Als Tatobjekt des § 229 StGB. kommen nur solche Urkunden in Betracht, die objektiv geeignet sind, im Rechtsverkehr rechtmäßig zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht zu werden, mithin für ihren Errichtungszweck recte noch verwendbar sind (EvBl. 1981/107, 1982/191, 1986/125). Davon ausgehend kommt hier dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, daß nach den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen aus dem Führerschein bereits im Zeitpunkt der Auffindung durch H*** das Lichtbild des aus der Urkunde Berechtigten gefehlt hat. Da gemäß § 71 Abs. 3 KFG. ein Führerschein ungültig ist, wenn "das Lichtbild fehlt", hatte der für Ramazan Ü*** ausgestellte, dem Berechtigten nach der Aktenlage schon im April 1985 abhanden gekommene Führerschein bei der Auffindung durch den Verurteilten seine Gültigkeit und damit seine Deliktseignung nach § 229 StGB. längst verloren.Als Tatobjekt des Paragraph 229, StGB. kommen nur solche Urkunden in Betracht, die objektiv geeignet sind, im Rechtsverkehr rechtmäßig zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht zu werden, mithin für ihren Errichtungszweck recte noch verwendbar sind (EvBl. 1981/107, 1982/191, 1986/125). Davon ausgehend kommt hier dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, daß nach den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen aus dem Führerschein bereits im Zeitpunkt der Auffindung durch H*** das Lichtbild des aus der Urkunde Berechtigten gefehlt hat. Da gemäß Paragraph 71, Absatz 3, KFG. ein Führerschein ungültig ist, wenn "das Lichtbild fehlt", hatte der für Ramazan Ü*** ausgestellte, dem Berechtigten nach der Aktenlage schon im April 1985 abhanden gekommene Führerschein bei der Auffindung durch den Verurteilten seine Gültigkeit und damit seine Deliktseignung nach Paragraph 229, StGB. längst verloren.
Die Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt. Es war daher in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde nach §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. wie eingangs zu erkennen.Die Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt. Es war daher in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Beschwerde nach Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. wie eingangs zu erkennen.
Die in der Beschwerde beantragte Aufhebung der auf Grund des kassierten Urteils ergangenen richterlichen Verfügungen erübrigte sich, weil sie ipso iure hinfällig sind. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf EvBl. 1984 Nr. 147 verwiesen werden (siehe auch 13 Os 59/84, 13 Os 158/84, 13 Os 180/85, 13 Os 117/86, 13 Os 63/87, 13 Os 81/87).