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Entscheidung 13 Os 160/07i×

Entscheidung 13 Os 160/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os160/07i

Entscheidungsdatum

09.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohamed M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 292 Ur 188/07a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde der Mona S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. November 2007, AZ 21 Bs 331/07s, 332/07p (= ON 238 der Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Mona S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2007 wurde die am 14. September 2007 über Mona S***** wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 287 b, Absatz 2, StGB aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a und b StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19) verhängte (ON 157) und mit - unbekämpft in Rechtskraft erwachsener - Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 26. September 2007 (ON 181) fortgesetzte Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19) neuerlich fortgesetzt (ON 198). Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschuldigten keine Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den schon vom Erstgericht angenommenen Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz JGG mit Wirksamkeit bis 15. Jänner 2008 an (ON 238).

Nach den Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts Wien ist die am

1. Dezember 1986 geborene Mona S***** dringend verdächtig, sich an

einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Al-Qaida oder einem

anderen international tätigen radikal-islamistischen Terrornetzwerk

in dem Wissen beteiligt zu haben, dadurch diese Vereinigung zu

fördern, indem sie wiederholt für die Webseite der Globalen

Islamischen Medienfront sowie für andere Internetforen

propagandistische Botschaften (darunter eine Ansprache von Osama

B*****, BS 6 unten), die die Ideologie der Al-Qaida verbreiten, und

Begleittexte und Überschriften zu Videos, in denen terroristische

Anschläge verherrlicht werden, überarbeitete, von der englischen in

die deutsche Sprache und umgekehrt übersetzte und an ihren Mann (den

Mitbeschuldigten Mohamed M*****) übermittelte, ... wobei sie wusste

und beabsichtigte, dass eine Verbreitung im Internet stattfinden

werde ... (BS 5 bis 6).

Als gesetzliche Bezeichnung dieser für sehr wahrscheinlich gehaltenen Taten wurde im angefochtenen Beschluss das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB genannt (Paragraphen 179, Absatz 4, Ziffer 4, 182, Absatz 4, zweiter Satz StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19). Die Annahme dringenden Tatverdachts leitete das Beschwerdegericht aus den Erhebungen des Bundesministeriums für Inneres (Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie Bundeskriminalamt [SEO]), insbesonders den Ergebnissen der dabei durchgeführten Überwachung einer Telekommunikation und der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel (Paragraphen 149 a, 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b, 149e Absatz eins, dritter Satz StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19), der Verantwortung der Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigten Mohamed M***** und Umer H***** sowie belastenden Angaben des Zeugen Hashem H***** ab (BS 3 f und 6).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von Mona S***** erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Paragraph 2, Absatz eins, GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei „insbesondere" einzelne gravierende Fälle namentlich an. Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hingegen kann zwar durch eigenes Ermessen des Rechtsmittelgerichts ersetzt, nicht aber als unrichtig charakterisiert werden.

Der Oberste Gerichtshof ist demnach nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen, vielmehr Rechtsfehler wahrzunehmen vergleiche auch Paragraphen 3, Absatz eins, erster Satz, 7 Absatz eins, 11, GRBG).

Da zudem - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, vielmehr die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, und Paragraph 3, Absatz eins, GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht, kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach seit Langem einhelliger, ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur - aber immerhin - nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Frage gestellt werden vergleiche RIS-Justiz RS0120817, RS0114488, RS0112012, RS0110146). Formal mangelhaft im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO sind die Entscheidungsgründe, soweit undeutlich bleibt, was in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen überhaupt angenommen werden sollte oder unklar ist, aus welchen Gründen eine solche Sachverhaltsannahme getroffen wurde. Neben einer solchen Undeutlichkeit, die - wie gesagt - Sachverhaltsannahmen und deren Begründung betreffen kann, kommt als zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO die sog Unvollständigkeit ins Spiel. Dieser zweite Fall der Mängelrüge soll verhindern, dass ein erheblicher Beweis bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt bleibt. Der dritte Fall der Ziffer 5, betrifft im Wesentlichen Widersprüche innerhalb von Sachverhaltsannahmen in Betreff entscheidender Tatsachen oder beweiswürdigenden Erwägungen und stellt nur einen besonderen Fall von Undeutlichkeit, also des ersten Falls der Ziffer 5,, dar. Der vierte sanktioniert eine gänzlich fehlende oder offenbar unzureichende Begründung für die (Verdachts-)Annahme einer entscheidenden Tatsache. Er wird immer wieder als Möglichkeit zur Bekämpfung der Beweiswürdigung verkannt, soll aber nur geradezu willkürliche Sachverhaltsannahmen zu entscheidenden Tatsachen hintanhalten und entspricht solcherart dem allgemein geltenden Willkürverbot. Aktenwidrigkeit nach Ziffer 5, letzter Fall liegt schließlich vor, wenn der Inhalt einer gerichtlichen Aussage oder Urkunde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung in erheblicher Weise unrichtig wiedergegeben wurde. Über die formalen Grenzen der Beweiswürdigung hinaus kann zwar auch das Beweiswürdigungsermessen einer letztinstanzlichen Entscheidung zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, jedoch nur nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile und der in der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO genannten Erheblichkeitsschwelle (13 Os 125/06s = EvBl 2007/47, 252 = JBl 2007, 604 mit zustimmender Anmerkung von Burgstaller).

Anstelle einer solcherart prozessordnungskonformen Argumentation bestreitet die Beschwerde das Vorliegen dringenden Tatverdachts allein mit der substratlosen Behauptung „Die Beschuldigte war kein Mitglied einer terroristischen Vereinigung. Die GIMF ist keine derartige Verbindung." und vertritt - unter Hinweise auf eine unvollständig zitierte und missverstandene Kommentarstelle - die Ansicht, die (bloße) Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sei generell nicht strafbar vergleiche dagegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB; zum Ganzen Plöchl in WK² Paragraph 278 b, Rz 6 ff). Sie zeigt damit weder einen Darstellungs- oder Begründungsmangel noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Verdachtsausspruch in Richtung Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen auf. Zudem verfehlt sie den Bezugspunkt einer Grundrechtsbeschwerde, indem sie nicht von den Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts ausgeht, nach denen die Beschuldigte der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (im Sinne des Paragraph 287 b, Absatz eins, erster Satz StGB), nämlich der Al-Qaida oder einem anderen international tätigen radikal-islamistischen Terrornetzwerk dringend verdächtig ist, und nicht - wie die Beschwerde vermeint - der Mitgliedschaft an der „Globalen Islamischen Medienfront (GIMF)" oder einer terroristischen Vereinigung, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten beschränkt (Paragraph 278 b, Absatz eins, zweiter Satz StGB).

Dass den Gründen ausdrückliche Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite vergleiche dazu Plöchl in WK² Paragraph 278 a, Rz 29) nicht zu entnehmen sind, macht den angefochtenen Beschluss übrigens nicht undeutlich im Sinn der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) und wurde aus Ziffer 5, erster Fall nicht gerügt. Entsprechende Feststellungen wird das erkennende Gericht zu treffen haben. Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 180, Absatz 2, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19; vergleiche nunmehr Paragraph 173, Absatz 2, StPO) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806). Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrer Behauptung, die Fortsetzung ihrer bloß für den Beschuldigten Mohamed M***** durchgeführten Übersetzungstätigkeit sei schon zufolge dessen Inhaftierung nicht mehr möglich, keinerlei Willkür bei der Annahme der Tatbegehungsgefahr auf.

Die begründete Gefahr, die Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen, die gegen das selbe Rechtsgut gerichtet sind, wie die ihr angelasteten - wiederholt begangenen - Handlungen mit schweren Folgen, leitete das Oberlandesgericht Wien aus der nach der Verdachtslage zumindest mehrmonatigen Tatbegehung, der engen Involvierung in terroristische Vereinigungen und der ideologisch tief verankerten Tatmotivation der - radikal-islamistische Ideen befürwortenden - Beschuldigten ab. Auf dieser - von der Beschwerde gar nicht bestrittenen - Grundlage aber wurde die Annahme von Tatbegehungsgefahr gesetzmäßig begründet. Eine Erörterung der weiteren Einwände gegen die vom Oberlandesgericht ebenfalls als bestehend angesehene Fluchtgefahr erübrigt sich, weil bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (RIS-Justiz RS0061196).

Somit wurde die Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E86364 13Os160.07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00160.07I.0109.000

Dokumentnummer

JJT_20080109_OGH0002_0130OS00160_07I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0061196 Rechtssatz 09.02.1993Strafrecht
Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde zu prüfen, ob noch weitere Haftgründe (hier nach § 180 Abs 2 Z 3 lit …
RS0110146 Rechtssatz 27.05.1998Strafrecht
Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden.
RS0112012 Rechtssatz 19.05.1999Strafrecht
Eine Betrachtung der Verdachtslage aus der Sicht des Untersuchungshäftlings ohne konkreten Bezug zur Begründung des Oberlandesgerichts nimmt dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, der Beschwerde zu erwidern.
RS0114488 Rechtssatz 20.12.2000Strafrecht
Wegen der sinngemäßen Anwendbarkeit nicht nur der Z 5, sondern auch der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO (§ 10 GRBG) ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vor dem OGH die Anfechtung der Tatfrage in vergleichsweise besonders weitem Umfang möglich. Erhebliche Bedenk …
RS0117228 Rechtssatz 28.11.2002Strafrecht
Lässt eine Analyse des Urteils trotz einer für Dritte bestehenden Unklarheit in Hinsicht auf die Feststellung entscheidender Tatsachen bei näherem Hinsehen aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts die Beurteilung zu, dass die Tatrichter die entscheidenden Tat …
RS0117806 Rechtssatz 24.06.2003Strafrecht
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlic …
RS0120817 Rechtssatz 13.06.2006Strafrecht
Nach § 179 Abs 4 Z 4 StPO (§ 182 Abs 4 zweiter Satz StPO) hat jeder Beschluss eines Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für das Oberlandesgericht ergibt, zu enth …
RS0121605 Rechtssatz 20.12.2006Strafrecht
§ 2 Abs 1 GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei „insbesondere" einzelne gravierende Fälle namentlich an. Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hingegen kann zwar durch eigenes Ermessen des …