Das Gesetz wurde verletzt
I. Im Strafverfahren AZ 5 U 220/88 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Grazrömisch eins. Im Strafverfahren AZ 5 U 220/88 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz
1. durch den Beschluß vom 21.März 1988, ON 20, insoweit damit vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (auch) in Ansehung der Vorverurteilung des Peter Anton D*** zu AZ 1 U 497/86 des Jugendgerichtes Graz abgesehen wurde, in dem sich aus §§ 494 a Abs. 4, 498 StPO ergebenden Verbot, nach aufrechter (wenn auch noch nicht rechtskräftiger) Beschlußfassung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht nochmals in dieser Sache zu entscheiden;1. durch den Beschluß vom 21.März 1988, ON 20, insoweit damit vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (auch) in Ansehung der Vorverurteilung des Peter Anton D*** zu AZ 1 U 497/86 des Jugendgerichtes Graz abgesehen wurde, in dem sich aus Paragraphen 494, a Absatz 4, 498, StPO ergebenden Verbot, nach aufrechter (wenn auch noch nicht rechtskräftiger) Beschlußfassung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht nochmals in dieser Sache zu entscheiden;
2. durch den Vorgang, daß eine Einsichtnahme in die Akten über die frühere Verurteilung des Peter Anton D*** zu AZ 1 U 497/86 des Jugendgerichtes Graz vor der zu I/1. erwähnten Beschlußfassung unterblieben ist, in der Bestimmung des § 494 a Abs. 3 erster Satz StPO;2. durch den Vorgang, daß eine Einsichtnahme in die Akten über die frühere Verurteilung des Peter Anton D*** zu AZ 1 U 497/86 des Jugendgerichtes Graz vor der zu I/1. erwähnten Beschlußfassung unterblieben ist, in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, erster Satz StPO;
II. im Strafverfahren AZ 1 U 718/86 des Jugendgerichtes Grazrömisch zwei. im Strafverfahren AZ 1 U 718/86 des Jugendgerichtes Graz
1. durch den Beschluß vom 30.Juni 1988, ON 21, insoweit damit ausgesprochen wurde, daß die dem Peter Anton D*** mit Urteil vom 26.August 1987, ON 10, gewährte bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen werde, in dem sich aus dem XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden Verbot, in derselben Sache nochmals zu erkennen;1. durch den Beschluß vom 30.Juni 1988, ON 21, insoweit damit ausgesprochen wurde, daß die dem Peter Anton D*** mit Urteil vom 26.August 1987, ON 10, gewährte bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen werde, in dem sich aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden Verbot, in derselben Sache nochmals zu erkennen;
2. durch den Vorgang, daß vor der zu II/1. erwähnten Beschlußfassung, insoweit damit auch die Probezeit verlängert worden ist, die Anhörung des Peter Anton D*** unterblieb, in der Bestimmung des § 495 Abs. 3 StPO.2. durch den Vorgang, daß vor der zu II/1. erwähnten Beschlußfassung, insoweit damit auch die Probezeit verlängert worden ist, die Anhörung des Peter Anton D*** unterblieb, in der Bestimmung des Paragraph 495, Absatz 3, StPO.
Es werden aufgehoben
A. der Beschluß des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 21. März 1988, GZ 5 U 220/88-20, insoweit damit vom Widerruf der bedingten Nachsicht (auch) in Ansehung der Vorverurteilung des Peter Anton D*** zu AZ 1 U 497/86 des Jugendgerichtes Graz abgesehen wurde;
B. der Beschluß des Jugendgerichtes Graz vom 30.Juni 1988, GZ 1 U 718/86-21, zur Gänze.
Dem Jugendgericht Graz wird aufgetragen, im Verfahren AZ 1 U 718/86 über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 9.Juni 1988, insoweit er auf eine Verlängerung der Probezeit abzielt, unter Beachtung der verletzten Verfahrensvorschrift neuerlich zu entscheiden.