Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Latif D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil dieser unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustands, nämlich einer schizoaffektiven Störung sowie einer Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung durch Alkohol, mehrere mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen beging, nämlich mehrere Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (A), das Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB (B), das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (C) und das Verbrechen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB (D), indem er in WienMit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Latif D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil dieser unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustands, nämlich einer schizoaffektiven Störung sowie einer Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung durch Alkohol, mehrere mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen beging, nämlich mehrere Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (A), das Vergehen des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB (B), das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (C) und das Verbrechen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB (D), indem er in Wien
A. seine Ehefrau Sultan D***** mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1. am 27. Juni 2006 durch die Worte: „Du bist eine Hure, ich werde dich umbringen, ich weiß, was ich dir antun werde.";
2. am 1. August 2006, dadurch, dass er mit einem Messer auf das Blatt einer zu ihrem Schutz verschlossenen Zimmertüre einstach und schrie:
„Ich bringe euch alle um, ich gehe ins Gefängnis. Ich möchte euer Blut trinken.", und gegenüber einem Beamten der Funkleitzentrale der Bundespolizeidirektion Wien - von der Bedrohten wahrgenommen - äußerte, er bringe seine Familie jetzt um;
B. am 27. Juni 2006 mit Gewalt die mit einer Sperrkette verschlossene Wohnung seiner Ehefrau auftrat, wobei er gegen diese Gewalt zu üben beabsichtigte;
C. am 3. Mai 2006 dadurch, dass er gegen eine verschlossene Zimmertüre trat, sie mit einem Gegenstand aufzubrechen trachtete und schrie: „Ich bringe euch alle um, wenn ihr die Türe nicht öffnet.", Sultan D***** und seine Kinder Eda und Derja D***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zum Öffnen zu nötigen versuchte;
D. am 3. Mai 2006 die Polizeibeamten Erich M***** und Martin E***** an einer Sachverhaltsaufnahme und seiner Festnahme durch gefährliche Todesdrohung mit den Worten hinderte: „Ich habe keine Angst, ich bringe euch alle um, ich habe ein Messer und stech' euch ab, ich habe so etwas schon hinter mir!"