Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge zuwider (Z 4) wurde der Angeklagte durch die Ablehnung der beantragten Beweisaufnahmen durch das Erstgericht nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Denn es fehlt den in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen (S 169 ff) auf Vernehmung des Zeugen Erich W***** "zum Beweis für die Richtigkeit des Umstandes, dass bei den Obst- und Gemüseimporten niemals der Rechnungswert zugrunde gelegt wird, oder der in der Rechnung ausgewiesene Betrag, sondern nur der Wert in tatsächlicher Höhe" und auf Einholung des Gutachtens eines für die Wertschätzung von Oldtimern spezialisierten Sachverständigen "zum Beweis dafür, dass die Autos im Zeitpunkt der Verzollung wirklich nur jene(n) Wert repräsentiert haben, der den Verzollungsvorgängen zugrunde gelegt wurde" schon an einer entsprechenden Darstellung, inwiefern die angeführten Beweisthemen für die Verantwortlichkeit des Angeklagten, insbesondere auch für seine Einlassung, er habe zur Tatzeit nicht gewusst, dass die Eingangsabgaben sich an den tatsächlich bezahlten Kaufpreisen orientierten, sondern angenommen, dass es allein auf den in den inkriminierten Fällen der Autoimporte geringeren tatsächlichen Wert ankomme, von Bedeutung sein sollen (vgl dazu Ratz WK-StPO § 281 Rz 330 ff). Dies gilt umsomehr für den weiteren Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines in S***** "zum Beweis dafür, dass dort seit sieben Jahren ein Ferrari eingestellt ist, der im Eigentum des Hr. S***** steht und an diesem Hr. M***** ein kaufmännisches Rückbehaltungsrecht ausübt, weswegen Hr. S*****, Hr. M*****, trotz allfälliger Versuche seinerseits, an der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge niemals hat betrügen können und worin auch der Grund zu sehen ist, dass Hr. M***** trotzdem weiterhin bei Hr. S***** Fahrzeuge bestellte" (S 169). Hinsichtlich des vorgenannten Beweisantrags auf Durchführung eines Lokalaugenscheines fehlt es darüberhinaus auch an zur Prüfung der Zulässigkeit des Antrages durch das Erstgericht gebotenen Hinweisen, in welcher Weise ein Sachverständiger in Bezug auf die inzwischen zum Teil verbesserten, an nicht genannten Orten befindlichen Fahrzeuge aus heutiger Sicht den Wert zum Tatzeitpunkt angeben könnte. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgeschobenen Ausführungen müssen für die Beurteilung der formellen Eignung der Beweisanträge außer Betracht bleiben (aaO Rz 325).Der Verfahrensrüge zuwider (Ziffer 4,) wurde der Angeklagte durch die Ablehnung der beantragten Beweisaufnahmen durch das Erstgericht nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Denn es fehlt den in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen (S 169 ff) auf Vernehmung des Zeugen Erich W***** "zum Beweis für die Richtigkeit des Umstandes, dass bei den Obst- und Gemüseimporten niemals der Rechnungswert zugrunde gelegt wird, oder der in der Rechnung ausgewiesene Betrag, sondern nur der Wert in tatsächlicher Höhe" und auf Einholung des Gutachtens eines für die Wertschätzung von Oldtimern spezialisierten Sachverständigen "zum Beweis dafür, dass die Autos im Zeitpunkt der Verzollung wirklich nur jene(n) Wert repräsentiert haben, der den Verzollungsvorgängen zugrunde gelegt wurde" schon an einer entsprechenden Darstellung, inwiefern die angeführten Beweisthemen für die Verantwortlichkeit des Angeklagten, insbesondere auch für seine Einlassung, er habe zur Tatzeit nicht gewusst, dass die Eingangsabgaben sich an den tatsächlich bezahlten Kaufpreisen orientierten, sondern angenommen, dass es allein auf den in den inkriminierten Fällen der Autoimporte geringeren tatsächlichen Wert ankomme, von Bedeutung sein sollen vergleiche dazu Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 ff). Dies gilt umsomehr für den weiteren Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines in S***** "zum Beweis dafür, dass dort seit sieben Jahren ein Ferrari eingestellt ist, der im Eigentum des Hr. S***** steht und an diesem Hr. M***** ein kaufmännisches Rückbehaltungsrecht ausübt, weswegen Hr. S*****, Hr. M*****, trotz allfälliger Versuche seinerseits, an der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge niemals hat betrügen können und worin auch der Grund zu sehen ist, dass Hr. M***** trotzdem weiterhin bei Hr. S***** Fahrzeuge bestellte" (S 169). Hinsichtlich des vorgenannten Beweisantrags auf Durchführung eines Lokalaugenscheines fehlt es darüberhinaus auch an zur Prüfung der Zulässigkeit des Antrages durch das Erstgericht gebotenen Hinweisen, in welcher Weise ein Sachverständiger in Bezug auf die inzwischen zum Teil verbesserten, an nicht genannten Orten befindlichen Fahrzeuge aus heutiger Sicht den Wert zum Tatzeitpunkt angeben könnte. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgeschobenen Ausführungen müssen für die Beurteilung der formellen Eignung der Beweisanträge außer Betracht bleiben (aaO Rz 325).
In seiner Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer keinen formellen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend. Der Beschwerde zuwider bedurfte es nämlich keiner Auseinandersetzung der Tatrichter mit in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnissen in der Richtung, dass die importierten Fahrzeuge wertmäßig nicht den tatsächlich bezahlten Kaufpreisen entsprachen, weil das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten in der unrichtigen, weil gegenüber den tatsächlich bezahlten Kaufsummen zu geringen Erklärung der Kaufpreise unter Vorlage unrichtiger Ankaufsrechnungen gelegen ist.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) macht der Beschwerdeführer keinen formellen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend. Der Beschwerde zuwider bedurfte es nämlich keiner Auseinandersetzung der Tatrichter mit in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnissen in der Richtung, dass die importierten Fahrzeuge wertmäßig nicht den tatsächlich bezahlten Kaufpreisen entsprachen, weil das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten in der unrichtigen, weil gegenüber den tatsächlich bezahlten Kaufsummen zu geringen Erklärung der Kaufpreise unter Vorlage unrichtiger Ankaufsrechnungen gelegen ist.
Entgegen der Beschwerde haben die Tatrichter den Vorsatz des Angeklagten zur Abgabenhinterziehung logisch und empirisch einwandfrei aus dem objektiven Tatgeschehen in Verbindung mit seinem Beruf und Bildungsstand abgeleitet und damit ohne Mängel begründet.
Indem der Beschwerdeführer versucht, seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe angenommen, dass für die Abgabenberechnung der tatsächliche Warenwert entscheidend sei, bekämpft er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Soweit er - ebenfalls noch im Rahmen der Mängelrüge - vorbringt, dass mangels Feststellung des Wertes der importierten Fahrzeuge nicht über die Höhe des Wertersatzes abgesprochen werden könne, macht er ebensowenig einen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) geltend.Soweit er - ebenfalls noch im Rahmen der Mängelrüge - vorbringt, dass mangels Feststellung des Wertes der importierten Fahrzeuge nicht über die Höhe des Wertersatzes abgesprochen werden könne, macht er ebensowenig einen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) geltend.
Nach Prüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Schöffengericht dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Dass es über jedes der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge zwei Rechnungen gab, und zwar eine über den angeblich vor jeweiliger Lieferung der Fahrzeuge bezahlten (höheren) Kaufpreis und eine zweite, die einen niedrigeren Wert auswarf, wird vom Beschwerdeführer, der eine - wenngleich wirkungslose - "Selbstanzeige" erstattet hatte, ohnehin eingeräumt, wobei er allerdings behauptet, dass der letztere "tatsächliche" - seiner angeblichen damaligen Meinung nach entscheidende - Wert für ihn erst nach Lieferung des Fahrzeuges erkennbar gewesen sei (S 161 ff).Nach Prüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Schöffengericht dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Dass es über jedes der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge zwei Rechnungen gab, und zwar eine über den angeblich vor jeweiliger Lieferung der Fahrzeuge bezahlten (höheren) Kaufpreis und eine zweite, die einen niedrigeren Wert auswarf, wird vom Beschwerdeführer, der eine - wenngleich wirkungslose - "Selbstanzeige" erstattet hatte, ohnehin eingeräumt, wobei er allerdings behauptet, dass der letztere "tatsächliche" - seiner angeblichen damaligen Meinung nach entscheidende - Wert für ihn erst nach Lieferung des Fahrzeuges erkennbar gewesen sei (S 161 ff).
Mit seinem Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), wonach mangelhafte und nicht den Kaufverträgen entsprechende Fahrzeuge geliefert worden seien, orientiert sich der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig nicht an den vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen.Mit seinem Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), wonach mangelhafte und nicht den Kaufverträgen entsprechende Fahrzeuge geliefert worden seien, orientiert sich der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig nicht an den vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen.
Indem er schließlich auf § 19 Abs 5 FinStrG verweist und behauptet, von der Auferlegung der Wertersatzstrafe wäre abzusehen gewesen, weil sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem ihn treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde, macht er nur einen Berufungsgrund geltend (s § 19 Abs 6 FinStrG).Indem er schließlich auf Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG verweist und behauptet, von der Auferlegung der Wertersatzstrafe wäre abzusehen gewesen, weil sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem ihn treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde, macht er nur einen Berufungsgrund geltend (s Paragraph 19, Absatz 6, FinStrG).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390 a, StPO begründet.