Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sasa M***** mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (1), des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger Personen nach § 92 Abs 1 StGB (2) sowie mehrerer Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und Abs 2, 84 Abs 1 erster Fall StGB (3) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sasa M***** mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (1), des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB (2) sowie mehrerer Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und Absatz 2, 84, Absatz eins, erster Fall StGB (3) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit hier wesentlich - von Ende 2006/Jänner 2007 bis Mai 2009 in G***** und anderen Orten Österreichs Biljana Mi*****
(1) mit Gewalt wiederholt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie jeweils an den Haaren erfasste, sie zu Boden warf und an den Schultern und den Oberarmen packte, sie gegen die Wand drückte, ihre Hose herunterriss, sie fest an der Scheide berührte, sie auf das Bett warf und gewaltsam entkleidete, wobei er ihre Hände festhielt, ihr in einem Fall den Mund zuhielt und dann gegen ihren Willen heftig mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang, wobei „die Taten“ eine schwere Körperverletzung im Sinn einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich eine schwere posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatten;
(3) wiederholt durch Versetzen von Schlägen und in einem Fall, indem er auf ihren Bauch stieg, am Körper verletzt, wobei „die Taten“ Hämatome und eine schwere Körperverletzung im Sinn einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich eine schwere posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatten.
Dazu stellte das Erstgericht - soweit hier wesentlich - fest, dass das Tatopfer Biljana Mi***** eine mit länger als vierundzwanzig Tage dauernder Gesundheitsschädigung verbundene schwere posttraumatische Belastungsstörung erlitt, für die „die Übergriffe sexueller Natur, der Psychoterror und die körperliche Gewalt“ kausal waren (US 6).
Die rechtliche Beurteilung der den Schuldsprüchen 1 und 3 zugrunde liegenden Taten als mehrere Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (1) und mehrere Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und Abs 2, 84 Abs 1 erster Fall StGB blieb aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO unangefochten.Die rechtliche Beurteilung der den Schuldsprüchen 1 und 3 zugrunde liegenden Taten als mehrere Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (1) und mehrere Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und Absatz 2, 84, Absatz eins, erster Fall StGB blieb aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unangefochten.