In diesen Vorgängen liegen, wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Recht aufzeigt, mehrere Gesetzesverletzungen:
1. Gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG sind die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nicht anzuwenden, wenn der Angeklagte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Daher stehen die vorliegende Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des damals 19-jährigen Angeklagten mit dem Gesetz nicht im Einklang.1. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG sind die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nicht anzuwenden, wenn der Angeklagte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Daher stehen die vorliegende Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des damals 19-jährigen Angeklagten mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Daran ändert der Umstand nichts, dass dem Angeklagten diese - verfehlte - Vorgangsweise vor der Hauptverhandlung anlässlich eines Telefonats in Aussicht gestellt und von diesem „zur Kenntnis“ genommen worden war (so der Amtsvermerk ON 1 S 17 vom 20. Jänner 2010; US 5 oben; 14 Os 105/06g, SSt 2006/71; Ratz, WK-StPO § 478 Rz 1).Daran ändert der Umstand nichts, dass dem Angeklagten diese - verfehlte - Vorgangsweise vor der Hauptverhandlung anlässlich eines Telefonats in Aussicht gestellt und von diesem „zur Kenntnis“ genommen worden war (so der Amtsvermerk ON 1 S 17 vom 20. Jänner 2010; US 5 oben; 14 Os 105/06g, SSt 2006/71; Ratz, WK-StPO Paragraph 478, Rz 1).
2. Zufolge § 245 Abs 1a StPO (hier iVm § 447 StPO und § 31 JGG [Schroll in WK² JGG § 31 Rz 1 aE, § 46a Rz 4]), ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt. Bei dieser Vernehmung handelt es sich um ein der Gewährleistung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs dienendes Erfordernis, ohne dessen Beachtung ein Zuspruch an den Privatbeteiligten nicht erfolgen darf (RIS-Justiz RS0101197; Kirchbacher, WK-StPO § 245 Rz 23; Spenling, WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 11). Daher verletzt der ohne diese Vernehmung erfolgte Zuspruch an den Privatbeteiligten (§ 369 Abs 1 StPO) das Gesetz.2. Zufolge Paragraph 245, Absatz eins a, StPO (hier in Verbindung mit Paragraph 447, StPO und Paragraph 31, JGG [Schroll in WK² JGG Paragraph 31, Rz 1 aE, Paragraph 46 a, Rz 4]), ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt. Bei dieser Vernehmung handelt es sich um ein der Gewährleistung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs dienendes Erfordernis, ohne dessen Beachtung ein Zuspruch an den Privatbeteiligten nicht erfolgen darf (RIS-Justiz RS0101197; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 245, Rz 23; Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 366 -, 379, Rz 11). Daher verletzt der ohne diese Vernehmung erfolgte Zuspruch an den Privatbeteiligten (Paragraph 369, Absatz eins, StPO) das Gesetz.
3. Die durch § 252 Abs 2a StPO ermöglichte Abstandnahme von der Vorlesung oder Vorführung von Aktenstücken nach § 252 Abs 1 und Abs 2 StPO (vgl § 258 Abs 1 StPO) zugunsten eines zusammenfassenden Vortrags ihres Inhalts durch den die Verhandlung leitenden Richter ist unter anderem an die Zustimmung auch des Angeklagten gebunden, die in dessen Fernbleiben von der Hauptverhandlung nicht erblickt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0117012; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 103, 134; ErläutRV 679 BlgNR 22. GP 13 f).3. Die durch Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO ermöglichte Abstandnahme von der Vorlesung oder Vorführung von Aktenstücken nach Paragraph 252, Absatz eins und Absatz 2, StPO vergleiche Paragraph 258, Absatz eins, StPO) zugunsten eines zusammenfassenden Vortrags ihres Inhalts durch den die Verhandlung leitenden Richter ist unter anderem an die Zustimmung auch des Angeklagten gebunden, die in dessen Fernbleiben von der Hauptverhandlung nicht erblickt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0117012; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 103, 134; ErläutRV 679 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 13, f).
Demnach entsprach es nicht dem Gesetz (§ 252 Abs 2a iVm § 447 StPO und § 31 JGG), von einer Verlesung zu Gunsten einer resümierenden Darstellung abzusehen (ON 10 S 4).Demnach entsprach es nicht dem Gesetz (Paragraph 252, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 447, StPO und Paragraph 31, JGG), von einer Verlesung zu Gunsten einer resümierenden Darstellung abzusehen (ON 10 S 4).
4. Nach § 271 Abs 6 letzter Satz StPO ist den Beteiligten, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, eine Ausfertigung des Protokolls ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen. Gegen diese Bestimmung (iVm § 447 StPO und § 31 JGG) wurde im gegebenen Fall verstoßen, indem der Richter keine Protokollzustellung verfügte.4. Nach Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO ist den Beteiligten, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, eine Ausfertigung des Protokolls ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen. Gegen diese Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 447, StPO und Paragraph 31, JGG) wurde im gegebenen Fall verstoßen, indem der Richter keine Protokollzustellung verfügte.
5. Zufolge § 152 Abs 3 Geo ist dem Angeklagten mit dem Abwesenheitsurteil stets eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen und dies vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen. So vorzugehen entspricht auch § 6 Abs 2 StPO.5. Zufolge Paragraph 152, Absatz 3, Geo ist dem Angeklagten mit dem Abwesenheitsurteil stets eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen und dies vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen. So vorzugehen entspricht auch Paragraph 6, Absatz 2, StPO.
Die Verfügung, mit dem Abwesenheitsurteil das Formular RMB2 zuzustellen (ON 11 S 7), lief darauf hinaus, dass der Angeklagte in - Unrichtigkeit gleich kommender - unvollständiger Weise über die Anfechtbarkeit des Urteils unterrichtet wurde. Er wurde solcherart nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass die Berufung gegen ein nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündetes Urteil binnen drei Tagen nach seiner Verständigung hievon anzumelden ist (§ 466 Abs 2 StPO) und ihm diesfalls die Ausführung der Berufung offen steht, und zwar binnen vier Wochen ab Anmeldung (§ 467 Abs 1 StPO). Ebenso wenig wurde er über sein Recht auf Erhebung eines Einspruchs binnen 14 Tagen ab Zustellung des Urteils (wegen nicht gehöriger Vorladung oder eines unabwendbaren Hindernisses, § 478 Abs 1 StPO) sowie darüber informiert, dass entweder schon mit dem Einspruch oder erst mit der an das Landesgericht gerichteten Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs durch das Bezirksgericht das Rechtsmittel der Berufung verbunden werden kann (§ 478 Abs 2 StPO), das in diesen Fällen nicht gesondert angemeldet werden muss (11 Os 133/06b, 11 Os 81/08h; Ratz, WK-StPO § 478 Rz 6).Die Verfügung, mit dem Abwesenheitsurteil das Formular RMB2 zuzustellen (ON 11 S 7), lief darauf hinaus, dass der Angeklagte in - Unrichtigkeit gleich kommender - unvollständiger Weise über die Anfechtbarkeit des Urteils unterrichtet wurde. Er wurde solcherart nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass die Berufung gegen ein nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündetes Urteil binnen drei Tagen nach seiner Verständigung hievon anzumelden ist (Paragraph 466, Absatz 2, StPO) und ihm diesfalls die Ausführung der Berufung offen steht, und zwar binnen vier Wochen ab Anmeldung (Paragraph 467, Absatz eins, StPO). Ebenso wenig wurde er über sein Recht auf Erhebung eines Einspruchs binnen 14 Tagen ab Zustellung des Urteils (wegen nicht gehöriger Vorladung oder eines unabwendbaren Hindernisses, Paragraph 478, Absatz eins, StPO) sowie darüber informiert, dass entweder schon mit dem Einspruch oder erst mit der an das Landesgericht gerichteten Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs durch das Bezirksgericht das Rechtsmittel der Berufung verbunden werden kann (Paragraph 478, Absatz 2, StPO), das in diesen Fällen nicht gesondert angemeldet werden muss (11 Os 133/06b, 11 Os 81/08h; Ratz, WK-StPO Paragraph 478, Rz 6).
Die vom Richter verfügte, dem Angeklagten die Möglichkeiten der Anfechtung eines Abwesenheitsurteils nicht aufzeigende Rechtsmittelbelehrung entsprach nicht dem Gesetz (§ 6 Abs 2 StPO, § 31 JGG).Die vom Richter verfügte, dem Angeklagten die Möglichkeiten der Anfechtung eines Abwesenheitsurteils nicht aufzeigende Rechtsmittelbelehrung entsprach nicht dem Gesetz (Paragraph 6, Absatz 2, StPO, Paragraph 31, JGG).
Angesichts dieser Gesetzesverletzungen sah sich der Oberste Gerichtshof über deren Feststellung hinaus mit Blick auf § 292 letzter Satz StPO zu Urteilsaufhebung und Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung veranlasst.Angesichts dieser Gesetzesverletzungen sah sich der Oberste Gerichtshof über deren Feststellung hinaus mit Blick auf Paragraph 292, letzter Satz StPO zu Urteilsaufhebung und Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung veranlasst.
Im weiteren Verfahren wird im Fall abermaligen Schuldspruchs das Verschlechterungsverbot (§§ 290 Abs 2, 293 Abs 3 StPO) auch im Hinblick auf die Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (vgl ON 11 S 2; Jerabek in WK² § 498 Rz 8) zu beachten sein.Im weiteren Verfahren wird im Fall abermaligen Schuldspruchs das Verschlechterungsverbot (Paragraphen 290, Absatz 2, 293, Absatz 3, StPO) auch im Hinblick auf die Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht vergleiche ON 11 S 2; Jerabek in WK² Paragraph 498, Rz 8) zu beachten sein.