der Sinngehalt und die Tragweite dieser Äußerung ist aber nicht ohne weiteres erfaßbar; damit wäre das Erstgericht aber gehalten gewesen, diese Kriterien näher zu erläutern.Welchen Sinn und welche Tragweite eine Äußerung hat, ist eine Tatsachenfeststellung; ob die Drohung geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, ist hingegen rechtliche Beurteilung vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.3, Paragraph 74, RN 23). Das Erstgericht konstatierte in diesem Zusammenhang nur, daß der Angeklagte seinen Stiefvater Kurt K***** aufforderte, zur Seite zu gehen, sonst werde er auch ihm "eine anschieben" (US 176). Der Sinngehalt und die Tragweite dieser Äußerung ist aber nicht ohne weiteres erfaßbar; damit wäre das Erstgericht aber gehalten gewesen, diese Kriterien näher zu erläutern.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO insoweit über die Nichtigkeitsbeschwerde wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO insoweit über die Nichtigkeitsbeschwerde wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Mit der Aufhebung des erstgerichtlichen Strafausspruches ist aber auch dem bekämpften Widerrufsbeschluß die Grundlage entzogen, sodaß er, um die vom Gesetzgeber mit der Schaffung der Bestimmungen der §§ 494 a und 494 b StPO idF des StRÄG 1987 angestrebte "Gesamtregelung" der Straffrage in erster Instanz zu ermöglichen, mitaufzuheben war.Mit der Aufhebung des erstgerichtlichen Strafausspruches ist aber auch dem bekämpften Widerrufsbeschluß die Grundlage entzogen, sodaß er, um die vom Gesetzgeber mit der Schaffung der Bestimmungen der Paragraphen 494, a und 494 b StPO in der Fassung des StRÄG 1987 angestrebte "Gesamtregelung" der Straffrage in erster Instanz zu ermöglichen, mitaufzuheben war.
Mit seiner Berufung und der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.