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Entscheidung 14 Os 172/11t×

Entscheidung 14 Os 172/11t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os172/11t

Entscheidungsdatum

15.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schöfmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sasa M***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 18. Oktober 2011, GZ 38 Hv 141/11v-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die bei Beschlussfassung über die Nichtigkeitsbeschwerde zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine einzige Erfolgsqualifikation (hier eine schwere Körperverletzung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung mit länger als vierundzwanzig Tage dauernder Gesundheitsschädigung) auch im Fall ungleichartiger Realkonkurrenz nur bei einer der als mitursächlich feststehenden Taten angelastet werden darf, ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet worden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sasa M***** mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (1), des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB (2) sowie mehrerer Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und Absatz 2, 84, Absatz eins, erster Fall StGB (3) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit hier wesentlich - von Ende 2006/Jänner 2007 bis Mai 2009 in G***** und anderen Orten Österreichs Biljana Mi*****

(1) mit Gewalt wiederholt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie jeweils an den Haaren erfasste, sie zu Boden warf und an den Schultern und den Oberarmen packte, sie gegen die Wand drückte, ihre Hose herunterriss, sie fest an der Scheide berührte, sie auf das Bett warf und gewaltsam entkleidete, wobei er ihre Hände festhielt, ihr in einem Fall den Mund zuhielt und dann gegen ihren Willen heftig mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang, wobei „die Taten“ eine schwere Körperverletzung im Sinn einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich eine schwere posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatten;

(3) wiederholt durch Versetzen von Schlägen und in einem Fall, indem er auf ihren Bauch stieg, am Körper verletzt, wobei „die Taten“ Hämatome und eine schwere Körperverletzung im Sinn einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich eine schwere posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatten.

Dazu stellte das Erstgericht - soweit hier wesentlich - fest, dass das Tatopfer Biljana Mi***** eine mit länger als vierundzwanzig Tage dauernder Gesundheitsschädigung verbundene schwere posttraumatische Belastungsstörung erlitt, für die „die Übergriffe sexueller Natur, der Psychoterror und die körperliche Gewalt“ kausal waren (US 6).

Die rechtliche Beurteilung der den Schuldsprüchen 1 und 3 zugrunde liegenden Taten als mehrere Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (1) und mehrere Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und Absatz 2, 84, Absatz eins, erster Fall StGB blieb aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unangefochten.

Rechtliche Beurteilung

Bei Entscheidung über ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO ist die Rechtsfrage zu lösen, ob eine einzige Erfolgsqualifikation (hier eine schwere Körperverletzung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung mit länger als vierundzwanzig Tage dauernder Gesundheitsschädigung) auch im Fall ungleichartiger Realkonkurrenz nur bei einer Tat angelastet werden darf, wenn feststeht, dass mehrere Taten mitursächlich für den Taterfolg waren.

Dies wurde in der zu AZ 13 Os 114/11f ergangenen Entscheidung - wenn auch nur der Vollständigkeit halber - ausdrücklich bejaht, während der Oberste Gerichtshof zum AZ 15 Os 102/11f im Gegensatz dazu entschieden hat, dass „ungeachtet des Gebots, eine doppelte Anlastung ein und desselben Taterfolgs so weit wie möglich zu vermeiden, der Unwertgehalt von real konkurrierendem Beischlaf mit Unmündigen einerseits (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) und Vergewaltigung andererseits (Paragraph 201, Absatz eins, StGB), die jeweils mitkausal für ein und dieselbe schwere Körperverletzung waren, erst durch die Unterstellung jeweils einer der ungleichartigen strafbaren Handlungen auch unter den entsprechenden Qualifikationstatbestand (Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall, Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB) in seinem vollen Umfang erfasst wird“; ein Fall von Scheinkonkurrenz aber auch von Exklusivität liege in dieser Konstellation nicht vor.

Die hier erforderliche Lösung dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die nach dem Vorgesagten in der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet worden ist, bleibt nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG einem verstärkten Senat vorbehalten.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E102261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00172.11T.0515.000

Im RIS seit

21.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013

Dokumentnummer

JJT_20120515_OGH0002_0140OS00172_11T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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