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Entscheidung 14 Os 112/10t×

Entscheidung 14 Os 112/10t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os112/10t

Entscheidungsdatum

24.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian F***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, SMG, AZ 11 U 428/09z des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 24. September 2009, GZ 11 U 428/09z-27, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, und des Verurteilten Christian F***** zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. September 2009, GZ 11 U 428/09z-27, verletzt Paragraph 27, Absatz eins, zweiter und achter Fall SMG sowie Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 458, StPO.

Dieses Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien verwiesen.

Text

Gründe:

Mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. September 2009, GZ 11 U 428/09z-27, wurde Christian F***** schuldig erkannt, „das Vergehen der Weitergabe von Suchtmitteln nach den Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG“ begangen zu haben, und nach Paragraph 27, Absatz eins, (richtig) SMG zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wien 1

(1) am 1. Mai 2008 vorschriftswidrig „Suchtgift, nämlich 2 Stück Compensantabletten“ dem Mag. Sasa M***** überlassen und

(2) am 30. August 2008 vorschriftswidrig „Suchtgift, nämlich 10 Stück Somnubene“, für den persönlichen Gebrauch besessen.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen diese Schuldsprüche mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach der auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht geltenden (Paragraph 458, StPO in der hier anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009 BGBl I 2009/52) Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer eins, StPO (in der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Urteilsfällung geltenden Fassung [§ 514 Absatz 5, StPO] des Budgetbegleitgesetzes 2009 BGBl I 2009/52) hat eine - unter den in Paragraph 270, Absatz 4, StPO genannten, hier vorgelegenen Voraussetzungen zulässige - gekürzte Urteilsausfertigung die in Paragraph 270, Absatz 2, StPO genannten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe (also auch die Inhaltserfordernisse nach Paragraph 260, StPO) zu enthalten. Im Urteilstenor, der bei Fehlen der Entscheidungsgründe, demnach im Fall einer nach Paragraph 270, Absatz 4, StPO gekürzten Urteilsausfertigung, diese als Bezugspunkt für die materiellrechtliche Beurteilung ersetzt vergleiche zu Paragraph 458, Absatz 3, StPO in der Fassung vor BGBl I 2009/52: Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6; 13 Os 52/09k [13 Os 53/09g]; zur auch nach Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009 BGBl I 2009/52 unveränderten Rechtslage siehe 12 Os 49/10p [12 Os 50/10k, 12 Os 51/10g, 12 Os 52/10d]; vergleiche auch 11 Os 7/10d [8/10a]) ist sohin auszusprechen, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände, worunter nichts anderes zu verstehen ist als die für die Subsumtion entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Im Hinblick auf die konstitutive und taxative Enumeration der Suchtgifte und psychotropen Stoffe in Suchtgiftverordnung und Psychotropenverordnung (BGBl II 1997/374 und 375 in der jeweils geltenden Fassung - vergleiche die Regelungsverweise in den Legaldefinitionen der Suchtgifte in Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 3 SMG sowie der psychotropen Stoffe in Paragraph 3, Absatz eins und 2 SMG) bezieht sich strafrechtlich relevantes Verhalten nach dem Suchtmittelgesetz (hier laut Schuldsprüchen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und achter Fall) immer nur auf in Suchtgiftverordnung oder Psychotropenverordnung konkret erfasste Wirkstoffe. Es sind daher stets konkrete Urteilsfeststellungen zur - solcherart entscheidenden - Tatsache der Beschaffenheit, nämlich der Wirkstoffart (und -menge) der jeweils tatverfangenen Substanzen erforderlich. Die bloße Bezeichnung mit Marken- oder Handelsnamen sowie die bloße Nennung der Anzahl und Bezeichnung von (allenfalls ein Suchtgift oder einen psychotropen Stoff enthaltenden) Tabletten - wie vorliegend - vermag somit den aufgezeigten Feststellungserfordernissen nicht zu genügen (RIS-Justiz RS0114428; Litzka/Matzka/Zeder SMG² Paragraph eins, Rz 11 bis 14 mwN).

Da der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen geeignet ist, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraphen 292, letzter Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).

Sollte im erneuerten Verfahren festgestellt werden, dass die zu 2 genannten Tabletten einen psychotropen Stoff enthalten haben vergleiche Punkt 1 des Anhangs zur Psychotropenverordnung BGBl II 1997/375 idgF, Arzneimittelliste des Einführungserlasses zum Suchtmittelgesetz, JMZ 703.028/5-II.2 aus 1997,), wird das Bezirksgericht bei einer die Grenzmenge (Paragraph 31 b, SMG) nicht übersteigenden Menge den Strafausschließungsgrund des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, SMG zu beachten haben.

Die somit schon mangels Feststellungsbasis verfehlten Schuldsprüche (mit gesetzesfremder Deliktsbezeichnung) sind im Übrigen - worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist - auch deshalb rechtsirrig erfolgt, weil die Zusammenfassung von (zufolge des Urteilstenors) realkonkurrierend verwirklichten Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall (und Absatz 2 ?,) SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zur Subsumtionseinheit „eines Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, SMG“ im Gesetz nicht vorgesehen ist. Solcherart blieb auch unklar, ob nach den Urteilsannahmen die Privilegierungsvoraussetzung der ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangenen Straftat (Paragraph 27, Absatz 2, SMG) auch den Schuldspruch 1 betraf; diesfalls wären - mit Blick auf die Diversionsbestimmungen nach Paragraphen 35, Absatz eins, 37, SMG - als Grundlage für einen Schuldspruch klare Tatsachenannahmen (Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 458, StPO) in Richtung einer (nicht privilegierten) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des anderen, aber zum Vorteil des Angeklagten erfolgten Suchtgiftdelinquenz zu treffen gewesen (15 Os 182/09t).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00112.10T.0824.000

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20100824_OGH0002_0140OS00112_10T0000_000

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