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Entscheidung 14 Os 145/09v×

Entscheidung 14 Os 145/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os145/09v (14Os146/09s)

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Andrzej S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Ziffer 3, 130, dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 42/09t des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu deren Einbringung und seine Grundrechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg vom 23. Juli 2009, GZ 37 Hv 42/09t-188, und des Oberlandesgerichts Linz vom 27. August 2009, AZ 7 Bs 276/09a (ON 194), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

Beschluss

gefasst:

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Andrzej S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird, soweit sie den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 27. Juli 2009, GZ 37 Hv 42/09t-188, bekämpft, zurückgewiesen, soweit sie sich aber gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 27. August 2009, AZ 7 Bs 276/09a (ON 194), richtet, abgewiesen.

Text

Gründe:

Andrzej S***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. August 2008, GZ 36 Hv 30/08v-101, des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Ziffer 3, 130, dritter und vierter Fall StGB (römisch eins), zweier Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei und römisch vier), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 125, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB (römisch drei) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch fünf) schuldig erkannt.

In teilweiser Stattgebung einer dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hob der Oberste Gerichtshof das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in den Schuldsprüchen römisch eins, römisch zwei und römisch fünf, demzufolge auch im Strafausspruch auf, ordnete insoweit eine neue Hauptverhandlung an und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Salzburg (AZ 14 Os 9/09v, 14 Os 10/09s; ON 173).

Mit Urteil dieses Gerichts vom 21. September 2009 wurde der Angeklagte „im Sinne der verbliebenen und ausgedehnten Anklage der Staatsanwaltschaft" erneut der genannten strafbaren Handlungen schuldig erkannt und hiefür unter Einbeziehung der bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 ½ Jahren verurteilt (ON 213), wogegen er fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anmeldete (ON 215).

In der im zweiten Rechtsgang durchgeführten Hauptverhandlung wurde die über Andrzej S***** am 18. November 2007 verhängte (ON 4) und bereits wiederholt fortgesetzte Untersuchungshaft mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 23. Juli 2009, GZ 37 Hv 42/09t-188, aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b und c StPO neuerlich fortgesetzt.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 27. August 2009, AZ 7 Bs 276/09a (ON 194), nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den vom Erstgericht angenommenen Haftgründen an.

Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger des Angeklagten - eigenen Angaben zufolge, ein Rückschein findet sich nicht im Akt - am 7. September 2009 zugestellt.

Mit am 15. Oktober 2009 beim Erstgericht überreichtem Schriftsatz begehrte dieser - unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Grundrechtsbeschwerde (ON 227; Paragraphen 4, Absatz eins, GRBG, 364 Absatz eins, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Darin wird im Wesentlichen eine einmalige Fehlleistung seiner Kanzleiangestellten mit der Begründung geltend gemacht, diese habe es nach korrekter Anbringung der Eingangsstampiglie auf der Beschlussausfertigung versehentlich unterlassen, die 14-tägige Frist für die Erhebung der Grundrechtsbeschwerde im Advokat-Programm vorzumerken, weshalb deren fristgemäße Einbringung unterblieb. Dem Verteidiger sei der Fehler erst 1. Oktober 2009 anlässlich der Ausführung einer Beschwerde gegen einen von der Vorsitzenden des Schöffengerichts am 29. September 2009 gefassten weiteren Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aufgefallen. Die betreffende - seit 1. September 2004 bei ihm angestellte - Sekretärin, die schon zuvor sechs Jahre lang in einer anderen Rechtsanwaltskanzlei tätig war, habe die Post (einschließlich Fristvormerkungen) seit Beginn des Jahres 2006 selbstständig bearbeitet, wobei sie sich uneingeschränkt als äußerst gewissenhaft und zuverlässig erwies.

Dem zulässigen (Paragraph 10, GRBG, 11 Os 60/93) - durch eidesstättige Erklärung der Sekretärin des Verteidigers gestützten - Antrag kommt Berechtigung zu, weil das Verschulden einer Kanzleiangestellten der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegensteht, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts des Ausbildungsstands, der Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war, und dem Verteidiger keine Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss vergleiche RIS-Justiz RS0101310, RS0101329; vergleiche zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 146, ZPO auch 10 ObS 117/02g).

Zur Grundrechtsbeschwerde:

Soweit sich die Beschwerde inhaltlich gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg wendet und eine Grundrechtsverletzung in der dort unterbliebenen Anführung jener bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergibt, erblickt, war sie als unzulässig zurückzuweisen. Paragraph eins, Absatz eins, GRBG setzt die Erschöpfung des Instanzenzugs voraus, weshalb Beschlüsse, gegen die der Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) Beschwerde ergreifen kann, in diesem Umfang nicht Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde sind.

Die Behauptung, das Oberlandesgericht Linz habe in dem angefochtenen Beschluss aufgrund einer nach Ablauf der dreitägigen Frist des Paragraph 176, Absatz 5, StPO, sohin verspätet eingebrachten - ursprünglich als Enthaftungsantrag bezeichneten - „Beschwerdeausführung" (ON 190, 191) „die Fortsetzung der Untersuchungshaft verfügt", trifft nicht zu. Tatsächlich hat der Angeklagte unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft sofort - wenn auch unsubstantiiert - Beschwerde erhoben (ON 187 S 54), womit das Oberlandesgericht über eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (für die keine Ausführungsobliegenheit besteht) entschieden und dabei das Schreiben des Angeklagten - aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz StPO - völlig zu Recht als nachträglich bekannt gewordenen Umstand berücksichtigt hat (Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 176, Rz 10; 13 Os 95/08g, EvBl 2008/182, 965; 13 Os 55/09a [13 Os 73/09y]).

Das weitere Beschwerdevorbringen betreffend den vom Oberlandesgericht angenommenen dringenden Tatverdacht (wegen des als hafttragend angesehenen Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Ziffer 3, 130, dritter und vierter Fall StGB), die von diesem Gericht herangezogenen Haftgründe (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b und c StPO) und das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Paragraphen 9, Absatz 2,, 177 Absatz eins, StPO) beschränkt sich darauf, „auf die Ausführungen ... der als Bescheinigungsmittel vorgelegten Haftbeschwerde vom 2. Oktober 2009" (gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 29. September 2009, ON 217) zu verweisen, welche „ausdrücklich auch zum Vorbringen der Grundrechtsbeschwerde erhoben" werden, womit diese an der den gesetzlichen Bezugspunkt (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) bildenden Entscheidung des Oberlandesgerichts vorbeigeht. Nach Paragraph 3, Absatz eins, GRBG ist darüber hinaus in einer Grundrechtsbeschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt. Der unsubstantiierte Verweis auf einen angeschlossenen - umfangreiches Vorbringen enthaltenden - Schriftsatz, der sich zudem zur angeblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots überwiegend auf erst nach der Beschlussfassung des Oberlandesgerichts eingetretene Umstände bezieht vergleiche aber das im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot [RIS-Justiz RS0106584]), wird dieser Begründungspflicht (dazu instruktiv: Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415 ff) nicht gerecht und entzieht sich auch deshalb einer inhaltlichen Erwiderung.

Zudem steht der Grundrechtsbeschwerde insoweit mangelnde Ausschöpfung des Instanzenzugs entgegen (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T6, T8, T9, T11 bis T15]).

Wie bereits dargelegt hatte der - ordnungsgemäß durch einen Verteidiger vertretene - Angeklagte in der Haftverhandlung bloß unsubstantiiert Beschwerde ergriffen, sodann - zwar vor Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, aber nach Ablauf der Frist des Paragraph 176, Absatz 5, StPO - eine „Beschwerdeausführung" eingebracht, welche als nachträglich bekannt gewordener Umstand bei der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu berücksichtigen (13 Os 95/08g, EvBl 2008/182, 965) war. Die in der angeschlossenen Beschwerde gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 29. September 2009 vorgebrachten Einwände, auf die sich die Grundrechtsbeschwerde (nach dem Vorgesagten ohnehin unzulässig) bezieht, waren überwiegend gar nicht Gegenstand dieses Schreibens, wären aber unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs jedenfalls unbeachtlich gewesen. Nach Maßgabe der durch Paragraph eins, Absatz eins, GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung vergleiche , Paragraph 88, Absatz eins, erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nämlich nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte. Die durch Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, StPO angeordnete notwendige Verteidigung „im gesamten Verfahren, wenn und solange" der Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) „in Untersuchungshaft oder gemäß Paragraph 173, Absatz 4, StPO angehalten wird", ermöglicht ohne weiteres die Einhaltung dieser (bloß) in Betreff der Beschwerdeführung vor dem Höchstgericht geltenden Prozessvoraussetzung vergleiche zum Ganzen: 13 Os 55/09a [13 Os 73/09y]).

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass ein Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft bereits mit seiner Verkündung - die Frist des Paragraph 176, Absatz 5, StPO auslösend - bekannt gemacht ist (Paragraph 176, Absatz 5, StPO; anders bei nicht der lex specialis des Paragraph 176, Absatz 5, StPO unterfallenden, schriftlich auszufertigenden Beschlüssen [§ 86 Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz StPO]; vergleiche , dazu: 13 Os 107/08x [13 Os 108/08v, 13 Os 109/08s, 13 Os 130/08d]), was hier - in Anwesenheit des Verteidigers - am 23. Juli 2009 erfolgte, worauf der Angeklagte sofort Beschwerde erhob. Dem Gericht nach Ablauf der dreitägigen Beschwerdefrist unterlaufene Rechtsfehler (hier: die in Bezug auf die Beschwerdefrist [deren Aufnahme in den Beschluss das Gesetz übrigens gar nicht vorsieht; Paragraph 174, Absatz 3, Ziffer 8, StPO] falsche Rechtsmittelbelehrung [vierzehn statt drei Tage] in der dem Angeklagten am 31. Juli 2009 zugestellten Ausfertigung des Beschlusses vom 23. Juli 2009 [ON 188] und die in gleicher Weise unrichtige mündliche Belehrung des Angeklagten durch die Vorsitzende des Schöffengerichts am 13. August 2009, die ihn dazu bewog, seinen Enthaftungsantrag vom 5. August 2009 zurückzuziehen und einer Wertung des Schreibens als „Beschwerdeausführung" zuzustimmen [ON 190, 191]) vermögen daher an Beginn und Ablauf der Beschwerdefrist nichts zu ändern.

Somit wurde der Angeklagte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Textnummer

E92821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00145.09V.1215.000

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20091215_OGH0002_0140OS00145_09V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0061006 Rechtssatz 13.04.1993Strafrecht
Wiedereinsetzung ist im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden an sich zulässig.
RS0096136 Rechtssatz 27.06.1952Strafrecht
Die unrichtige Rechtsbelehrung über die Dauer gesetzlicher Fristen vermag nicht den Ablauf dieser Fristen zu hindern. Es besteht jedoch kein Hindernis, in derartigen Fällen durch Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Abhilfe zu scha …
RS0101310 Rechtssatz 22.02.1990Strafrecht
Als ein unabwendbarer, weder dem Wiedereinsetzungswerber noch dessen Verteidiger als Verschulden zurechenbarer Umstand wird nach ständiger Rechtsprechung das einmalige Versehen einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten angesehen, soferne der Anwalt der …
RS0101329 Rechtssatz 11.04.1947Strafrecht
Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann sich auf ein Versäumnis eines Kanzleiangestellten des Verteidigers stützen. (vgl RZ 59,29).
RS0106464 Rechtssatz 30.01.1997Strafrecht
Gemäß § 3 Abs 1 erster Satz GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies "auf einem für ein Höchstgericht angem …
RS0106584 Rechtssatz 16.01.1997Strafrecht
Im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden gilt das Neuerungsverbot.
RS0114487 Rechtssatz 20.12.2000Strafrecht
Aus den Worten "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" in § 1 Abs 1 GRBG stellt sich die Frage, ob neben einer funktionellen auch eine inhaltliche Subsidiarität der Grundrechtsbeschwerde gegenüber einer ordentlichen Beschwerde zu beachten ist.