Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 45/26f×

Entscheidung 13 Os 45/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

13Os45/26f

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten * W* gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 29. Jänner 2026, GZ 11 Hv 24/25f-109, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er am 6. April 2024 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) * W* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem sie diese bedrängten, einer der Täter * W* an den Armen festhielt und der andere Täter diese mit einem Finger vaginal penetrierte, während * W* versuchte, sich loszureißen, und mehrmals äußerte, dass sie das Vorgehen der Täter nicht wolle, bevor die Täter sich abwechselten und der andere Täter * W* mit einem Finger und seinem Penis vaginal penetrierte, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und eine im Urteil beschriebene an sich schwere solche Schädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der * W* zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hebt nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervor und stellt deklarativ klar, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen. Es ist dann nichtig aus Ziffer 3,, wenn es die Tat mit Blick auf das Verbot wiederholter Strafverfolgung (Paragraph 17, Absatz eins, StPO) nicht hinreichend individualisiert oder die ihm in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0120226 [insbesondere T2], RS0116587 und RS0098607; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 260, Rz 2).

[5]         Der Einwand der Verfahrensrüge (Ziffer 3,), wonach das Referat der entscheidenden Tatsachen nicht erkennen lasse, welche Ausführungshandlungen der Angeklagte (bei festgestellter Mittäterschaft [dazu eingehend mwN Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 26]) gesetzt habe, behauptet einen solchen Fehler nicht.

[6]         Das Vorbringen, wonach offen bleibe, ob dem Angeklagten „eine tatbildmäßige Ausführungshandlung oder lediglich eine Beitragstäterschaft zugerechnet wird“, übersieht, dass die Beteiligungsform (Paragraph 12, StGB) keine entscheidende Tatsache darstellt (RIS-Justiz RS0013731) und daher im Erkenntnis nicht erwähnt werden muss (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 17). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang fehlende Subsumtionstauglichkeit einwendet, geht sie daran vorbei, dass der Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht Grundlage der rechtlichen Überprüfung des Schuldspruchs (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 StPO) ist, diese Funktion vielmehr den Feststellungen in den Entscheidungsgründen zukommt (RIS-Justiz RS0099810 und Kirchbacher StPO15 Paragraph 260, Rz 2).

[7]         Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aus medizinischer Sicht nicht in der Lage gewesen sei, die Tat zu planen und in der dargelegten Form auszuführen (ON 76 S 27). Sie scheitert schon daran, dass das – für die Beurteilung der Rüge allein maßgebliche (RIS-Justiz RS0099618) – Antragsvorbringen mit der Behauptung einer ADHS-Erkrankung sowie eines „neofletischen Syndrom(s)“ und einer Intelligenzminderung keine Umstände offenlegte, die hätten erwarten lassen, dass die Durchführung der Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis haben werde, und solcherart reinen Erkundungscharakter trug (RIS-Justiz RS0118444).

[8]              Im Rechtsmittel nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben angesichts des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (erneut RIS-Justiz RS0099618).

[9]         Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurde bei den Feststellungen in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten weder das molekularbiologische Gutachten (ON 76 in Verbindung mit ON 7 und ON 73) noch der Umstand übergangen, dass am Opfer kein biologisches Spurenmaterial des Angeklagten nachgewiesen werden konnte (US 5 ff).

[10]       Nach den Feststellungen des Erstgerichts haben der Angeklagte und sein Mittäter die strafbare Handlung im bewussten und gewollten Zusammenwirken begangen. Welcher der beiden Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) welche Ausführungshandlungen gesetzt hat, betrifft somit keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0089808 [T13]), womit das insoweit erstattete Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) von vornherein ins Leere geht.

[11]          Den Entscheidungsgründen lässt sich zudem unmissverständlich entnehmen, dass der Angeklagte das Opfer festhielt, während es vom Mittäter zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung (vaginales Einführen eines Fingers) genötigt wurde, ebenso, dass er selbst jedenfalls eine dieser geschlechtlichen Handlungen setzte, während das Opfer vom Mittäter festgehalten wurde, obwohl es mehrfach geäußert hatte, dass es das nicht wolle (US 3).  

[12]          Soweit die Mängelrüge es versäumt, an der Gesamtheit dieser Entscheidungsgründe Maß zu nehmen, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).

[13]       Indem die Mängelrüge anhand eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen ihrem Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht getroffenen, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[14]       Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Beweiswürdigung des Erstgerichts als „nicht gerechtfertigt“ bezeichnet und ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie schon den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).

[15]          Mit den Hinweisen auf die Gutachten der Sachverständigen FH-Prof. Dipl.-Ing. K* (ON 102) und A. Univ.-Prof. Mag. Dr. N* (ON 27) und die Angaben des Opfers weckt die Tatsachenrüge beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[16]       Indem die Rüge überdies (als Aufklärungsrüge) angeblich auf die Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zurückzuführende Mängel der Sachverhaltsermittlung ins Treffen führt, behauptet sie nicht, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Ziffer 4,) gehindert war (siehe jedoch RIS-Justiz RS0115823).

[17]       Weshalb die Feststellungen in Bezug auf die subjektive Tatseite (US 4) zur Subsumtion nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB nicht ausreichen sollten, leitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[18]          Warum die Beurteilung einer Handlung als Beischlaf oder als eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung eine Tatsachenfrage und keine auf einer entsprechenden Feststellungsgrundlage zu lösende Rechtsfrage sein sollte, erklärt die Beschwerde nicht.

[19]       Auf der Grundlage des Urteilssachverhalts (US 3 f) erfüllen die von * L* und seinem Mittäter vorsätzlich herbeigeführten Verletzungsfolgen sowohl die Kriterien einer (gemeint) an sich schweren Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, letzter Fall StGB, dazu RIS-Justiz RS0119388 und RS0092798) als auch die einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, erster Fall StGB). Die Verwirklichung jeder dieser Tatbestandsvarianten genügt für sich allein, um den tatbestandsmäßigen Erfolg des Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB zu begründen.

[20]       Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) verstößt die aggravierende Wertung ihres Zusammentreffens bei der Strafbemessung (US 15) somit nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB (RIS-Justiz RS0130193 und RS0119312).

[21]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[22]       Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[23]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147887

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00045.26F.0624.000

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_0130OS00045_26F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013731 Rechtssatz 29.11.2000Strafrecht
Die Beteiligungsform, in welcher die strafbare Handlung begangen wird (§ 12 StGB), betrifft keine nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO entscheidende, also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche Tatsache (auch 13 Os 67, 68/99).
RS0089808 Rechtssatz 14.04.1969Strafrecht
Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen den Tatbestand einer bestimmten strafbaren Handlung im bewussten und gewollten Zusammenwirken erfüllen, ohne dass es erforderlich wäre, dass jeder der mehreren Täter für sich allein den gesamten Tatbestand ver …
RS0092798 Rechtssatz 31.07.1986Strafrecht
Auch rein psychische Einwirkungen können eine Gesundheitsstörung bewirken, wenn dadurch ein körperlich oder seelisch krankhafter Zustand herbeigeführt wird. In gleicher Weise können schwerere qualifizierende Tatfolgen im psychischen Bereich liegen, sofern s …
RS0098607 Rechtssatz 22.02.1956Strafrecht
Diese Gesetzesstelle verlangt nicht, dass die Tat im Urteilssatz erschöpfend beschrieben wird; diese Gesetzesstelle fordert nur, dass die Tat durch konkrete Umstände soweit umschrieben wird, dass sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann; Individu …
RS0116587 Rechtssatz 29.05.2002Strafrecht
Eine "vollständige" Beschreibung des Tatgeschehens verlangt das Gesetz keineswegs. Vielmehr kommt dem von § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangten Teil des Erkenntnisses nur die Aufgabe zu, die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen, soweit sie für die …
RS0117961 Rechtssatz 06.08.2003Strafrecht
Die Tatsachenrüge ermöglicht nicht, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten.
RS0120226 Rechtssatz 28.09.2005Strafrecht
Soweit der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO - neben einer in der Anführung der in den Entscheidungsgründen festgestellten entscheidenden Tatsachen bestehenden Ordnungsfunktion - eine sichere Individualisierungsgrundlage bezweckt, streiten daraus resultie …
RS0130193 Rechtssatz 22.07.2015Strafrecht
Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltenen Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen („gegeneinander abzuwägen“), als sie „nicht schon die Strafdrohun …