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Entscheidung 13 Os 41/18f×

Entscheidung 13 Os 41/18f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092410 Rechtssatz 22.06.1953Strafrecht
Knochenbrüche sind grundsätzlich als schwere Verletzungen anzusehen.
RS0092425 Rechtssatz 03.10.1985Strafrecht
§ 84 Abs 1 StGB (zweiter Fall) stellt nicht auf den Heilerfolg, sondern auf den Taterfolg ab (".... ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ....."). Komplikationslose Abheilung darum belanglos (anders §85 StGB); Beisatz: 11 Os 77/75.
RS0092460 Rechtssatz 20.11.1984Strafrecht
Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, kommt es weder auf die Dauer der Gesundheitsschädigung oder der Berufsunfähigkeit noch auf die Art der Behandlung an.
RS0092611 Rechtssatz 19.12.1989Strafrecht
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Knochenbrüche in aller Regel an sich schwere Verletzungen, es sei denn, es handelt sich um kleinere Knochen von untergeordneter Bedeutung. Der Bruch einer Rippe ohne wesentliche Dislokation d …
RS0099724 Rechtssatz 20.07.1995Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat den gesamten Urteilssachverhalt zugrundezulegen und demnach auch den im Urteil in Ansehung der subjektiven Tatseite festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz …
RS0122137 Rechtssatz 03.05.2007Strafrecht
Mit der im Zuge der Neufassung der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO durch das StRÄG 1987 erfolgten Aufnahme des zweiten Falles dieser Bestimmung in den Katalog der Nichtigkeitsgründe sollte die Möglichkeit geschaffen werden, (ohne Schmälerung des Anwendungsbereich …
RS0122138 Rechtssatz 03.05.2007Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO setzt voraus, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Tat einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden ist, wogegen die versuchte Tat dem selben Gesetz zu unterstellen ist wie die vollen …