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Entscheidung 15 Os 103/14g×

Entscheidung 15 Os 103/14g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030778 Rechtssatz 22.06.1978Zivilrecht
"Verletzung an der Gesundheit" ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge. Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkung in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefi …
RS0089011 Rechtssatz 05.06.1975Strafrecht
Die Günstigkeitsprüfung ist für jede urteilsgegenständliche Tat, das heißt jeden zu beurteilenden Sachverhalt ("Faktum") gesondert vorzunehmen (hier: Realkonkurrenz von Sachbeschädigung mit einem strenger strafbaren Einsteigdiebstahl und Gesellschaftsdiebst …
RS0089343 Rechtssatz 27.09.1979Strafrecht
Für die strafrechtliche Zurechnung eines Verhaltens als ursächlich für einen bestimmten Erfolg genügt, daß der Angeklagte durch seine Tätlichkeiten eine der Bedingungen geschaffen hat, unter denen der Erfolg eintritt.
RS0091997 Rechtssatz 22.12.1972Strafrecht
Es genügt für die strafrechtliche Zurechnung des Verhaltens, daß der Täter eine der Bedingungen schuf, unter denen der Erfolg eintrat.
RS0092267 Rechtssatz 14.10.1980Strafrecht
Mit dem Einwand, eine im § 64 Abs 1 Z 4 StGB genannte Auslandstat sei in Österreich nicht strafbar, wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9 lit b StPO geltend gemacht.
RS0097540 Rechtssatz 11.06.1992Strafrecht
Das Zeugnis ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, die der Vergangenheit angehören. Nur Tatsachenbekundungen stellen eine Aussage dar. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche …
RS0097545 Rechtssatz 22.10.1981Strafrecht
Gegenstand einer Zeugenaussage sind nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen; die Wiedergabe des subjektiven Eindrucks eines Zeugen fällt nicht in den Rahmen seines gerichtlichen Zeugnisses.
RS0112939 Rechtssatz 24.11.1999Strafrecht
Das Ergebnis der nach § 61 iVm § 1 StGB durchzuführenden Prüfung ist entweder die Feststellung, dass das alte Recht günstiger oder das neue Recht zumindest gleichgünstig für den Täter ist. Die Günstigkeitsprüfung ist dabei für jede urteilsgegenständliche Ta …
RS0112940 Rechtssatz 24.11.1999Strafrecht
Günstigkeitsvergleich zwischen § 206 Abs 1 StGB aF und § 206 Abs 1 StGB nach dem StRÄG 1998 ist in concreto vorzunehmen.
RS0116736 Rechtssatz 21.08.2002Strafrecht
Keine entscheidende Tatsache wird angesprochen, wenn das Erstgericht eine gleichartige Verbrechensmenge nur pauschal individualisiert hat und der Beschwerdeführer die Täterschaft hinsichtlich einzelner Taten in Frage stellt.
RS0119085 Rechtssatz 27.05.2004Strafrecht
Beim Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 zweiter Halbsatz FinStrG) sind nicht isoliert einzelne Sanktionselemente des Tatzeitrechts und des im Urteilszeitpunkt geltenden Rechts einander gegenüberzustellen. Vielmehr ist zu prüfen, welches Gesetz in seiner Gesam …
RS0119552 Rechtssatz 15.12.2004Strafrecht
Ein Schuldspruch wegen nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten (indem also die - wenngleich selbständigen - Taten [bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3] nur gegen andere, aber nicht untereinander abgegrenzt werden; sog gleichartige Verbrechensmenge …