Die Mängelrüge (Z 5) behauptet einen Widerspruch zwischen dem Urteilsspruch, wonach die Angeklagte das Suchtgift erworben und besessen hat, und den Entscheidungsgründen, in denen der anschließende Verkauf einer Teilmenge beschrieben wird. Sie ist schon deshalb verfehlt, weil eine solche Rüge nur die Urteilsgründe selbst treffen kann (Mayerhofer StPO4 § 260 E 33 a; auch § 281 Z 5 E 47).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet einen Widerspruch zwischen dem Urteilsspruch, wonach die Angeklagte das Suchtgift erworben und besessen hat, und den Entscheidungsgründen, in denen der anschließende Verkauf einer Teilmenge beschrieben wird. Sie ist schon deshalb verfehlt, weil eine solche Rüge nur die Urteilsgründe selbst treffen kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, E 33 a; auch Paragraph 281, Ziffer 5, E 47).
Ein Widerspruch im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wird überdies dadurch nicht dargetan. Liegt ein solcher doch nur dann vor, wenn das Gericht Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen des logischen Denkens einander ausschließen (EvBl 1972/17), was bei Erwerb und Besitz einer großen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz, daß dieses in Verkehr gesetzt werde, und dem tatsächlichen Verkauf eines nicht die Qualifikationsmenge des § 12 Abs 1 SGG erreichenden Suchtgiftquantums nicht der Fall ist.Ein Widerspruch im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wird überdies dadurch nicht dargetan. Liegt ein solcher doch nur dann vor, wenn das Gericht Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen des logischen Denkens einander ausschließen (EvBl 1972/17), was bei Erwerb und Besitz einer großen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz, daß dieses in Verkehr gesetzt werde, und dem tatsächlichen Verkauf eines nicht die Qualifikationsmenge des Paragraph 12, Absatz eins, SGG erreichenden Suchtgiftquantums nicht der Fall ist.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) übersieht (betreffend die zweite Lieferung), daß zur Annahme eines Versuchs des Inverkehrsetzens von Suchtgift eine ausführungsnahe Handlung Voraussetzung ist, die in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht steht und der geplanten Ausführung auch zeitlich nahe ist. Ob das Verhalten bereits im unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegt, ist anhand der dem jeweiligen Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung zu prüfen (Leukauf/Steininger, Komm3 § 15 RN 6 bis 9).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übersieht (betreffend die zweite Lieferung), daß zur Annahme eines Versuchs des Inverkehrsetzens von Suchtgift eine ausführungsnahe Handlung Voraussetzung ist, die in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht steht und der geplanten Ausführung auch zeitlich nahe ist. Ob das Verhalten bereits im unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegt, ist anhand der dem jeweiligen Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung zu prüfen (Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 15, RN 6 bis 9).
Inverkehrsetzen im Sinn des § 12 Abs 1 SGG erfordert eine Tätigkeit, durch welche die Verfügungsgewalt über ein Suchtgift (unmittelbar) auf einen anderen übertragen wird (Foregger/Litzka SGG2 Erl V zu § 12; SSt 60/13).Inverkehrsetzen im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SGG erfordert eine Tätigkeit, durch welche die Verfügungsgewalt über ein Suchtgift (unmittelbar) auf einen anderen übertragen wird (Foregger/Litzka SGG2 Erl römisch fünf zu Paragraph 12,; SSt 60/13).
So ist etwa die Zwischenlagerung des Suchtgiftes zum alsbaldigen Verkauf durch den Täter an ihm bekannte Abnehmer ausführungsnahe (Leukauf-Steininger Strafrechtl. Nebengesetze2 § 12 SGG, IV RN 57 f, 12 Os 36/91, 14 Os 54,55/90, 13 Os 129/88). Dies ist aber dem Urteilssachverhalt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.So ist etwa die Zwischenlagerung des Suchtgiftes zum alsbaldigen Verkauf durch den Täter an ihm bekannte Abnehmer ausführungsnahe (Leukauf-Steininger Strafrechtl. Nebengesetze2 Paragraph 12, SGG, römisch vier RN 57 f, 12 Os 36/91, 14 Os 54,55/90, 13 Os 129/88). Dies ist aber dem Urteilssachverhalt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Der Angeklagten war bis zur Sicherstellung des Suchtgiftes (zu A/II) nicht bekannt, an welche Abnehmer sie dieses veräußern würde (US 5). Mit dem Hinweis, sie hätte nach den Verfahrensergebnissen auch einem ihr von früher her Bekannten Suchtgift überlassen, wenn er sich wieder an sie gewandt hätte, zeigt die Staatsanwaltschaft nur einen von den Urteilsannahmen ohnedies umfaßten, nach der beschriebenen Rechtslage unerheblichen Umstand auf. Ein Feststellungsmangel wird damit nicht dargetan.
Die Grenzmenge des § 12 Abs 1 SGG beträgt bei den in den Ecstasy-Tabletten enthaltenen Amphetaminderivat MDMA 10 Gramm Reinsubstanz (12 Os 120/91).Die Grenzmenge des Paragraph 12, Absatz eins, SGG beträgt bei den in den Ecstasy-Tabletten enthaltenen Amphetaminderivat MDMA 10 Gramm Reinsubstanz (12 Os 120/91).
Nach dem festgestellten Tatplan hatte die Angeklagte von vornherein den Willen, in einem gewissen Zeitabstand in zwei Teilen eine insgesamt die Grenzmenge übersteigende Quantität Suchtgift zu erwerben, zu besitzen und in Verkehr zu setzen (US 4 ff, 8). Rechtlich gesehen war ihr Vorhaben somit im Bewußtsein des daran geknüpften Additionseffektes (SSt 58/54) auf ein Verhalten gerichtet, das durch die zeitlich vorangehende Übernahme und Aufbewahrung von zwei Teilmengen nachfolgend stufenweise das Vergehen nach § 14 a SGG verwirklichen und aus diesem durch den ebenso getrennten Verkauf beider Suchtgiftmengen in das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG übergehen sollte.Nach dem festgestellten Tatplan hatte die Angeklagte von vornherein den Willen, in einem gewissen Zeitabstand in zwei Teilen eine insgesamt die Grenzmenge übersteigende Quantität Suchtgift zu erwerben, zu besitzen und in Verkehr zu setzen (US 4 ff, 8). Rechtlich gesehen war ihr Vorhaben somit im Bewußtsein des daran geknüpften Additionseffektes (SSt 58/54) auf ein Verhalten gerichtet, das durch die zeitlich vorangehende Übernahme und Aufbewahrung von zwei Teilmengen nachfolgend stufenweise das Vergehen nach Paragraph 14, a SGG verwirklichen und aus diesem durch den ebenso getrennten Verkauf beider Suchtgiftmengen in das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG übergehen sollte.
Die Angeklagte hat zwar planmäßig nacheinander beide Teile der mit 11,46 Gramm MDMA insgesamt großen Suchtgiftmenge, die in Verkehr gesetzt werden sollte, erworben und besessen sowie dadurch das Vergehen nach § 14 a SGG verwirklicht. Das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG, welches § 14 a SGG verdrängt hätte, wurde von ihr aber nicht erreicht. Das verkaufte Quantum war keine große Menge iS des § 12 Abs 1 SGG, das restliche Suchtgift wurde beschlagnahmt, ehe die Angeklagte dessen Inverkehrsetzens versuchte. Denn vor dem geplanten Verkauf hätte sie dieses Suchtgift, wie sich aus dem Urteilssachverhalt ergibt, weiter zu verwahren, dann dem Versteck zu entnehmen und vor allem hernach noch feilhalten müssen. An einer dem Inverkehrsetzen zeitlich und aktionsmäßig unmittelbar vorangehenden Handlung fehlt es demnach (14 Os 156/95, 15 Os 125/95).Die Angeklagte hat zwar planmäßig nacheinander beide Teile der mit 11,46 Gramm MDMA insgesamt großen Suchtgiftmenge, die in Verkehr gesetzt werden sollte, erworben und besessen sowie dadurch das Vergehen nach Paragraph 14, a SGG verwirklicht. Das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, welches Paragraph 14, a SGG verdrängt hätte, wurde von ihr aber nicht erreicht. Das verkaufte Quantum war keine große Menge iS des Paragraph 12, Absatz eins, SGG, das restliche Suchtgift wurde beschlagnahmt, ehe die Angeklagte dessen Inverkehrsetzens versuchte. Denn vor dem geplanten Verkauf hätte sie dieses Suchtgift, wie sich aus dem Urteilssachverhalt ergibt, weiter zu verwahren, dann dem Versteck zu entnehmen und vor allem hernach noch feilhalten müssen. An einer dem Inverkehrsetzen zeitlich und aktionsmäßig unmittelbar vorangehenden Handlung fehlt es demnach (14 Os 156/95, 15 Os 125/95).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher (in Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalprokuratur) zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagte unter Anwendung der §§ 28, 43 a Abs 2 StGB nach § 14 a SGG zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, wobei ein Tagessatz mit 80 S bestimmt wurde, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, während der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es wertete dabei als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, das gewerbsmäßige Handeln, die Weitergabe von Suchtgift an jugendliche Personen, zum Vergehen nach § 16 SGG noch den langen Deliktszeitraum, mehrfache Angriffe und mehrfache Tatbildmäßigkeit. Als mildernd wurden dagegen die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die Sicherstellung von Teilen des Suchtgiftes gewertet.Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagte unter Anwendung der Paragraphen 28, 43, a Absatz 2, StGB nach Paragraph 14, a SGG zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, wobei ein Tagessatz mit 80 S bestimmt wurde, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, während der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es wertete dabei als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, das gewerbsmäßige Handeln, die Weitergabe von Suchtgift an jugendliche Personen, zum Vergehen nach Paragraph 16, SGG noch den langen Deliktszeitraum, mehrfache Angriffe und mehrfache Tatbildmäßigkeit. Als mildernd wurden dagegen die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die Sicherstellung von Teilen des Suchtgiftes gewertet.
Gemäß § 16 SGG wurden 50 Ecstasy-Tabletten eingezogen.Gemäß Paragraph 16, SGG wurden 50 Ecstasy-Tabletten eingezogen.
Die dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobene, den Entfall der Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB anstrebende Berufung führt dazu aus, das Erstgericht habe die Strafzumessungsgründe (die allerdings das Strafausmaß bestimmen) nicht vollständig erfaßt und die von ihm herangezogenen nicht ihrer Bedeutung gemäß gewürdigt, und verweist auf den Verkauf eines Teiles des Suchtgiftes an Jugendliche, der von den Tatrichtern bei der Strafbemessung ohnedies berücksichtigt worden ist. Diese haben insbesondere im Hinblick auf das sofortige, reumütige und vollständige Geständnis der Angeklagten sowie deren bisher ordentlichen Lebenswandel, wozu noch das geringfügige Übersteigen der Qualifikationsmenge beim betroffenen Suchtgift kommt, zu Recht die Bestimmung des § 43 a Abs 2 StGB angewendet, wobei auch keineswegs, wie von der Berufung behauptet § 43 Abs 1 StGB und die dort näher umschriebenen generalpräventiven Erwägungen außer acht gelassen wurden.Die dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobene, den Entfall der Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB anstrebende Berufung führt dazu aus, das Erstgericht habe die Strafzumessungsgründe (die allerdings das Strafausmaß bestimmen) nicht vollständig erfaßt und die von ihm herangezogenen nicht ihrer Bedeutung gemäß gewürdigt, und verweist auf den Verkauf eines Teiles des Suchtgiftes an Jugendliche, der von den Tatrichtern bei der Strafbemessung ohnedies berücksichtigt worden ist. Diese haben insbesondere im Hinblick auf das sofortige, reumütige und vollständige Geständnis der Angeklagten sowie deren bisher ordentlichen Lebenswandel, wozu noch das geringfügige Übersteigen der Qualifikationsmenge beim betroffenen Suchtgift kommt, zu Recht die Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB angewendet, wobei auch keineswegs, wie von der Berufung behauptet Paragraph 43, Absatz eins, StGB und die dort näher umschriebenen generalpräventiven Erwägungen außer acht gelassen wurden.