Der Schuldspruch 2. steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 57 Abs 3 (letzter Fall) StGB beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist bei dem mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bedrohten Vergehen des Betruges nach § 146 StGB ein Jahr.Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, (letzter Fall) StGB beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist bei dem mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bedrohten Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB ein Jahr.
Die erste strafgerichtliche Maßnahme gegen Klaus K***** wegen der im November 1999 begangenen Betrugstat wurde mit dem Beschluss auf Abbrechung des Verfahrens gemäß § 452 Z 2 StPO und der Ausschreibung des Genannten zur Aufenthaltsermittlung am 17. Mai 2001, also nach Ablauf der Verjährungsfrist getroffen (S 1 verso in ON 12). Da keine Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Verjährungsfrist iSd § 58 Abs 1 bis 3 StGB bestehen, war die Strafbarkeit des Klaus K***** wegen der im Schuldspruch zu 2. genannten Tat zufolge Verjährung erloschen (§ 57 Abs 2 StGB), sodass das Urteil insoweit mit materiellrechtlicher Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) behaftet ist.Die erste strafgerichtliche Maßnahme gegen Klaus K***** wegen der im November 1999 begangenen Betrugstat wurde mit dem Beschluss auf Abbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 452, Ziffer 2, StPO und der Ausschreibung des Genannten zur Aufenthaltsermittlung am 17. Mai 2001, also nach Ablauf der Verjährungsfrist getroffen (S 1 verso in ON 12). Da keine Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Verjährungsfrist iSd Paragraph 58, Absatz eins bis 3 StGB bestehen, war die Strafbarkeit des Klaus K***** wegen der im Schuldspruch zu 2. genannten Tat zufolge Verjährung erloschen (Paragraph 57, Absatz 2, StGB), sodass das Urteil insoweit mit materiellrechtlicher Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) behaftet ist.
Zwar stellen die Verjährungsbestimmungen nach § 58 StGB (materielle) Strafaufhebungsgründe und keine (prozessualen) Verfolgungshindernisse dar. Fallaktuell sind jedoch der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen angesichts der Aktenlage auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten, sodass aus prozessökonomischen Gründen insoweit von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden, hinsichtlich des Betrugsvorwurfes zuZwar stellen die Verjährungsbestimmungen nach Paragraph 58, StGB (materielle) Strafaufhebungsgründe und keine (prozessualen) Verfolgungshindernisse dar. Fallaktuell sind jedoch der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen angesichts der Aktenlage auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten, sodass aus prozessökonomischen Gründen insoweit von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden, hinsichtlich des Betrugsvorwurfes zu
2. mit Freispruch vorzugehen (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 24; 14 Os 129/03; 14 Os 157/03; 15 Os 64/05h; 14 Os 49/05w; 14 Os 5/06a) und der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.2. mit Freispruch vorzugehen (Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 24; 14 Os 129/03; 14 Os 157/03; 15 Os 64/05h; 14 Os 49/05w; 14 Os 5/06a) und der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.
Im Hinblick auf diesen Teilfreispruch war aber gemäß §§ 292 erster Satz, 289 StPO auch der (allein) verbleibende Schuldspruch 1. wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu kassieren, um ein gegen den unbescholtenen (ON 36) Angeklagten, der zu dem den aus dieser Straftat entstandenen Schaden in der Hauptverhandlung gutgemacht hat (S 121), mögliches Vorgehen des Bezirksgerichtes nach dem Hauptstück IXa der Strafprozessordnung zu eröffnen (vgl RIS-Justiz RS0119278, dort zur Prüfung der Diversionskriterien iSd §§ 35 Abs 1, 37 SMG nach Kassation des Schuldspruches wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG).Im Hinblick auf diesen Teilfreispruch war aber gemäß Paragraphen 292, erster Satz, 289 StPO auch der (allein) verbleibende Schuldspruch 1. wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu kassieren, um ein gegen den unbescholtenen (ON 36) Angeklagten, der zu dem den aus dieser Straftat entstandenen Schaden in der Hauptverhandlung gutgemacht hat (S 121), mögliches Vorgehen des Bezirksgerichtes nach dem Hauptstück römisch neun a der Strafprozessordnung zu eröffnen vergleiche RIS-Justiz RS0119278, dort zur Prüfung der Diversionskriterien iSd Paragraphen 35, Absatz eins, 37, SMG nach Kassation des Schuldspruches wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG).
Vollständigkeits halber ist zu diesem Sachverhaltskomplex auszuführen, dass die Aktenlage dessen rechtliche Beurteilung als Vergehen des Betruges nach § 146 StGB indiziert (insbesondere S 9 f in ON 5; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 146; 13 Os 73/05t mwN).Vollständigkeits halber ist zu diesem Sachverhaltskomplex auszuführen, dass die Aktenlage dessen rechtliche Beurteilung als Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB indiziert (insbesondere S 9 f in ON 5; Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 146; 13 Os 73/05t mwN).