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Entscheidung 13 Os 16/16a×

Entscheidung 13 Os 16/16a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0100420 Rechtssatz 25.01.1984Strafrecht
Grundlage einer Zusatzfrage oder Eventualfrage kann nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis, nicht aber eine nur abstrakt denkbare Möglichkeit sein, weil die Fragestellung an die Geschwornen dazu dient, den Tatbestand, der sich aus der Anklage und dem Verf …
RS0100860 Rechtssatz 12.10.1993Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert eine Substantiierung dahin, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (§ 314 Abs 1 StPO) die nunmehr urgierte weitere Fragestellung indiziert gewesen sein soll.
RS0100981 Rechtssatz 18.01.1955Strafrecht
Eine Unvollständigkeit des Wahrspruches (der Antwort) der Geschwornen ist nur dann gegeben, wenn die Geschwornen eine Frage unberechtigterweise nicht beantwortet haben.
RS0101005 Rechtssatz 30.01.1986Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO ist gegeben, wenn der Wahrspruch infolge Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder eines inneren Widerspruchs kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschwornen gibt und daher als Basis für ein Urteil unb …
RS0101107 Rechtssatz 11.02.1992Strafrecht
Mit der Bejahung der Hauptfrage werden korrespondierende Eventualfragen gegenstandslos und dürfen daher nicht mehr beantwortet werden.
RS0101148 Rechtssatz 15.12.1994Strafrecht
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert einen Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgten Unterstellung unter das Strafgesetz.
RS0101195 Rechtssatz 11.03.1971Strafrecht
Ein Mangel des Wahrspruchs im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 9 StPO liegt nur dann vor, wenn der Wahrspruch zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder seines inneren Widerspruchs überhaupt kein verläßliches Bild von der Me …
RS0101476 Rechtssatz 08.01.1993Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 12 setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen (siehe § 351, zweiter Satz, StPO) mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus.
RS0117447 Rechtssatz 27.03.2003Strafrecht
Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhaltes, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, also zum Beispiel des eine Eventualfrage o …
RS0117516 Rechtssatz 01.04.2003Strafrecht
Gegenstand der Tatsachenrüge kann nur Beweismaterial sein, das spätestens zur Zeit der Hauptverhandlung zu den Akten gekommen ist.
RS0117749 Rechtssatz 04.06.2003Strafrecht
Geht es der Tatsachenrüge nicht um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahmen (als Instruktionsrüge), so kann sie auf aktenkundiges Beweismaterial nur insoweit gestützt werden, als dieses in der Hauptverhandlung vorgeführt wurde.
RS0119310 Rechtssatz 24.08.2004Strafrecht
Die in § 281 Abs 1 Z 5a StPO genannten "erheblichen Bedenken aus den Akten" beziehen sich auf das in der Hauptverhandlung vorgekommene und darüber hinaus auf jenes Beweismaterial, das zufolge rechtzeitigen Einlangens in der Hauptverhandlung hätte vorkommen …
RS0119418 Rechtssatz 21.10.2004Strafrecht
Aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen und jene strafbaren Handlungen nennen, nach denen eventualiter gefragt hätte werden so …