Gegen die Schuldsprüche I., IV. und V. richtet sich die auf Z 3, 5, 5a und 9 lit b (Z 9 lit a und 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nur teilweise berechtigt ist.Gegen die Schuldsprüche römisch eins., römisch vier. und römisch fünf. richtet sich die auf Ziffer 3, 5, 5 a und 9 Litera b, (Ziffer 9, Litera a und 10) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nur teilweise berechtigt ist.
Die auf Z 3 gestützte Verfahrensrüge gegen den Schuldspruch A./I./2./d./ geht fehl, weil § 260 Abs 1 Z 1 StPO nicht verlangt, dass die Tat im Urteilsspruch erschöpfend beschrieben wird, sondern es genügt, sie durch konkrete Umstände so weit zu umschreiben, dass sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann (RZ 1956, 90 ua). Das Erfordernis des § 260 Abs 1 Z 1 StPO ist daher nicht verletzt, wenn der detaillierte Tathergang, die genaue Tatzeit und die Person des Geschädigten nicht geklärt werden konnten (12 Os 118/86), sodass nach Lage des Falles der Ausspruch, dass der Angeklagte in Salzburg Anfang Mai 2002 in weiteren, mindestens drei Tathandlungen unbekannten Geschädigten durch Einbruch mindestens drei Handys in einem unbekannten Wert durch Einschlagen der Seitenscheiben an deren Pkw mittels eines Notfallshammers mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, zur Individualisierung der Taten ausreichte. Soweit die Beschwerde nominell nach Z 5, inhaltlich Z 9 lit a, das Fehlen einer Feststellung rügt, beim Diebsgut hätte es sich um bewegliche Sachen gehandelt, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil schon nach der urteilsmäßigen Bezeichnung keine Zweifel an deren Eigenschaft als jeweils bewegliche Sache bestehen kann.Die auf Ziffer 3, gestützte Verfahrensrüge gegen den Schuldspruch A./I./2./d./ geht fehl, weil Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht verlangt, dass die Tat im Urteilsspruch erschöpfend beschrieben wird, sondern es genügt, sie durch konkrete Umstände so weit zu umschreiben, dass sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann (RZ 1956, 90 ua). Das Erfordernis des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist daher nicht verletzt, wenn der detaillierte Tathergang, die genaue Tatzeit und die Person des Geschädigten nicht geklärt werden konnten (12 Os 118/86), sodass nach Lage des Falles der Ausspruch, dass der Angeklagte in Salzburg Anfang Mai 2002 in weiteren, mindestens drei Tathandlungen unbekannten Geschädigten durch Einbruch mindestens drei Handys in einem unbekannten Wert durch Einschlagen der Seitenscheiben an deren Pkw mittels eines Notfallshammers mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, zur Individualisierung der Taten ausreichte. Soweit die Beschwerde nominell nach Ziffer 5,, inhaltlich Ziffer 9, Litera a,, das Fehlen einer Feststellung rügt, beim Diebsgut hätte es sich um bewegliche Sachen gehandelt, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil schon nach der urteilsmäßigen Bezeichnung keine Zweifel an deren Eigenschaft als jeweils bewegliche Sache bestehen kann.
Berechtigt ist hingegen die gleichfalls auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte, der Sache nach einen Feststellungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO geltend machende Rüge des Fehlens von Konstatierungen über den 2.000,-- Euro übersteigenden Wert der zu Punkt A./I./ des Urteils gestohlenen Sachen. Das Erstgericht stellte nämlich nur hinsichtlich eines Teiles der Gegenstände einen insgesamt 1.486,96 Euro betragenden Wert fest, unterließ aber eine Bewertung des Restes der Beute. Diese Wertfeststellung vermag die rechtliche Unterstellung unter die Qualifikationsnorm des § 128 Abs 1 Z 4 StGB nicht zu tragen.Berechtigt ist hingegen die gleichfalls auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, der Sache nach einen Feststellungsmangel nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO geltend machende Rüge des Fehlens von Konstatierungen über den 2.000,-- Euro übersteigenden Wert der zu Punkt A./I./ des Urteils gestohlenen Sachen. Das Erstgericht stellte nämlich nur hinsichtlich eines Teiles der Gegenstände einen insgesamt 1.486,96 Euro betragenden Wert fest, unterließ aber eine Bewertung des Restes der Beute. Diese Wertfeststellung vermag die rechtliche Unterstellung unter die Qualifikationsnorm des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB nicht zu tragen.
Das übrige Vorbringen der Mängelrüge hingegen zeigt keinen formellen Begründungsmangel zu entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf. Das Gericht hat das Urteil nämlich nur in gedrängter Form zu begründen und ist weder verpflichtet, jeden einzelnen von einem Angeklagten oder Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch verhalten, sich mit jedem gegen die Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Vorwurf im Voraus auseinander zu setzen (Mayerhofer StPO4 § 270 E 105).Das übrige Vorbringen der Mängelrüge hingegen zeigt keinen formellen Begründungsmangel zu entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf. Das Gericht hat das Urteil nämlich nur in gedrängter Form zu begründen und ist weder verpflichtet, jeden einzelnen von einem Angeklagten oder Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch verhalten, sich mit jedem gegen die Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Vorwurf im Voraus auseinander zu setzen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, E 105).
Der Beschwerde zuwider war das Erstgericht sehr wohl berechtigt, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Einbruchsdiebstähle (US 8) aus dem objektiven Tatgeschehen abzuleiten (US 13). Die Konstatierungen zur inneren Tatseite hinsichtlich der übrigen Schuldspruchsfakten ergaben sich für die Erstrichter ersichtlich aus dem Geständnis des Angeklagten bzw aus dem objektiven, eine andere Deutung fallbezogen nicht zulassenden Tatgeschehen.
Die Feststellung gewerbsmäßiger Begehung der Diebstähle (US 6, 8) wurde vom Erstgericht gleichfalls aus objektiven Umständen abgeleitet (US 13). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Aktenwidrigkeit des Argumentes der Beweiswürdigung, er sei unstet, behauptet, verkennt er das Wesen einer Aktenwidrigkeit. Zu einer gesonderten Würdigung der Angabe der späteren Zeugin Sandra B***** vor der Polizei, sie sei mit dem Angeklagten seit etwa zwölf Tagen zusammen und er wohne bei ihr (I/S 87), bestand schon deshalb kein Anlass, weil aus ihr nichts für den Angeklagten Günstiges abzuleiten gewesen wäre.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch die beweiswürdigende Urteilserwägung, dass der Angeklagte zu den Fakten A./I./1./a./ und b./ geständig war, Aufpasserdienste geleistet zu haben (US 11), nicht aktenwidrig, weil sie genau dessen Angaben in der Hauptverhandlung entsprach (S 229/II). Dem Argument, dass sich diese Verantwortung mit dem "Widerruf vom Widerruf des Geständnisses" (S 315/I) decke, liegt eine Bewertung dieses Geständnisses dahin zu Grunde, dass es sich auf diejenigen Fakten bezogen habe, hinsichtlich derer der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung geständig war, zumal die früheren Angaben über die Tatorte einer Überprüfung nicht standhielten (S 213/II). Welche Marke das zu letzterem Faktum aufgebrochene Auto hatte, spielte jedoch keine erörterungsbedürftige Rolle. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl zu Punkt A./I./2./c./ alleine begangen (US 2, 7 f), so dass ihm das Vorbringen, die Zeugen hätten nur eine Person und nicht zwei Personen bei der Tat beobachtet, nicht zum Vorteil gereichen vermag. Im Übrigen erschöpft sich die Rüge in einer bloß unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Die Angabe des Angeklagten vor der Polizei, er habe die bei ihm sichergestellte Zange (US 11) auf der Straße gefunden (S 29/I), bedurfte keiner gesonderten Erörterung, zumal das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten - soweit er nicht die ihm vorgeworfenen Taten zugab - mit ausführlicher und mängelfreier Begründung verworfen hat (US 11 ff).
Der Beschwerde zuwider erforderte die Ausführung, dass sich das Geständnis des Angeklagten zu Punkt A./I./2./a./ des Urteils mit dem übrigen Akteninhalt decke, keiner weiteren Konkretisierung hinsichtlich bestimmter Aktenstücke.
Auch die Feststellungen über den Heroinkonsum des Angeklagten hat das Erstgericht durch Hinweis auf die belastenden Angaben der Zeugin Sandra B***** und den Umstand, dass beim Angeklagten Spritzen vorgefunden wurden, hinlänglich begründet.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt weder erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der den bekämpften Schuldspruch zugrundeliegenden noch gibt sie an, aus welchen Gründen der Angeklagte gehindert war, hiezu Beweisanträge betreffend ihm erheblich erscheinender Umstände zu stellen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt weder erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der den bekämpften Schuldspruch zugrundeliegenden noch gibt sie an, aus welchen Gründen der Angeklagte gehindert war, hiezu Beweisanträge betreffend ihm erheblich erscheinender Umstände zu stellen.
Selbst aus der Sicht des Beschwerdeführers, wonach ein Verstoß gegen §§ 35 (erg Abs 2), 37 SMG einen Nichtigkeitsgrund nach Z 9 lit b darstellen könnte, scheitert seine Rüge gegen die Unterlassung der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der Einbruchsdiebstähle (Punkt a./I./1./ und 2./ lit a./bis d./ des Urteils) durch das Gericht schon deshalb, weil die angebliche Beschaffungskriminalität (hier: die gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen) in die Zuständigkeit des Schöffengerichtes fällt (§ 35 Abs 2 SMG).Selbst aus der Sicht des Beschwerdeführers, wonach ein Verstoß gegen Paragraphen 35, (erg Absatz 2,), 37 SMG einen Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 9, Litera b, darstellen könnte, scheitert seine Rüge gegen die Unterlassung der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der Einbruchsdiebstähle (Punkt a./I./1./ und 2./ lit a./bis d./ des Urteils) durch das Gericht schon deshalb, weil die angebliche Beschaffungskriminalität (hier: die gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen) in die Zuständigkeit des Schöffengerichtes fällt (Paragraph 35, Absatz 2, SMG).
Der Beschwerdeführer fordert zwar in den Rechtsmittelanträgen die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Urteilspunktes A./V./ gemäß § 37 SMG, führt aber den Beschwerdepunkt in keiner Weise aus. Die amtswegige Prüfung zeigt jedoch, dass es dem Urteil an den nötigen Feststellungen über das Vorliegen des temporären Verfolgungshindernisses (15 Os 128/02, 15 Os 131/02) des § 35 Abs 1 SMG, das vom Gericht gemäß § 37 SMG wahrzunehmen wäre, mangelt. Das Erstgericht konstatierte zwar, dass der Angeklagte im Laufe des Jahres 2002 bis zu seiner Inhaftierung wiederholt Heroin und Haschisch konsumiert hat (US 10), unterließ aber Feststellungen dahin, die eine Beurteilung ermöglicht hätten, ob es sich bei den jeweils erworbenen und besessenen Suchtmitteln um (nicht zusammenzurechnende: 14 Os 150/99 ua) geringe Mengen gehandelt habe, obwohl das Beweisverfahren entsprechende Anhaltspunkte ergeben hat (S 313 ff/I, S 238 ff/II). Der dadurch vorliegende materielle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b war daher von Amts wegen wahrzunehmen.Der Beschwerdeführer fordert zwar in den Rechtsmittelanträgen die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Urteilspunktes A./V./ gemäß Paragraph 37, SMG, führt aber den Beschwerdepunkt in keiner Weise aus. Die amtswegige Prüfung zeigt jedoch, dass es dem Urteil an den nötigen Feststellungen über das Vorliegen des temporären Verfolgungshindernisses (15 Os 128/02, 15 Os 131/02) des Paragraph 35, Absatz eins, SMG, das vom Gericht gemäß Paragraph 37, SMG wahrzunehmen wäre, mangelt. Das Erstgericht konstatierte zwar, dass der Angeklagte im Laufe des Jahres 2002 bis zu seiner Inhaftierung wiederholt Heroin und Haschisch konsumiert hat (US 10), unterließ aber Feststellungen dahin, die eine Beurteilung ermöglicht hätten, ob es sich bei den jeweils erworbenen und besessenen Suchtmitteln um (nicht zusammenzurechnende: 14 Os 150/99 ua) geringe Mengen gehandelt habe, obwohl das Beweisverfahren entsprechende Anhaltspunkte ergeben hat (S 313 ff/I, S 238 ff/II). Der dadurch vorliegende materielle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, war daher von Amts wegen wahrzunehmen.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und teils gemäß § 290 Abs 1 StPO war daher das angefochtene Urteil in den im Spruch bezeichneten Punkten bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285e StPO), im Übrigen jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde als teils ungegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ebenfalls bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO) und demgemäß der Angeklagte mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und teils gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO war daher das angefochtene Urteil in den im Spruch bezeichneten Punkten bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO), im Übrigen jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde als teils ungegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ebenfalls bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO) und demgemäß der Angeklagte mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Zum Schuldspruch II. sei bemerkt, dass das Urteil Feststellungen in Richtung des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 zweiter Satz StGB enthält (US 9, 13, 14), das Erstgericht jedoch ausdrücklich nur einen (unbekämpft gebliebenen) Schuldspruch wegen Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB gefällt hat (US 4, 17 Mitte). Da dies zum Vorteil des Angeklagten erfolgte, muss es mit dieser Anmerkung sein Bewenden haben.Zum Schuldspruch römisch zwei. sei bemerkt, dass das Urteil Feststellungen in Richtung des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, zweiter Satz StGB enthält (US 9, 13, 14), das Erstgericht jedoch ausdrücklich nur einen (unbekämpft gebliebenen) Schuldspruch wegen Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB gefällt hat (US 4, 17 Mitte). Da dies zum Vorteil des Angeklagten erfolgte, muss es mit dieser Anmerkung sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.