Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Tatsachenrüge (Z 5a, der Sache nach teilweise Z 5) behauptet eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung, weil das Erstgericht ihm zugängliche Beweismittel unvollständig ausgeschöpft habe. Weder dem Beschwerdeführer noch seinem Verteidiger sei die Gelegenheit geboten worden, an der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugen Martina und Patrick P***** teilzunehmen oder diese Personen in der Hauptverhandlung zu befragen, obwohl sich die Urteilsfeststellungen im Wesentlichen auf diese als glaubwürdig erachteten Zeugen stützen. Dem Sachverständigen Prim. Hofrat Dr. Werner L***** sei es nicht möglich gewesen, Martina P***** mit den von ihr verfassten Liebesbriefen zu konfrontieren.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,, der Sache nach teilweise Ziffer 5,) behauptet eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung, weil das Erstgericht ihm zugängliche Beweismittel unvollständig ausgeschöpft habe. Weder dem Beschwerdeführer noch seinem Verteidiger sei die Gelegenheit geboten worden, an der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugen Martina und Patrick P***** teilzunehmen oder diese Personen in der Hauptverhandlung zu befragen, obwohl sich die Urteilsfeststellungen im Wesentlichen auf diese als glaubwürdig erachteten Zeugen stützen. Dem Sachverständigen Prim. Hofrat Dr. Werner L***** sei es nicht möglich gewesen, Martina P***** mit den von ihr verfassten Liebesbriefen zu konfrontieren.
Diesem Vorbringen ist zunächst nicht zu entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber an der Ausübung seines Rechtes gehindert war, entsprechende Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Im Übrigen wurde Rudolf P***** zur kontradiktorischen Vernehmung der Zeugen Martina und Patrick P***** am 15. September 2004 mit internationalem Rückscheinbrief, zugestellt am 3. August 2004 (S 3b verso), geladen. Bis 8. September 2004 versuchten überdies Beamte der Polizeiinspektion 23 in München mehrfach ihn davon zu verständigen, dass von der Staatsanwaltschaft München ein offizielles Rechtshilfeersuchen mit der Ladung zum Termin zuzustellen sei. Er hat aber alle diese Mitteilungen ignoriert, obwohl er den Briefkasten, in welchen diese hinterlegt worden waren, täglich entleerte (S 271/I). Der in diesem Verfahrensstadium noch unvertretene Angeklagte hat daher die ihm eingeräumte Möglichkeit an den Vernehmungen teilzunehmen, nicht wahrgenommen.Diesem Vorbringen ist zunächst nicht zu entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber an der Ausübung seines Rechtes gehindert war, entsprechende Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Im Übrigen wurde Rudolf P***** zur kontradiktorischen Vernehmung der Zeugen Martina und Patrick P***** am 15. September 2004 mit internationalem Rückscheinbrief, zugestellt am 3. August 2004 (S 3b verso), geladen. Bis 8. September 2004 versuchten überdies Beamte der Polizeiinspektion 23 in München mehrfach ihn davon zu verständigen, dass von der Staatsanwaltschaft München ein offizielles Rechtshilfeersuchen mit der Ladung zum Termin zuzustellen sei. Er hat aber alle diese Mitteilungen ignoriert, obwohl er den Briefkasten, in welchen diese hinterlegt worden waren, täglich entleerte (S 271/I). Der in diesem Verfahrensstadium noch unvertretene Angeklagte hat daher die ihm eingeräumte Möglichkeit an den Vernehmungen teilzunehmen, nicht wahrgenommen.
Beide Zeugen haben berechtigt erklärt, in der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen zu wollen (S 231 und S 253/I), sodass eine Befragung in dieser nicht möglich war.
Die Liebesbriefe hat der Sachverständige Prim. Hofrat Dr. L***** sehr wohl berücksichtigt, weil diese Gegenstand der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin Martina P***** waren (S 216 ff/I) und dieses Protokoll der Befunderhebung ausdrücklich zugrundegelegt wurde (S 493/I). In der Hauptverhandlung wurde der Experte hiezu insbesondere durch ausführliche Vorhalte durch den Verteidiger befragt (S 64 ff/II). Das Gericht hat dazu im Urteil ausdrücklich Stellung genommen (US 21 f).
Dass der Sachverständige aus psychiatrischer Sicht einen Racheakt der Stieftochter und des Sohnes nicht mit letzter Sicherheit ausschließen konnte, bedurfte keiner weiteren Erörterung im Urteil; denn die Tatrichter haben mit eingehender Begründung (US 17 bis 27) den Aussagen der Zeugen Glauben geschenkt und die Behauptung, es handle sich um einen Racheakt, abgelehnt (insbesondere US 18). Diese Begründung entspricht den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungswerten.
Das ohnehin nur Randdetails betreffende Vorbringen der Beschwerde ist insgesamt nicht geeignet, erhebliche Bedenken iSd Z 5a des § 281 Abs 1 StPO zu erzeugen.Das ohnehin nur Randdetails betreffende Vorbringen der Beschwerde ist insgesamt nicht geeignet, erhebliche Bedenken iSd Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu erzeugen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht geltend, das Erstgericht habe zum Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (IX.) keine Feststellungen dahin getroffen, ob die dem Angeklagten angelasteten Drohungen geeignet waren, begründete Besorgnis zu erregen. Sie übersieht dabei aber, dass die angesprochene Eignung Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist (Jerabek in WK2 § 74 Rz 34). Sie wäre daher im Rahmen der Rechtsrüge nur insoweit zu bekämpfen, als aufgrund aller hiezu im Urteil getroffenen Konstatierungen darzulegen wäre, warum die ausgesprochenen Drohungen - entgegen der ausdrücklich auf den Urteilsfeststellungen beruhenden Annahme der Tatrichter (US 32) - im vorliegenden Fall nicht ausreichen sollten, diese Eignung zu begründen. Eine solche Argumentation unterlässt die Beschwerde jedoch.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht geltend, das Erstgericht habe zum Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (römisch neun.) keine Feststellungen dahin getroffen, ob die dem Angeklagten angelasteten Drohungen geeignet waren, begründete Besorgnis zu erregen. Sie übersieht dabei aber, dass die angesprochene Eignung Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist (Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 34). Sie wäre daher im Rahmen der Rechtsrüge nur insoweit zu bekämpfen, als aufgrund aller hiezu im Urteil getroffenen Konstatierungen darzulegen wäre, warum die ausgesprochenen Drohungen - entgegen der ausdrücklich auf den Urteilsfeststellungen beruhenden Annahme der Tatrichter (US 32) - im vorliegenden Fall nicht ausreichen sollten, diese Eignung zu begründen. Eine solche Argumentation unterlässt die Beschwerde jedoch.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof aber davon, dass das Urteil mit einer nicht geltend gemachten, dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit behaftet ist. Die vom Schuldspruch IV. 2. erfasste gewaltsam bewirkte orale und vaginale Penetration der Astrid P***** und die orale Penetration der Jennifer P***** durch ihren Bruder Patrick P***** sowie der gewaltsam erzwungene orale Geschlechtsverkehr des Patrick P***** mit dem Angeklagten scheinen im europäischen Haftbefehl (ON 20), der zur Auslieferung des Rudolf P***** aus Deutschland führte, nicht auf. Da Deutschland auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet hat (ON 40) und auch der Angeklagte im Verfahren keinen solchen Verzicht erklärt hat, steht der Verurteilung diesbezüglich das Prozesshindernis des § 31 Abs 1 EU-JZG entgegen. Gleiches gilt für den Schuldspruch VI. 2., soweit er sich auf die angeführten Penetrationen bezieht.Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof aber davon, dass das Urteil mit einer nicht geltend gemachten, dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit behaftet ist. Die vom Schuldspruch römisch vier. 2. erfasste gewaltsam bewirkte orale und vaginale Penetration der Astrid P***** und die orale Penetration der Jennifer P***** durch ihren Bruder Patrick P***** sowie der gewaltsam erzwungene orale Geschlechtsverkehr des Patrick P***** mit dem Angeklagten scheinen im europäischen Haftbefehl (ON 20), der zur Auslieferung des Rudolf P***** aus Deutschland führte, nicht auf. Da Deutschland auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet hat (ON 40) und auch der Angeklagte im Verfahren keinen solchen Verzicht erklärt hat, steht der Verurteilung diesbezüglich das Prozesshindernis des Paragraph 31, Absatz eins, EU-JZG entgegen. Gleiches gilt für den Schuldspruch römisch sechs. 2., soweit er sich auf die angeführten Penetrationen bezieht.
Das Urteil war daher in diesem Umfang aufzuheben und, da eine Ergänzung des europäischen Haftbefehles (§ 31 Abs 4 EU-JZG) bis zum Urteil erster Instanz nicht erfolgte, sogleich mit einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO vorzugehen.Das Urteil war daher in diesem Umfang aufzuheben und, da eine Ergänzung des europäischen Haftbefehles (Paragraph 31, Absatz 4, EU-JZG) bis zum Urteil erster Instanz nicht erfolgte, sogleich mit einem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen.
Anzumerken bleibt:
Die gewaltsam bewirkte vaginale Penetration der Jennifer P***** durch ihren Bruder (mittels Finger und Zahnbürste laut Schuldspruch IV. 2.) ist hingegen durch die unter Außerachtlassung der Gewaltkomponente und lediglich unter dem Aspekt der Unmündigkeit des Tatopfers erfolgte Darstellung des Tatgeschehens (vgl Schuldspruch II. 2.) im europäischen Haftbefehl (S 289 Punkt II. 2.) im Sinne des Spezialitätsgrundsatzes gedeckt. Denn die Spezialität bezieht sich stets auf die Tat als tatsächlichen Lebenssachverhalt, nicht aber auf die rechtliche Qualifikation des Geschehens (vgl Lagodny in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen3 § 11 IRG Rz 13).Die gewaltsam bewirkte vaginale Penetration der Jennifer P***** durch ihren Bruder (mittels Finger und Zahnbürste laut Schuldspruch römisch vier. 2.) ist hingegen durch die unter Außerachtlassung der Gewaltkomponente und lediglich unter dem Aspekt der Unmündigkeit des Tatopfers erfolgte Darstellung des Tatgeschehens vergleiche Schuldspruch römisch zwei. 2.) im europäischen Haftbefehl (S 289 Punkt römisch zwei. 2.) im Sinne des Spezialitätsgrundsatzes gedeckt. Denn die Spezialität bezieht sich stets auf die Tat als tatsächlichen Lebenssachverhalt, nicht aber auf die rechtliche Qualifikation des Geschehens vergleiche Lagodny in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen3 Paragraph 11, IRG Rz 13).
Dies gilt auch für die unter Schuldspruch V. 2. (mit Bezug auf I. 2. c) umschriebenen und als geschlechtliche Nötigung zu qualifizierenden Vorgangsweise der vom Angeklagten erzwungenen Berührungen und des Schleckens der Geschlechtsteile der Jennifer und Astrid P***** durch deren Bruder Patrick P***** (vgl S 291 Punkt III. 2.). Die zum Schuldspruch I. 2. beschriebenen und als Bezugspunkt zum Missbrauch des Autoritätsverhältnisses genannten Tathandlungen (Schuldspruch VI. 2.) sind großteils erzwungene (Schuldspruch IV. 2. und V. 2.) sexuelle Handlungen des Patrick P***** an seinen (ebenfalls als Tatopfer anzusehenden) unmündigen Schwestern Jennifer und Astrid. Der in diesem Schuldspruch angesprochene Tatbestand nach § 212 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall StGB nF („geschlechtliche Handlung vornimmt oder an sich vornehmen lässt" entspricht dem Begriff „zur Unzucht missbraucht" im Sinne des zur Tatzeit geltenden § 212 Abs 1 StGB aF) erfordert allerdings eine geschlechtliche Handlung zwischen dem Täter und seinem Opfer samt einer damit einhergehenden (sexualbezogenen) körperlichen Berührung (vgl Kienapfel/Schmoller, BT III §§ 212 bis 213 Rz 17 f; Schick in WK2 § 212 Rz 8; 12 Os 188/94). Ein solcher unmittelbarer sexueller Kontakt zwischen dem Tatopfer Patrick P***** und dem Angeklagten lag aber in dem im Schuldspruch VI. 2. genannten, aus den Schuldspruchfakten I.Dies gilt auch für die unter Schuldspruch römisch fünf. 2. (mit Bezug auf römisch eins. 2. c) umschriebenen und als geschlechtliche Nötigung zu qualifizierenden Vorgangsweise der vom Angeklagten erzwungenen Berührungen und des Schleckens der Geschlechtsteile der Jennifer und Astrid P***** durch deren Bruder Patrick P***** vergleiche S 291 Punkt römisch drei. 2.). Die zum Schuldspruch römisch eins. 2. beschriebenen und als Bezugspunkt zum Missbrauch des Autoritätsverhältnisses genannten Tathandlungen (Schuldspruch römisch sechs. 2.) sind großteils erzwungene (Schuldspruch römisch vier. 2. und römisch fünf. 2.) sexuelle Handlungen des Patrick P***** an seinen (ebenfalls als Tatopfer anzusehenden) unmündigen Schwestern Jennifer und Astrid. Der in diesem Schuldspruch angesprochene Tatbestand nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall StGB nF („geschlechtliche Handlung vornimmt oder an sich vornehmen lässt" entspricht dem Begriff „zur Unzucht missbraucht" im Sinne des zur Tatzeit geltenden Paragraph 212, Absatz eins, StGB aF) erfordert allerdings eine geschlechtliche Handlung zwischen dem Täter und seinem Opfer samt einer damit einhergehenden (sexualbezogenen) körperlichen Berührung vergleiche Kienapfel/Schmoller, BT römisch drei Paragraphen 212 bis 213 Rz 17 f; Schick in WK2 Paragraph 212, Rz 8; 12 Os 188/94). Ein solcher unmittelbarer sexueller Kontakt zwischen dem Tatopfer Patrick P***** und dem Angeklagten lag aber in dem im Schuldspruch römisch sechs. 2. genannten, aus den Schuldspruchfakten römisch eins.
2. c, II. 2., III. 2., IV. 2. (soweit damit das gewaltsame Veranlassen eines Oral- und eines Vaginalverkehrs zwischen dem Tatopfer Patrick P***** und seinen ebenfalls als Tatopfer anzusehenden unmündigen Schwestern Jennifer und Astrid umfasst ist) und Schuldspruch V. 2. (mit Bezug auf I. 2. c) übernommenen Tathandlungen nicht zugrunde. Darin ist allerdings ein Verleiten des Patrick P***** zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst enthalten, was aber nach (neuer, wie auch zur Tatzeit geltender alter Fassung) des § 212 Abs 1 StGB voraussetzt, dass der Angeklagte handelte, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen. Dieser Vorsatz wurde im Ersturteil in ausreichendem Maß festgestellt (vgl US 12 Abs 3), sodass insoweit für ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO kein Grund besteht. Dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht auch die Tatsache, dass die im Schuldspruch III. 1. angeführten Taten nicht dem § 206 StGB idF BGBl 1974/60, sondern dem gleichgünstigen § 206 StGB in der geltenden Fassung zu unterstellen gewesen wären (vgl 13 Os 149/99; 11 Os 123/04; 14 Os 3/05f).2. c, römisch zwei. 2., römisch drei. 2., römisch vier. 2. (soweit damit das gewaltsame Veranlassen eines Oral- und eines Vaginalverkehrs zwischen dem Tatopfer Patrick P***** und seinen ebenfalls als Tatopfer anzusehenden unmündigen Schwestern Jennifer und Astrid umfasst ist) und Schuldspruch römisch fünf. 2. (mit Bezug auf römisch eins. 2. c) übernommenen Tathandlungen nicht zugrunde. Darin ist allerdings ein Verleiten des Patrick P***** zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst enthalten, was aber nach (neuer, wie auch zur Tatzeit geltender alter Fassung) des Paragraph 212, Absatz eins, StGB voraussetzt, dass der Angeklagte handelte, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen. Dieser Vorsatz wurde im Ersturteil in ausreichendem Maß festgestellt vergleiche US 12 Absatz 3,), sodass insoweit für ein amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO kein Grund besteht. Dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht auch die Tatsache, dass die im Schuldspruch römisch drei. 1. angeführten Taten nicht dem Paragraph 206, StGB in der Fassung BGBl 1974/60, sondern dem gleichgünstigen Paragraph 206, StGB in der geltenden Fassung zu unterstellen gewesen wären vergleiche 13 Os 149/99; 11 Os 123/04; 14 Os 3/05f).
Bei der durch die Teilkassation erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen, diese durch längere Zeit hindurch fortgesetzt hat und von seinen Angriffen mehrere Opfer betroffen waren. Als mildernd kam dem Angeklagten lediglich sein ordentlicher Lebenswandel bis zu Beginn der Tathandlungen zugute.
Die zahlreichen Angriffe über einen sehr langen Zeitraum und der Missbrauch von mehreren Kindern zeigen einen besonders intensiven Täterwillen. Dazu kommt, dass der Angeklagte die Taten rücksichtslos unter Ausnützung seiner Stellung als Vater und Stiefvater ausgeführt hat. Daraus resultiert sein hohes persönliches Verschulden. Zudem sind die durch die Taten bei den Opfern eingetretenen psychischen Folgen derart gravierend, dass sie einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung entsprechen und einer längeren intensiven Behandlung bedürfen. Der Berufungswerber zeigte auch nach psychologischen Gesprächen keine ausreichende Einsicht, weshalb zu befürchten ist, er werde seine vorhandenen pädophilen Neigungen mangels Krankheitseinsicht und Behandlungswillen weiter ausleben (vgl Gutachten des Sachverständigen Dr. Eduard D***** ON 48, insbesondere S 445 bis 447/I). Es bedarf daher aus spezialpräventiven Gründen der Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe. Diese war trotz Wegfalls eines (allerdings nur geringen) Teils des Anklagevorwurfes neuerlich (wie vom Erstgericht) mit fünf Jahren zusätzlich zu der wegen §§ 207 Abs 1, und 15; 212 Abs 1 und 15; 15, 105 Abs 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren als tatschuldgerecht auszumessen.Die zahlreichen Angriffe über einen sehr langen Zeitraum und der Missbrauch von mehreren Kindern zeigen einen besonders intensiven Täterwillen. Dazu kommt, dass der Angeklagte die Taten rücksichtslos unter Ausnützung seiner Stellung als Vater und Stiefvater ausgeführt hat. Daraus resultiert sein hohes persönliches Verschulden. Zudem sind die durch die Taten bei den Opfern eingetretenen psychischen Folgen derart gravierend, dass sie einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung entsprechen und einer längeren intensiven Behandlung bedürfen. Der Berufungswerber zeigte auch nach psychologischen Gesprächen keine ausreichende Einsicht, weshalb zu befürchten ist, er werde seine vorhandenen pädophilen Neigungen mangels Krankheitseinsicht und Behandlungswillen weiter ausleben vergleiche Gutachten des Sachverständigen Dr. Eduard D***** ON 48, insbesondere S 445 bis 447/I). Es bedarf daher aus spezialpräventiven Gründen der Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe. Diese war trotz Wegfalls eines (allerdings nur geringen) Teils des Anklagevorwurfes neuerlich (wie vom Erstgericht) mit fünf Jahren zusätzlich zu der wegen Paragraphen 207, Absatz eins,, und 15; 212 Absatz eins und 15; 15, 105 Absatz eins, StGB verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren als tatschuldgerecht auszumessen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Strafneubemessung zu verweisen.
Das Schöffengericht verpflichtete Rudolf P***** zur Bezahlung von Teilschmerzensbeträgen von 10.000 Euro an Martina P***** und von 7.000 Euro an Patrick P*****.
Seine dagegen erhobene Berufung ist nicht im Recht. Nach den Ergebnissen des Strafverfahrens haben beide Personen massive sexuelle Traumatisierungen - vergleichbar mit einer schweren Körperverletzung - erlitten, welche langwierige Psychotherapien erforderlich machen werden (vgl Gutachten Prim. HR Dr. Werner L***** ON 57, insbesondere S 521 bis 525/I). Aufgrund dieser Umstände sind die zugesprochenen Beträge entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht überhöht.Seine dagegen erhobene Berufung ist nicht im Recht. Nach den Ergebnissen des Strafverfahrens haben beide Personen massive sexuelle Traumatisierungen - vergleichbar mit einer schweren Körperverletzung - erlitten, welche langwierige Psychotherapien erforderlich machen werden vergleiche Gutachten Prim. HR Dr. Werner L***** ON 57, insbesondere S 521 bis 525/I). Aufgrund dieser Umstände sind die zugesprochenen Beträge entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht überhöht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.