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Entscheidung 14 Os 92/08y×

Entscheidung 14 Os 92/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os92/08y (14Os93/08w)

Entscheidungsdatum

05.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Jänner 2008, GZ 043 S Hv 30/05b-123, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss vom 21. Mai 2008 (ON 130) sowie über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Mai 2008 (ON 130) wird Folge gegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.

Mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Christian S***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, (erster Fall) StGB (A.), des (richtig: der) Vergehen(s) der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (B.1. bis „3." [richtig: 2.]), (richtig:) der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C.1. bis 3.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, Absatz eins, StGB (D.) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Wien

„A. am 14. April 2007 zum Nachteil der Susanne W*****, indem er ihr durch Barbara P***** ausrichten ließ, er werde ihr den Schädel einschlagen, sollte sie nicht angeben, wer hinter dem Komplott stecke, mithin durch Drohung mit dem Tod oder zumindest einer auffallenden Verunstaltung, zur vorbezeichneten Handlung zu nötigen versucht;

B.1. am 5. oder 6. März 2007 Barbara P***** durch die fernmündliche Äußerung, er werde sie und ihre Tochter umbringen, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

2. zwischen Juni 2004 und 12. September 2004 Mag. Sonja D***** in mehrfachen Angriffen durch die per Mobiltelefon bzw durch Sprechen auf die Mobilbox geäußerten sinngemäßen Ankündigungen, er werde sie und diverse nahe Angehörige unter anderem durch Schädeleinschlagen umbringen, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht;

C.1. am 22. Juli 2004 Muhammed S***** durch Faustschläge in das Gesicht und gegen den Oberkörper, die eine Prellung der Gesichtsregion mit Nasenbluten, eine Prellung des linken Schulterblatts und eine Prellung mit Abschürfung am linksseitigen Brustkorb zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt;

3. am 6. September 2006 Barbara P***** durch einen Stoß gegen ihren Körper, der ihren Sturz und eine Prellung des Kehlkopfs zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt;

D. am 23. Mai 2005 durch Einschlagen dreier Fensterscheiben von Stiegenhaus-Eingangstüren zum Nachteil von W***** fremde Sachen beschädigt."

Rechtliche Beurteilung

Zur Beschwerde gegen den Beschluss (ON 130):

Mit Beschluss vom 21. Mai 2008 wies das Erstgericht die am 24. Jänner 2008 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) angemeldete (ON 126) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurück.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008 erhob der Angeklagte dagegen Beschwerde gemäß Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO und stellte zugleich den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel gemäß Paragraph 364, Absatz eins, StPO. Er brachte vor, die schriftliche Urteilsausfertigung sei seinem Verteidiger am 8. April 2008 zugestellt worden vergleiche S 3w der ON 1); dieser habe die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde am 6. Mai 2008 im elektronischen Rechtsverkehr über die I***** GmbH (als Übermittlungsstelle iSd Paragraph 89 b, Absatz 2, GOG) fristgerecht und ordnungsgemäß beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebracht. Aus der als Beilage zur Beschwerde vorgelegten Einbringungsbestätigung der I***** GmbH (S 41 ff/III) gehe hervor, dass die Rechtsmittelausführung bereits am 6. Mai 2008 um 15:57:26 Uhr bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingebracht worden sei. Gemäß Paragraph 89 d, Absatz eins, GOG gelten elektronische Eingaben als bei Gericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Paragraph 89 b, Absatz 2, GOG), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, in dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer gemeldet hat, dass sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ERV 2006 (Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr) hat die Übermittlungsstelle diese Rückmeldung an den Einbringer sofort nach Übernahme der Daten vorzunehmen und diesen Zeitpunkt (der Rückmeldung) zu protokollieren (15 Os 31/08k). Wie aus dem Amtsvermerk der Generalprokuratur vom 9. Juli 2008 samt ausgedrucktem E-Mail-Schriftverkehr hervorgeht, wurde der Datensatz mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde am 6. Mai 2008, 15:58 Uhr von der I***** GmbH übernommen und sofort an die Bundesrechenzentrum GmbH weitergeleitet, wo er tatsächlich einlangte (und von einem Justizbediensteten abgerufen wurde). Das positive Ergebnis der Übermittlung wurde dem Einbringer rückgemeldet, der diesen Umstand um 16:24 Uhr auf seinem Computer abrief vergleiche das vom Rechtsmittelwerber vorgelegte Verbindungsprotokoll, S 45/III). Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher rechtzeitig iSd Paragraph 285, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 89 d, Absatz eins, GOG überreicht, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war.

Mangels Fristversäumnis erübrigt sich somit ein inhaltliches Eingehen auf den (hilfsweise) gestellten Wiedereinsetzungsantrag.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Die auf die Gründe der Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) moniert der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe es in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2007 (ON 109) zu Unrecht unterlassen, die Zeugin Barbara P***** über ihr als Lebensgefährtin des Angeklagten gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (aF) zustehendes Entschlagungsrecht zu belehren, weshalb ihre zu den Schuldspruchpunkten A., B.1., C.2. und 3. belastende Aussage nichtig sei. Dem ist zu entgegnen, dass die Zeugin auf entsprechende Frage eine Lebensgemeinschaft verneinte (S 305/II), somit im maßgeblichen Zeitpunkt der Vernehmung keine Anhaltspunkte für einen Entschlagungsgrund vorlagen und schon deshalb ein Nichtigkeit begründender Verstoß gegen Paragraph 152, Absatz 5, StPO (aF) ausscheidet (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 152, [2007] Rz 55 und 57). Die von den Tatrichtern für die Nichtgewährung des Entschlagungsrechts erkennbar herangezogene Sachverhaltsgrundlage wäre allenfalls nach Maßgabe der in den Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO genannten Kriterien anfechtbar (RIS-Justiz RS0118016), wobei die in der Verfahrensrüge - unter Außerachtlassung entgegenstehender Angaben dieser Zeugin (S 319 f/II) und des Angeklagten selbst (S 283/II) - isoliert zitierten Vernehmungspassagen weder Begründungsmängel aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken zu wecken vermögen.

Der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) in Bezug auf den Schuldspruchpunkt A. erhobene Einwand, das Erstgericht habe sich mit den von den Zeuginnen Barbara P***** und Susanne W***** in den Hauptverhandlungen vom 10. Dezember 2007 (ON 109) und 21. Jänner 2008 (ON 122) getätigten Aussagen nicht auseinandergesetzt vergleiche US 25 f), betrifft keine entscheidende Tatsache, weil auch diese Depositionen der Annahme einer - allenfalls sogar vollendeten (S 435/II) - qualifizierten Nötigung zu einer (rechtlich gleichwertigen) Unterlassung nicht entgegenstehen. Eine Erörterung der vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Zeugenaussagen war für eine mängelfreie Begründung daher nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0099578; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399). Ob die inkriminierten Äußerungen tatsächlich Besorgnis bei der Bedrohten erregten, ist zudem ohne Bedeutung (Jerabek in WK2 Paragraph 74, [2006] Rz 33).

Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch Verwertung der von den genannten Zeuginnen vor der Einzelrichterin - im Rahmen früherer Hauptverhandlungen - abgelegten Aussagen liegt angesichts des gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO (somit einverständlich) durchgeführten Vortrags des gesamten Akteninhalts (S 463/II), also auch der dem Absatz eins, leg cit unterliegenden Teile, nicht vor. Zweifel an der (konkludenten) Erteilung der Zustimmung vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 102 und 134) ergeben sich schon deshalb nicht, weil der (vertretene) Angeklagte keinerlei Einwände gegen diese Protokollierung erhob. Zudem hat der Beschwerdeführer auf die im Rechtsmittel thematisierte (tatsächliche) Verlesung des gesamten Akteninhalts ausdrücklich verzichtet (S 463/II).

Soweit der Angeklagte die fehlende Anwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2007 (ON 40) releviert (der Sache nach Ziffer 3, bzw Ziffer eins a,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 261), ist ihm zu erwidern, dass eine kontinuierliche Hauptverhandlung iSd Paragraph 439, Absatz eins, StPO erst nach Einbringung der Anklageschrift, also ab Beginn des schöffengerichtlichen Verfahrens (ON 109) vorliegt, in welcher jedoch durchgehend ein Verteidiger anwesend war. Die Frage nach einer - nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz eins, StPO (aF) ohnehin nicht gebotenen - anwaltlichen Vertretung des (damals) Beschuldigten im genannten früheren Verfahrensstadium stellt sich somit unter dem Blickwinkel der (inhaltlich) geltend gemachten Verfahrensrüge nicht vergleiche zur Neudurchführung des Verfahrens: Danek, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 11). Mit der pauschalen Geltendmachung des bereits erörterten Vorbringens auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) unterlässt es der Beschwerdeführer, durch konkrete Bezugnahme auf aktenkundige Beweismittel erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen und verfehlt solcherart eine prozessförmige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrunds (RIS-Justiz RS0117446).

Mit seinen im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) angestellten Überlegungen, seine zum Schuldspruchpunkt A. inkriminierten Äußerungen seien bloß Ausdruck einer „rohen Sprache mit vermehrten Kraftausdrücken", mithin keine tatbildlichen Drohungen, orientiert sich der Angeklagte gesetzwidrig nicht an den (insbesondere auf US 25 f und 28 präzisierten) Feststellungen zum Bedeutungsinhalt dieser Drohbotschaft (Jerabek in WK2 Paragraph 74, [2006] Rz 34).

Gleiches trifft auf den Einwand zu, dem im Zeitpunkt der Tat (A.) inhaftierten Beschwerdeführer sei es objektiv gar nicht möglich gewesen, das angekündigte Übel zu verwirklichen. Auch diese Argumentation lässt - abgesehen davon, dass sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ableitet (RIS-Justiz RS0116565), weshalb es auf eine rein objektiv beurteilte (unmittelbare) Realisierbarkeit ankommen soll vergleiche 14 Os 165/01) - die gegenteiligen, auf den aus konkreten Erfahrungen gewonnenen Eindruck der Bedrohten abstellenden Urteilsannahmen (US 16 und 25 f; vergleiche Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, [2006] Rz 46 mwN und 65; Kienapfel/Schroll StudB BT I2 Paragraph 105, Rz 31 und 44

ff) außer Acht.

Die Behauptung mangelnder Feststellungen von Verletzungsfolgen im Zusammenhang mit dem Urteilsfaktum C.1. unterlässt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0099810), denen die erforderliche Sachverhaltsgrundlage - unter Berücksichtigung des Erkenntnisses (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584) - unzweideutig zu entnehmen ist (US 4 und 30). Der im Zusammenhang mit dem Schuldspruchpunkt D. erhobene Verjährungseinwand (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) verfehlt mangels Hinweises auf die Annahme dieses Strafaufhebungsgrunds stützende (konkrete) Verfahrensergebnisse ebenso die gesetzmäßige Darstellung (RIS-Justiz RS0118580). Im Übrigen wurde mit Beschluss vom 22. September 2005 (S 3b verso der ON 1), also weniger als vier Monate nach der Tatbegehung, dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend (S 187/I) ohnehin die Einbeziehung der dieses Faktum betreffenden Nachtragsanzeige gemäß Paragraph 56, StPO (aF) verfügt und solcherart eine verjährungshemmende (gerichtliche) Verfolgungshandlung gesetzt vergleiche SSt 55/52).

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Punkt A. des Schuldspruchs im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) abermals - unter Missachtung der entgegenstehenden Urteilskonstatierungen - die objektive Eignung und den Bedeutungsinhalt seiner Drohung in Frage stellt, ist er auf die Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen. Der im Rahmen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) betreffend die Urteilsfakten C.1. und B.2. aufgestellten Forderung nach einer Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB im Hinblick auf das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 6. Dezember 2004, AZ 27 U 86/04k, ist lediglich zu entgegen, dass die Voraussetzung einer Begehung sämtlicher der vom späteren Schuldspruch erfassten Taten vor dem früheren Urteil hier nicht vorliegt (Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 2).

Bleibt anzumerken, dass das Urteil zwar im Spruch jedwede Ausführungen zur dem Angeklagten unter C.2. zur Last gelegten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; US 5: „C.1. bis 3.") Tat unterlässt, was aber mit Blick auf die zu C.2. in objektiver und subjektiver Sicht getroffenen Feststellungen (US 14 f) auf sich beruhen kann, weil das betreffende - unterbliebene - Erkenntnis nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aus dem - formellen - Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht bekämpft wurde und die - relevanten - korrespondierenden Entscheidungsgründe mangels rechtsfehlerhafter Feststellungen keinen Anlass für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO geben vergleiche hiezu näher Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 265 ff). Gleiches gilt für den im Erkenntnis unterbliebenen, aus den Gründen (insbesondere der rechtlichen Beurteilung [US 28 f]) gerade noch hinreichend hervorleuchtenden Feststellungswillen des Urteils hinsichtlich der Annahme der Qualifikation nach Paragraph 107, Absatz 2, StPO vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88227 14Os92.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00092.08Y.0805.000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Dokumentnummer

JJT_20080805_OGH0002_0140OS00092_08Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090813 Rechtssatz 16.09.1949Strafrecht
Unanwendbarkeit des § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB), wenn ein Teil mehrerer strafbarer Handlungen vor, ein Teil davon nach Fällung des früher ergangenen Strafurteiles begangen wurde.
RS0091954 Rechtssatz 26.05.1976Strafrecht
Anhängigkeit des Strafverfahrens bei Gericht im Sinne des § 58 Abs 3 Z 2 StGB mit der ersten gegen den Täter gewendeten gerichtlichen Maßnahme (Hier: Anordnung der Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Einzelrichter).
RS0092392 Rechtssatz 10.02.1961Strafrecht
Ob dem Bedrohten gegründete Besorgnisse eingeflößt wurden, ist für die Zurechnung zum Tatbestand nach dem § 98 lit b StG ohne Bedeutung (Slg 980, ÖRZ 1937,253).
RS0092519 Rechtssatz 19.11.1975Strafrecht
Für die strafrechtliche Relevanz einer Drohung genügt es, dass sie für den Bedrohten ernst gemeint scheint, gleichgültig, ob der Täter die Absicht oder die Möglichkeit hatte, seine Drohung zu verwirklichen.
RS0098985 Rechtssatz 13.08.1975Strafrecht
Die Zustimmung zur Verlesung kann auch stillschweigend erfolgen.
RS0099030 Rechtssatz 24.05.1977Strafrecht
Nur in der gemäß § 276 a StPO wiederholten Verhandlung gesetzte Nichtigkeitsgründe sind beachtlich.
RS0099578 Rechtssatz 26.01.1970Strafrecht
Unvollständigkeit eines solchen Ausspruches liegt dann vor, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände wie Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen …
RS0113818 Rechtssatz 28.06.2000Strafrecht
Ein Entschlagungsrecht nach § 152 StPO entsteht, wenn im Verfahren eine für die (rechtliche) Annahme des jeweiligen Entschlagungsgrundes hinreichende Sachverhaltsgrundlage offenbar wird.
RS0116565 Rechtssatz 28.05.2002Strafrecht
Die in der Rechtsrüge behauptete rechtliche Konsequenz ist aus dem Gesetz methodengerecht abzuleiten (WK-StPO § 281 Rz 588).
RS0117228 Rechtssatz 28.11.2002Strafrecht
Lässt eine Analyse des Urteils trotz einer für Dritte bestehenden Unklarheit in Hinsicht auf die Feststellung entscheidender Tatsachen bei näherem Hinsehen aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts die Beurteilung zu, dass die Tatrichter die entscheidenden Tat …
RS0117446 Rechtssatz 27.03.2003Strafrecht
Ableitung erheblicher Bedenken "aus den Akten" bedeutet die Bezugnahme auf konkrete Beweismittel.
RS0118016 Rechtssatz 05.08.2003Strafrecht
Stellt sich eine prozessleitende Verfügung beim Vergleich mit den erkennbar herangezogenen Sachverhaltsannahmen als rechtsrichtig dar, überprüft der Oberste Gerichtshof den zugrunde gelegten Sachverhalt ohne darauf bezogene Anfechtung nicht. Dieser kann nur …
RS0118580 Rechtssatz 18.02.2004Strafrecht
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, e …