Der dagegen von Mona S***** erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
§ 2 Abs 1 GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei „insbesondere" einzelne gravierende Fälle namentlich an. Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hingegen kann zwar durch eigenes Ermessen des Rechtsmittelgerichts ersetzt, nicht aber als unrichtig charakterisiert werden.Paragraph 2, Absatz eins, GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei „insbesondere" einzelne gravierende Fälle namentlich an. Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hingegen kann zwar durch eigenes Ermessen des Rechtsmittelgerichts ersetzt, nicht aber als unrichtig charakterisiert werden.
Der Oberste Gerichtshof ist demnach nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen, vielmehr Rechtsfehler wahrzunehmen (vgl auch §§ 3 Abs 1 erster Satz, 7 Abs 1, 11 GRBG).Der Oberste Gerichtshof ist demnach nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen, vielmehr Rechtsfehler wahrzunehmen vergleiche auch Paragraphen 3, Absatz eins, erster Satz, 7 Absatz eins, 11, GRBG).
Da zudem - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, vielmehr die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, und § 3 Abs 1 GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht, kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach seit Langem einhelliger, ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur - aber immerhin - nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt werden (vgl RIS-Justiz RS0120817, RS0114488, RS0112012, RS0110146). Formal mangelhaft im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO sind die Entscheidungsgründe, soweit undeutlich bleibt, was in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen überhaupt angenommen werden sollte oder unklar ist, aus welchen Gründen eine solche Sachverhaltsannahme getroffen wurde. Neben einer solchen Undeutlichkeit, die - wie gesagt - Sachverhaltsannahmen und deren Begründung betreffen kann, kommt als zweiter Fall des § 281 Abs 1 Z 5 StPO die sog Unvollständigkeit ins Spiel. Dieser zweite Fall der Mängelrüge soll verhindern, dass ein erheblicher Beweis bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt bleibt. Der dritte Fall der Z 5 betrifft im Wesentlichen Widersprüche innerhalb von Sachverhaltsannahmen in Betreff entscheidender Tatsachen oder beweiswürdigenden Erwägungen und stellt nur einen besonderen Fall von Undeutlichkeit, also des ersten Falls der Z 5, dar. Der vierte sanktioniert eine gänzlich fehlende oder offenbar unzureichende Begründung für die (Verdachts-)Annahme einer entscheidenden Tatsache. Er wird immer wieder als Möglichkeit zur Bekämpfung der Beweiswürdigung verkannt, soll aber nur geradezu willkürliche Sachverhaltsannahmen zu entscheidenden Tatsachen hintanhalten und entspricht solcherart dem allgemein geltenden Willkürverbot. Aktenwidrigkeit nach Z 5 letzter Fall liegt schließlich vor, wenn der Inhalt einer gerichtlichen Aussage oder Urkunde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung in erheblicher Weise unrichtig wiedergegeben wurde. Über die formalen Grenzen der Beweiswürdigung hinaus kann zwar auch das Beweiswürdigungsermessen einer letztinstanzlichen Entscheidung zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, jedoch nur nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile und der in der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO genannten Erheblichkeitsschwelle (13 Os 125/06s = EvBl 2007/47, 252 = JBl 2007, 604 mit zustimmender Anmerkung von Burgstaller).Da zudem - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, vielmehr die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, und Paragraph 3, Absatz eins, GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht, kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach seit Langem einhelliger, ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur - aber immerhin - nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Frage gestellt werden vergleiche RIS-Justiz RS0120817, RS0114488, RS0112012, RS0110146). Formal mangelhaft im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO sind die Entscheidungsgründe, soweit undeutlich bleibt, was in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen überhaupt angenommen werden sollte oder unklar ist, aus welchen Gründen eine solche Sachverhaltsannahme getroffen wurde. Neben einer solchen Undeutlichkeit, die - wie gesagt - Sachverhaltsannahmen und deren Begründung betreffen kann, kommt als zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO die sog Unvollständigkeit ins Spiel. Dieser zweite Fall der Mängelrüge soll verhindern, dass ein erheblicher Beweis bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt bleibt. Der dritte Fall der Ziffer 5, betrifft im Wesentlichen Widersprüche innerhalb von Sachverhaltsannahmen in Betreff entscheidender Tatsachen oder beweiswürdigenden Erwägungen und stellt nur einen besonderen Fall von Undeutlichkeit, also des ersten Falls der Ziffer 5,, dar. Der vierte sanktioniert eine gänzlich fehlende oder offenbar unzureichende Begründung für die (Verdachts-)Annahme einer entscheidenden Tatsache. Er wird immer wieder als Möglichkeit zur Bekämpfung der Beweiswürdigung verkannt, soll aber nur geradezu willkürliche Sachverhaltsannahmen zu entscheidenden Tatsachen hintanhalten und entspricht solcherart dem allgemein geltenden Willkürverbot. Aktenwidrigkeit nach Ziffer 5, letzter Fall liegt schließlich vor, wenn der Inhalt einer gerichtlichen Aussage oder Urkunde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung in erheblicher Weise unrichtig wiedergegeben wurde. Über die formalen Grenzen der Beweiswürdigung hinaus kann zwar auch das Beweiswürdigungsermessen einer letztinstanzlichen Entscheidung zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, jedoch nur nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile und der in der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO genannten Erheblichkeitsschwelle (13 Os 125/06s = EvBl 2007/47, 252 = JBl 2007, 604 mit zustimmender Anmerkung von Burgstaller).
Anstelle einer solcherart prozessordnungskonformen Argumentation bestreitet die Beschwerde das Vorliegen dringenden Tatverdachts allein mit der substratlosen Behauptung „Die Beschuldigte war kein Mitglied einer terroristischen Vereinigung. Die GIMF ist keine derartige Verbindung." und vertritt - unter Hinweise auf eine unvollständig zitierte und missverstandene Kommentarstelle - die Ansicht, die (bloße) Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sei generell nicht strafbar (vgl dagegen § 278b Abs 2 StGB; zum Ganzen Plöchl in WK² § 278b Rz 6 ff). Sie zeigt damit weder einen Darstellungs- oder Begründungsmangel noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Verdachtsausspruch in Richtung § 278b Abs 2 StGB zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen auf. Zudem verfehlt sie den Bezugspunkt einer Grundrechtsbeschwerde, indem sie nicht von den Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts ausgeht, nach denen die Beschuldigte der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (im Sinne des § 287b Abs 1 erster Satz StGB), nämlich der Al-Qaida oder einem anderen international tätigen radikal-islamistischen Terrornetzwerk dringend verdächtig ist, und nicht - wie die Beschwerde vermeint - der Mitgliedschaft an der „Globalen Islamischen Medienfront (GIMF)" oder einer terroristischen Vereinigung, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten beschränkt (§ 278b Abs 1 zweiter Satz StGB).Anstelle einer solcherart prozessordnungskonformen Argumentation bestreitet die Beschwerde das Vorliegen dringenden Tatverdachts allein mit der substratlosen Behauptung „Die Beschuldigte war kein Mitglied einer terroristischen Vereinigung. Die GIMF ist keine derartige Verbindung." und vertritt - unter Hinweise auf eine unvollständig zitierte und missverstandene Kommentarstelle - die Ansicht, die (bloße) Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sei generell nicht strafbar vergleiche dagegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB; zum Ganzen Plöchl in WK² Paragraph 278 b, Rz 6 ff). Sie zeigt damit weder einen Darstellungs- oder Begründungsmangel noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Verdachtsausspruch in Richtung Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen auf. Zudem verfehlt sie den Bezugspunkt einer Grundrechtsbeschwerde, indem sie nicht von den Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts ausgeht, nach denen die Beschuldigte der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (im Sinne des Paragraph 287 b, Absatz eins, erster Satz StGB), nämlich der Al-Qaida oder einem anderen international tätigen radikal-islamistischen Terrornetzwerk dringend verdächtig ist, und nicht - wie die Beschwerde vermeint - der Mitgliedschaft an der „Globalen Islamischen Medienfront (GIMF)" oder einer terroristischen Vereinigung, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten beschränkt (Paragraph 278 b, Absatz eins, zweiter Satz StGB).
Dass den Gründen ausdrückliche Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite (vgl dazu Plöchl in WK² § 278a Rz 29) nicht zu entnehmen sind, macht den angefochtenen Beschluss übrigens nicht undeutlich im Sinn der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) und wurde aus Z 5 erster Fall nicht gerügt. Entsprechende Feststellungen wird das erkennende Gericht zu treffen haben. Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO (idF vor BGBl I 2004/19; vgl nunmehr § 173 Abs 2 StPO) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806). Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrer Behauptung, die Fortsetzung ihrer bloß für den Beschuldigten Mohamed M***** durchgeführten Übersetzungstätigkeit sei schon zufolge dessen Inhaftierung nicht mehr möglich, keinerlei Willkür bei der Annahme der Tatbegehungsgefahr auf.Dass den Gründen ausdrückliche Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite vergleiche dazu Plöchl in WK² Paragraph 278 a, Rz 29) nicht zu entnehmen sind, macht den angefochtenen Beschluss übrigens nicht undeutlich im Sinn der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) und wurde aus Ziffer 5, erster Fall nicht gerügt. Entsprechende Feststellungen wird das erkennende Gericht zu treffen haben. Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 180, Absatz 2, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19; vergleiche nunmehr Paragraph 173, Absatz 2, StPO) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806). Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrer Behauptung, die Fortsetzung ihrer bloß für den Beschuldigten Mohamed M***** durchgeführten Übersetzungstätigkeit sei schon zufolge dessen Inhaftierung nicht mehr möglich, keinerlei Willkür bei der Annahme der Tatbegehungsgefahr auf.
Die begründete Gefahr, die Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen, die gegen das selbe Rechtsgut gerichtet sind, wie die ihr angelasteten - wiederholt begangenen - Handlungen mit schweren Folgen, leitete das Oberlandesgericht Wien aus der nach der Verdachtslage zumindest mehrmonatigen Tatbegehung, der engen Involvierung in terroristische Vereinigungen und der ideologisch tief verankerten Tatmotivation der - radikal-islamistische Ideen befürwortenden - Beschuldigten ab. Auf dieser - von der Beschwerde gar nicht bestrittenen - Grundlage aber wurde die Annahme von Tatbegehungsgefahr gesetzmäßig begründet. Eine Erörterung der weiteren Einwände gegen die vom Oberlandesgericht ebenfalls als bestehend angesehene Fluchtgefahr erübrigt sich, weil bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (RIS-Justiz RS0061196).
Somit wurde die Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Somit wurde die Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.