[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hebt nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervor und stellt deklarativ klar, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen. Es ist dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat mit Blick auf das Verbot wiederholter Strafverfolgung (§ 17 Abs 1 StPO) nicht hinreichend individualisiert oder die ihm in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0120226 [insbesondere T2], RS0116587 und RS0098607; Kirchbacher, StPO15 § 260 Rz 2). Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hebt nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervor und stellt deklarativ klar, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen. Es ist dann nichtig aus Ziffer 3,, wenn es die Tat mit Blick auf das Verbot wiederholter Strafverfolgung (Paragraph 17, Absatz eins, StPO) nicht hinreichend individualisiert oder die ihm in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0120226 [insbesondere T2], RS0116587 und RS0098607; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 260, Rz 2).
[5] Der Einwand der Verfahrensrüge (Z 3), wonach das Referat der entscheidenden Tatsachen nicht erkennen lasse, welche Ausführungshandlungen der Angeklagte (bei festgestellter Mittäterschaft [dazu eingehend mwN Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26]) gesetzt habe, behauptet einen solchen Fehler nicht. Der Einwand der Verfahrensrüge (Ziffer 3,), wonach das Referat der entscheidenden Tatsachen nicht erkennen lasse, welche Ausführungshandlungen der Angeklagte (bei festgestellter Mittäterschaft [dazu eingehend mwN Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 26]) gesetzt habe, behauptet einen solchen Fehler nicht.
[6] Das Vorbringen, wonach offen bleibe, ob dem Angeklagten „eine tatbildmäßige Ausführungshandlung oder lediglich eine Beitragstäterschaft zugerechnet wird“, übersieht, dass die Beteiligungsform (§ 12 StGB) keine entscheidende Tatsache darstellt (RIS-Justiz RS0013731) und daher im Erkenntnis nicht erwähnt werden muss (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 17). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang fehlende Subsumtionstauglichkeit einwendet, geht sie daran vorbei, dass der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO nicht Grundlage der rechtlichen Überprüfung des Schuldspruchs (§ 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO) ist, diese Funktion vielmehr den Feststellungen in den Entscheidungsgründen zukommt (RIS-Justiz RS0099810 und Kirchbacher StPO15 § 260 Rz 2). Das Vorbringen, wonach offen bleibe, ob dem Angeklagten „eine tatbildmäßige Ausführungshandlung oder lediglich eine Beitragstäterschaft zugerechnet wird“, übersieht, dass die Beteiligungsform (Paragraph 12, StGB) keine entscheidende Tatsache darstellt (RIS-Justiz RS0013731) und daher im Erkenntnis nicht erwähnt werden muss (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 17). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang fehlende Subsumtionstauglichkeit einwendet, geht sie daran vorbei, dass der Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht Grundlage der rechtlichen Überprüfung des Schuldspruchs (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 StPO) ist, diese Funktion vielmehr den Feststellungen in den Entscheidungsgründen zukommt (RIS-Justiz RS0099810 und Kirchbacher StPO15 Paragraph 260, Rz 2).
[7] Die Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aus medizinischer Sicht nicht in der Lage gewesen sei, die Tat zu planen und in der dargelegten Form auszuführen (ON 76 S 27). Sie scheitert schon daran, dass das – für die Beurteilung der Rüge allein maßgebliche (RIS-Justiz RS0099618) – Antragsvorbringen mit der Behauptung einer ADHS-Erkrankung sowie eines „neofletischen Syndrom(s)“ und einer Intelligenzminderung keine Umstände offenlegte, die hätten erwarten lassen, dass die Durchführung der Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis haben werde, und solcherart reinen Erkundungscharakter trug (RIS-Justiz RS0118444). Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aus medizinischer Sicht nicht in der Lage gewesen sei, die Tat zu planen und in der dargelegten Form auszuführen (ON 76 S 27). Sie scheitert schon daran, dass das – für die Beurteilung der Rüge allein maßgebliche (RIS-Justiz RS0099618) – Antragsvorbringen mit der Behauptung einer ADHS-Erkrankung sowie eines „neofletischen Syndrom(s)“ und einer Intelligenzminderung keine Umstände offenlegte, die hätten erwarten lassen, dass die Durchführung der Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis haben werde, und solcherart reinen Erkundungscharakter trug (RIS-Justiz RS0118444).
[8] Im Rechtsmittel nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben angesichts des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (erneut RIS-Justiz RS0099618).
[9] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde bei den Feststellungen in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten weder das molekularbiologische Gutachten (ON 76 iVm ON 7 und ON 73) noch der Umstand übergangen, dass am Opfer kein biologisches Spurenmaterial des Angeklagten nachgewiesen werden konnte (US 5 ff). Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurde bei den Feststellungen in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten weder das molekularbiologische Gutachten (ON 76 in Verbindung mit ON 7 und ON 73) noch der Umstand übergangen, dass am Opfer kein biologisches Spurenmaterial des Angeklagten nachgewiesen werden konnte (US 5 ff).
[10] Nach den Feststellungen des Erstgerichts haben der Angeklagte und sein Mittäter die strafbare Handlung im bewussten und gewollten Zusammenwirken begangen. Welcher der beiden Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) welche Ausführungshandlungen gesetzt hat, betrifft somit keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0089808 [T13]), womit das insoweit erstattete Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) von vornherein ins Leere geht. Nach den Feststellungen des Erstgerichts haben der Angeklagte und sein Mittäter die strafbare Handlung im bewussten und gewollten Zusammenwirken begangen. Welcher der beiden Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) welche Ausführungshandlungen gesetzt hat, betrifft somit keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0089808 [T13]), womit das insoweit erstattete Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) von vornherein ins Leere geht.
[11] Den Entscheidungsgründen lässt sich zudem unmissverständlich entnehmen, dass der Angeklagte das Opfer festhielt, während es vom Mittäter zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung (vaginales Einführen eines Fingers) genötigt wurde, ebenso, dass er selbst jedenfalls eine dieser geschlechtlichen Handlungen setzte, während das Opfer vom Mittäter festgehalten wurde, obwohl es mehrfach geäußert hatte, dass es das nicht wolle (US 3).
[12] Soweit die Mängelrüge es versäumt, an der Gesamtheit dieser Entscheidungsgründe Maß zu nehmen, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
[13] Indem die Mängelrüge anhand eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen ihrem Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht getroffenen, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Indem die Mängelrüge anhand eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen ihrem Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht getroffenen, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[14] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) die Beweiswürdigung des Erstgerichts als „nicht gerechtfertigt“ bezeichnet und ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie schon den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961). Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Beweiswürdigung des Erstgerichts als „nicht gerechtfertigt“ bezeichnet und ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie schon den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).
[15] Mit den Hinweisen auf die Gutachten der Sachverständigen FH-Prof. Dipl.-Ing. K* (ON 102) und A. Univ.-Prof. Mag. Dr. N* (ON 27) und die Angaben des Opfers weckt die Tatsachenrüge beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[16] Indem die Rüge überdies (als Aufklärungsrüge) angeblich auf die Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zurückzuführende Mängel der Sachverhaltsermittlung ins Treffen führt, behauptet sie nicht, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (siehe jedoch RIS-Justiz RS0115823). Indem die Rüge überdies (als Aufklärungsrüge) angeblich auf die Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zurückzuführende Mängel der Sachverhaltsermittlung ins Treffen führt, behauptet sie nicht, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Ziffer 4,) gehindert war (siehe jedoch RIS-Justiz RS0115823).
[17] Weshalb die Feststellungen in Bezug auf die subjektive Tatseite (US 4) zur Subsumtion nach § 201 Abs 1 StGB nicht ausreichen sollten, leitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Weshalb die Feststellungen in Bezug auf die subjektive Tatseite (US 4) zur Subsumtion nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB nicht ausreichen sollten, leitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[18] Warum die Beurteilung einer Handlung als Beischlaf oder als eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung eine Tatsachenfrage und keine auf einer entsprechenden Feststellungsgrundlage zu lösende Rechtsfrage sein sollte, erklärt die Beschwerde nicht.
[19] Auf der Grundlage des Urteilssachverhalts (US 3 f) erfüllen die von * L* und seinem Mittäter vorsätzlich herbeigeführten Verletzungsfolgen sowohl die Kriterien einer (gemeint) an sich schweren Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 letzter Fall StGB, dazu RIS-Justiz RS0119388 und RS0092798) als auch die einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 erster Fall StGB). Die Verwirklichung jeder dieser Tatbestandsvarianten genügt für sich allein, um den tatbestandsmäßigen Erfolg des § 201 Abs 2 erster Fall StGB zu begründen. Auf der Grundlage des Urteilssachverhalts (US 3 f) erfüllen die von * L* und seinem Mittäter vorsätzlich herbeigeführten Verletzungsfolgen sowohl die Kriterien einer (gemeint) an sich schweren Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, letzter Fall StGB, dazu RIS-Justiz RS0119388 und RS0092798) als auch die einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, erster Fall StGB). Die Verwirklichung jeder dieser Tatbestandsvarianten genügt für sich allein, um den tatbestandsmäßigen Erfolg des Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB zu begründen.
[20] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) verstößt die aggravierende Wertung ihres Zusammentreffens bei der Strafbemessung (US 15) somit nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB (RIS-Justiz RS0130193 und RS0119312). Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) verstößt die aggravierende Wertung ihres Zusammentreffens bei der Strafbemessung (US 15) somit nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB (RIS-Justiz RS0130193 und RS0119312).
[21] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[22] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[23] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.