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Entscheidung 13 Os 24/20h×

Entscheidung 13 Os 24/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os24/20h

Entscheidungsdatum

18.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Vesna J***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 612 Hv 17/19k des Landesgerichts Korneuburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 16. Jänner 2020 (ON 45) ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Verneinung der aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Tatbestand nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB Feststellungen zur Herbeiführung einer abstrakten Gefahr für Leib oder Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen oder einer konkreten Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß verlangt, würde ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedeuten.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 16. Jänner 2020, GZ 612 Hv 17/19k-45, wurde Vesna J***** – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 1. Oktober 2019 in G***** an einer fremden Sache, nämlich am Einfamilienhaus ihres Sohnes Daniel J*****, ohne dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht, indem sie an drei verschiedenen Stellen des Hauses Matratzen und Polster anzündete, woraufhin Teile des Hauses abbrannten.

Gegen den Strafausspruch des Urteils richtet sich eine Berufung der Angeklagten (ON 49), über welche das Oberlandesgericht Wien (zu AZ 19 Bs 40/20a) noch nicht entschieden hat.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 23, StPO) erachtet die Generalprokuratur durch den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch das Gesetz als verletzt. Dabei verweist sie begründend auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Tatbestand des Paragraph 169, Absatz eins, StGB Feststellungen zu einer zumindest abstrakten Gefährdung von Leib oder Leben einer unbestimmten (nicht unbedingt größeren, aber nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten) Zahl von Menschen (RIS-Justiz RS0130775) oder einer konkreten Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß (RIS-Justiz RS0094935 [T6, T7]) erfordere. Eine entsprechende Feststellungsbasis sei der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen.

Gesetzesmaterialien (EBRV 30 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 317, f) und Literatur (Fabrizy, StGB13 Paragraph 169, Rz 7) zu Paragraph 169, StGB geben im Zusammenhalt mit verschränkter Betrachtung der Absatz eins und 2 dieser Norm Anlass, die angesprochene Judikatur zu überdenken.

Das allfällige Verwerfen der Nichtigkeitsbeschwerde würde ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfordern, was nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall OGHG einem verstärkten Senat vorbehalten bleibt.

Textnummer

E128429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00024.20H.0618.000

Im RIS seit

03.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Dokumentnummer

JJT_20200618_OGH0002_0130OS00024_20H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0094826 Rechtssatz 1983 – zuletzt 20.09.2023Strafrecht
Feuersbrunst ist ein in seiner Ausdehnung nur mühsam oder gar nicht mehr beherrschbarer großer Brand im Sinn einer Entfesselung der einer menschlichen Kontrolle entgleitenden Naturgewalt.
RS0094899 Rechtssatz 1978 – zuletzt 04.09.2024Strafrecht
Bedingter Vorsatz auf Herbeiführung einer Feuersbrunst reicht aus.
RS0094944 Rechtssatz 1980 – zuletzt 04.10.2023Strafrecht
Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Brand gleich einer entfesselten Naturgewalt, der (fremdes) Eigentum in großem Ausmaß erfasst.
RS0094956 Rechtssatz 1985 – zuletzt 22.10.2020Strafrecht
Für die Erfüllung des ersten Deliktsfalles des § 169 StGB (Abs 1 dieser Gesetzesstelle) genügt die vorsätzliche Verursachung einer Feuersbrunst als solcher. Den gemeingefährlichen Charakter der Tat erblickt das Gesetz hier bereits in der Art der Handlung.
RS0105885 Rechtssatz 1996 – zuletzt 22.10.2020Strafrecht
Eine Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, sich weiter verbreitender Brand, der mit gewöhnlichen Maßnahmen, das heißt mit den üblichen Handfeuerlöschmitteln nur mehr mühsam oder überhaupt nicht unter Kontrolle gebracht werden, sondern nur mehr durch den Einsat …
RS0130775 Rechtssatz 2016 – zuletzt 22.10.2020Strafrecht
Die abstrakte Gefährdung einer unbestimmten Mehrzahl von Personen genügt (neben der räumlichen Ausdehnung des Feuers) für die Annahme einer Feuersbrunst; eine konkrete Gefährdung einer größeren Zahl von Personen ist hingegen nicht erforderlich.
RS0133325 Rechtssatz 2020 – zuletzt 28.07.2026Strafrecht
Bei Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale des § 169 Abs 1 StGB wird die (mit Blick auf die Einordnung in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB verlangte) Gefährdung ex lege unwiderleglich vermutet, womit dieser Tatb …
RS0133326 Rechtssatz 2020 – zuletzt 11.11.2025Strafrecht
Die StPO, insbesondere deren § 296 Abs 1, bietet keine Grundlage für eine Kompetenz des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über eine Berufung des Angeklagten im Rahmen der Erledigung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.