Gegen dieses Urteil richten sich die auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.Gegen dieses Urteil richten sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.
In der Nichtigkeitsbeschwerde moniert der Beschwerdeführer - insoweit allerdings der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 6 StPO relevierend - das Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem Vorliegen des "Erschwerungsgrundes des § 39 StGB"; des weiteren behauptet er einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das erstgerichtliche Urteil bei der Strafzumessung § 39 StGB einerseits und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen andererseits als Erschwerungsgrund "verwertet" habe.In der Nichtigkeitsbeschwerde moniert der Beschwerdeführer - insoweit allerdings der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO relevierend - das Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem Vorliegen des "Erschwerungsgrundes des Paragraph 39, StGB"; des weiteren behauptet er einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das erstgerichtliche Urteil bei der Strafzumessung Paragraph 39, StGB einerseits und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen andererseits als Erschwerungsgrund "verwertet" habe.
Der Angeklagte übersieht bei seinen Ausführungen, daß die Anwendung oder Nichtanwendung des § 39 StGB nur mit Berufung bekämpfbar ist und eine Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Zusammenhang nur bei Überschreitung der durch § 39 StGB erweiterten Strafdrohung zulässig ist (SSt 46/40 = EvBl 1975/268 = JBl 1976, 269 = RZ 1975/94 [verstärkter Senat]; JBl 1985, 565; RZ 1984/78; SSt 46/63; RZ 1975/95 uvam; zuletzt 13 Os 50/93, 15 Os 8/93, 14 Os 148/91). Folgerichtig ist auch keine Fragestellung an die Geschworenen nach § 316 StPO über die Möglichkeit der Strafschärfung bei Rückfall vorzunehmen, weil es sich bei § 39 StGB um keinen strafsatzändernden Umstand handelt (erneut SSt 46/40 uam; zuletzt 15 Os 8/93).Der Angeklagte übersieht bei seinen Ausführungen, daß die Anwendung oder Nichtanwendung des Paragraph 39, StGB nur mit Berufung bekämpfbar ist und eine Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Zusammenhang nur bei Überschreitung der durch Paragraph 39, StGB erweiterten Strafdrohung zulässig ist (SSt 46/40 = EvBl 1975/268 = JBl 1976, 269 = RZ 1975/94 [verstärkter Senat]; JBl 1985, 565; RZ 1984/78; SSt 46/63; RZ 1975/95 uvam; zuletzt 13 Os 50/93, 15 Os 8/93, 14 Os 148/91). Folgerichtig ist auch keine Fragestellung an die Geschworenen nach Paragraph 316, StPO über die Möglichkeit der Strafschärfung bei Rückfall vorzunehmen, weil es sich bei Paragraph 39, StGB um keinen strafsatzändernden Umstand handelt (erneut SSt 46/40 uam; zuletzt 15 Os 8/93).
Abgesehen davon übersieht der Beschwerdeführer, daß vorliegend die bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift des § 39 StGB überhaupt nicht angewendet wurde, denn die unter Bedachtnahme auf eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verhängte Zusatzstrafe von 14 Jahren und zwei Monaten verblieb im Rahmen des in § 143 Satz 1 StGB normierten Strafsatzes.Abgesehen davon übersieht der Beschwerdeführer, daß vorliegend die bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 39, StGB überhaupt nicht angewendet wurde, denn die unter Bedachtnahme auf eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verhängte Zusatzstrafe von 14 Jahren und zwei Monaten verblieb im Rahmen des in Paragraph 143, Satz 1 StGB normierten Strafsatzes.
Überdies hat das Geschworenengericht bei der Strafbemessung - dem Beschwerdevorbringen zuwider - § 39 StGB nicht als Erschwerungsgrund angeführt (vgl US 6, 7). Demnach verstößt die Beurteilung der wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten erfolgten Vorabstrafungen als erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.Überdies hat das Geschworenengericht bei der Strafbemessung - dem Beschwerdevorbringen zuwider - Paragraph 39, StGB nicht als Erschwerungsgrund angeführt vergleiche US 6, 7). Demnach verstößt die Beurteilung der wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten erfolgten Vorabstrafungen als erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Der im erstgerichtlichen Urteil enthaltene - zutreffende - Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB ist, auch wenn davon nicht Gebrauch gemacht wurde, im Sinn des § 32 Abs 2 StGB durchaus angebracht, weil er den Angeklagten als hartnäckigen Rückfallstäter charakterisiert und stellt keineswegs einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar (12 Os 110/91, 16 Os 24/89, 11 Os 9/87, 9 Os 5/87, 10 Os 130/79).Der im erstgerichtlichen Urteil enthaltene - zutreffende - Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB ist, auch wenn davon nicht Gebrauch gemacht wurde, im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, StGB durchaus angebracht, weil er den Angeklagten als hartnäckigen Rückfallstäter charakterisiert und stellt keineswegs einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar (12 Os 110/91, 16 Os 24/89, 11 Os 9/87, 9 Os 5/87, 10 Os 130/79).
Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm §§ 285 a Z 2, 344 StPO).Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraphen 285, a Ziffer 2, 344, StPO).
Demzufolge fällt die Entscheidung über die Berufungen in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Demzufolge fällt die Entscheidung über die Berufungen in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).