Gründe:
Mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Oktober 2007, GZ 30 Ur 73/07h-176, wurde die über Werner R***** am 22. Juni 2007 verhängte (ON 47) und bereits wiederholt fortgesetzte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO aF (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO) neuerlich fortgesetzt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 20. November 2007, AZ 7 Bs 499/07a, 7 Bs 520/07i (ON 195), keine Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem schon vom Erstgericht angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr mit Wirksamkeit bis 21. Jänner 2008 an. Unter einem entschied es über den Einspruch des Werner R***** (ON 173) gegen die von der Staatsanwaltschaft gegen ihn (unter anderem wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 3 SMG subsumierbarer Taten) erhobenen Anklage (ON 165) dahin, dass es dieser Folge gab.Mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Oktober 2007, GZ 30 Ur 73/07h-176, wurde die über Werner R***** am 22. Juni 2007 verhängte (ON 47) und bereits wiederholt fortgesetzte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO aF (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO) neuerlich fortgesetzt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 20. November 2007, AZ 7 Bs 499/07a, 7 Bs 520/07i (ON 195), keine Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem schon vom Erstgericht angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr mit Wirksamkeit bis 21. Jänner 2008 an. Unter einem entschied es über den Einspruch des Werner R***** (ON 173) gegen die von der Staatsanwaltschaft gegen ihn (unter anderem wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG subsumierbarer Taten) erhobenen Anklage (ON 165) dahin, dass es dieser Folge gab.
Nach den Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts (BS 14) ist Werner R***** bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB (BS 15) dringend verdächtigNach den Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts (BS 14) ist Werner R***** bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB (BS 15) dringend verdächtig
A. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28b SMG; § 28 Abs 6 SMG aF) in Verkehr gesetzt zu haben, und zwar zwischen 2005 und Juni 2007 durch gewerbsmäßigen Verkauf mehrerer (zumindest fünf) Kilogramm sehr hochwertigen Kokains mit einer Reinsubstanz von jedenfalls 38 % (BS 14) sowie nicht mehr feststellbarer Mengen von Cannabisprodukten (in zweistelligem Kilogrammbereich) mit einer durchschnittlichen Qualität von 8 % THC (BS 14) an Ramazan G*****, die gesondert verfolgten Rupert K*****, Rupert M*****, Peter S*****, Herbert Kl***** und weitere Personen im Verlauf zahlloser, zeitlich jeweils knapp aufeinanderfolgender Teilgeschäfte, wobei er die Tat mit Beziehung auf Suchtgifte begangen hat, deren Menge das 25-fache der im § 28b SMG (§ 28 Abs 6 SMG aF) angeführten Menge übersteigt (BS 14);A. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28 b, SMG; Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF) in Verkehr gesetzt zu haben, und zwar zwischen 2005 und Juni 2007 durch gewerbsmäßigen Verkauf mehrerer (zumindest fünf) Kilogramm sehr hochwertigen Kokains mit einer Reinsubstanz von jedenfalls 38 % (BS 14) sowie nicht mehr feststellbarer Mengen von Cannabisprodukten (in zweistelligem Kilogrammbereich) mit einer durchschnittlichen Qualität von 8 % THC (BS 14) an Ramazan G*****, die gesondert verfolgten Rupert K*****, Rupert M*****, Peter S*****, Herbert Kl***** und weitere Personen im Verlauf zahlloser, zeitlich jeweils knapp aufeinanderfolgender Teilgeschäfte, wobei er die Tat mit Beziehung auf Suchtgifte begangen hat, deren Menge das 25-fache der im Paragraph 28 b, SMG (Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF) angeführten Menge übersteigt (BS 14);
B. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen zu haben und zwar zwischen 2005 und 19. Juni 2007 durch Erwerb nicht mehr feststellbarer Mengen von Cannabisprodukten und Kokain bei Unbekannten für den Eigenbedarf;
C. am und vor dem 19. Juni 2007 Waffen und Munition, nämlich ein Elektroschockgerät der Marke „Scorpion 200" KH Security mit integriertem Pfefferspray, einen Zimmerstutzen, Kal. 4 mm Flobert, ein Luftdruckgewehr Marke „Diana" Mod. 25 D, Kal. 4,5, einen Säbel mit Klingenaufschrift „Eckhorn", Klingenlänge 81 cm, zwei Packungen Flobertpatronen, Kal. 4 mm der Marke RWS, sowie 99 Stück Patronen, Kal. 357 Magnum der Marke Hirtenberg mit Teilmantelflachkopfprojektilen besessen zu haben, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist (Waffenverbot der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 4. Juli 1980, WA 2114/67 gültig bis 4. Juni 2008).C. am und vor dem 19. Juni 2007 Waffen und Munition, nämlich ein Elektroschockgerät der Marke „Scorpion 200" KH Security mit integriertem Pfefferspray, einen Zimmerstutzen, Kal. 4 mm Flobert, ein Luftdruckgewehr Marke „Diana" Mod. 25 D, Kal. 4,5, einen Säbel mit Klingenaufschrift „Eckhorn", Klingenlänge 81 cm, zwei Packungen Flobertpatronen, Kal. 4 mm der Marke RWS, sowie 99 Stück Patronen, Kal. 357 Magnum der Marke Hirtenberg mit Teilmantelflachkopfprojektilen besessen zu haben, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist (Waffenverbot der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 4. Juli 1980, WA 2114/67 gültig bis 4. Juni 2008).
Als gesetzliche Bezeichnung dieser für sehr wahrscheinlich gehaltenen Taten wurden (im Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt) das Verbrechen nach § 28 Abs 2 (vierter Fall), Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG aF (nun das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 3 SMG), mehrere Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG (erster, zweiter und sechster Fall) SMG aF (nun Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG) sowie das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG genannt.Als gesetzliche Bezeichnung dieser für sehr wahrscheinlich gehaltenen Taten wurden (im Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt) das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall), Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG aF (nun das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG), mehrere Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (erster, zweiter und sechster Fall) SMG aF (nun Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG) sowie das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG genannt.
Die Annahme des dringenden Tatverdachts in Ansehung gewerbsmäßigen Verkaufs einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge mit einem den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt umfassenden Vorsatz (BS 14), gründete das Beschwerdegericht auf belastende Angaben des Mitangeklagten Ramazan G*****, der den Erwerb von insgesamt 60 Gramm Kokain (mit einer Reinsubstanz von 39,8 % +/- 0,11 %) und ca 70 Gramm Haschisch von Werner R***** zugestand und ferner auf Aussagen der Abnehmer des Ramazan G***** zu einer Menge von weit mehr als 500 Gramm Kokain. Das Oberlandesgericht bezog sich auch auf Angaben des Ibrahim Ku*****, der Werner R***** als Kokainlieferant des Rupert M***** und des Ramazan G***** identifizierte und auf Angaben einer Zeugin, die einen Suchtgifterwerb durch Rupert M***** und Peter S***** bei Werner R***** schilderte. Weiters stützte das Oberlandesgericht seine Sachverhaltsannahmen auf die Aussage des Rupert K***** der zugestand, im Zeitraum von einem bis eineinhalb Jahren zumindest fünf Kilogramm Kokain (mit der von ihm angegebenen Reinsubstanz zwischen 70 bis 85 %) und etwa zwölf bis zwanzig Kilogramm Haschisch „normaler Qualität" von Werner R***** gekauft zu haben. Zudem zog das Oberlandesgericht ins Kalkül, dass der Angeklagte Werner R*****, der nach eigenen Angaben vor der Verhaftung durch den Handel mit Altwaren durchschnittlich 1.000 Euro monatlich verdiente, zum Zeitpunkt der Festnahme 3.500 Euro Bargeld bei sich trug und in seiner Wohnung 100.000 Euro in einem Versteck aufbewahrte. Das Oberlandesgericht bezog sich auch auf die Tatsache, dass beim Angeklagten fünf Gripsäckchen zu je 1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 38 % sichergestellt wurden und bei Ramazan G***** ein ebensolches Gripsäckchen mit 0,4 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 39 % +/- 0,11 % aufgefunden wurde. Die Annahme subjektiver Tatbegehung leitete das Oberlandesgericht aus dem objektiven Geschehen, die regelmäßigen, zeitlich jeweils knapp aufeinanderfolgenden Suchtgiftweitergaben und einer fehlenden geregelten Beschäftigung des Angeklagten ab. Nachdem der Oberste Gerichtshof aus Anlass einer Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28. August 2007, AZ 7 Bs 377/07k (ON 135), eine Verletzung des Werner R***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit festgestellt hatte, weil diese Entscheidung den gesetzlichen Deutlichkeitserfordernissen nicht entsprach (14 Os 135/07w, 14 Os 140/07f), ordnete der Untersuchungsrichter des Landesgerichts Innsbruck eine weitere Haftverhandlung an und setzte die Untersuchungshaft mit Beschluss vom 22. November 2007 aus dem schon bislang herangezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO aF fort.Die Annahme des dringenden Tatverdachts in Ansehung gewerbsmäßigen Verkaufs einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge mit einem den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt umfassenden Vorsatz (BS 14), gründete das Beschwerdegericht auf belastende Angaben des Mitangeklagten Ramazan G*****, der den Erwerb von insgesamt 60 Gramm Kokain (mit einer Reinsubstanz von 39,8 % +/- 0,11 %) und ca 70 Gramm Haschisch von Werner R***** zugestand und ferner auf Aussagen der Abnehmer des Ramazan G***** zu einer Menge von weit mehr als 500 Gramm Kokain. Das Oberlandesgericht bezog sich auch auf Angaben des Ibrahim Ku*****, der Werner R***** als Kokainlieferant des Rupert M***** und des Ramazan G***** identifizierte und auf Angaben einer Zeugin, die einen Suchtgifterwerb durch Rupert M***** und Peter S***** bei Werner R***** schilderte. Weiters stützte das Oberlandesgericht seine Sachverhaltsannahmen auf die Aussage des Rupert K***** der zugestand, im Zeitraum von einem bis eineinhalb Jahren zumindest fünf Kilogramm Kokain (mit der von ihm angegebenen Reinsubstanz zwischen 70 bis 85 %) und etwa zwölf bis zwanzig Kilogramm Haschisch „normaler Qualität" von Werner R***** gekauft zu haben. Zudem zog das Oberlandesgericht ins Kalkül, dass der Angeklagte Werner R*****, der nach eigenen Angaben vor der Verhaftung durch den Handel mit Altwaren durchschnittlich 1.000 Euro monatlich verdiente, zum Zeitpunkt der Festnahme 3.500 Euro Bargeld bei sich trug und in seiner Wohnung 100.000 Euro in einem Versteck aufbewahrte. Das Oberlandesgericht bezog sich auch auf die Tatsache, dass beim Angeklagten fünf Gripsäckchen zu je 1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 38 % sichergestellt wurden und bei Ramazan G***** ein ebensolches Gripsäckchen mit 0,4 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 39 % +/- 0,11 % aufgefunden wurde. Die Annahme subjektiver Tatbegehung leitete das Oberlandesgericht aus dem objektiven Geschehen, die regelmäßigen, zeitlich jeweils knapp aufeinanderfolgenden Suchtgiftweitergaben und einer fehlenden geregelten Beschäftigung des Angeklagten ab. Nachdem der Oberste Gerichtshof aus Anlass einer Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28. August 2007, AZ 7 Bs 377/07k (ON 135), eine Verletzung des Werner R***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit festgestellt hatte, weil diese Entscheidung den gesetzlichen Deutlichkeitserfordernissen nicht entsprach (14 Os 135/07w, 14 Os 140/07f), ordnete der Untersuchungsrichter des Landesgerichts Innsbruck eine weitere Haftverhandlung an und setzte die Untersuchungshaft mit Beschluss vom 22. November 2007 aus dem schon bislang herangezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO aF fort.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2007, AZ 7 Bs 571/07i (ON 209), keine Folge und ordnete seinerseits wiederum die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem vom Erstgericht angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr mit Wirksamkeit bis 11. Februar 2008 an. Das Oberlandesgericht legte seiner Entscheidung zufolge ausdrücklich identifizierendem Verweis auf seinen Beschluss vom 20. November 2007, AZ 7 Bs 499/07a, 7 Bs 520/07i (ON 195) die dort angeführten (bereits dargestellten) Sachverhaltsannahmen und Erwägungen zugrunde (BS 7). Bezüglich des dringenden Tatverdachts und des Haftgrundes machte es sich zudem die eingehenden Ausführungen des Erstgerichts zu Eigen (BS 8). Dieses stützte die Annahmen zum dringenden Tatverdacht zusätzlich auf Angaben des Mehmet D***** und des Coskun N*****, die jeweils Werner R***** als Kokainlieferanten des Ramazan G***** bezeichneten. Zudem führte das Erstgericht aus, dass Ramazan G***** nach erfolgter Festnahme des (mittlerweilen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilten) Großdealers Rupert M***** Ende 2006 dessen „Geschäfte weiterführte", wobei die im Frühjahr 2007 diesbezüglich durch Telefonüberwachungen intensivierten Ermittlungen den Verdacht erhärteten, dass Werner R***** als „Hintermann" beider Personen agierte. Optische und akustische Überwachungen im Bereich der Wohnung des Werner R***** hätten ergeben, dass dieser zufolge langjähriger Erfahrung im Umgang mit der Exekutive mit seinen Suchtgiftabnehmern in erster Linie persönlich über an der Türe zurückgelassene Verständigungszettel und nicht telefonisch kommunizierte. Zudem legte das Erstgericht dar, dass Herbert Kl***** unmittelbar nach Verlassen der Wohnung des Werner R***** im Besitz von Suchtgift betreten wurde. Zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr verwies das Erstgericht weiterführend auf (teils im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende) fünfunddreißig Vorverurteilungen des „rückfallslabilen, international agierenden Berufsverbrechers" Werner R*****; unter anderem wegen Suchtgifthandels zu mehrjährigen Haftstrafen.Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2007, AZ 7 Bs 571/07i (ON 209), keine Folge und ordnete seinerseits wiederum die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem vom Erstgericht angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr mit Wirksamkeit bis 11. Februar 2008 an. Das Oberlandesgericht legte seiner Entscheidung zufolge ausdrücklich identifizierendem Verweis auf seinen Beschluss vom 20. November 2007, AZ 7 Bs 499/07a, 7 Bs 520/07i (ON 195) die dort angeführten (bereits dargestellten) Sachverhaltsannahmen und Erwägungen zugrunde (BS 7). Bezüglich des dringenden Tatverdachts und des Haftgrundes machte es sich zudem die eingehenden Ausführungen des Erstgerichts zu Eigen (BS 8). Dieses stützte die Annahmen zum dringenden Tatverdacht zusätzlich auf Angaben des Mehmet D***** und des Coskun N*****, die jeweils Werner R***** als Kokainlieferanten des Ramazan G***** bezeichneten. Zudem führte das Erstgericht aus, dass Ramazan G***** nach erfolgter Festnahme des (mittlerweilen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilten) Großdealers Rupert M***** Ende 2006 dessen „Geschäfte weiterführte", wobei die im Frühjahr 2007 diesbezüglich durch Telefonüberwachungen intensivierten Ermittlungen den Verdacht erhärteten, dass Werner R***** als „Hintermann" beider Personen agierte. Optische und akustische Überwachungen im Bereich der Wohnung des Werner R***** hätten ergeben, dass dieser zufolge langjähriger Erfahrung im Umgang mit der Exekutive mit seinen Suchtgiftabnehmern in erster Linie persönlich über an der Türe zurückgelassene Verständigungszettel und nicht telefonisch kommunizierte. Zudem legte das Erstgericht dar, dass Herbert Kl***** unmittelbar nach Verlassen der Wohnung des Werner R***** im Besitz von Suchtgift betreten wurde. Zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr verwies das Erstgericht weiterführend auf (teils im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB stehende) fünfunddreißig Vorverurteilungen des „rückfallslabilen, international agierenden Berufsverbrechers" Werner R*****; unter anderem wegen Suchtgifthandels zu mehrjährigen Haftstrafen.
Die Frage der Verhältnismäßigkeit der seit 19. Dezember 2007 sechs Monate andauernden Untersuchungshaft bejahte das Oberlandesgericht angesichts des besonderen Umfangs der Strafsache und im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes.
Die gegen die bezeichneten Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 20. November 2007 und vom 11. Dezember 2007 gerichteten Grundrechtsbeschwerden des Werner R***** bestreiten jeweils einen dringenden Tatverdacht in Richtung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 3 SMG und monieren die unrichtige Beurteilung des Haftgrundes. In der Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2007 wird zudem die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft in Frage gestellt und ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot behauptet.Die gegen die bezeichneten Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 20. November 2007 und vom 11. Dezember 2007 gerichteten Grundrechtsbeschwerden des Werner R***** bestreiten jeweils einen dringenden Tatverdacht in Richtung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und monieren die unrichtige Beurteilung des Haftgrundes. In der Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2007 wird zudem die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft in Frage gestellt und ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot behauptet.